Leitsätze
1231
Gründe für ein Dringlichkeitsverfahren bei mangelnden Hinweisen auf die Reiseroute
Leitsätze
I. Sind im Fall eines Asylwerbers, der in einen anderen EU-Mitgliedstaat abgeschoben werden soll, weder ein EURODAC-Treffer noch sonstige Beweismittel bzw Indizien betreffend den Reiseweg vorhanden, so sind die Gründe für ein Dringlichkeitsverfahren iSd Art 21 Abs 2 iVm Art 22 Abs 3 Dublin III-VO so zu interpretieren, dass vor Stellung des Asylantrages bereits eine Außerlandesbringung bzw fremdenpolizeiliche Maßnahme vorgelegen haben sollte. Zumindest Eckdaten von Indizien gemäß Art 22 Abs 3 lit b Dublin III-VO sollten vorhanden sein. II. Wird zu Unrecht ein Dringlichkeitsverfahren nach Art 21 Abs 2 Dublin III-VO angewendet, tritt keine Zuständigkeit des angesuchten Staates durch Zeitablauf gemäß Art 22 Abs 7 Dublin III-VO ein, wenn er sich nicht binnen der ihm gesetzten Frist äußert.
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Entscheidungsdatum: 03.11.2014
Aufbereitet am: 10.03.2016
1230
BVwG und Rechtsberater I
Leitsätze
Nach dem klaren Wortlaut von § 52 Abs 1 BFA-VG ist das BFA - und nicht das BVwG - für die Bestellung eines Rechtsberaters zuständig; gleichwohl hat iSd VfGH-Rsp das BVwG - wie zuvor der AsylGH - dafür Sorge zu tragen, dass das BFA dieser Verpflichtung nachkommt.
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Entscheidungsdatum: 03.11.2014
Aufbereitet am: 09.03.2016
1229
Medizinische Versorgung in Bangladesch
Leitsätze
In Bangladesch liegt faktisch keine kostenlose und ausreichend vorhandene medizinische Versorgung vor. Bei Vorliegen von körperlichen Leiden und im Zusammenhang mit einer fehlenden Verdienstmöglichkeit kann im Fall der Rückkehr eine Gefährdungslage aufgrund des wahrscheinlichen Einritts massiver nachteiliger gesundheitlicher Folgeerscheinungen bejaht werden.
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Entscheidungsdatum: 15.09.2015
Aufbereitet am: 08.03.2016
1228
Im Zweifel ist Minderjährigkeit anzunehmen
Leitsätze
I. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, ist gemäß § 13 Abs 3 BFA-VG (bzw zuvor gemäß § 15 Abs 1 Z 6 AsylG 2005 idF BGBl I 38/2011) zugunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen. II. Die Einvernahme des Asylwerbers ohne gesetzlichen Vertreter, obwohl die Altersdiagnose "ein Mindestalter von 15 Jahren" ergeben hat, verstößt gegen § 19 Abs 5 AsylG 2005. III. Dass der Asylwerber die - ohne weitere Problematisierung des Umstandes, dass mit der Vollendung des 18. Lebensjahres Volljährigkeit eintritt, und ohne die gesetzlich gebotene Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters gestellte - Frage "Wie alt sind Sie nun?" mit "Ich bin 18 Jahre alt." beantwortete, kann nichts daran ändern, dass angesichts der Altersdiagnose und der bisherigen Angaben des Asylwerbers weiterhin Zweifel an seiner Volljährigkeit bestehen mussten.
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Entscheidungsdatum: 02.12.2014
Aufbereitet am: 07.03.2016
1227
Ersatz der Barauslagen im Schubhaftverfahren
Leitsätze
§ 53 Abs 4 BFA-VG sieht zwar - wie § 113 FPG - vor, dass Kosten gemäß § 53 Abs 1 BFA-VG, die uneinbringlich sind, der Bund trägt, der VwGH judiziert aber in stRsp, dass die behauptete Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht bei der Vorschreibung des Kostenersatzes gemäß § 113 FPG, sondern erst im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen ist. Diese Judikatur ist auf den weitgehend gleichlautenden § 53 Abs 4 BFA-VG übertragbar.
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Entscheidungsdatum: 09.12.2014
Aufbereitet am: 04.03.2016
1226
Kein Rechtsanspruch auf Berichtigung
Leitsätze
I. Eine Partei des Verwaltungsverfahrens hat kein Antragsrecht auf Berichtigung gemäß § 62 Abs 4 AVG, sie kann eine solche lediglich anregen, hat aber keinen Rechtsanspruch auf Berichtigung. II. Die Schreibweise des Namens des Antragstellers wurde im Asylverfahren unter Zugrundelegung des syrischen Familienregisterauszuges zu Protokoll gegeben und dieses unterschrieben. Der nunmehr vorgelegte österreichische Fremdenpass und die e-card können hinsichtlich der Namensschreibweise nicht die volle Beweiskraft entfalten, da diese Dokumente nicht anhand eines Identitätsdokuments aus dem Heimatland ausgestellt wurden. Die Voraussetzungen des § 62 Abs 4 AVG liegen daher nicht vor.
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Entscheidungsdatum: 01.12.2014
Aufbereitet am: 03.03.2016
1225
Berichtigung iSd Willens des Gerichts
Leitsätze
Eine offenkundige, auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit iSd § 62 Abs 4 AVG liegt vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille des Gerichts unrichtig wiedergegeben wurde (hier: Revision wurde im Spruch für nicht zulässig erklärt, während die Zulässigkeit der ordentlichen Revision in der Entscheidung ausführlich begründet wurde).
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Entscheidungsdatum: 09.12.2014
Aufbereitet am: 01.03.2016
1224
Keine Berücksichtigung der für Asylwerber in Ungarn neu entstandenen Situation
Leitsätze
Bei der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz und der Feststellung der Zuständigkeit Ungarns ist aktuelles Berichtsmaterial hinsichtlich der neu entstandenen Situation für Asylwerber in Ungarn heranzuziehen und zu würdigen.
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Entscheidungsdatum: 24.11.2015
Aufbereitet am: 29.02.2016
1223
Haftbedingungen in Bangladesch
Leitsätze
Die Haftbedingungen in einem Gefängnis in Bangladesch sind derart katastrophal, dass davon auszugehen ist, dass eine Inhaftierung in einer entsprechenden Einrichtung in Bangladesch für einen Menschen nicht zumutbar ist.
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Entscheidungsdatum: 17.08.2015
Aufbereitet am: 25.02.2016
1222
Krasser Fall von Untätigkeit des Vertreters dem Vertretenen nicht zurechenbar
Leitsätze
I. Es ist amtsbekannt, dass der betreffende Flüchtlingsverein eine Vielzahl von Entscheidungen nicht behoben bzw trotz Behebung nicht fristgerecht dagegen Rechtsmittel erhoben hat, was zum Zeitpunkt der gegenständlichen Bescheiderlassung jedoch noch nicht bekannt war. Aus Rechtsschutzerwägungen erscheint in diesem krassen Fall des Nicht-Tätigwerdens besagten Vereins ausnahmsweise dessen offensichtliches Verschulden dem Beschwerdeführer nicht zurechenbar, sondern ist vielmehr auf das Auswahlverschulden abzustellen. II. Der auf die Beratung von Asylwerbern spezialisierte Verein wurde nach dessen Gründung im Jahr 2010 in dieser Funktion regelmäßig von zahlreichen Asylwerbern bevollmächtigt, weshalb der Beschwerdeführer jedenfalls darauf vertrauen durfte, vom Verein richtig vertreten zu werden, was auch die Behebung von Schriftstücken durch den vertretenden Verein inkludiert, zumal die Vollmacht auch eine Zustellvollmacht beinhaltet hat. III. Soweit man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer abgesehen von der sorgfältigen Auswahl von Hilfspersonen zusätzlich auch eine gewisse Überwachungspflicht hat, ist festzuhalten, dass ihn auch hier keine auffallende Sorglosigkeit trifft. Der Zeitpunkt der Erlassung und die Zustellung des Bescheides in seinem Verfahren entzieht sich seiner Kenntnis.
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Entscheidungsdatum: 07.11.2014
Aufbereitet am: 24.02.2016
1221
Keine Gruppenverfolgung von Usbeken in Kirgisistan
Leitsätze
I. Wenn auch die Situation der usbekischen Minderheit in Kirgisistan nach wie vor problematisch ist, so ist dennoch nicht von einer Gruppenverfolgung auszugehen. II. Für den der usbekischen Minderheit angehörigen Beschwerdeführer besteht eine individuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr in Kirgisistan, indem ihm durch seine persönliche Verbindung zu einer seitens der kirgisischen Behörden als für die Unruhen im Juni 2010 mitverantwortlich betrachteten und behördlich gesuchten Person in willkürlicher Weise ebenfalls eine Beteiligung an diesen Unruhen und damit eine politische und separatistische Gesinnung unterstellt wird und er aus diesem Grund bereits erheblichen staatlichen Übergriffen ausgesetzt war.
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Entscheidungsdatum: 01.12.2014
Aufbereitet am: 23.02.2016
1220
Verfolgung von Jesiden im Irak
Leitsätze
I. Das AsylG 2005 gewährt den Schutz für Angehörige einer verfolgten (hier: religiösen) Gruppe unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden. II. Es kommt bei der Zugehörigkeit zu einer verfolgten Gruppe nicht zwingend darauf an, dass der Beschwerdeführer "als Person" verfolgt wurde, sondern es genügt, wenn aufgrund konkreter Vorkommnisse die objektiv begründete Furcht vor einer derartigen Verfolgung aus asylrelevanten Gründen besteht.
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Entscheidungsdatum: 18.09.2015
Aufbereitet am: 22.02.2016
1219
Zurückziehung eines Asylantrages
Leitsätze
I. Rechtmäßig niedergelassene Asylwerber können iSd § 25 Abs 2 AsylG 2005 ihren Antrag auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem BFA (bzw früher dem BAA) zurückziehen. II. Wird in einem antragsbedürftigen Verfahren ohne einen entsprechenden Antrag (zB wegen Zurückziehung desselben) eine Entscheidung von der Behörde erlassen, so verletzt diese Entscheidung das Recht des Betroffenen auf den gesetzlichen Richter.
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Entscheidungsdatum: 03.11.2014
Aufbereitet am: 19.02.2016
1218
Mangelhafte Anonymisierung kein Wiederaufnahmegrund
Leitsätze
I. Der Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben. II. Das BVwG ist gemäß § 32 VwGVG zur Entscheidung über Wiederaufnahmeanträge hinsichtlich beim BVwG abgeschlossener Verfahren sowie gemäß § 3 Abs 6 VwGbk-ÜG zur Entscheidung über Wiederaufnahmeanträge hinsichtlich beim AsylGH abgeschlossener Verfahren zuständig. III. Wer sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, hat gemäß dem nach § 17 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbaren § 6 Abs 1 AVG die damit verbundenen rechtlichen Nachteile, wie zB eine Fristversäumnis, unter allen Umständen, also auch dann zu tragen, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird. Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen. IV. § 6 Abs 1 AVG ist auch dann beachtlich, wenn ein Schriftsatz, der in Wahrheit zwei Anbringen einschließt, nur bei einer der für die Behandlung eines der beiden Anträge zuständigen Behörde eingebracht wird; auch in diesem Fall treffen die Gefahr der Weiterleitung des (zweiten) Anbringens an die zuständige Stelle und damit verbunden die Folgen einer allfälligen Verspätung die Partei (hier: beim BFA eingebrachter Schriftsatz, in welchem neben der - gemäß § 12 VwGVG beim BFA einzubringenden - Beschwerde gegen den Bescheid des BFA auch ein Antrag auf Wiederaufnahme beim AsylGH und BVwG rechtskräftig abgeschlossener Verfahren enthalten ist, der gemäß § 32 Abs 2 VwGVG beim BVwG einzubringen ist). V. Dem Antrag auf Wiederaufnahme kommt eine aufschiebende Wirkung weder ex lege zu, noch kann sie ihm über gesonderten Antrag zuerkannt werden. VI. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nach der VwGH-Rsp jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren. VII. Beim relevierten Wiederaufnahmegrund, das BVwG habe durch mangelhafte Anonymisierung des die Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnisses den Tatbestand der verbotenen Veröffentlichung und Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäß § 310 StGB begangen und somit für die Beschwerdeführerin einen Nachfluchtgrund gesetzt, handelt es sich um keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund, da die sich aus einer Entscheidungsveröffentlichung ergebenden Probleme notwendigerweise erst nach Abschluss des Verfahrens entstehen können und es sich daher um sog novae productae handelt.
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Entscheidungsdatum: 03.12.2014
Aufbereitet am: 18.02.2016
1217
Verfolgung eines irakischen Generals bzw Dolmetschers aus politischen Gründen
Leitsätze
I. Als politische Gesinnung kann alles qualifiziert werden, was für den Staat sowie für die Gestaltung bzw Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist. Dabei reicht es für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung aus, dass diese von den Verfolgern bloß unterstellt wird. II. Der irakische Beschwerdeführer wird im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt, wenn bei der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz die erforderlichen Ermittlungen hinsichtlich der Verfolgung aus politischen Gründen aufgrund seiner Tätigkeit als Offizier (im Rang eines Generals) sowie als Dolmetscher (für die US-Streitkräfte) unterlassen werden.
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Entscheidungsdatum: 07.10.2015
Aufbereitet am: 18.02.2016
1216
Berücksichtigung einer Schwangerschaft bei der Interessenabwägung
Leitsätze
I. Art 8 Abs 1 EMRK gewährleistet die Achtung des Privatlebens, wobei Schutzgut ua die psychische und physische Integrität des Einzelnen und damit auch die körperliche Unversehrtheit ist. Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, welche nicht die von Art 3 EMRK geforderte Schwere und Intensität erreichen, sind folglich an Art 8 EMRK zu messen. II. Bei der nach Art 8 EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung kommt etwa auch dem Umstand Bedeutung zu, dass die körperliche Integrität einer Frau im Stadium der fortgeschrittenen Schwangerschaft durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt damit verbundener Abschiebung gefährdet bzw verletzt sein könnte.
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Entscheidungsdatum: 21.09.2015
Aufbereitet am: 17.02.2016
1215
Afghanen in Pakistan einst und jetzt
Leitsätze
Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren, welche grundsätzlich vom BFA zu behandeln ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch das BVwG das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor das BVwG verlagert werden würde.
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Entscheidungsdatum: 24.08.2015
Aufbereitet am: 16.02.2016
1214
Unmittelbare Weiterleitung der Säumnisbeschwerde an BVwG nicht gesetzeskonform iSd § 16 VwGVG?
Leitsätze
I. Mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschrift richtet sich die Entscheidungsfrist des BFA nach § 73 Abs 1 AVG. II. Ob es iSd Gesetzes ist, wenn das BFA nicht von seiner Möglichkeit Gebrauch macht, den versäumten Bescheid innerhalb der in § 16 VwGVG eingeräumten Frist nachzuholen, sondern unmittelbar nach Einlangen der Säumnisbeschwerde den Verwaltungsakt an das BVwG weiterleitet, mag zumindest angezweifelt werden, weil hierdurch dem Grundsatz, dass es sich beim BFA um die erste und einzige Tatsacheninstanz handelt, welche der Rechtskontrolle des BVwG unterliegt, augenfällig nicht entsprochen wird.
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Entscheidungsdatum: 05.11.2014
Aufbereitet am: 15.02.2016
1213
Revisionsfrist bei beantragter Verfahrenshilfe
Leitsätze
Die Revisionsfrist beginnt gemäß § 26 Abs 3 VwGG, wenn innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung von Verfahrenshilfe beantragt wurde, mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen erneut zu laufen. Wird die Verfahrenshilfe abgelehnt, beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.
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Entscheidungsdatum: 04.11.2014
Aufbereitet am: 12.02.2016
1212
Ehen zwischen iranischen Frauen und afghanischen Männern im Iran
Leitsätze
Die Ehe zwischen iranischen Frauen und afghanischen Männern wurde im Jahr 2006 im Iran für illegal erklärt. Afghanen, die im Iran leben, sind von Rechten auf Gesundheit, Beschäftigung und Bildung ausgeschlossen. Gemischte Ehen zwischen iranischen Frauen und afghanischen Männern sind von diesen Maßnahmen nicht ausgenommen.
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Entscheidungsdatum: 13.07.2015
Aufbereitet am: 11.02.2016