Leitsätze
1207
Wehrdienstverweigerung als Asylgrund
Leitsätze
I. Es kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen deswegen vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein. Der EGMR hat unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen wiederholt unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK gewürdigt. II. Die Veränderung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Ägypten Mitte 2013 nach der Ablöse der Muslimbruderschaft allein vermag Feststellungen dazu, ob und welche Wirkung die Nichtbefolgung von unter dem Regime der Muslimbrüder ergangenen Einberufungsbefehlen zeitigt, nicht zu ersetzen.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 25.03.2015
Aufbereitet am: 03.02.2016
1206
Sippenhaftung und exilpolitische Tätigkeiten eines libyschen Staatsbürgers
Leitsätze
I. Der Gefahr einer "Sippenhaftung" kann Asylrelevanz zukommen, wobei in Fällen einer Verfolgung des Angehörigen wegen politischer Aktivitäten für die Asylrelevanz dieses "Durchschlagens" auf Angehörige nicht gefordert wird, dass der potenzielle Verfolger auch dem Asylwerber eine entsprechende politische Gesinnung zumindest unterstellt. Die Rechtsgrundlage für das Absehen vom Erfordernis einer dem Asylwerber selbst zumindest unterstellten politischen Gesinnung in den Fällen der "Sippenhaftung" ist in der Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" gemäß Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK in Verbindung mit § 7 AsylG zu sehen. II. Einer von Privatpersonen bzw privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung kommt nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist insbesondere, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 23.09.2015
Aufbereitet am: 02.02.2016
1205
Situation ethnischer bzw religiöser Minderheiten in Syrien
Leitsätze
I. Es ist davon auszugehen, dass ethnische/religiöse Minderheiten (etwa Armenier, Christen) in Syrien beschuldigt werden, auf Seiten des Regimes zu stehen, und der Anstieg an interkonfessioneller Gewalt besonders auch Angehörige religiöser Minderheiten bzw auch säkular eingestellte Menschen aller Religionen betrifft, weil sie aus Sicht fundamentalistischer islamistischer Gruppierungen "ungläubig" sind bzw gegen den Islam verstoßen (weshalb das Konventionsmerkmal "Religion" zu bejahen ist). II. Es besteht ein erhebliches Risiko für den Beschwerdeführer, in Syrien (bei einer Rückkehr) ins Visier der syrischen Behörden als (vermeintlich) "Oppositioneller" der syrischen Regierung zu geraten und deshalb Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 21.09.2015
Aufbereitet am: 01.02.2016
1204
Unzureichende Sachverhaltsermittlungen im Zulassungsverfahren
Leitsätze
Aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde im Zulassungsverfahren kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob durch die ausgesprochene Außerlandesbringung ein Eingriff in Art 3 und 8 EMRK vorliegt.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 23.09.2015
Aufbereitet am: 29.01.2016
1203
Unklare Situation von Dublin-Rückkehrern in Ungarn
Leitsätze
I. Im Hinblick auf die Gleichbehandlung von Fremden untereinander erscheint es unsachlich, einerseits Asylwerbern aus Ungarn die Ein- oder Durchreise nach bzw durch Österreich zu gewähren, und andererseits andere Asylwerber, zur Prüfung deren Antrages Ungarn grundsätzlich zuständig ist, rückzuüberstellen, sodass die völlig unklare, gegenwärtige faktische Situation einer Klärung bedarf.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 21.09.2015
Aufbereitet am: 28.01.2016
1202
Unzulässigkeit der Ausweisung nach China wegen dort drohender Todesstrafe
Leitsätze
I. Die Todesstrafe ist nicht länger eine akzeptable Form der Bestrafung. Art 2 EMRK in seiner durch die Protokolle Nr 6 und Nr 13 geänderten Form sieht die Todesstrafe nicht länger als zulässige Ausnahme vom Recht auf Leben vor. Diese Form der Bestrafung ist als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe iSv Art 3 EMRK anzusehen. II. Niemand darf in ein Land ausgeliefert oder abgeschoben werden, wo stichhaltige Gründe für die Annahme einer realen Gefahr bestehen, dort zum Tode verurteilt zu werden. III. Der Beschwerdeführer darf nicht nach China abgeschoben werden, weil ihm dort die Verhaftung und Verurteilung zum Tod drohen. IV. Eine Anhaltung in Isolationshaft ist nur zulässig, wenn sie notwendig und angemessen ist und verfahrensrechtliche Garantien bestehen, die ihre Verhältnismäßigkeit gewährleisten. V. Eine zweitägige Anhaltung in der Zelle einer Polizeistation, die nur für kurzfristige Aufenthalte bis zu drei Stunden eingerichtet ist, verstößt gegen Art 3 EMRK.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 29.10.2015
Aufbereitet am: 27.01.2016
1201
Rot-Weiß-Rot-Karte plus: Keine Abweichung von der bisherigen VwGH-Rsp in Bezug auf die Bewertung integrationsbegründender Umstände
Leitsätze
I. Nach stRsp sind die Verbesserung der Deutschkenntnisse, das Vorliegen von Arbeitsplatzzusagen sowie von Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben für die Drittstaatsangehörigen nicht als solche Sachverhaltsänderungen zu beurteilen, die bei der anzustellenden Prognose eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in Rechte gemäß Art 8 EMRK ermöglichen würden. II. Der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks - durch Einvernahme des Fremden im Zuge der vom LVwG durchgeführten mündlichen Verhandlung - bei der Bewertung der integrationsbegründenden Umstände im Rahmen der Interessenabwägung sowie bei der vom LVwG vorgenommenen Zukunftsprognose kommt eine besondere Bedeutung zu.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 26.03.2015
Aufbereitet am: 26.01.2016
1200
Korrupte Sicherheitskräfte in Guinea
Leitsätze
In Guinea sind korrupte Sicherheitskräfte weit verbreitet. Die verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Untersuchungen betreffend Vergehen von Sicherheitskräften bleiben weitgehend wirkungslos.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 18.06.2015
Aufbereitet am: 25.01.2016
1199
Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie
Leitsätze
Der afghanische Beschwerdeführer wird im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt, wenn bei der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz keine Auseinandersetzung mit der Verfolgung des Beschwerdeführers wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie erfolgt.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 19.02.2015
Aufbereitet am: 22.01.2016
1198
Revision zulässig - bislang keine VwGH-Rsp zu den Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 52 Abs 2 letzter Satz BFA-VG
Leitsätze
Die Rechtfolgen eines Verstoßes gegen § 52 Abs 2 letzter Satz BFA-VG sind eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für sämtliche Verfahren vor dem BVwG in Verfahren des internationalen Schutzes, weshalb in Ermangelung einer Rsp des VwGH zu diesem Thema die Revision zulässig ist.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 24.08.2015
Aufbereitet am: 21.01.2016
1197
Zum Nachweis von Sprachkenntnissen für Schlüsselkräfte
Leitsätze
I. Die erforderlichen Sprachkenntnisse orientieren sich am Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Kenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau entsprechen dabei Level A1, Kenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung entsprechen Level A2. II. Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist durch entsprechende international anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von Einrichtungen zu erbringen, in denen das entsprechende Sprachniveau gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen dokumentiert ist, wobei nicht zwingend direkt - wie etwa beim TELC-Zertifikat - auf die Sprachkompetenzstufen des Referenzrahmens abgestellt werden muss. So werden zB mit dem Cambridge Certificate KET und PET jedenfalls Englischkenntnisse auf A1-Niveau nachgewiesen werden können. III. Englischkenntnisse können insbesondere auch durch ein IELTS-Sprachdiplom nachgewiesen werden. Ein Testergebnis von 7,5 Punkten eines IELTS-Tests entspricht dem referenzierten Sprachniveau C1. IV. Für den Nachweis von Sprachkenntnissen ist grundsätzlich ein Sprachdiplom oder ein Kurszeugnis vorzulegen, das nicht älter als ein Jahr ist. Bei Sprachkenntnissen, die über das geforderte Maß hinausgehen, wird ausnahmsweise auch ein Nachweis akzeptiert, der älter als ein Jahr ist, sofern keine begründeten Zweifel darüber bestehen, ob der Antragsteller tatsächlich (noch) über diese Sprachkenntnisse verfügt. V. Die Absolvierung einer Schule bzw Universität in einem deutsch-/englischsprachigen Land kann nicht automatisch als Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse anerkannt werden. Anders ist dies bei Personen, die tatsächlich längere Zeit (als Orientierung gelten zwei Jahre) eine Schule bzw Universität mit deutscher oder englischer Unterrichtssprache besucht haben. Hier wird ein entsprechender Nachweis darüber als Bestätigung der Sprachkenntnisse akzeptiert. VI. Mit dem vorgelegten Diplom über ein abgeschlossenes Masterstudium am Royal Institute of Technology in Schweden hat die Beschwerdeführerin den entsprechenden Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse erbracht. Dass die Unterrichtssprache Englisch war, hätte der Rückseite des Diploms entnommen werden können. Dass die auf dem Diplom mehrfach vermerkten 120 ECTS-Punkte einem zweijährigen Studium entsprechen, hätte das AMS durch einfache Ermittlungstätigkeit in Form der Einsichtnahme auf der Homepage der Universität erkennen müssen. VII. Die Beschwerdeführerin hat zwei vierjährige Bachelorstudien an der Universität in China absolviert (Bachelor of Engineering und Bachelor of Arts), wobei das Bachelorstudium of Arts im Hauptfach Englisch absolviert wurde (arg "majoring in English"). Sie hat somit umfassende englische Sprachkenntnisse an einer universitären Einrichtung belegt. VIII. Anhand der vorgelegten Sprachzertifikate und Universitätsdiplome hat die Beschwerdeführerin nachgewiesen, dass sie über englische Sprachkenntnisse verfügt, die über das in Anlage A zum AuslBG geforderte Maß weit hinausgehen, sodass ihr die maximale Punktezahl von 10 Punkten zu gewähren waren. IX. Als anerkannte Auszeichnungen iSd Anlage A zum AuslBG gelten nur solche, die für besondere Leistungen aus Wissenschaft/Forschung, Wirtschaft, Technologie/IT, Politik, Kunst oder Sport verliehen wurden und auch international bekannt oder in Fachkreisen von herausragender Bedeutung sind. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente, wonach sie von der Universität in China eine Reihe von Auszeichnungen als Jahrgangs(studien)beste und als Studentenvertreterin erhielt, erfüllen diese Kriterien nicht.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 10.12.2014
Aufbereitet am: 20.01.2016
1196
Zur Feststellung der Volksgruppenzugehörigkeit durch das BFA
Leitsätze
In Bezug auf die Bedeutung der Volksgruppenzugehörigkeit im sozialen und gesellschaftlichen Gefüge Somalias sollte auf eine Feststellung oder gegebenenfalls auf eine Nicht-Feststellung hingewirkt werden, um diese Komponente in die Prüfung und Beurteilung eines Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten miteinbeziehen zu können. Dies auch dann, wenn der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme eine Verfolgung aus Gründen der Volksgruppenzugehörigkeit ausdrücklich verneint.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 13.03.2015
Aufbereitet am: 19.01.2016
1195
Aufnahmebedingungen für Familie mit Kleinkindern in Belgien unvereinbar mit EMRK
Leitsätze
I. Asylwerber zählen zu einer besonders benachteiligten und verwundbaren und schutzbedürftigen Gruppe. Dies wird noch verstärkt, wenn es um Kinder in niedrigem Alter geht, die bereits aus sich heraus zerbrechlich und verwundbarer als Erwachsene sind. II. Es ist grundsätzlich Sache der Behörden, für eine adäquate Unterbringung von Asylwerbern während des Verfahrens zu sorgen. In Hinblick auf das Erfordernis der Erschöpfung innerstaatlicher Rechtsbehelfe kann von Asylwerbern nicht erwartet werden, alle rechtlichen Möglichkeiten zur Erlangung einer Unterbringung auszuschöpfen. III. Die Mitgliedstaaten müssen während des gesamten Verfahrens zur Bestimmung der Zuständigkeit nach der Dublin-VO ausreichende materielle Hilfe gewähren, um einen würdigen und gesundheitlich angemessenen Lebensstandard zu garantieren. Die Situation von Personen mit besonderen Bedürfnissen und das Kindeswohl sind dabei zu berücksichtigen. IV. Es begründet eine Verletzung von Art 3 EMRK, wenn Asylwerber Bedingungen extremen Elends ausgesetzt werden, indem sie mittellos auf der Straße leben müssen. V. Ein Rechtsbehelf gegen eine Ausweisung entspricht nur dann den Anforderungen des Art 13 EMRK, wenn ihm automatisch aufschiebende Wirkung zukommt. VI. Art 13 EMRK wird verletzt, wenn die fehlende aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Ausweisung zur Folge hat, dass den Betroffenen jegliche materielle Unterstützung entzogen wird und sie daher gezwungen sind, vor Abschluss des Verfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 07.07.2015
Aufbereitet am: 18.01.2016
1194
Ausweisung einer psychisch kranken Straftäterin ist anhand der allgemeinen Kriterien zu beurteilen
Leitsätze
I. Eine Behandlung, die nicht die Schwere einer Misshandlung iSv Art 3 EMRK erreicht, kann dennoch Art 8 EMRK verletzen, wenn ausreichend schwerwiegende Auswirkungen auf die physische und psychische Integrität bestehen. II. Die Ausweisung einer Person, die im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit eine Straftat begangen hat, kann auf das legitime Ziel der Aufrechterhaltung der Sicherheit gestützt werden, auch wenn sie keine "Schuld" an der Tat trifft. III. Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung einer Person, die in einem Zustand der Unzurechnungsfähigkeit eine Straftat begangen hat, ist anhand der allgemein bei Straftätern anzuwendenden Kriterien zu beurteilen. IV. Auch wenn die Rückkehr einer an einer psychischen Erkrankung leidenden Person nach Pakistan mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre, stellen diese Probleme für sich kein unüberwindbares Hindernis für die Rückkehr dar, weil eine medizinische Behandlung in Pakistan grundsätzlich erhältlich wäre.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 23.04.2015
Aufbereitet am: 15.01.2016
1193
Ausweisung eines psychisch kranken Straftäters in die Türkei, wo Behandlung grundsätzlich möglich ist
Leitsätze
I. Ernsthaft kranke Fremde können grundsätzlich kein Recht geltend machen, auf dem Gebiet eines Konventionsstaats zu bleiben, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung zu kommen. Der Umstand, dass die Lebenserwartung sich durch eine Abschiebung verringern würde, ist für sich nicht ausreichend, um eine Verletzung von Art 3 EMRK zu begründen. Die Ausweisung eines kranken Fremden in ein Land, in dem die Behandlungsmöglichkeiten schlechter sind als im Aufenthaltsstaat, kann nur in sehr außergewöhnlichen Fällen eine Verletzung von Art 3 EMRK begründen, wenn zwingende humanitäre Gründe vorliegen. II. Es spricht auch nicht gegen die Zulässigkeit der Abschiebung eines kranken Fremden, dass er in seinem Herkunftsstaat in eine andere Stadt übersiedeln müsste, um in den Genuss der benötigten Behandlung zu kommen. III. Art 6 EMRK ist auf Verfahren über eine Ausweisung nicht anwendbar. Das gilt auch dann, wenn die Ausweisung Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben hat.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 14.04.2015
Aufbereitet am: 14.01.2016
1192
Mangelnde Glaubwürdigkeit wegen widersprüchlicher und geänderter Angaben zur Fluchtgeschichte und zu den Fluchtgründen
Leitsätze
I. Die allgemeine Lage in Mogadischu ist derzeit nicht derart unsicher, dass jede dorthin abgeschobene Person einem realen Risiko einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt würde. II. Wendet sich ein Asylwerber erst nach vierjährigem illegalen Aufenthalt an die Asylbehörden, so wirft dies ernste Zweifel an der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens betreffend die Fluchtgründe auf. III. Weist das Vorbringen eines Asylwerbers erhebliche Widersprüche auf und wurden die vorgebrachten Fluchtgründe und die Schilderung der Flucht während des Verfahrens ohne plausible Erklärung geändert, so spricht dies gegen die Glaubwürdigkeit einer Verfolgung.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 10.09.2015
Aufbereitet am: 13.01.2016
1191
Bezugnahme auf Länderfeststellungen vom Juni 2014 im Hinblick auf die sich ständig ändernde politische Lage im Irak iZm den verbrecherischen Aktivitäten des IS nicht ausreichend
Leitsätze
I. Da es die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund der sich seit Juni 2014 ständig ändernden Lage insbesondere iZm den verbrecherischen und terroristischen Handlungen der Terrororganisation IS offensichtlich unterlassen hat, aktuelle, nachvollziehbare und sachverhaltsbezogene Feststellungen zur Lage im Irak und im konkreten Fall zur Lage in der Stadt (Stadtname anonymisiert) zu treffen, kann im angefochtenen Bescheid nicht schlüssig nachvollzogen werden, worauf die Würdigung der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers in Bezug auf den von ihm vorgebrachten Sachverhalt gestützt wurde. II. Das Verfahren wurde vom BFA insgesamt sehr oberflächlich geführt, was sich auch darin zeigt, dass im angefochtenen Bescheid an manchen Stellen nicht einmal die Bezeichnung der belangten Behörde von "Bundesasylamt" in "Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl" korrigiert wurde.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 21.08.2015
Aufbereitet am: 12.01.2016
1190
"Besonders (hoch) qualifizierte sonstige Schlüsselkraft" oder "drei Anträge - vier verschiedene Beurteilungen"
Leitsätze
Bei folgendem sehr spezifischen Anforderungsprofil darf von einer fehlenden Verfügbarkeit einer gleich qualifizierten Person am österreichischen Arbeitsmarkt ausgegangen werden: "Deutsch, Russisch, Kasachisch, allenfalls noch weitere Sprachen von ehemaligen GUS-Staaten, rechtswissenschaftliches Studium, Kenntnisse der Mentalität bzw der Gepflogenheiten in den ehemaligen GUS-Staaten, einschlägige mehrjährige Berufserfahrung, Kontakte zu Personen in Schlüsselpositionen in Unternehmen ...".
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 10.11.2014
Aufbereitet am: 11.01.2016
1189
Häusliche Gewalt in der Ukraine
Leitsätze
Fälle der "häuslichen Gewalt" stehen im Spannungsfeld zwischen einer Verfolgung wegen des Geschlechtes oder der Zugehörigkeit zur Familie des Verfolgers (jeweils unter dem Gesichtspunkt des Konventionsgrundes der Zugehörigkeit zu einer "sozialen Gruppe") einerseits und rein kriminellen, keinem Konventionsgrund zuordenbaren Bedrohungen andererseits.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 22.07.2015
Aufbereitet am: 08.01.2016
1188
Kein Wechsel für Wissenschafter zwischen NAG- und AuslBG-Regime während aufrechtem Beschäftigungsverhältnis
Leitsätze
I. Wenngleich nach der VwGH-Rsp grundsätzlich Wahlfreiheit besteht, ob eine Person ihre wissenschaftliche Tätigkeit auf Grundlage der Ausnahmeregelung des § 1 Abs 2 lit i AuslBG oder aufgrund der Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12 AuslBG ausübt, kann diese Wahlmöglichkeit nur vor Beginn oder nach Beendigung der bewilligungsfreien Tätigkeit ausgeübt werden. Dem VwGH-Erkenntnis vom 9.11.2010 kann nicht entnommen werden, dass ein derartiger Wechsel auch während eines aufrechten bewilligungsfreien Beschäftigungsverhältnisses möglich wäre, und ist darin auch keine Verletzung der Forscher-RL 2005/71/EG ersichtlich. II. Die Hochqualifizierten-RL 2009/50/EG regelt die Kriterien zur Ausstellung einer Blauen Karte EU. Die RL kann durch die Behörde nicht verletzt worden sein, wenn eine Blaue Karte EU iSd § 12c AuslBG gar nicht beantragt wurde. III. Das AMS ist gemäß § 12 iVm § 20d AuslBG für die Zulassung als besonders hochqualifizierte Schlüsselkraft sachlich zuständig. Daran ändert auch nichts, dass der die Zulassung versagende Bescheid vom AMS an die Niederlassungsbehörde zu übermitteln ist und diese den Bescheid an den Arbeitgeber und den Ausländer zuzustellen hat. IV. Als für Zulassungen nach § 12 AuslBG zuständige Behörde kann das AMS jedenfalls auch eine gegen ihren Bescheid erhobene Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erledigen. V. Der Rechtsauffassung des AMS, wonach für besonders hochqualifizierte Schlüsselkräfte eine Teilzeitbeschäftigung nicht vorgesehen sei, kann nicht gefolgt werden.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 09.12.2014
Aufbereitet am: 07.01.2016