Leitsätze
923
Zulässigkeit der Revision
Leitsätze
Gemäß § 25 Abs 1 VwGG hat das neu geschaffene BVwG im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
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Entscheidungsdatum: 13.01.2014
Aufbereitet am: 15.06.2014
922
Abweisung eines Antrags auf aufschiebende Wirkung ohne Gelegenheit der Antragsteller zur Stellungnahme
Leitsätze
I. Art 13 EMRK verlangt im Fall einer behaupteten drohenden Verletzung von Art 3 EMRK durch eine Abschiebung einen Rechtsbehelf mit automatischer aufschiebender Wirkung. II. Es ist unvereinbar mit Art 13 EMRK, wenn ein Antrag auf aufschiebende Wirkung eines gegen eine Abschiebung gerichteten Rechtsmittels abgewiesen wird, ohne den Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben zu haben.
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Entscheidungsdatum: 21.04.2014
Aufbereitet am: 11.06.2014
921
Entschuldigungsgrund betreffend Kriegsverbrechen
Leitsätze
I. Die Misshandlung und Demütigung von in Kampfhandlungen involvierten Personen, die durch die Gefangennahme außer Gefecht gesetzt sind, erfüllt objektiv den Tatbestand des Kriegsverbrechens gemäß Art 1 Abschnitt F lit a GFK, und zwar auch im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes. II. Wurden oben genannte Handlungen im Rahmen des verpflichtenden Militärdienstes und aufgrund eines Befehls ausgeführt, so ist das Vorliegen eines Entschuldigungsgrundes zu prüfen. Ein solcher liegt vor, wenn der Beschwerdeführer die betreffenden Handlungen gesetzt hat, um seinen unmittelbar drohenden Tod oder eine fortgesetzte oder unmittelbar drohende schwere Körperverletzung abzuwenden.
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Entscheidungsdatum: 12.02.2014
Aufbereitet am: 10.06.2014
920
Keine Gefahr einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung im Fall der Überstellung eines Asylwerbers nach Griechenland im Frühjahr 2009
Leitsätze
I. Die Situation in Griechenland unterlag 2008/09 raschen Veränderungen. Den österreichischen Behörden lag im Frühjahr 2009 eine Fülle von Berichten über die Lage in Griechenland vor, die zum Teil widersprüchlich waren. Sie hatten daher bei der Einschätzung der Lage ein gewisses Ermessen. II. Der EGMR bestätigte im Dezember 2008 in K.R.S./GB die Vermutung, dass Griechenland seinen internationalen Verpflichtungen entsprechen würde. Die im April 2009 erfolgte Überstellung eines Asylwerbers nach Griechenland entspricht dieser Judikatur. III. Die österreichischen Behörden mussten im Frühjahr 2009 nicht davon ausgehen, dass einem Asylwerber im Fall seiner Überstellung nach Griechenland eine gegen Art 3 EMRK verstoßende Behandlung droht.
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Entscheidungsdatum: 06.05.2014
Aufbereitet am: 09.06.2014
919
Zugang zu Sozialleistungen für Unionsbürger und Auswirkungen auf ihren aufenthaltsrechtlichen Status
Leitsätze
Die österreichische Ausgleichszulage gemäß § 292 ASVG ist sowohl als beitragsunabhängige Geldleistung iSd KoordinierungsVO (EG)883/2004 als auch als Sozialhilfeleistung iSd AufenthaltsRL 2004/38/EG zu qualifizieren.
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Entscheidungsdatum: 18.09.2013
Aufbereitet am: 30.05.2014
918
Nachschau bei Google Earth zur Ermittlung des Herkunftsstaats
Leitsätze
Die bloße Nachschau bei Google Earth kann als mangelhafte Ermittlung des Herkunftsstaats gelten.
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Entscheidungsdatum: 09.12.2013
Aufbereitet am: 19.05.2014
917
Nachfluchtgründe eines sudanesischen Oppositionellen wegen exilpolitischer Aktivitäten
Leitsätze
I. Eine Situation allgemeiner Gewalt wird nur in den extremsten Fällen dazu führen, dass eine Abschiebung in diesen Staat eine Verletzung von Art 3 EMRK begründet. II. Im Sudan besteht für jede Person, die sich gegen das Regime stellt oder oppositioneller Ansichten verdächtigt wird, die Gefahr einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung. III. Da die sudanesischen Behörden Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland beobachten, führen auch exilpolitische Tätigkeiten zur Annahme eines realen Risikos einer Verfolgung im Falle der Rückkehr.
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Entscheidungsdatum: 06.01.2014
Aufbereitet am: 18.05.2014
916
Nach der Flucht erfolgte Konversion eines Iraners zum Christentum begründet keine Verfolgungsgefahr
Leitsätze
I. Oppositionspolitische Aktivitäten sind nicht ausreichend zur Begründung einer Verfolgungsgefahr, wenn die betroffene Person ihr lange Zeit nachgehen konnte, ohne von den Behörden behelligt zu werden, obwohl diese davon wussten. II. Die nach der Flucht erfolgte Konversion eines iranischen Staatsangehörigen zum Christentum begründet kein reales Risiko einer Verfolgung, wenn den iranischen Behörden diese Konversion nicht bekannt ist.
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Entscheidungsdatum: 15.01.2014
Aufbereitet am: 13.05.2014
915
Ausweisung eines langjährig niedergelassenen Fremden wegen hoher Verschuldung
Leitsätze
I. Eine wegen der Verschuldung eines Fremden und seinem Versäumnis, Unterhalt für seine Familie zu leisten, erfolgende Ausweisung kann auf das legitime Ziel der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gestützt werden. II. Das Gewicht einer langen Aufenthaltsdauer wird bei der Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK vermindert, wenn die betroffene Person wiederholt gewarnt wurde, dass sie ausgewiesen werden könne, wenn sie ihr Verhalten nicht ändere. III. Die Ausweisung eines Familienvaters aus der Schweiz in die Türkei hindert diesen nicht an der Fortsetzung des Familienlebens, wenn keine wesentlichen Hindernisse einer Ausreise der übrigen Familienmitglieder in die Türkei entgegenstehen. IV. Kinder im Alter von 7, 10 bzw 12 Jahren sind noch in der Lage, sich ohne ernste Schwierigkeiten an die Umgebung in einem anderen Land anzupassen.
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Entscheidungsdatum: 24.03.2014
Aufbereitet am: 11.05.2014
914
Keine hinreichende Behandelbarkeit einer HIV-Erkrankung in Indien
Leitsätze
I. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen bzw fachärztlichen Befunde kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers zu einer signifikanten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen würde, die einer unmenschlichen Behandlung gleichkommen könnte. II. Die Versorgung mit der vom Beschwerdeführer benötigten, für ihn auch verträglichen, HIV-Therapie in Indien ist nicht gesichert.
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Entscheidungsdatum: 16.12.2012
Aufbereitet am: 06.05.2014
913
Berücksichtigung des persönlichen Wissensstandes in Bezug auf die Ermittlung des Herkunftsgebiets
Leitsätze
Der persönliche Wissensstand der Beschwerdeführerin ist in die Beurteilungen betreffend das Herkunftsgebiet miteinzubeziehen.
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Entscheidungsdatum: 09.12.2013
Aufbereitet am: 04.05.2014
912
Innerstaatliche Fluchtalternative in kurdischen Gebieten bei Verfolgung durch Al-Kaida im Irak
Leitsätze
I. Art 3 EMRK kann einer Abschiebung auch dann entgegenstehen, wenn die Misshandlungsgefahr von Personen oder Gruppen ausgeht, die keine staatlichen Organe sind. Es muss jedoch dargelegt werden, dass die Gefahr tatsächlich besteht und die Behörden des Empfangsstaats nicht in der Lage sind, Schutz zu gewähren. II. Die allgemeine Sicherheitslage im Irak ist nicht so ernst, dass jede Abschiebung einer Person in dieses Land gegen Art 3 EMRK verstoßen würde. III. Art 3 EMRK schließt es nicht aus, bei der Beurteilung der Behauptung einer Person, sie würde im Fall ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland der realen Gefahr einer mit dieser Bestimmung unvereinbaren Behandlung ausgesetzt, das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu berücksichtigen. IV. Von einer innerstaatlichen Fluchtalternative kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgegangen werden: Die abgeschobene Person muss in der Lage sein, in das betroffene Gebiet zu reisen, dort aufgenommen zu werden und sich dort niederzulassen. V. Die drei nördlichen Provinzen des Irak, die gemeinsam die Region Kurdistan bilden, sind eine relativ sichere Gegend, wo viele Vertriebene Zuflucht gefunden haben. Al-Kaida ist dort nicht in nennenswertem Umfang präsent. VI. Die kurdischen Provinzen stellen für eine Person, die wegen ihrer religiösen Ansichten von Al-Kaida verfolgt wird, eine innerstaatliche Fluchtalternative dar.
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Entscheidungsdatum: 02.04.2014
Aufbereitet am: 29.04.2014
911
Bevorzugung von Staatsbürgern, die im Inland geboren wurden oder seit mindestens 28 Jahren die Staatsbürgerschaft besitzen, beim Familiennachzug
Leitsätze
I. Art 8 EMRK enthält keine allgemeine Verpflichtung des Staates, die Wahl des Aufenthaltsstaats durch Migranten zu respektieren und eine Familienzusammenführung auf ihrem Staatsgebiet zu gestatten. II. Eine unterschiedliche Behandlung von Staatsangehörigen, die im Land geboren oder von klein auf aufgewachsen sind oder die Staatsbürgerschaft seit mindestens 28 Jahren besitzen und Staatsangehörigen, bei denen der Erwerb der Staatsbürgerschaft erst kürzer als 28 Jahre zurück liegt, stellt eine unterschiedliche Behandlung aufgrund eines anderen Status iSv Art 14 EMRK dar. III. Es entspricht einem legitimen Ziel, wenn bei der Familienzusammenführung Personen günstiger gestellt sind, die enge Beziehungen zu einem Land haben. IV. Eine Regel, die bei der Familienzusammenführung erst nach einem mindestens 28 Jahre dauernden Besitz der Staatsbürgerschaft von der Vermutung enger Bindungen zum Staat ausgeht, scheint übertrieben streng. Dennoch führt ihre Anwendung nicht automatisch zu einer Verletzung von Art 14 EMRK, wenn es aufgrund der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt ist, keine Ausnahme von der Regel zu machen und von den Antragstellern den Nachweis enger Bindungen an den Staat zu verlangen.
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Entscheidungsdatum: 24.03.2014
Aufbereitet am: 28.04.2014
910
Keine Verfolgungsgefahr für Angehörige der Mandäer im Irak wegen innerstaatlicher Fluchtalternative in kurdischen Gebieten
Leitsätze
I. Die allgemeine Sicherheitslage im Irak ist nicht derart gravierend, dass jede Abschiebung einer Person in dieses Land eine Verletzung von Art 3 EMRK begründen würde. II. Angehörige der religiösen Minderheit der Mandäer befinden sich im Irak in einer verletzlichen Situation. In den südlichen und den zentralen Regionen des Irak werden sie wegen ihres Glaubens, ihrer Berufe und ihres angeblichen Wohlstands angegriffen. Die geringe Zahl der im Land verbliebenen Mandäer und das Fehlen einer einheitlichen Organisation tragen weiter zu ihrer Verletzlichkeit bei. III. Die mit der Stellung einer alleinstehenden Frau im Irak verbundenen allgemeinen Gefahren sind nicht ausreichend, um für sich die Schwelle einer von Art 3 EMRK verbotenen Behandlung zu erreichen. IV. Die beiden Eigenschaften - eine alleinstehende Frau und Angehörige einer religiösen und ethnischen Minderheit zu sein - müssen gemeinsam beurteilt werden. Frauen mit diesen Eigenschaften können im Allgemeinen einer realen Gefahr einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt sein, wenn sie in einen der südlichen oder zentralen Teile des Irak abgeschoben werden. V. Eine Ansiedlung in einer der kurdischen Regionen des Nordirak ist für Angehörige der Minderheit der Mandäer eine verfügbare Alternative.
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Entscheidungsdatum: 26.03.2014
Aufbereitet am: 27.04.2014
909
Mangelnde Mitwirkung bei Minderjährigen
Leitsätze
Die mangelnde Mitwirkung bei Minderjährigen, die zu ihren Lasten ausschlägt, erscheint zumindest in jenen Fällen, in welchen amtsbekanntermaßen Kritik am Versorgungssystem im Aufnahmestaat besteht, problematisch, da Minderjährigen eine geringere Einsichtsfähigkeit zugestanden werden muss als Erwachsenen.
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Entscheidungsdatum: 29.01.2013
Aufbereitet am: 16.04.2014
908
Nichtäußerung als Zustimmung zu einer angekündigten Behördenentscheidung
Leitsätze
Eine bloße Nichtäußerung des Beschwerdeführers zu einer, nur in gänzlich allgemeiner Form angekündigten Behördenentscheidung, welche keine näher dargelegten Ermittlungsergebnisse enthält, ist nicht als Zustimmung zu werten.
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Entscheidungsdatum: 11.12.2013
Aufbereitet am: 15.04.2014
907
Auch bei Verschleierung des wahren Herkunftsstaats sind zumutbare Ermittlungen betreffend die Frage des Herkunftsstaats insbesondere in Hinblick auf eine Gefährdung iSd GFK erforderlich
Leitsätze
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht aus dem angegebenen Herkunftsstaat stamme und daraus abgeleitet werden müsse, dass er im wahren Herkunftsstaat, den er verschleiere, keinerlei Schwierigkeiten zu befürchten habe, andernfalls er wahrheitsgemäße Angaben gemacht und etwaige Fluchtgründe vorgebracht hätte, kann nur dann Ergebnis einer Prüfung sein, wenn dem Beschwerdeführer damit entgegengetreten werden kann, dass nach vollständiger, aus der Sicht der Verfahrensökonomie zumutbarer Ermittlungen betreffend die Frage des Herkunftsstaats keine Umstände zu Tage treten, die auf eine Gefährdung iSd GFK schließen lassen.
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Entscheidungsdatum: 24.10.2012
Aufbereitet am: 08.04.2014
906
Problemlose Erlangung von ge- oder verfälschten Dokumenten in Pakistan
Leitsätze
Selbst wenn das deutsche Auswärtige Amt berichtet, dass es problemlos möglich ist, ge- oder verfälschte Dokumente zu erlangen oder ein Scheinverfahren gegen sich anzustrengen, kann nicht per se davon ausgegangen werden, dass jedes vorgelegte pakistanische Bescheinigungsmittel als gefälscht anzusehen ist.
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Entscheidungsdatum: 21.08.2013
Aufbereitet am: 07.04.2014
905
Noch ungeborene Kinder sind bei der Ausweisungsentscheidung zu berücksichtigen
Leitsätze
I. Ein demnächst zur Welt kommendes Kind ist nach der VfGH-Rsp bei der Interessenabwägung im Rahmen der Ausweisungsentscheidung zu berücksichtigen. II. Auch wenn der Asylwerber keine neuen Fluchtgründe vorgebracht hat, so hat sich doch seine Situation in Bezug auf die Ausweisung gravierend verändert, indem er vor dem BAA angegeben hat, seit zwei Jahren eine ernsthafte Beziehung zu einer ungarischen Staatsangehörigen zu haben, mit dieser eine Lebensgemeinschaft eingehen zu wollen und mit dieser ein Kind zu erwarten.
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Entscheidungsdatum: 19.11.2013
Aufbereitet am: 01.04.2014
904
Überstellung von Personen mit psychischen Erkrankungen
Leitsätze
Bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung bei der zu überstellenden Person ist es erforderlich, den aktuellen psychischen Gesundheitszustand durch einen Facharzt zu beurteilen, um klären zu können, ob eine Überstellung einen ungerechtfertigten Eingriff in die Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK geschützten Rechte, mit sich brächte.
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Entscheidungsdatum: 13.01.2013
Aufbereitet am: 31.03.2014