Leitsätze
1172
Blutfehde in Afghanistan
Leitsätze
Der Beschwerdeführer hat Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Angehörigen einer in eine Blutfehde verwickelten Person.
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Entscheidungsdatum: 23.04.2015
Aufbereitet am: 09.12.2015
1171
Strafhaft wegen unerlaubter Wiedereinreise
Leitsätze
I. Die Mitgliedstaaten sind durch die RückführungsRL nicht daran gehindert, eine erneute illegale Einreise eines Drittstaatsangehörigen strafrechtlich zu ahnden. II. Die RückführungsRL steht strafrechtlichen Sanktionen nicht entgegen, die nach den nationalen strafverfahrensrechtlichen Vorschriften gegen Drittstaatsangehörige verhängt werden, auf die das mit dieser Richtlinie geschaffene Rückkehrverfahren angewandt wurde und die sich ohne einen Rechtfertigungsgrund für ihre Nichtrückkehr illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten.
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Entscheidungsdatum: 01.10.2015
Aufbereitet am: 09.12.2015
1170
Fehlende Erörterung der konkret vorgebrachten Fluchtgründe
Leitsätze
I. Die Qualifizierung der Angaben zum Fluchtgrund als glaubwürdig, die Qualifizierung der Rückkehrbefürchtung jedoch als unglaubwürdig, ist für das BVwG nicht nachvollziehbar. II. Der bloße Hinweis darauf, dass sich Al Shabaab aus der Herkunftsregion des Beschwerdeführers zurückgezogen hätte, genügt in dieser Allgemeinheit und vor dem Hintergrund der Feststellungen, dass die Gruppierung nach wie vor im Untergrund aktiv ist, nicht für eine Beurteilung der Bedrohungssituation des Beschwerdeführers.
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Entscheidungsdatum: 21.05.2015
Aufbereitet am: 08.12.2015
1169
Verfolgung aufgrund außerehelicher Beziehung in Afghanistan
Leitsätze
I. Der Beschwerdeführer hat versucht mit einem Mädchen gegen den Willen der Familie des Mädchens zu fliehen und hat somit die Ehre der Familie des Mädchens verletzt. Aus diesem Grund drohen dem Beschwerdeführer in Afghanistan "drakonische Strafen". II. Aufgrund der in der afghanischen Herkunftsregion des Beschwerdeführers bestehenden "Verquickung von Staat und Religion" ist das Fluchtvorbringen unter dem Aspekt der unterstellten politischen Gesinnung zu betrachten.
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Entscheidungsdatum: 25.03.2015
Aufbereitet am: 07.12.2015
1168
Gruppenverfolgung von somalischen Mädchen
Leitsätze
I. Während die vorläufige Verfassung von Somalia gleiche Rechte von Männern und Frauen vorsieht, erfahren Frauen und Mädchen im täglichen Leben schwerwiegende Ungleichheiten und Diskriminierung. II. Somalische Mädchen unterliegen somit der Gruppenverfolgung, da hier eine Summe von Vorschriften iVm der Art ihrer Durchsetzung von insgesamt so extremer Natur ist, dass die Diskriminierung das Ausmaß einer Verfolgung iSd GFK erreicht.
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Entscheidungsdatum: 21.04.2015
Aufbereitet am: 04.12.2015
1167
Weigerung eines Asylwerbers, Interview fortzusetzen, ist kein Grund für Unterlassung des Ermittlungsverfahrens
Leitsätze
Gerade im hochsensiblen Bereich des Asylrechts kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Antragstellern die österreichischen Gesetze und Verfahrensabläufe bewusst und bekannt sind bzw in ausreichendem Maße verstanden werden, sodass gerade in dieser Verwaltungsmaterie der Behörde eine erhöhte Manuduktionspflicht zukommt. Das BAA hätte entweder einen neuen Einvernahmetermin festsetzen oder dem Beschwerdeführer unter Übermittlung von Länderberichten schriftliches Parteiengehör gewähren müssen.
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Entscheidungsdatum: 22.04.2015
Aufbereitet am: 03.12.2015
1166
Keine Ermittlungen zum Vorbringen politischer Aktivität in Österreich
Leitsätze
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist.
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Entscheidungsdatum: 22.04.2015
Aufbereitet am: 02.12.2015
1165
Abschiebung psychisch kranker Personen, die mit Suizid drohen
Leitsätze
I. Fremde, gegen die eine Ausweisung ausgesprochen wurde, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf ein Verbleiben im Gaststaat, um dort weiter in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung zu kommen. Die Tatsache, dass sich der Zustand eines Beschwerdeführers im Fall seiner Abschiebung verschlechtern würde (einschließlich einer Reduktion seiner Lebenserwartung) ist für sich nicht ausreichend, um eine Verletzung von Art 3 EMRK zu begründen. II. Die Entscheidung, einen an einer psychischen oder physischen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, in dem die Behandlungsmöglichkeiten schlechter sind als im Gaststaat, kann nur unter besonders außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art 3 EMRK begründen, wenn zwingende humanitäre Gründe vorliegen. III. Die Tatsache, dass eine Person, deren Abschiebung angeordnet wurde, droht, sich umzubringen, erfordert nicht, dass der Staat von der Durchführung der Ausweisung absieht, sofern er konkrete Maßnahmen trifft, um die Realisierung dieser Selbstmorddrohung zu verhindern.
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Entscheidungsdatum: 30.04.2013
Aufbereitet am: 01.12.2015
1164
Formal- und Ermittlungserfordernisse im Zulassungsverfahren als "sonstige Schlüsselkraft"
Leitsätze
I. Eine strikte Bindungswirkung an das Beschwerdevorbringen iSd § 27 VwGVG kann im vorliegenden Fall schon deswegen nicht eintreten, weil sich der angefochtene Bescheid auf die Wiedergabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen beschränkt und die belangte Behörde jegliche nachvollziehbare Begründung unterlassen hat. Die Annahme einer strikten Bindungswirkung würde hier dazu führen, dass der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung auf Basis bloßer Vermutungen veranlasst wäre und die Behörde nach Beschwerdeeinbringung eine Begründung "nachschieben" könnte. II. Während § 66 Abs 2 AVG für eine Kassation voraussetzt, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, stellt der Gesetzgeber in § 28 VwGVG - neben den Aspekten der Raschheit und Kostenersparnis - nur darauf ab, dass die Behörde "notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. III. Aufgrund der Unterschiede zu § 66 Abs 2 AVG kommt im Anwendungsbereich des § 28 Abs 3 VwGVG jene Judikatur des VwGH nicht zum Tragen, die ein kassatorisches Vorgehen ablehnt, wenn der Ermittlungsmangel in der unterlassenen Aufklärung von Umständen besteht, die mittels Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zu klären gewesen wären. IV. § 19 Abs 1 NAG fordert bei Erstanträgen auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels als Formalerfordernis zwingend die "persönliche" Antragstellung, womit eine gewillkürte Stellvertretung - jedenfalls für den Schritt der Antragstellung - ausgeschlossen ist. Ein entsprechender Mangel ist einer - hier nicht aktenkundigen - Verbesserung zugänglich. Der VwGH-Rsp lässt sich entnehmen, dass in einem solchen Fall eine (meritorische) Abweisung des Antrags wegen Nichterfüllung inhaltlicher Anspruchsvoraussetzungen erfolgen kann, auch wenn noch kein Verbesserungsverfahren hinsichtlich des Formalerfordernisses nach § 19 Abs 1 NAG stattgefunden hat. V. Nach der VwGH-Rsp ist die Prüfung, ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes eine Beschäftigung zulässt, aufgrund eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, das von Amts wegen unter Beteiligung des Antragstellers durchzuführen ist, vorzunehmen. VI. Nach der VwGH-Rsp ist für die Arbeitsmarktprüfung eine laut Computerausdruck vorgenommene Ersatzkraftstellung von namentlich genannten Arbeitssuchenden nicht ausreichend, wenn sich der Aktenlage nicht entnehmen lässt, aus welchem Grund ein Arbeitsverhältnis einer dieser Personen mit dem Bewilligungswerber nicht zustande gekommen ist. VII. Nach der VwGH-Rsp hat ein Aktenvermerk über ein Telefonat mit einem Arbeitgeber iZm der beantragten Ausländerbeschäftigung jedenfalls zu enthalten, von wem der Aktenvermerk wann erstellt wurde, mit wem konkret gesprochen wurde und ob die betreffende Person überhaupt verbindliche Erklärungen für den Arbeitgeber abgeben kann. Dem Arbeitgeber ist in jedem Fall über den Inhalt des Aktenvermerks Parteiengehör einzuräumen. VIII. Die Einschätzung des potenziellen Arbeitgebers, eine zugewiesene Ersatzkraft sei "überqualifiziert", könnte auch auf das Auftreten des Bewerbers selbst zurückgehen. Diesfalls könnte der Bewerber als nicht verfügbar iSd § 4b Abs 1 AuslBG angesehen werden. IX. Die Ablehnung eines Bewerbers als "überqualifiziert" durch einen Arbeitgeber ist nicht schon an sich und zwingend als ungerechtfertigt zu werten, sondern kann - je nach Fall - durchaus auch legitime Gründe haben. X. Es muss an sich nicht als Widerspruch gewertet werden, wenn ("laut Stelleninserat") eine "telefonische Terminvereinbarung möglich ist", aber vom potenziellen Arbeitgeber einer Bewerberin mitgeteilt wird, dass Termine nur "nach" einer "Mailbewerbung" vergeben werden. Daraus kann nicht unmissverständlich auf ein ablehnendes Verhalten des Arbeitgebers geschlossen werden.
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Entscheidungsdatum: 10.06.2014
Aufbereitet am: 30.11.2015
1163
Ein durch Befangenheit mangelhaftes Verfahren ist erforderlichenfalls durch VwG zu sanieren
Leitsätze
Ein durch Befangenheit mangelhaftes Verfahren ist erforderlichenfalls durch Verfahrensschritte des - mit umfassender Kognitionsbefugnis ausgestatteten - VwG zu sanieren.
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Entscheidungsdatum: 29.04.2015
Aufbereitet am: 27.11.2015
1162
Anwendung des verfassungswidrigen § 22a Abs 1 und 2 BFA-VG im Anlassfall
Leitsätze
I. Durch die Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung nach der Aufhebung des § 22a Abs 1 und 2 BFA-VG durch den VfGH wurde der Beschwerdeführer in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt. II. Die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom BFA erlassenen Schubhaftbescheid an das BVwG bildet nunmehr § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG. III. Soweit sich die Beschwerde an das BVwG gegen die "Anhaltung seit 8.1.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor. IV. Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf persönliche Freiheit, da die Entscheidung des BVwG über die Aufrechterhaltung des Freiheitsentzuges nicht binnen einer Woche erging.
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Entscheidungsdatum: 12.03.2015
Aufbereitet am: 26.11.2015
1161
Belgien ist nicht Niederlande
Leitsätze
Eine fälschliche mangelnde Anpassung bei automationsunterstützer Verwendung von Textvorlagen entspricht dem offenbaren Versehen des § 62 Abs 4 AVG.
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Entscheidungsdatum: 04.04.2014
Aufbereitet am: 25.11.2015
1160
Einstellung des Verfahrens durch die Große Kammer wegen nach Urteil des EGMR erfolgter Erteilung eines Aufenthaltstitels
Leitsätze
I. In Fällen, in denen eine Verletzung von Art 3 EMRK durch eine geplante Abschiebung behauptet wird, streicht der EGMR die Sache aus dem Register der anhängigen Fälle, sobald keine Gefahr einer Abschiebung mehr besteht. Dies gilt unabhängig von einer Zustimmung des Beschwerdeführers. II. Die Aufgabe des EGMR besteht in solchen Fällen darin, eine potenzielle Verletzung von Art 3 EMRK im Fall der Abschiebung zu prüfen. Wenn eine solche nicht mehr droht, besteht kein Anlass zu erörtern, ob im Fall einer Ausweisung die reale Gefahr einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung bestanden hat oder nicht.
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Entscheidungsdatum: 08.04.2015
Aufbereitet am: 24.11.2015
1159
Unterstellte politische Gesinnung in der Mongolei
Leitsätze
Wird der Beschwerdeführer aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung massiven Übergriffen in der Untersuchungshaft ausgesetzt, um ein Geständnis zu erwirken, so besteht eine Bedrohungssituation, die eine Furcht vor Verfolgung iSd GFK begründet.
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Entscheidungsdatum: 18.02.2015
Aufbereitet am: 23.11.2015
1158
Seinerzeitige Devolutionsanträge sind vom BVwG nicht als Säumnisbeschwerden weiterzubehandeln
Leitsätze
I. Die Anwendbarkeit von § 73 AVG durch das BVwG wird in § 17 VwGVG explizit ausgeschlossen. II. Im Unterschied zum seinerzeit möglichen Devolutionsantrag an den AsylGH soll es nach der Intention des Gesetzgebers im nunmehrigen Säumnisbeschwerdeverfahren mit der Beschwerdeerhebung nicht zu einem ex-lege-Übergang der Zuständigkeit kommen. Ein bloßer "Umstieg" iSd § 75 Abs 19 AsylG 2005 vom Devolutionsverfahren auf die Bestimmungen der Säumnisbeschwerde würde dem Wortlaut des § 16 VwGVG klar widersprechen. III. Anders als hinsichtlich der beim VwGH anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in § 5 VwGbk-ÜG vorgesehenen Übergangsregelung fehlt eine solche hinsichtlich der Verfahren über Devolutionsanträge.
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Entscheidungsdatum: 01.07.2014
Aufbereitet am: 20.11.2015
1157
Keine aufschiebende Wirkung bei Wiederaufnahmeanträgen
Leitsätze
I Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung steht in inhaltlichem Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmeantrag und ist daher ebenso wie dieser nach § 3 Abs 6 VwGbk-ÜG iVm § 32 VwGVG zu beurteilen. II. Für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung findet sich in § 32 VwGVG keine Rechtsgrundlage. Dem Antrag auf Wiederaufnahme kommt eine aufschiebende Wirkung weder ex lege zu, noch kann sie über gesonderten Antrag zuerkannt werden. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtslage nach § 69 AVG.
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Entscheidungsdatum: 09.09.2014
Aufbereitet am: 19.11.2015
1156
Gefahr der Misshandlung eines tamilischen Rebellen im Fall seiner Rückkehr nach Sri Lanka
Leitsätze
I. Für Tamilen besteht keine generelle Gefahr der Verfolgung in Sri Lanka. Ein relevantes Risiko kann sich jedoch aus den individuellen Umständen der betroffenen Person ergeben. II. Solche für eine Verfolgung sprechenden Umstände liegen etwa dann vor, wenn der Beschwerdeführer ein ärztliches Attest vorlegt, aus dem hervorgeht, dass er vor seiner Flucht bereits misshandelt worden ist.
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Entscheidungsdatum: 19.09.2013
Aufbereitet am: 18.11.2015
1155
Der (leibliche) Vater als Putschist
Leitsätze
Bei der Beurteilung einer asylrelevanten Verfolgung kommt es nicht darauf an, ob es sich beim Vater, welcher aufgrund eines Putschversuches betreffend die gambische Regierung als anerkannter Flüchtling gilt, um den biologischen Vater des Beschwerdeführers handelt. Vielmehr muss darauf abgestellt werden, ob der Beschwerdeführer vom gambischen Militär für den Sohn des Putschisten gehalten wird.
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Entscheidungsdatum: 12.06.2015
Aufbereitet am: 17.11.2015
1154
Verfolgung von BNP-Politiker in Bangladesch
Leitsätze
I. Der Beschwerdeführer hat nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit sowohl aufgrund seiner parteipolitischen Tätigkeit in seinem Heimatland als auch seiner exilpolitischen Aktivitäten im Fall einer Rückkehr nach Bangladesch eine asylrechtlich relevante Verfolgung iSd GFK drohen würde. II. Aufgrund des Bekanntheitsgrades des Beschwerdeführers ist eine innerstaatliche Fluchtalternative auszuschließen.
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Entscheidungsdatum: 23.03.2015
Aufbereitet am: 16.11.2015
1153
Begründete Zweifel an der Wiederausreisewilligkeit eines Visumwerbers
Leitsätze
I. Das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art 32 Abs 1 lit b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne konkrete Anhaltspunkte unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. II. "Begründete" Zweifel iSd Art 32 Abs 1 lit b Visakodex an der Wiederausreisewilligkeit eines Visumwerbers können vorliegen, wenn keine tiefgreifende soziale und berufliche Verwurzelung des Visumwerbers in seinem Heimatstaat festgestellt werden kann und er angibt, im Bundesgebiet seine "Lebensgefährtin" besuchen zu wollen, sodass die Verweigerung des beantragten Visums mangels gesicherter Wiederausreise rechtmäßig ist. III. Wenn der Visumwerber im Beschwerdeverfahren angibt, dass er während der Visumdauer in Österreich heiraten hätte wollen und seine österreichische Verlobte für ihn sorgen könnte, bis er im Bundesgebiet eine Arbeit gefunden hätte, ist die Beschwerde gegen die Visumverweigerung zweifellos abzuweisen.
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Entscheidungsdatum: 07.08.2014
Aufbereitet am: 13.11.2015