Leitsätze
1067
Geschlechtsspezifische asylrechtlich relevante Verfolgung auf Grund westlicher Orientierung in Afghanistan
Leitsätze
I. Auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung kommt asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. II. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in Afghanistan weder ein ausreichend funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat bzw sind staatliche Akteure aller drei Gewalten häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - Frauenrechte zu schützen. III. Ein "westlicher Lebensstil" wird in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommenen oppositionellen Einstellung gleichgesetzt. Momentan ist im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan von einer Situation auszugehen, in der westlich orientierte Frauen einem erhöhten Sicherheitsrisiko und den daraus resultierenden Einschränkungen und Verfolgungen ausgesetzt sind.
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Entscheidungsdatum: 26.11.2014
Aufbereitet am: 27.05.2015
1066
Zuständigkeitsübergang auf Österreich infolge nicht fristgerechter Überstellung
Leitsätze
Bei nicht fristgerecht erfolgter Überstellung des Antragstellers nach der Zustimmung der polnischen Behörden zur Übernahme kommt es mangels der Wahrnehmung des sich aus der Dublin II-VO ergebenden Zuständigkeitsübergangs auf Österreich durch die Zurückweisung des Asylantrags und die Ausweisung eines russischen Staatsbürgers nach Polen zur Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander.
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Entscheidungsdatum: 17.09.2013
Aufbereitet am: 26.05.2015
1065
Ausschluss nicht erwerbstätiger Unionsbürgerinnen und -bürger vom Bezug von Hartz IV unionsrechtskonform
Leitsätze
Der Ausschluss nicht erwerbstätiger Unionsbürgerinnen und -bürger vom Bezug der Grundsicherung nach dem deutschen SGB II (Harz IV) ist mit der Sozielrechts-Koordinierungs-VO (VO 883/2044 vereinbar.
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Entscheidungsdatum: 11.11.2014
Aufbereitet am: 20.05.2015
1064
Homosexualität in Nigeria
Leitsätze
Ist glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer auf Grund der ihm unterstellten Homosexualität einer massiven Ablehnung und Verfolgung im Dorf ausgesetzt war, so ist seine Furcht vor Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe aufgrund der äußeren Umstände objektiv betrachtet nachvollziehbar und somit wohlbegründet im Sinne der GFK.
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Entscheidungsdatum: 25.11.2014
Aufbereitet am: 19.05.2015
1063
Aberkennung des subsidiären Schutzes aufgrund von Straffälligkeit
Leitsätze
I. Wird der Beschwerdeführer aufgrund eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt, so erweist sich die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus als rechtmäßig. II. Die Behauptung, zu Unrecht verurteilt worden zu sein, vermag nicht die Rechtskraft der gerichtlichen Verurteilung in Frage zu stellen. III. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geäußerte Auffassung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan sei gemäß § 9 Abs 2 AsylG für auf Dauer unzulässig zu erklären, sieht § 9 Abs 2 letzter Satz AsylG nicht vor.
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Entscheidungsdatum: 24.11.2014
Aufbereitet am: 18.05.2015
1062
Unzureichende Maßnahmen zum Schutz des Beschwerdeführers vor Verschleppung durch Agenten des Heimatlands während der Anhängigkeit seiner Beschwerde vor dem EGMR
Leitsätze
I. Angesichts zuverlässiger Berichte über die Mängel im usbekischen Strafverfolgungssystem und insb die regelmäßige Folterung von Personen, denen religiös oder politisch motivierte Straftaten vorgeworfen werden, besteht bei solchen Personen Grund zur Annahme eines Risikos einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung im Fall ihrer Auslieferung. II. Besteht Grund zur Annahme einer Gefahr der Verschleppung in ein anderes Land, müssen die Behörden angemessene präventive Maßnahmen setzen, um dieser Gefahr zu begegnen. III. Eine auf Art 39 VerfO gestützte Empfehlung, einen Beschwerdeführer bis auf Weiteres nicht auszuliefern, verpflichtet den betroffenen Staat auch dazu, präventive Maßnahmen zu ergreifen, um eine Entführung und Verschleppung des Beschwerdeführers in sein Heimatland zu verhindern. IV. Die Behörden sind verpflichtet, Fälle des Verschwindens einer Person effektiv zu untersuchen.
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Entscheidungsdatum: 23.10.2014
Aufbereitet am: 12.05.2015
1061
Verzögerte Familienzusammenführung eines anerkannten Flüchtlings, weil die Geburtsurkunden seiner Kinder als Fälschungen betrachtet wurden
Leitsätze
I. Eine Beschwerde über die Verweigerung einer Familienzusammenführung ist auch nach deren Genehmigung zulässig, wenn sie zu einer mehrjährigen Trennung der Familie führte. II. Die Staaten müssen ein Verfahren vorsehen, in dem Anträge von anerkannten Flüchtlingen auf Familienzusammenführung rasch, achtsam und mit besonderer Sorgfalt geprüft werden können. III. Anerkannte Flüchtlinge, für die der Familiennachzug die einzige Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Familienlebens darstellt, haben grundsätzlich ein durch Art 8 EMRK geschütztes Recht auf Familiennachzug. IV. Die Behörden sind gehalten, in einem solchen Verfahren neben Personenstandsdokumenten auch andere Beweismittel zum Nachweis familiärer Beziehungen zuzulassen.
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Entscheidungsdatum: 10.07.2014
Aufbereitet am: 11.05.2015
1060
Asylrelevante Gefährdung regimekritischer Tibeter
Leitsätze
Die Umstände, dass der aus der "Autonomen Region Tibet" stammende Asylwerber als Angehöriger der Volksgruppe der Tibeter einerseits gegen die chinesische Regierung bereits in Tibet eingestellt war, auch den Dalai-Lama verehrte und schließlich die Kollaboration seines Vaters (Stiefvaters) mit den chinesischen Machthabern entdeckte, und andererseits eine rege exilpolitische Tätigkeit in Österreich entfaltete, wobei ihn auch Demonstrationen vor die chinesische Botschaft in Wien führten, wodurch dies angesichts der festgestellten Überwachung chinesischer Staatsangehöriger im Ausland verschärfend wirkt, lassen ihn in der gesamten Volksrepublik China in erheblichem Maße gefährdet erscheinen.
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Entscheidungsdatum: 04.03.2015
Aufbereitet am: 07.05.2015
1059
Verletzung des Rechts auf Parteiengehör nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Leitsätze
I. Es besteht im Asylverfahren keine verfahrensrechtliche Sonderbestimmung, welche die Behörde von ihrer Obliegenheit gemäß § 45 Abs 3 AVG entbinden würde. II. Die bisherige Rsp des VwGH, wonach die Verletzung des Parteiengehörs im Instanzenzug heilen kann, ist zum administrativen Instanzenzug ergangen; die diesen Überlegungen zugrunde liegenden rechtlichen Voraussetzungen haben sich aber durch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erheblich geändert.
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Entscheidungsdatum: 04.03.2014
Aufbereitet am: 05.05.2015
1058
Amtswegige Ermittlung des Herkunftsstaates
Leitsätze
I. Die Annahme des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsstaat setzt die Staatenlosigkeit bzw die mangelnde Feststellbarkeit des tatsächlichen Herkunftsstaates eines Asylwerbers voraus, was wiederum ausreichende dahingehende Ermittlungen und Feststellungen von Amts wegen voraussetzt. II. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 stellt eine Konkretisierung der aus §§ 37 iVm 39 AVG hervorgehenden Offizialmaxime dar. III. § 28 Abs 3 VwGVG folgt konzeptionell dem nicht mehr anzuwendenden § 66 Abs 2 AVG, setzt im Unterschied zu diesem aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs 2 AVG findet aber grundsätzlich weiterhin Anwendung.
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Entscheidungsdatum: 03.03.2014
Aufbereitet am: 04.05.2015
1057
Schubhaft wegen gesundheitlicher Probleme von Familienangehörigen unverhältnismäßig
Leitsätze
I. Durch die situationsbedingte Immobilität der Ehefrau (Risikoschwangerschaft) und damit verbunden auch der zwei minderjährigen Kinder sowie der taubstummen Mutter ist in Zukunft auch mit einer gesundheitsangepassten Verhaltensweise sämtlicher Familienmitglieder zu rechnen und ist nicht von einer baldigen Abschiebung der gesamten Familie auszugehen, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer trotz qualifizierter Ausreiseunwilligkeit und nahendem Ende des Asylverfahrens unverhältnismäßig war. II. Im Gegensatz zu § 59 Abs 3 VwGG ist in § 35 VwGVG ein Ersatz der Eingabegebühr (Stempelgebühr) nicht vorgesehen.
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Entscheidungsdatum: 03.03.2014
Aufbereitet am: 30.04.2015
1056
Kostenersatz bei erfolgloser Schubhaftbeschwerde
Leitsätze
I. Der RückführungsRL 2008/115/EG ist zwar das Recht auf rasche gerichtliche Überprüfung bei Inhaftnahme zu entnehmen, nicht aber Fragen der Kostentragung, im Speziellen das Absehen des Aufwandersatzes durch den Angehaltenen. § 35 VwGVG kann daher nicht RL-widrig sein. II. Die gemäß § 1 VwG-AufwandersatzVO zu ersetzenden Pauschalkosten sind differenziert ausgestaltet, wonach dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein deutlich höherer Aufwandersatz zusteht als der obsiegenden Behörde. § 35 VwGVG sieht weiters keine Vorleistung von Gebühren oder Aufwandersatz zur Beschwerdeerhebung vor und es findet die Situation mittelloser Personen auch im Vollstreckungsverfahren entsprechende Berücksichtigung. Ein mit dem Aufbürden eines Kostenrisikos zulasten des Beschwerdeführers verbundenes Unterlaufen der Effektivität der gerichtlichen Überprüfung kann somit nicht erkannt werden. III. Mangels VwGH-Rsp sind die Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim BVwG oder beim BFA) bzw ob auf eine Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a BFA-VG § 13 VwGVG anwendbar ist, sowie ob und inwieweit § 35 VwGVG auf Beschwerden gemäß § 22a BFA-VG anwendbar ist, von grundsätzlicher Bedeutung.
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Entscheidungsdatum: 04.03.2014
Aufbereitet am: 29.04.2015
1055
Richtigstellungen im Konventionsreisepass
Leitsätze
I. Der Ausstellung eines Konventionsreisepasses kommt kein Bescheidcharakter zu, da der Inhalt eines Bescheides immer in der normativen Regelung einer Verwaltungssache besteht. II. Hat die Unterbehörde von Amts wegen einen Bescheid erlassen, der nicht hätte ergehen dürfen, weil in der betreffenden Angelegenheit die Erlassung eines Bescheides nicht vorgesehen ist oder weil die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind, hat die Berufungsbehörde den zu Unrecht ergangenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
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Entscheidungsdatum: 13.08.2014
Aufbereitet am: 28.04.2015
1054
Konversion vom Islam zum Christentum als asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund vor dem Hintergrund der religiös bedingten Rechtsauffassung in Afghanistan
Leitsätze
I. Der Umstand, dass der aus Afghanistan stammende Asylwerber als Moslem zum christlichen Glauben konvertiert und er deshalb in Afghanistan der Apostasie bezichtigt werden könnte, lassen ihn vor dem Hintergrund der religiös bedingten Rechtsauffassung in Afghanistan in erheblichem Maße gefährdet erscheinen. II. Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" als zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes der GFK ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind, denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose. Eine Verfolgung, dh ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der GFK genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht.
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Entscheidungsdatum: 27.11.2014
Aufbereitet am: 27.04.2015
1053
Asylsystem in Bulgarien im Einklang mit Art 3 EMRK?
Leitsätze
Auch wenn eine Empfehlung des UNHCR keinen bindenden Charakter hat, muss der Zustand des Asylsystems in Bulgarien näher untersucht werden, wenn nach dem UNHCR-Bericht Unterbringungsmöglichkeiten für Asylwerber in Bulgarien fehlen und vorerst von einer Überstellung von Asylwerbern in diesen EU-Mitgliedstaat abgesehen werden soll.
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Entscheidungsdatum: 05.02.2014
Aufbereitet am: 22.04.2015
1052
Keine aufschiebende Wirkung der Revision gegen Schubhaft
Leitsätze
Da der Revisionswerber über keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt und sich nach eigenen Angaben bereits fremdenpolizeilichen Maßnahmen der Schweizer Behörden entzogen hat, steht der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das zwingende öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung entgegen.
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Entscheidungsdatum: 05.02.2014
Aufbereitet am: 21.04.2015
1051
Alleinstehende Kosovo-Albanerin mit zwei Kindern
Leitsätze
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Zweitbeschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt durch ihre gesundheitliche Situation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden.
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Entscheidungsdatum: 24.10.2014
Aufbereitet am: 20.04.2015
1050
Abermals zur Feststellung des Herkunftsstaates
Leitsätze
I. Der Asylprüfung ist primär der Staat, zu welchem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht, zugrunde zu legen. Erst bei Nichtvorliegen eines solchen Bandes ist, falls ein solcher ermittelbar ist, subsidiär der amtswegig ermittelte Herkunftsstaat zugrunde zu legen. II. Die Gleichsetzung des Staates des früheren Aufenthaltes mit dem Heimatstaat setzt eine annähernd gleiche Qualität der Beziehung zwischen dem Fremden und dem Aufenthaltsstaat voraus. Der bloße Aufenthalt - insb der illegale - kann keine einer Staatsbürgerschaft gleichwertige Staat-Bürger-Beziehung bewirken. III. § 8 Abs 6 AsylG 2005 soll bewirken, dass sich Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben, tatsächlich aber ihre Staatsangehörigkeit in Ermangelung einer Gefährdungslage verschleiern, keinen Vorteil gegenüber jenen Asylwerbern aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, die diesen wahrheitsgemäß angeben. IV. Mit § 8 Abs 6 AsylG 2005 wurde eine lex specialis geschaffen, welche eine Refoulement-Entscheidung bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenterweise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw Herkunftsstaatsbezug auskommen muss. V. Die Asylbehörde darf sich bei Anwendung des § 8 Abs 6 AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies aufgrund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist.
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Entscheidungsdatum: 05.02.2014
Aufbereitet am: 13.04.2015
1049
Asyl- und Auslieferungsrecht sind zwei von unterschiedlichen Gerichten parallel zu führende Verfahren
Leitsätze
Durch die Aussetzung des Asylverfahrens (hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sowie der Ausweisung des Beschwerdeführers in die Türkei) bis zum rechtskräftigen Abschluss eines anhängigen Auslieferungsverfahrens kommt es - mangels Bindung des AsylGH an die Entscheidung des Strafgerichts - zur Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander.
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Entscheidungsdatum: 25.09.2013
Aufbereitet am: 10.04.2015
1048
Keine systematischen Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Italien
Leitsätze
I. Im EGMR-Urteil vom 4.11.2014 in der Sache Tarakhel/Schweiz, 29217/12 (betroffen war eine mehrköpfige Familie einschließlich minderjähriger Kinder, wobei es sicherzustellen galt, dass die gesamte Familie in Italien gemeinsam und dem Alter der Kinder entsprechend untergebracht wird), stellte der Gerichtshof - wie auch schon im Urteil vom 4.6.2013, 6198/12, Daytbegova und Magomedova/Österreich - fest, dass die derzeitige allgemeine Situation von Asylsuchenden in Italien keineswegs mit jener in Griechenland, wie sie im Fall M.S.S./Belgien und Griechenland festgestellt wurde, zu vergleichen ist. Des Weiteren obliegt es jedoch dem Aufenthaltsstaat, vor Überstellung von besonders vulnerablen Asylwerbern eine Zusicherung für deren Aufnahme und Unterbringung von Italien zu erhalten. II. Nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat gebieten die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat.
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Entscheidungsdatum: 26.11.2014
Aufbereitet am: 08.04.2015