Leitsätze
629
Was darf das Recht auf eine wirksame Beschwerde kosten?
Leitsätze
I. Art 13 EMRK garantiert einen Zugang zu einem Verfahren über die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, wenn dessen Ausgang für die Wahrung des Familienlebens entscheidend ist. Dieser Zugang wird durch Gebühren, die unverhältnismäßig zum Einkommen des Antragstellers sind, ungerechtfertigt eingeschränkt.
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Entscheidungsdatum: 09.01.2012
Aufbereitet am: 10.04.2012
628
Auch aus europarechtlicher Sicht keine Verhandlungspflicht im Asylverfahren
Leitsätze
I. Art 47 GRC beinhaltet keine Verhandlungspflicht im wörtlichen Sinn, sondern den Rechtsanspruch, dass die Sache innerhalb einer angemessenen Frist gehört, also behandelt, wird. II. Die Verfahrensrichtlinie ist in dieser Hinsicht lex specialis zur Grundrechte-Charta.
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Entscheidungsdatum: 15.12.2011
Aufbereitet am: 02.04.2012
627
Zur Ermittlungspflicht des AsylGH
Leitsätze
Unterlassene aktuelle Ermittlungen zu entscheidungsrelevanten Sachverhalten hinsichtlich der Refoulementprüfung (Art 2 und Art 3 EMRK) trotz des als glaubhaft erachteten Vorbringens der Misshandlung und Verfolgung durch den Ehemann der Erstbeschwerdeführerin führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
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Entscheidungsdatum: 14.12.2010
Aufbereitet am: 28.03.2012
626
Folgen langer Verfahrensdauer im Verfahren vor dem AsylGH
Leitsätze
Willkürliche Ausweisung eines Staatsbürgers von Ghana vier Jahre nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ohne jede Ermittlungstätigkeit des AsylGH.
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Entscheidungsdatum: 07.06.2010
Aufbereitet am: 27.03.2012
625
Haft oder doch Abschieben, das ist die Frage
Leitsätze
I. Die Richtlinie 2008/115 ist dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats, die den illegalen Aufenthalt mit strafrechtlichen Sanktionen ahndet, entgegensteht, soweit diese Regelung die Inhaftierung eines Drittstaatsangehörigen zur Strafvollstreckung zulässt, der sich zwar illegal im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhält und nicht bereit ist, dieses Hoheitsgebiet freiwillig zu verlassen, gegen den aber keine Zwangsmaßnahmen im Sinne von Art 8 dieser Richtlinie verhängt wurden und dessen Haft im Fall einer Inhaftnahme zur Vorbereitung und Durchführung seiner Abschiebung die höchstzulässige Dauer noch nicht erreicht hat. II. Die Richtlinie 2008/115 ist dahin auszulegen, dass sie einer solchen Regelung aber nicht entgegensteht, soweit diese die Inhaftierung eines Drittstaatsangehörigen zur Strafvollstreckung zulässt, auf den das mit dieser Richtlinie geschaffene Rückkehrverfahren angewandt wurde und der sich ohne einen Rechtfertigungsgrund für seine Nichtrückkehr illegal in dem genannten Hoheitsgebiet aufhält.
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Entscheidungsdatum: 05.12.2011
Aufbereitet am: 26.03.2012
624
Anrechnungszeiten und die Sicherung der Existenzgrundlage als Grundlage für das Daueraufenthaltsrecht
Leitsätze
I. Art 16 Abs 1 der Richtlinie 2004/38/EG ist so auszulegen, dass ein Unionsbürger, der im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eine Aufenthaltszeit von über fünf Jahren nur aufgrund des nationalen Rechts dieses Staates zurückgelegt hat, nicht so betrachtet werden kann, als habe er das Recht auf Daueraufenthalt nach dieser Bestimmung erworben, wenn er während dieser Aufenthaltszeit die Voraussetzungen des Art 7 Abs 1 dieser Richtlinie nicht erfüllt hat. II. Für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt gemäß Art 16 Abs 1 der Richtlinie 2004/38 sind Aufenthaltszeiten eines Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat vor dem Beitritt dieses Drittstaats zur Europäischen Union in Ermangelung spezifischer Bestimmungen in der Beitrittsakte zu berücksichtigen, soweit sie im Einklang mit den Voraussetzungen des Art 7 Abs 1 dieser Richtlinie zurückgelegt wurden.
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Entscheidungsdatum: 20.12.2011
Aufbereitet am: 25.03.2012
623
Grundversorgung ist kein Wunschkonzert
Leitsätze
I. Das Kärntner Grundversorgungsgesetz enthält keine Bestimmung, wonach dem Asylwerber hinsichtlich der Unterkunft ein Wahlrecht darüber zukommt, in welcher Form - etwa in einer organisierten oder einer privaten Unterkunft - ihm Leistungen der Grundversorgung zuteil werden. Diese Entscheidung steht der Behörde zu. II. Ein Wahlrecht hinsichtlich der Unterkunft lässt sich auch aus der Richtlinie 2003/9/EG nicht ableiten.
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Entscheidungsdatum: 20.07.2011
Aufbereitet am: 15.03.2012
622
Keine Zuständigkeit des Bundes zur Grundversorgung nach Zulassung des Asylverfahrens
Leitsätze
I. Aus § 6 GrundversorgungsG Bund 2005 ergibt sich kein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Versorgung im Rahmen der Grundversorgung des Bundes bis eine Entscheidung über den ersten Unterbringungsort nach erfolgter Zulassung gemäß § 6 Abs 1 leg cit erfolgt ist. II. Nach § 6 Abs 2 GrundversorgungsG Bund 2005 kann der Asylwerber bis zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes im unbedingt erforderlichen Ausmaß in der Betreuungsstelle des Bundes (§ 1 Z 4 GrundversorgungsG Bund 2005) weiter versorgt werden, jedoch nicht für einen vierzehn Tage übersteigenden Zeitraum.
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Entscheidungsdatum: 21.09.2011
Aufbereitet am: 14.03.2012
621
Zur Zuständigkeit des AsylGH
Leitsätze
I. Beim Entzug der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 53 AsylG 2005 handelt es sich um eine "Asylsache" im Sinne der bisherigen Judikatur, so dass ein Rechtszug an den AsylGH offensteht und dieser für die Entscheidung über den Bescheid des BAA nach Art 129c B-VG zuständig ist. II. Die Aufenthaltsberechtigung in untrennbarem Zusammenhang mit Asylverfahren ist inhaltlich als Asylsache zu werten. III. § 53 Abs 1 letzter Satz AsylG 2005 schließt einen administrativen Instanzenzug an den AsylGH nicht aus. Aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber keinen administrativen Instanzenzug eingerichtet hat, folgt nichts für die Frage, ob es sich um eine Angelegenheit von Asylsachen iSd Art 129c B-VG handelt.
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Entscheidungsdatum: 28.02.2011
Aufbereitet am: 11.03.2012
620
Aufgabenerfüllung durch den bestellten Rechtsberater liegt nicht im Einflussbereich des AsylGH?
Leitsätze
Weist der AsylGH bereits eine Woche nach der ausdrücklichen Weigerung des Rechtsberaters, für den Beschwerdeführer tätig zu werden, die Beschwerde ab, missachtet er mit diesem Vorgehen das Recht eines Asylwerbers, sich in einem Asylverfahren eines Rechtsberaters zur rechtlichen Beratung und allenfalls Vertretung zu bedienen. Dies ist eine willkürliche Gesetzeshandhabung.
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Entscheidungsdatum: 09.03.2011
Aufbereitet am: 08.03.2012
619
Ausweisung auf unbestimmte Dauer unzulässig - Bindungswirkung der asylrechtlichen Interessenabwägung für nachfolgende Verfahren
Leitsätze
1. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht der Eltern kann nicht den Kindern angelastet werden, welche sich in Schulausbildung befinden und dadurch einen erhöhten Schutzbedarf des Privatlebens bedingen. 2. Beruht die im Falle der Ausweisung drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, ist die Ausweisung gemäß § 10 Abs 5 AsylG 2005 für auf Dauer unzulässig zu erklären.
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Entscheidungsdatum: 22.10.2011
Aufbereitet am: 06.03.2012
618
Zur asylrechtlichen Aberkennung subsidiären Schutzes vor dem Hintergrund von Status-RL und EMRK
Leitsätze
I. § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 stellt ausdrücklich auf die Verurteilung und nicht auf den Zeitpunkt der strafbaren Handlung ab. II. Die Mitberücksichtigung einer zum Zeitpunkt der Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht abgeurteilten strafbaren Handlung würde gegen die geltende Unschuldsvermutung iSd Art 6 Abs 2 EMRK und einfachgesetzlich - im Anwendungsbereich des AsylG 1997 - gegen § 8 Abs 3 iVm § 13 Abs 2 AsylG 1997 verstoßen. III. Den "maßgeblichen Sachverhalt" des Art 19 Abs 3a Status-RL stellt die rechtskräftige Verurteilung dar. IV. Nach der Rsp des VwGH ist Drogenhandel typischerweise ein besonders schweres Verbrechen. V. Aus Art 17 Status-RL lässt sich nichts für die Erteilung irgendeines Aufenthaltstitels gewinnen. VI. Vor dem Hintergrund der VwGH-Rsp, welche selbst die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht als gegen Art 7 EMRK verstoßend ansieht und eine solche nicht als Strafe, sondern als administrative Maßnahme qualifiziert, verstößt die Duldung des Beschwerdeführers in Österreich in Form der Feststellung der Abschiebungsunzulässigkeit keinesfalls gegen Art 7 EMRK. VII. Die im Zuge des subsidiären Schutzes erteilte Aufenthaltsberechtigung ist eine befristete. Eine neuerliche befristete Aufenthaltsberechtigung erhält der Betroffene erst mit der positiven Erledigung eines von ihm dahingehend zu stellenden Antrages. Von einem Eingriff in eine bestehende Rechtsposition iSe Strafe kann daher nicht die Rede sein. Sollte man bei § 9 Abs 2 AsylG 2005 tatsächlich nicht auf die Verurteilung, sondern auf die strafbare Handlung abstellen, besteht daher kein Rückwirkungsverbot im Lichte des Art 7 EMRK. VIII. § 9 AsylG 2005 steht sowohl mit der Status-RL als auch mit Art 7 EMRK im Einklang.
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Entscheidungsdatum: 22.02.2011
Aufbereitet am: 05.03.2012
617
Kein untrennbarer Zusammenhang zwischen Asyl und subsidiärem Schutz
Leitsätze
I. Der Asylantrag ist als "Eventualantrag" konstruiert: Wird ihm im Asylpunkt nicht stattgegeben, so ist er als Antrag auf subsidiären Schutz zu behandeln. II. Eine allfällige Fehlentscheidung im ersten Verfahren bezüglich des Asylpunkts dann und nur dann zu korrigieren, wenn sich im Folgeverfahren eine Änderung nur des Refoulementsachverhaltes ergeben hat, wäre unsachlich. III. Die beiden Spruchpunkte (hinsichtlich des Asyls und des subsidiären Schutzes) stehen (zB aus Gründen der Rechtskraft und des Rechtsschutzes) in keinem untrennbaren Zusammenhang, es handelt sich um eigene Bescheide. IV. § 10 Abs 1 AsylG 2005 ist so zu verstehen, dass Voraussetzung einer Ausweisung eine negative (und/oder zurückweisende) Entscheidung im Asyl- ebenso wie im Refoulementpunkt ist.
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Entscheidungsdatum: 10.02.2011
Aufbereitet am: 04.03.2012
616
Notwendigkeit der Mitteilung familiärer Anknüpfungen im Wiederaufnahmeersuchen
Leitsätze
Zur vollständigen Information Ungarns im Rahmen eines Dublin-Verfahrens müssen die österreichischen Behörden beim Wiederaufnahmeersuchen auf die familiäre Situation in Österreich unter dem Blickwinkel von Art 8 EMRK hinweisen.
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Entscheidungsdatum: 27.01.2011
Aufbereitet am: 01.03.2012
615
Transsexuelle als soziale Gruppe iSd GFK
Leitsätze
Die Gruppe der Transsexuellen ist als soziale Gruppe iSd GFK anzusehen. Die Beschwerdeführerin wurde in Ägypten aufgrund ihrer Transsexualität nicht nur von den meisten Menschen abgelehnt, sondern es hat auch durchaus manifeste Eingriffe in ihre zu schützende persönliche Sphäre von privater wie staatlicher Seite aus gegeben und es ist zu erwarten, dass solche bei einer Rückkehr nach Ägypten wieder auftreten würden.
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Entscheidungsdatum: 23.02.2011
Aufbereitet am: 29.02.2012
614
Bloße Glaubhaftmachung eines subjektiven Nachfluchtgrundes genügt auch bei Folgeanträgen
Leitsätze
Ein subjektiver Nachfluchtgrund iSd § 3 Abs 2 AsylG 2005 ist auch im Falle eines Folgeantrages bloß glaubhaft zu machen. Die Überzeugung muss im Herkunftsstaat zwar bereits vorhanden gewesen, aber noch nicht zu Tage getreten sein, es genügt eine innere Überzeugung.
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Entscheidungsdatum: 14.02.2011
Aufbereitet am: 28.02.2012
613
Aufschiebende Wirkung, wenn Rechtsberater bestellt
Leitsätze
Wird ein Rechtsberater beigegeben, ist einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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Entscheidungsdatum: 14.02.2011
Aufbereitet am: 26.02.2012
612
Wegfall der Voraussetzungen gemäß § 33 Abs 1 AsylG 2005 während des Beschwerdeverfahrens
Leitsätze
Ist der Beschwerdeführer zwischenzeitig in der Psychiatrie stationär aufgenommen worden, liegen die Voraussetzungen des § 33 Abs 1 AsylG 2005 nicht mehr vor.
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Entscheidungsdatum: 01.02.2011
Aufbereitet am: 23.02.2012
611
Sprachwissenschaftliches Gutachten ohne Sprachkompetenz
Leitsätze
Ein linguistisches Gutachten, bei dem auf eine Übersetzung des von der Beschwerdeführerin Gesprochenen zurückgegriffen werden musste, da der Sachverständige selbst nicht Somali spricht, und bei dem zwischen Befundaufnahme und Auswertung zweieinhalb Jahre lagen, erscheint als (alleinige) Entscheidungsgrundlage wenig tauglich zu sein.
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Entscheidungsdatum: 02.02.2011
Aufbereitet am: 22.02.2012
610
Asylrechtlich relevante Verfolgung in Kenia
Leitsätze
Der Beschwerdeführer läuft bei einer Rückkehr nach Kenia trotz des Vorgehens der kenianischen Sicherheitskräfte gegen Gewaltanwendungen durch Angehörige der Mungiki-Sekte Gefahr schwerer körperlicher Verfolgung.
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Entscheidungsdatum: 16.01.2011
Aufbereitet am: 21.02.2012