Leitsätze
1247
Veraltete Länderfeststellungen zu Estland
Leitsätze
Veraltete Länderfeststellungen mit Verweis auf die Dublin II-VO sind auch bei gleichbleibender Lage nicht ausreichend.
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Entscheidungsdatum: 25.11.2015
Aufbereitet am: 01.04.2016
1246
"Ipso facto-Schutz" der Status-RL bzw der GFK und dessen unmittelbare Anwendbarkeit
Leitsätze
Auf Grund des in Art 12 Abs 1 lit a der Status-RL angeordneten "ipso facto"-Schutzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Personen auf Antrag den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn der Beistand einer Organisation der Vereinten Nationen iSd Art 1 Abschnitt D GFK "aus irgendeinem Grund" wegfällt und keiner der in Art 12 Abs 1 lit b oder in Abs 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt.
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Entscheidungsdatum: 23.11.2015
Aufbereitet am: 31.03.2016
1245
Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes
Leitsätze
I. In Maßnahmenbeschwerdeverfahren ist belangte Behörde jene, der die (potentiell) vorgenommene Amtshandlung der Behörde zuzurechnen ist, deren Vollziehungsgewalt gehandhabt wurde. Dieser allein kommt die Stellung als belangte Behörde zu. II. Eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt nur dann vor, wenn einseitig in subjektive - auch durch Verfassungsgesetz oder Privatrecht - eingeräumte Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. III. Die generelle Anordnung, die Gruppe somalischer Staatsangehöriger nicht mehr zwecks fortgesetzter Unterkunftnahme zurück in die Gebäude zu lassen, bzw deren verbale Weitergabe an die Betroffenen (unabhängig davon, dass es faktisch zu keiner nachhaltigen Umsetzung derselben gekommen ist) ist nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren.
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Entscheidungsdatum: 11.12.2015
Aufbereitet am: 30.03.2016
1244
Keine Verhaltensbeschwerde wegen unterlassener Grundversorgung
Leitsätze
Da das GVG-B 2005 keine Verhaltensbeschwerde an das BVwG vorsieht, kann eine solche wegen unterlassener Grundversorgung nicht erhoben werden.
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Entscheidungsdatum: 20.10.2015
Aufbereitet am: 29.03.2016
1243
Willkür infolge Vernachlässigung des festgestellten Sachverhalts
Leitsätze
Der Beschwerdeführer wird im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt, wenn bei der Abweisung des Asylantrags die Ausführungen zur Unglaubwürdigkeit hinsichtlich seiner Inhaftierung und Folter nicht nachvollziehbar sind. Die Vernachlässigung des festgestellten Sachverhalts stellt Willkür dar.
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Entscheidungsdatum: 10.12.2015
Aufbereitet am: 28.03.2016
1242
Zwangsprostitution in China
Leitsätze
Die Beschwerdeführerin ist - als eine zur Prostitution gezwungene Frau - Mitglied einer sozialen Gruppe iSd GFK ("Opfer von Frauenhandel"). Es kann ihr eine Rückkehr in das Heimatland (Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK) nicht zugemutet werden.
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Entscheidungsdatum: 22.10.2015
Aufbereitet am: 24.03.2016
1241
Versagung von Einreisetiteln aufgrund Verneinung der Qualifikation des Sohnes als Familienangehöriger
Leitsätze
I. Ob eine Ehe bereits im Herkunftsstaat bestand, ist nach dem klaren Wortlaut des § 35 Abs 5 AsylG 2005 lediglich für die Qualifikation von Ehepartnern als Familienangehörige, jedoch nicht für die Rechtsstellung von ledigen minderjährigen Kindern von anerkannten Flüchtlingen maßgeblich. II. Die afghanische Ehegattin und der minderjährige Sohn eines in Österreich anerkannten Flüchtlings werden im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt, wenn bei der Versagung von Einreisetiteln die Gründe für die Verneinung der Qualifikation des Sohnes als Familienangehöriger nicht dargelegt werden.
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Entscheidungsdatum: 23.11.2015
Aufbereitet am: 23.03.2016
1240
Aufschiebende Wirkung infolge Antrags auf Beigebung eines Rechtsberaters
Leitsätze
I. Nach der VfGH-Rsp wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, wenn ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters als unzulässig zurückgewiesen wird, anstatt in der Sache darüber abzusprechen. II. Entsprechend der VfGH-Rsp ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da das BFA dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keinen Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt hat, der Beschwerdeführer in der Folge gleichzeitig mit der Beschwerde einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gestellt hat und in einem Fall wie dem vorliegenden nicht von vornherein auszuschließen ist, dass sich die Beigebung eines Rechtsberaters auf das Verfahrensergebnis auswirkt, und daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt ebenso wenig ausgeschlossen werden kann, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.
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Entscheidungsdatum: 04.11.2014
Aufbereitet am: 22.03.2016
1239
Abgesonderte Beschwerde gegen Altersfeststellungsgutachten nicht zulässig
Leitsätze
Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
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Entscheidungsdatum: 25.11.2015
Aufbereitet am: 22.03.2016
1238
Der "glaubhafte Kern" des Vorbringens im formellen Verfahren
Leitsätze
I. Im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob ein neues und auch asylrelevantes Vorbringen in einem Folgeverfahren einen "glaubhaften Kern" aufweist, ist infolge des Prozessgegenstandes lediglich auf eine Art "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" im Sinne einer offensichtlich existenten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens abzustellen. II. Da es bei der vorgelagerten Frage, ob ein Folgeantrag zur inhaltlichen Prüfung zuzulassen ist, nicht darum geht, zu entscheiden, ob der geltend gemachte Grund für den Folgeantrag insgesamt glaubwürdig und ausreichend ist und diesem daher stattzugeben wäre, darf es im Falle der Verneinung eines "glaubhaften Kernes" weder komplexerer Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedürfen, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht. Andernfalls würde sich der Ermittlungs-, Beweiswürdigungs- und Begründungsaufwand im formellen Verfahren an jenen im materiellen annähern und sogar mit diesem ident sein, was mit dem Regelungszweck des § 68 Abs 1 AVG nicht vereinbar ist.
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Entscheidungsdatum: 13.10.2015
Aufbereitet am: 21.03.2016
1237
BVwG und Rechtsberater II
Leitsätze
I. Da unzweifelhafterweise nicht gesagt werden kann, dass es jeder Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Folgeantrags wegen entschiedener Sache an der Erfolgsaussicht fehlen würde (vgl allein die Problematik der sog "sur place"-Flüchtlinge), ist nach Ansicht des BVwG vor dem Hintergrund der stRsp von VfGH und EuGH die Wortfolge "die keine Folgeanträge sind" in § 52 Abs 1 BFA-VG zwecks Vermeidung der Verletzung von Unionsrecht dergestalt zu reduzieren, dass nur in Verfahren über aussichtslose Folgeanträge dem Asylwerber kein Rechtsberater zur Seite zu stellen ist. II. Worin eine Rechtsberatung nach bereits erfolgter Beschwerdeerhebung und bei Entscheidungsreife der Sache bestehen sollte, ist nicht ersichtlich. Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob das BAA den Folgeantrag zu Recht gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückwies, wobei nach der VwGH-Rsp die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht wurden. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass also in einer Beschwerdeergänzung derartige Gründe nicht mehr neu vorgebracht werden können, ist nicht zu erkennen, wofür in diesem Verfahrensstadium eine weitere Rechtsberatung erforderlich sein sollte.
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Entscheidungsdatum: 08.01.2015
Aufbereitet am: 18.03.2016
1236
Sachliche Zuständigkeit des BFA zur Vorschreibung von Dolmetscherkosten
Leitsätze
I. Die Judikatur zur Vorgängerbestimmung des § 113 FPG aF ist auch auf § 53 BFA-VG anzuwenden. II. Das BVwG geht davon aus, dass § 53 BFA-VG eine lex specialis zu § 76 AVG ist. Innerhalb des Regelungsbereiches des § 53 BFA-VG ist daher ein Rückgriff auf § 76 AVG nicht zulässig. III. Das BVwG geht weiters davon aus, dass es sich bei § 3 Abs 2 Z 6 BFA-VG um eine spezialrechtliche Zuständigkeitsregel handelt, die vom Grundsatz, dass Kosten von jener Behörde (iSd B-VG) vorzuschreiben sind, welche in der Sache selbst entscheidet, abweicht und ausschließlich das BFA dazu beruft, über dem Bund entstandene Kosten bescheidmäßig abzusprechen. Auch hier ist ein Rückgriff auf die lex generalis unzulässig, zumal der Fall der Zuständigkeit in § 3 Abs 2 Z 6 BFA-VG abschließend geregelt ist. IV. Weder im Gesetzeswortlaut noch in den Erläuterungen zu § 53 BFA-VG (BGBl I 2012/87) findet sich der geringste Hinweis, dass der Grundsatz lex specialis derogat legi generali hier nicht anwendbar wäre oder dass das BFA lediglich jene Dolmetscherkosten vorzuschreiben hätte, die dem Bund durch Akte der Verwaltungsbehörde entstanden sind.
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Entscheidungsdatum: 05.02.2016
Aufbereitet am: 18.03.2016
1235
Subjektiver Nachfluchtgrund erfordert nicht zwingend eine bereits im Herkunftsstaat bestehende Überzeugung
Leitsätze
I. Dass subjektive Nachfluchtgründe iSd § 3 Abs 2 AsylG 2005 "Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung" sind, ist keine zwingende Voraussetzung, sondern wird vom Gesetzgeber als Beispiel genannt (arg "insbesondere"). Einen regelmäßigen Ausschluss von der Asylgewährung bei subjektiven Nachfluchtgründen normiert § 3 Abs 2 zweiter Satz leg cit nur im Falle eines - hier nicht vorliegenden - Folgeantrages. II. Der Beschwerdeführer hat wegen seiner Mitgliedschaft in regimekritischen exilpolitischen Organisationen und seiner Teilnahme an derartigen Veranstaltungen bei einer Rückkehr in die VR China mit asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen durch die chinesischen Behörden zu rechnen. Zu diesen Beweismitteln wurde der Asylwerber nicht befragt. Hinsichtlich der vorgebrachten Verfolgungshandlungen in seinem Herkunftsstaat machte er widersprüchliche Angaben.
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Entscheidungsdatum: 02.12.2014
Aufbereitet am: 17.03.2016
1234
Verneinung eines Familienlebens bei Anwendung der Dublin-VO nach im Iran erfolgter Eheschließung zwischen Minderjährigen
Leitsätze
I. Wenn ein Konventionsstaat einem Fremden gestattet, bis zur Entscheidung über seinen Asylantrag im Land zu bleiben und ihm damit ermöglicht, Beziehungen einzugehen und ein Familienleben zu begründen, zieht dies nicht automatisch eine Verpflichtung aus Art 8 EMRK nach sich, dem Fremden die Niederlassung zu gestatten, um dieses Familienleben weiterführen zu können. II. Art 8 EMRK kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er einem Konventionsstaat eine Verpflichtung auferlegt, eine religiöse oder andere Ehe anzuerkennen, die von einem 14-jährigen Kind geschlossen wurde. Auch aus Art 12 EMRK kann eine solche Verpflichtung nicht abgeleitet werden.
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Entscheidungsdatum: 08.12.2015
Aufbereitet am: 15.03.2016
1233
Unrechtmäßigkeit der Schubhaft wegen faktischer Unmöglichkeit der Abschiebung nach Syrien
Leitsätze
I. Eine allgemeine Situation der Gewalt zieht als solche normalerweise für sich keine Verletzung von Art 3 EMRK im Fall der Abschiebung nach sich. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die allgemeine Situation der Gewalt im Zielstaat von einem ausreichenden Grad an Intensität sein kann, der zur Folge hat, dass jede Abschiebung notwendigerweise gegen Art 3 EMRK verstößt. II. Bei den Beschwerdeführern, die aus Aleppo bzw Damaskus stammen , sowie bei jenem Beschwerdeführer, der ein staatenloser Palästinenser ist, würde ihre Abschiebung nach Syrien wegen der dort herrschenden allgemeinen Situation der Gewalt eine Verletzung von Art 3 EMRK begründen. III. Eine Freiheitsentziehung zur Sicherung der Ausweisung kann nur solange nach Art 5 Abs 1 lit f EMRK gerechtfertigt sein, als das Ausweisungsverfahren im Gange ist und mit der gebotenen Sorgfalt geführt wird. Sobald feststeht, dass eine Abschiebung nicht möglich ist, muss die Freiheitsentziehung beendet werden. IV. Es ist von größter Bedeutung für das System der Individualbeschwerde, dass ein Beschwerdeführer frei mit dem EGMR und mit seinem Rechtsvertreter kommunizieren kann, ohne irgendeinem Druck seitens der Behörden ausgesetzt zu sein.
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Entscheidungsdatum: 15.10.2015
Aufbereitet am: 14.03.2016
1232
Anhaltung von Schiffsflüchtlingen aus Tunesien in überfülltem Erstaufnahmezentrum auf Lampedusa und Abschiebung ohne Einzelfallprüfung
Leitsätze
I. Eine Anhaltung zum Zweck der Sicherung einer Ausweisung iSv Art 5 Abs 1 lit f EMRK bedarf einer ausdrücklichen Grundlage im innerstaatlichen Recht. II. Einem Migranten, dem die Freiheit entzogen wird, müssen innerhalb möglichst kurzer Frist die rechtlichen und tatsächlichen Gründe für seine Anhaltung mitgeteilt werden. III. Werden einem Migranten die Gründe für seine Anhaltung nicht mitgeteilt, so wird dadurch sein Recht, die Rechtmäßigkeit der Haft untersuchen zu lassen, seines Inhalts völlig beraubt. IV. Die Anhaltung in einem überfüllten Erstaufnahmezentrum auf Lampedusa unter die Menschenwürde beeinträchtigenden Bedingungen verletzt Art 3 EMRK. V. Enthalten die gegen mehrere Personen ergangenen Abschiebeanordnungen keinen Bezug auf die individuelle Situation der Betroffenen, so ist von einer Kollektivausweisung auszugehen.
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Entscheidungsdatum: 01.09.2015
Aufbereitet am: 11.03.2016
1231
Gründe für ein Dringlichkeitsverfahren bei mangelnden Hinweisen auf die Reiseroute
Leitsätze
I. Sind im Fall eines Asylwerbers, der in einen anderen EU-Mitgliedstaat abgeschoben werden soll, weder ein EURODAC-Treffer noch sonstige Beweismittel bzw Indizien betreffend den Reiseweg vorhanden, so sind die Gründe für ein Dringlichkeitsverfahren iSd Art 21 Abs 2 iVm Art 22 Abs 3 Dublin III-VO so zu interpretieren, dass vor Stellung des Asylantrages bereits eine Außerlandesbringung bzw fremdenpolizeiliche Maßnahme vorgelegen haben sollte. Zumindest Eckdaten von Indizien gemäß Art 22 Abs 3 lit b Dublin III-VO sollten vorhanden sein. II. Wird zu Unrecht ein Dringlichkeitsverfahren nach Art 21 Abs 2 Dublin III-VO angewendet, tritt keine Zuständigkeit des angesuchten Staates durch Zeitablauf gemäß Art 22 Abs 7 Dublin III-VO ein, wenn er sich nicht binnen der ihm gesetzten Frist äußert.
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Entscheidungsdatum: 03.11.2014
Aufbereitet am: 10.03.2016
1230
BVwG und Rechtsberater I
Leitsätze
Nach dem klaren Wortlaut von § 52 Abs 1 BFA-VG ist das BFA - und nicht das BVwG - für die Bestellung eines Rechtsberaters zuständig; gleichwohl hat iSd VfGH-Rsp das BVwG - wie zuvor der AsylGH - dafür Sorge zu tragen, dass das BFA dieser Verpflichtung nachkommt.
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Entscheidungsdatum: 03.11.2014
Aufbereitet am: 09.03.2016
1229
Medizinische Versorgung in Bangladesch
Leitsätze
In Bangladesch liegt faktisch keine kostenlose und ausreichend vorhandene medizinische Versorgung vor. Bei Vorliegen von körperlichen Leiden und im Zusammenhang mit einer fehlenden Verdienstmöglichkeit kann im Fall der Rückkehr eine Gefährdungslage aufgrund des wahrscheinlichen Einritts massiver nachteiliger gesundheitlicher Folgeerscheinungen bejaht werden.
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Entscheidungsdatum: 15.09.2015
Aufbereitet am: 08.03.2016
1228
Im Zweifel ist Minderjährigkeit anzunehmen
Leitsätze
I. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, ist gemäß § 13 Abs 3 BFA-VG (bzw zuvor gemäß § 15 Abs 1 Z 6 AsylG 2005 idF BGBl I 38/2011) zugunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen. II. Die Einvernahme des Asylwerbers ohne gesetzlichen Vertreter, obwohl die Altersdiagnose "ein Mindestalter von 15 Jahren" ergeben hat, verstößt gegen § 19 Abs 5 AsylG 2005. III. Dass der Asylwerber die - ohne weitere Problematisierung des Umstandes, dass mit der Vollendung des 18. Lebensjahres Volljährigkeit eintritt, und ohne die gesetzlich gebotene Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters gestellte - Frage "Wie alt sind Sie nun?" mit "Ich bin 18 Jahre alt." beantwortete, kann nichts daran ändern, dass angesichts der Altersdiagnose und der bisherigen Angaben des Asylwerbers weiterhin Zweifel an seiner Volljährigkeit bestehen mussten.
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Entscheidungsdatum: 02.12.2014
Aufbereitet am: 07.03.2016