Leitsätze
883
Verantwortlichkeit Russlands für die Entführung und Verschleppung eines Flüchtlings nach Tadschikistan
Leitsätze
I. Die Behörden dürfen sich in einem Auslieferungsverfahren nicht auf diplomatische Zusagen des ersuchenden Staates verlassen, sondern müssen prüfen, ob deren praktische Umsetzung ausreichenden Schutz bietet. II. Für Personen, denen die Mitgliedschaft in terroristischen islamistischen Organisationen vorgeworfen wird, besteht in Tadschikistan die Gefahr, von der Polizei misshandelt zu werden. III. Die Behörden sind verpflichtet, operative Maßnahmen zu ergreifen, um eine gefährdete Person davor zu schützen, in ein Land verschleppt zu werden, in dem ihr Misshandlung droht, wenn sie von dieser Gefahr wissen. IV. Wird eine Person entführt und in ein anderes Land verschleppt, müssen die Behörden eine effektive Untersuchung des Vorfalls durchführen. V. Wird eine Person entführt und auf dem Luftweg in ein anderes Land gebracht, so gilt die Vermutung, dass die Behörden des Aufenthaltsstaates daran aktiv oder passiv beteiligt sind. VI. Russland ist nach Art 46 EMRK verpflichtet Maßnahmen zu ergreifen, um in Zukunft die Entführung von Personen auf seinem Staatsgebiet und deren extralegale Verbringung in andere Staaten zu verhindern.
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Entscheidungsdatum: 24.04.2013
Aufbereitet am: 18.02.2014
882
Gefahr der Verfolgung eines Mitglieds der Ahmadiyya in Pakistan
Leitsätze
I. Behauptet ein Beschwerdeführer, Mitglied einer Gruppe zu sein, die einer systematischen Praxis der Verfolgung ausgesetzt ist, greift der Schutz nach Art 3 EMRK bereits dann, wenn er nachweist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Verfolgungspraxis tatsächlich besteht und er Mitglied dieser Gruppe ist. II. Für Mitglieder der Ahmadiyya besteht in Pakistan generell eine erhöhte Verfolgungsgefahr. Die bloße Mitgliedschaft reicht jedoch nicht aus, um in den Genuss des Schutzes von Art 3 EMRK zu kommen. Eine Abschiebung nach Pakistan würde jedoch gegen diese Bestimmung verstoßen, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass sie des Proselytismus beschuldigt wird oder aus anderen Gründen in das Visier der pakistanischen Behörden geraten ist.
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Entscheidungsdatum: 18.12.2013
Aufbereitet am: 17.02.2014
881
Festnahme eines Asylwerbers, der sich freiwillig an die Behörden gewandt hatte
Leitsätze
I. Polizeistationen sind keine angemessenen Einrichtungen für die Anhaltung von Asylwerbern. II. Die Anhaltung eines Asylwerbers, der sich aus eigenen Stücken an die Behörden wendet, ist nur unter außergewöhnlichen Umständen rechtmäßig iSv Art 5 Abs 1 lit f EMRK. Solche Umstände liegen beispielsweise dann vor, wenn der Asylwerber keine Identitätsdokumente besitzt, keinen Wohnsitz hat und sowohl seine Identität als auch die Umstände seiner Einreise geklärt werden müssen.
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Entscheidungsdatum: 31.07.2013
Aufbereitet am: 16.02.2014
880
Über Spekulationen sowie persönliche Meinungen und Wertungen
Leitsätze
I. Erwägungen des BAA, welche nicht mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen Erfahrungsgut in Einklang stehen, stellen eine unschlüssige Beweiswürdigung dar. II. Ein Lächeln von Seiten des Beschwerdeführers im Zuge der Einvernahme ist nicht zwingend als ein Zeichen von Fröhlichkeit zu werten.
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Entscheidungsdatum: 29.10.2013
Aufbereitet am: 04.02.2014
879
Positive Verpflichtung der Behörden, sich um die Wiedervereinigung einer ausgewiesenen Mutter mit ihrem Kind zu bemühen
Leitsätze
I. Das Recht auf Achtung des Familienlebens verpflichtet die Staaten dazu, Maßnahmen zu ergreifen, um die Wiedervereinigung eines Kindes mit seinen Eltern zu gewährleisten. II. Solche Maßnahmen müssen rasch ergriffen werden, damit nicht durch den Ablauf der Zeit vollendete Tatsachen geschaffen werden. III. Kommt es zu einer Trennung eines Kindes von seiner Mutter, müssen die Behörden sich im Interesse des Kindes aktiv um eine rasche Lösung bemühen, um eine Wiedervereinigung herbeizuführen.
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Entscheidungsdatum: 29.07.2013
Aufbereitet am: 03.02.2014
878
Überstellung eines traumatisierten jungen Erwachsenen nach Italien
Leitsätze
I. Die Tatsache, dass sich die materiellen und sozialen Lebensbedingungen eines Fremden im Fall seiner Abschiebung gravierend verschlechtern würden, ist nur bei Vorliegen von außerordentlich zwingenden Gründen ausreichend, um für sich eine Verletzung von Art 3 EMRK zu begründen. II. Ein Staat kann nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass eine Person keinen Zugang zu Versorgung hat, wenn diese Versorgung Asylwerbern vorbehalten ist und die Person keinen Asylantrag stellt. III. Ein zweiter Asylantrag ist kein effektiver Rechtsbehelf in Hinblick auf eine behauptete drohende Verletzung von Art 3 EMRK durch eine Abschiebung, da ihm keine aufschiebende Wirkung zukommt. IV. Es gibt keine Hinweise darauf, dass in Italien ein strukturelles Versagen des Asylwesens vorliegt oder die Aufnahmebedingungen für Asylwerber generell so schlecht wären, dass sie einer Überstellung in diesen Staat entgegenstehen würden.
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Entscheidungsdatum: 17.06.2013
Aufbereitet am: 02.02.2014
877
Zurückweisung der Beschwerde wegen fehlender Vollmacht
Leitsätze
Ein Anwalt, der einen Beschwerdeführer vor dem EGMR vertritt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Andernfalls ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
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Entscheidungsdatum: 30.09.2013
Aufbereitet am: 30.01.2014
876
Keine Verfolgungsgefahr für ehemaligen Mitarbeiter eines privaten Sicherheitsdienstleisters im Irak
Leitsätze
I. Die allgemeine Sicherheitslage im Irak ist nicht so schwerwiegend, dass jede Abschiebung einer Person in dieses Land eine Verletzung von Art 3 EMRK begründen würde. II. Es besteht im Irak ein erhöhtes Verfolgungsrisiko für Personen, die unmittelbar für die internationalen Truppen oder für ein Unternehmen tätig waren, das mit diesen kooperierte. III. Das Interesse, das bestimmte Gruppen an solchen Personen haben, nimmt mit der Zeit ab, nachdem diese Personen ins Ausland geflohen sind und damit ihre Tätigkeit beendet haben.
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Entscheidungsdatum: 18.12.2013
Aufbereitet am: 29.01.2014
875
Innerstaatliche Fluchtalternative im Irak bei drohender Verfolgung durch Private im Rahmen einer Blutfehde
Leitsätze
I. Die allgemeine Lage im Irak ist nicht derart ernst, dass jede Abschiebung einer Person in dieses Land zu einer Verletzung von Art 3 EMRK führen würde. II. Ehemalige Mitglieder der "Fedayeen" oder der Ba'ath-Partei werden im Irak nicht länger systematisch verfolgt. Eine ernste Verfolgungsgefahr ist nur anzunehmen, wenn die Person eine prominente Stellung innehatte oder andere Faktoren hinzutreten. III. Der Beschwerdeführer, dem in Bagdad und Diyala private Verfolgung im Rahmen einer Blutfehde droht, kann in anderen Teilen des Irak (insb in der Provinz Anbar) Schutz vor Verfolgung finden.
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Entscheidungsdatum: 18.12.2013
Aufbereitet am: 26.01.2014
874
Ausweisung nach 15-jährigem Aufenthalt wegen Sexualstraftaten
Leitsätze
I. Die Gesamtheit der sozialen Bindungen eines niedergelassenen Migranten und der Gemeinschaft, in der er lebt, fällt unter den Begriff des "Privatlebens" iS von Art 8 EMRK. II. Der Dauer des Aufenthalts eines Fremden ist bei der Interessenabwägung weniger Gewicht beizumessen, wenn er einen Teil davon in der Haft verbracht hat und der Aufenthaltsstatus in weiterer Folge unsicher war. III. Bei der Einschätzung der Gefahr einer Rückfälligkeit im Zuge der Interessenabwägung ist auch ein Verhalten zu berücksichtigen, das zur Erhebung einer Anklage geführt hat, selbst wenn das Strafverfahren eingestellt wurde. IV. Der Eingriff in die durch Art 8 EMRK geschützten Rechte wiegt weniger schwer, wenn die Ehepartnerin des ausgewiesenen Fremden nicht Staatsangehörige des ausweisenden Staates ist und sich das Paar in ihrem Heimatland niederlassen kann. V. Ein befristetes Aufenthaltsverbot ist in der Regel ein weniger schwerwiegender Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- bzw Familienlebens als ein unbefristetes. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn das Aufenthaltsverbot jederzeit auf Antrag aufgehoben werden kann.
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Entscheidungsdatum: 25.11.2013
Aufbereitet am: 22.01.2014
873
BAA ist für die Auskunftserteilung iZm bei der Berufsvertretungsbehörde gestellten Einreiseanträgen zuständig
Leitsätze
Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ist in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BAA gebunden. Eine Nachprüfung der Wahrscheinlichkeitsprognose des BAA durch die Botschaft kommt nicht in Betracht. Das BAA hat daher in diesem Zusammenhang asylrechtliche Belange zu bewerten und ist somit auch für die Auskunftserteilung zuständig.
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Entscheidungsdatum: 19.08.2013
Aufbereitet am: 21.01.2014
872
Ausweisungshindernis gilt auch bei Ehe mit Österreicher
Leitsätze
Obwohl die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Abs 1 bis 5 AsylG 2005 durch das FrÄG 2011 selbst gar keine Änderungen erfuhren, gehen nunmehr der VfGH und der VwGH davon aus, dass seit dem 1.7.2011 auch asylrechtliche Ausweisungen von Familienangehörigen von Österreichern nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 66 FPG zulässig sind.
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Entscheidungsdatum: 18.08.2013
Aufbereitet am: 20.01.2014
871
Durch al-Shabaab erblindeter Kameramann kann in Somaliland wieder in Sicherheit seiner Arbeit nachgehen?
Leitsätze
I. Da der Beschwerdeführer in Somalia als Kameramann für einen Fernsehsender tätig war, im Zuge der Arbeit Waffen und Aufenthaltsorte der al-Shabaab-Gruppierung fotografierte und diesbezügliche Filmaufnahmen auch im Fernsehen gezeigt wurden, ist der Beschwerdeführer aus Sicht der al-Shabaab jedenfalls als politischer Gegner anzusehen und droht ihm von dieser Organisation Verfolgung aus politischen Gründen. II. Die Sicherheit von Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers, welche ins Visier der al-Shabaab geraten sind, ist in keinem Teil von Somalia, auch nicht im Norden Somalias, in concreto in Somaliland, gegeben. Der Staat Somalia ist nicht in der Lage, ausreichenden Schutz gegen al-Shabaab zu gewährleisten und es besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative. III. Dass das BAA eine Ausweichmöglichkeit des Beschwerdeführers - der in Ausübung seiner Arbeit Opfer eines Bombenanschlages geworden ist, bei dem sein Kollege getötet und er schwer verletzt worden ist - nach Somaliland als gegeben und zumutbar angenommen hat, weil dort der Sitz des Fernsehsenders liegt, für welchen der Beschwerdeführer tätig war, ist nicht nachvollziehbar. IV. Da der Beschwerdeführer am linken Auge erblindet und auch das rechte Auge nachhaltig beeinträchtigt ist, kann die Einschätzung des BAA, er könne in Somaliland leben, dort den Lebensunterhalt durch seine eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaften und eventuell notwendige medizinische Versorgung erlangen, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht aufrecht erhalten werden. Gerade die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Kameramann und damit einhergehend die Sicherung seiner Existenzgrundlage ist mehr als fraglich. V. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gemäß § 11 Abs 2 AsylG 2005 stellt nicht nur auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates, sondern auch auf die persönlichen Umstände eines Asylwerbers ab.
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Entscheidungsdatum: 06.08.2013
Aufbereitet am: 19.01.2014
870
Staatsbürgerschaft ist nicht gleich Sozialisierung
Leitsätze
I. Wenn ein Asylwerber angibt, bereits als Kleinkind mit seiner Mutter von Kamerun nach Nigeria ausgewandert zu sein, ist es nicht völlig unplausibel, dass er über keine Sprachkompetenz seines Herkunftsstaates verfügt. II. Wenn ein Sprachanalytiker feststellt, dass eine Sprachanalyse bezogen auf Kamerun bei einem Asylwerber nicht zielführend ist, der keine Kameruner Sprachkompetenz besitzt, kann daraus nicht automatisch geschlossen werden, dass der Asylwerber entgegen seiner Behauptung nicht in Kamerun geboren wurde bzw nicht dessen Staatsangehörigkeit besitzt. III. Nach stRsp von VwGH und AsylGH reicht zur Beurteilung der Altersfrage eine subjektive Einschätzung des verfahrenszuständigen Organwalters nicht aus.
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Entscheidungsdatum: 28.07.2013
Aufbereitet am: 16.01.2014
869
Asylwerber handelt auffallend sorglos, wenn er sich nicht unverzüglich an seinen Rechtsberater wendet
Leitsätze
Gerade als Analphabet hätte der Asylwerber nach Bescheidzustellung unverzüglich fachkundige Hilfe aufsuchen müssen, um sich mit dem Bescheidinhalt und der Rechtsmittelbelehrung vertraut machen zu können, wusste er doch, dass er sich in einem laufenden Behördenverfahren befindet.
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Entscheidungsdatum: 17.07.2013
Aufbereitet am: 15.01.2014
868
Auch der Versuch einer absichtlich schweren Körperverletzung (§ 17 StGB) stellt ein Verbrechen iSd § 9 Abs 2 Z 3 AsylG dar
Leitsätze
I. Auch eine versuchte absichtlich schwere Körperverletzung stellt ein Verbrechen iSd § 17 StGB dar. Liegt eine rechtskräftige Verurteilung vor, so kann von einer Aberkennung gemäß § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 ausgegangen werden. II. Stützt sich das BAA bei der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005) auf Länderberichte, welche zum Großteil aus dem Jahr 2007 bzw 2010 stammen, wurde dem Beschwerdeführer jedoch seine Aufenthaltsberechtigung zuletzt 2011 aufgrund selbiger Länderberichte verlängert, so kann wohl nicht von einer Veränderung bzw Verbesserung der Situation im Herkunftsland ausgegangen werden.
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Entscheidungsdatum: 04.11.2013
Aufbereitet am: 14.01.2014
867
Überstellungen nach Griechenland im Herbst 2008 nicht konventionswidrig
Leitsätze
I. Bei Anwendung der Dublin II-VO müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Asylverfahren im zuständigen Staat ausreichende Garantien bereithält, um zu verhindern, dass ein Asylwerber ohne Prüfung des Risikos einer Verletzung von Art 3 EMRK direkt oder indirekt in sein Heimatland abgeschoben wird. II. Das Bestehen eines solchen Risikos muss in erster Linie anhand der dem Staat im Zeitpunkt der Abschiebung bekannten Informationen beurteilt werden. III. Die den österreichischen Behörden im Zeitpunkt der Abschiebung des Beschwerdeführers (20.10.2008) vorliegenden Informationen zur Situation von Asylwerbern in Griechenland waren widersprüchlich. Zwar waren den Behörden schwerwiegende Defizite im griechischen Asylverfahren sowie hinsichtlich der Lebens- und Haftbedingungen von Asylwerbern bekannt, doch mussten sie nicht davon ausgehen, dass diese die von Art 3 EMRK verlangte Schwelle erreichten.
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Entscheidungsdatum: 04.12.2013
Aufbereitet am: 13.01.2014
866
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten und Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Kamerun
Leitsätze
I. Es liegt eine Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten und Ausweisung der Beschwerdeführerin mangels Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen, der Familiensituation und den aktuellen Länderberichten vor. II. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insb in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Auch die wirtschaftliche Situation eines Landes muss hier Eingang finden.
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Entscheidungsdatum: 12.09.2013
Aufbereitet am: 12.01.2014
865
Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung
Leitsätze
I. Die sexuelle Orientierung eines Menschen ist so bedeutsam für die Identität des Menschen, dass der Betreffende zu einem Verzicht nicht gezwungen werden kann. II. Werden gesetzlich angedrohte Strafen wegen Homosexualität in der Praxis auch tatsächlich verhängt, handelt es sich um Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.
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Entscheidungsdatum: 10.07.2013
Aufbereitet am: 09.01.2014
864
Fragwürdige Auslegung der Dublin II-VO: Vorlagepflicht des AsylGH an den EuGH
Leitsätze
I. Die Unterlassung der Vorlage einer entscheidungsrelevanten Frage der Auslegung des Unionsrechts - hier betreffend die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Prüfung eines Asylantrags - an den EuGH führt zum Entzug des gesetzlichen Richters. II. Eine kurzfristige Ausreise des Asylwerbers in einen Drittstaat wird vom AsylGH als "Reißen der Anknüpfungskette" erachtete; der VfGH hält dies für eine fragwürdige Auslegung der Dublin II-VO.
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Entscheidungsdatum: 26.06.2012
Aufbereitet am: 08.01.2014