Leitsätze
1107
Mangelnde soziale Anknüpfungspunkte iVm starker Sehbehinderung könnte den Beschwerdeführer in Nigeria in eine ausweglose Lage bringen
Leitsätze
I. Im Ergebnis ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Behinderungen und mangels enger sozialer Anknüpfungspunkte in Nigeria dort in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde. II. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer in Nigeria in Gefahr wäre, wegen seiner körperlichen Einschränkungen, mangels familiärer und sozialer Netze und mangels Aufnahme in ein staatliches Sozialsystem in eine ausweglose Lebenssituation zu geraten, kann auch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative - in Bezug auf den für die Zuerkennung subsidiären Schutzes wesentlichen Sachverhalt - ausgegangen werden.
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Entscheidungsdatum: 23.02.2015
Aufbereitet am: 31.08.2015
1106
Auch im Fall eines Asylausschließungsgrundes ist eine Interessenabwägung notwendig
Leitsätze
I. Auch beim vermutlichen Vorliegen von Ausschlussgründen ist das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen. II. Bei Asylausschlussgründen nach § 6 Abs 1 Z 2, 3 und 4 AsylG ist regelmäßig eine "Güterabwägung" bzw Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, bei der die Schwere der betreffenden Tat und die Folgen eines Ausschlusses gegeneinander abzuwägen sind.
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Entscheidungsdatum: 23.02.2015
Aufbereitet am: 27.08.2015
1105
Mangelnde Ermittlungen zur aktuellen Lage in der Ukraine
Leitsätze
Mangels hinreichender Ermittlungen zur aktuellen Lage in der Ukraine - trotz allgemein bekannter Medienberichte über die angespannte Situation - wird der Beschwerdeführer im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.
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Entscheidungsdatum: 23.02.2015
Aufbereitet am: 26.08.2015
1104
Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens wegen verfassungswidriger Interessenabwägung
Leitsätze
Durch die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über einen als Kleinkind nach Österreich gekommenen mazedonischen Staatsangehörigen wird dieser wegen verfassungswidriger Interessenabwägung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt.
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Entscheidungsdatum: 11.03.2015
Aufbereitet am: 25.08.2015
1103
Versagung eines Einreisevisums für eine afghanische Mutter von vier Kindern und Ehefrau des in Österreich aufenthaltsberechtigten Vaters
Leitsätze
Durch die Versagung eines Einreisevisums wird eine afghanische Mutter von vier Kindern und Ehefrau des in Österreich aufenthaltsberechtigten Vaters im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt, wenn in der Entscheidung nicht auf die spezifische Fallkonstellation im Hinblick auf das Familienleben eingegangen wird.
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Entscheidungsdatum: 06.06.2014
Aufbereitet am: 24.08.2015
1102
Unterlassung der Prüfung der Schutzfähigkeit bzw Schutzwilligkeit der Behörden
Leitsätze
Das BAA/BFA hat anhand aktueller Länderberichte zu ermitteln, ob der Beschwerdeführerin effektiver staatlicher Schutz gewährt würde.
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Entscheidungsdatum: 21.01.2015
Aufbereitet am: 21.08.2015
1101
Fehlende aktuelle Feststellungen zur Lage in Somalia
Leitsätze
Die im Asylverfahren herangezogenen Länderberichte müssen hinreichend aktuell sein - dies betrifft insbesondere Staaten mit sich rasch ändernder Sicherheitslage.
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Entscheidungsdatum: 11.03.2015
Aufbereitet am: 20.08.2015
1100
Unterlassung der Abklärung des Gesundheitszustandes
Leitsätze
Die Abklärung des Gesundheitszustandes eines Beschwerdeführers ist für die gesamtheitliche Würdigung in Hinblick darauf, ob möglicherweise die Vernehmungsfähigkeit auf Grund des Vorliegens eines Krankheitsbildes beeinträchtigt ist bzw in Bezug auf die Wertung des Aussageverhaltens in der Vernehmung oder Verhandlung relevant.
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Entscheidungsdatum: 21.01.2015
Aufbereitet am: 19.08.2015
1099
Subsidiärer Schutz aufgrund der Verfolgung der Schwester in Tadschikistan
Leitsätze
Wird glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Heimkehr von Vertretern staatlicher bzw regionaler Sicherheitsstrukturen als "Druckmittel" benutzt werden könnte, um seine regierungskritische und in Österreich asylberechtigte Schwester zu einer Rückkehr nach Tadschikistan zu bewegen, so ist internationaler oder subsidiärer Schutz zu gewähren.
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Entscheidungsdatum: 22.01.2015
Aufbereitet am: 17.08.2015
1098
Fehlende Auseinandersetzung mit den konkreten Verhältnissen in der Heimatregion Gali (Abchasien) des Beschwerdeführers
Leitsätze
Generelle Aussagen in Länderfeststellungen zu Georgien sind nicht pauschal auf Abchasien übertragbar. Vielmehr müssen Feststellungen zur Heimatregion (Gali) des Beschwerdeführers getroffen werden.
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Entscheidungsdatum: 19.02.2015
Aufbereitet am: 14.08.2015
1097
Mangelnde Würdigung von vorgelegten Beweismitteln
Leitsätze
Das BFA hat sich ausreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten Beweismitteln auseinanderzusetzen, die Aussagen zu bewerten und im Fall einer Antragsabweisung diese - mögen diese auch keinen asylrelevanten Tatbestand enthalten - schlüssig zu entkräften.
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Entscheidungsdatum: 23.12.2014
Aufbereitet am: 13.08.2015
1096
Dublin-Überstellung eines jungen Erwachsenen nach Italien
Leitsätze
I. Asylwerber gehören zu einer besonders unterprivilegierten und verletzlichen Bevölkerungsgruppe, die besonderen Schutzes bedarf. II. Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Italien stehen Überstellungen nach der Dublin III-VO nicht generell entgegen.
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Entscheidungsdatum: 13.01.2015
Aufbereitet am: 12.08.2015
1095
Heiraten in Somalia
Leitsätze
Angehörige von somalischen Minderheiten haben beim Eingehen von Mischehen mit Frauen aus einem "noblen" Clan mit Verfolgung zu rechnen. Mangels adäquater Schutzgewährung durch staatliche Stellen liegt eine individuelle Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor.
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Entscheidungsdatum: 11.12.2014
Aufbereitet am: 12.08.2015
1094
Fluchtgrund drohende Zwangsverehelichung in Afghanistan
Leitsätze
Die Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung in ihrem Heimatland ist begründet, da ihr in Afghanistan aufgrund der dortigen sozialen Situation mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verkaufsheirat droht. Dass eine Zwangsverehelichung einerseits asylrelevant ist und andererseits auch eine asylrechtlich relevante Schwere erreicht, bleibt unzweifelhaft.
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Entscheidungsdatum: 03.04.2014
Aufbereitet am: 11.08.2015
1093
Asylrelevanz einer Vorstandsfunktion in der Baath-Partei
Leitsätze
Betreffend ehemalige Vorstandsmitglieder der Baath-Partei kann von einer individuellen Verfolgung durch Mitglieder des schiitisch dominierten irakischen Sicherheitsapparats oder durch Mitglieder schiitischer Milizen ausgegangen werden.
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Entscheidungsdatum: 16.12.2014
Aufbereitet am: 10.08.2015
1092
Abschiebung eines auf eine Dialyse angewiesenen Mannes nach Kirgisistan
Leitsätze
I. Aus der EMRK kann grundsätzlich kein Recht von Fremden abgeleitet werden, im Gaststaat zu bleiben, um hier weiterhin in den Genuss einer medizinischen, sozialen oder sonstigen Unterstützung zu kommen. II. Die Tatsache, dass sich die Lebensumstände eines Fremden, einschließlich seiner Lebenserwartung, im Fall einer Abschiebung drastisch verschlechtern würden, reicht für sich alleine nicht für die Anwendbarkeit von Art 3 EMRK aus. Die Ausweisung eines Fremden, der an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidet, in ein Land, in dem die Behandlungsmöglichkeiten schlechter sind als im ausweisenden Staat, kann nur unter sehr außergewöhnlichen Umständen ein Problem unter Art 3 EMRK aufwerfen, wenn zwingende humanitäre Gründe gegen die Abschiebung sprechen. III. Solche zwingenden humanitären Gründe sind im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben, weil in Kirgisistan eine Dialyse möglich ist, deren Verweigerung aus politischen Gründen nicht nachgewiesen wurde und die schwedischen Behörden bereit sind, vor der Abschiebung sicherzustellen, dass er sofort nach seiner Ankunft in Kirgisistan die nötige Behandlung erhält.
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Entscheidungsdatum: 26.02.2015
Aufbereitet am: 07.08.2015
1091
(Unterstellte) oppositionelle Gesinnung in Eritrea
Leitsätze
Bei Vorliegen oder zumindest Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung kann bei der Rückkehr nach Eritrea nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass Verfolgungshandlungen in Form von langer Haft, Folter und unmenschlicher Behandlung drohen.
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Entscheidungsdatum: 18.02.2015
Aufbereitet am: 06.08.2015
1090
Zur amtswegigen Prüfung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005
Leitsätze
Das BFA hat im Zuge des Ermittlungsverfahrens die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Unterlässt das BFA diese Prüfung, so kann von einem unzureichenden Ermittlungsverfahren ausgegangen werden.
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Entscheidungsdatum: 16.01.2015
Aufbereitet am: 05.08.2015
1089
Verhältnismäßigkeit eines Aufenthaltsverbots gegen die Mutter eines österreichischen Kindes, weil regelmäßige Besuche im Ausland möglich sind
Leitsätze
I. Beschwerdebehauptungen, wonach eine Ausweisung psychisches Leid verursachen würde, sind unter Art 8 EMRK zu prüfen. II. Sind Kinder von einer Ausweisung betroffen, muss das Kindeswohl besonders berücksichtigt werden. Bei allen Kinder betreffenden Entscheidungen sind deren Interessen von vorrangiger Bedeutung. Die nationalen Spruchkörper müssen daher grundsätzlich Beweise hinsichtlich der praktischen Durchführbarkeit, Machbarkeit und Verhältnismäßigkeit jeder Ausweisung aufnehmen und bewerten, um dem Wohl der davon direkt betroffenen Kinder ausreichendes Gewicht beizumessen und effektiven Schutz zu gewähren. III. Die Verhängung eines befristeten Aufenthaltsverbots gegen die Mutter eines minderjährigen Kindes begründet keine Verletzung von Art 8 EMRK, wenn es wegen wiederholter nicht unerheblicher Straffälligkeit ergeht und aufgrund der Nähe zwischen dem Wohnort des Kindes und jenem der ausgewiesenen Mutter (hier: Wien und Bratislava) regelmäßige Besuche ohne große Schwierigkeiten möglich sind.
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Entscheidungsdatum: 02.04.2015
Aufbereitet am: 04.08.2015
1088
Säumnis des BFA
Leitsätze
Hat das BFA zehn Monate nach Antragstellung und Zulassung des Verfahrens noch keine Ermittlungsschritte gesetzt, so kann von einer Überschreitung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs 1 VwGVG ausgegangen werden. Zu prüfen bleibt, ob die Verzögerung auf kein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen ist.
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Entscheidungsdatum: 12.01.2015
Aufbereitet am: 03.08.2015