Leitsätze
858
Anforderungen an die Glaubwürdigkeitsprüfung
Leitsätze
I. Vor dem Hintergrund von § 46 AVG kann die Nichtannahme der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Identität und Volksgruppenzugehörigkeit nicht ausschließlich auf die Nichtvorlage von Personenstandsdokumenten gestützt werden. II. Wenn das BAA das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht an den eigenen Länderfeststellungen misst, haftet den Plausibilitätserwägungen ein wesentlicher Mangel an. III. Im gegenständlichen Bescheid trifft das BAA in der Frage der Relokationsmöglichkeit Feststellungen unter Berufung auf verschiedene Quellen, die zT nicht miteinander vereinbar sind. Ausdrückliche Feststellungen, ob nun eine innerstaatliche Fluchtalternative tatsächlich vorliegt und eine ausführliche Abwägung der angeführten Quellen zueinander fehlen. Lediglich Länderquellen und deren Inhalt aufzulisten, entspricht nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an einen schlüssigen Bescheid.
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Entscheidungsdatum: 26.06.2013
Aufbereitet am: 01.12.2013
857
Ausnahme der kostenlosen Rechtsberatung bei Folgeanträgen EU-konform
Leitsätze
I. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass der im § 66 AsylG 2005 bestehende Ausschlussgrund der Beigebung eines Rechtsberaters in Folgeantragsverfahren keine Deckung im Wortlaut der VerfahrensRL finden würde, so ist auf die Rsp des AsylGH und des VfGH zu verweisen. II. Aus den Bestimmungen der VerfahrensRL (insb Art 15, 23 und 25) und ihren Erwägungsgründen (insb Rz 15) geht hinreichend deutlich hervor, dass die in der RL festgelegten Garantien - auch jene betreffend Rechtsberatung und/oder -vertretung - für Folgeanträge reduziert sind, weshalb sich bereits aus diesem Grund keine Zweifel an der RL-Konformität von § 66 Abs 1 AsylG 2005 in der geltenden Fassung im Hinblick auf die Einschränkung der Rechtsberatung bei Folgeanträgen ergeben und der AsylGH keinen Anlass zur Vorlage an den EuGH sieht.
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Entscheidungsdatum: 23.06.2013
Aufbereitet am: 24.11.2013
856
Einvernahme auch im Familienverfahren zwingend
Leitsätze
Auch wenn im schriftlichen Formular zur Antragstellung zwar das Bestehen eigener Fluchtgründe für die Kinder verneint wurde, ist die Durchführung einer Einvernahme (des gesetzlichen Vertreters der Kinder) auch in solchen Fällen zwingend erforderlich.
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Entscheidungsdatum: 23.06.2013
Aufbereitet am: 19.11.2013
855
Syrischer Geheimdienst in Personalnot?
Leitsätze
I. Die Verneinung eines Nachfluchtgrundes im Hinblick auf die Teilnahme an "kleinen" Protestveranstaltungen in Österreich mit dem bloßen Argument, dass diese aufgrund der Unruhen in Syrien für den syrischen Geheimdienst ua wegen Personalmangels von wenig Interesse seien, vermag nicht zu überzeugen. II. Aus der stRsp des AsylGH ergibt sich die Notwendigkeit, aktuelle Feststellungen zur Rückkehrsituation abgewiesener Asylwerber zu treffen, da es angesichts der Lage in Syrien möglich ist, dass bereits bei - erfolgloser - Asylantragstellung für sich genommen eine staatsfeindliche Gesinnung unterstellt wird und in Folge asylrelevante Verfolgung droht. Solche Überlegungen sind für die Prüfung des Flüchtlingsstatus unbeschadet dessen zu treffen, dass subsidiärer Schutz gewährt wurde.
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Entscheidungsdatum: 24.06.2013
Aufbereitet am: 18.11.2013
854
Recht zur Ablehnung von nichtamtlichen Sachverständigen steht auch Asylwerbern zu
Leitsätze
I. Dem Beschwerdeführer wurde nicht die Möglichkeit eingeräumt, Einwendungen gemäß § 53 AVG gegen die Bestellung des vom BAA herangezogenen Sachverständigen zu erheben; im Gegenteil, im diesbezüglichen Ladungsbescheid wurde ausdrücklich auf die Unmöglichkeit der eigenständigen Bekämpfung hingewiesen, was bei einer rechtsunkundigen Person durchaus den Eindruck erwecken könnte, keine rechtlichen Instrumente gegen die Sachverständigenbestellung zu besitzen. II. Die Annahme einer Relokationsmöglichkeit in der Frage der Gewährung internationalen Schutzes erweist sich vor dem Hintergrund der Einräumung subsidiären Schutzes, diesbezüglich dieselben Voraussetzungen gelten, als offenkundig nicht stichhältig. Das BAA gerät sohin mit seinen Ausführungen zum subsidiären Schutz in einen kaum lösbaren (Wertungs-)Widerspruch. III. In der Frage von Zwangsrekrutierungen ist weniger bedeutsam, ob und in welcher Höhe die Rekrutierten dafür eine Bezahlung erhalten, sondern vielmehr, wer und wie rekrutiert wird und welche Konsequenzen eine Weigerung, sich rekrutieren zu lassen, nach sich zieht. IV. Ein relevanter Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers, dass er für die Gruppierung Al-Shabaab "arbeiten" bzw "kämpfen" hätte müssen, ist nicht erkennbar.
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Entscheidungsdatum: 20.06.2013
Aufbereitet am: 17.11.2013
853
"ipso facto"-Schutz der Statusrichtlinie: Verkennung der durch die Rechtsprechung des EuGH geklärten Rechtslage
Leitsätze
I. Ein Asylausschlussgrund ist auch bei den Beistand der UNRWA kurz vor Einreichung eines Asylantrags in einem Mitgliedstaat tatsächlich in Anspruch nehmenden Personen gegeben. II. Darüber hinaus besteht ein "ipso facto"-Schutz der Statusrichtlinie infolge Wegfalls des Beistands "aus irgendeinem Grund" nicht ausschließlich bei Vorliegen individueller Verfolgung. III. Es liegt eine Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Asylantrags eines staatenlosen Palästinensers wegen objektiver Willkür infolge Verkennung der durch die Rechtsprechung des EuGH geklärten Rechtslage vor.
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Entscheidungsdatum: 21.09.2013
Aufbereitet am: 14.11.2013
852
Bei der Prüfung des Herkunftsstaates ist auch der Bildungsstand des Asylsuchenden zu berücksichtigen
Leitsätze
I. Es ist für den erkennenden Senat sehr wohl vorstellbar, dass ein kurdischer Analphabet, der nie eine Schule besucht hat, dort also nie Arabisch in Wort und Schrift gelernt hat, ein "reines" Kurmanji spricht. Demzufolge ließen sich die fehlenden oder fehlerhaften Kenntnisse des Beschwerdeführers sowohl zur arabischen Sprache als auch zu Syrien generell mit dem mangelnden Wissensstand eines unter einfachsten Verhältnissen lebenden Analphabeten erklären und sich nicht als Argumentation heranziehen, dass der Beschwerdeführer nicht aus Syrien stammt. II. Das BAA hätte dem Sprachinstitut vorab die wesentliche Information zukommen lassen müssen, dass es sich bei dem Sprecher auf dem Tonband um einen Analphabeten handelt, der nie eine Schule besucht hat. Die Sprachanalyse hätte mit diesem Hintergrundwissen denkbar anders ausfallen können. III. Es ist eine notorische Tatsache, dass gerade staatenlose Kurden und unregistrierte Staatenlose (sog Maktumin) in Syrien vom Militärdienst ausgenommen waren. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer keinen Militärdienst abgeleistet hat, kann daher umso mehr dafür sprechen, dass seine Behauptung, ein nicht registrierter, staatenloser Kurde (dh Maktumin) aus Syrien zu sein, durchaus denkmöglich ist.
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Entscheidungsdatum: 05.05.2013
Aufbereitet am: 12.11.2013
851
Fehlen eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung gegen Abschiebung nach Weißrussland
Leitsätze
I. Ob einem Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung eine reale Gefahr einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht, ist anhand der Umstände zur Zeit der Entscheidung des EGMR zu beurteilen, wenn der Beschwerdeführer noch nicht abgeschoben worden ist. II. Wurde einem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt, der einer Abschiebung rechtlich entgegensteht, kann er nicht länger behaupten, Opfer einer drohenden Konventionsverletzung zu sein. III. Im Fall einer behaupteten drohenden Verletzung von Art 3 EMRK durch eine Abschiebung verlangt Art 13 EMRK einen Rechtsbehelf mit automatischer aufschiebender Wirkung. IV. Ein weiterer Asylantrag ist kein effektiver Rechtsbehelf, wenn er nicht automatisch zur Aufschiebung der Durchführung einer aufrechten Ausweisung führt.
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Entscheidungsdatum: 16.10.2013
Aufbereitet am: 10.11.2013
850
Kein Ausweisungsausspruch bei Vorliegen eines nicht auf das AsylG 2005 gestützten Aufenthaltsrechtes
Leitsätze
I. Der Anwendungsbereich des § 10 Abs 5 AsylG 2005 ist aus teleologischen und systematischen Erwägungen auf die Fälle des § 10 Abs 2 Z 2 leg cit zu reduzieren. Das BAA hat daher bei Vorliegen eines nicht auf das AsylG 2005 gestützten Aufenthaltsrechtes einen Ausspruch über die Ausweisung zu unterlassen, der AsylGH hat eine allenfalls vom BAA verfügte Ausweisung lediglich ersatzlos zu beheben. II. Da es im Bereich des § 10 Abs 2 Z 1 AsylG 2005 keine Zuständigkeitskonkurrenz zwischen der Asylbehörde und der Fremdenpolizeibehörde gibt, könnte auch ein allfälliger Ausspruch der Asylbehörde nach § 10 Abs 5 AsylG 2005 einer späteren Ausweisung derselben Person durch die Fremdenpolizeibehörde bei Vorliegen der betreffenden Voraussetzungen, etwa gemäß § 86 Abs 2 FPG, nicht entgegenstehen.
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Entscheidungsdatum: 02.05.2013
Aufbereitet am: 07.11.2013
849
Gedolmetschte Einvernahmen und persönliche Anspannung des Asylwerbers können relativierend wirken
Leitsätze
I. In einem Asylverfahren muss immer die spezielle Situation einer gedolmetschten Einvernahme potenziell relativierend ins Kalkül gezogen werden. Ebenso bedeutet eine Einvernahme für Asylwerber eine gewisse Anspannung und kann ohne nähere Angabe von Gründen aufgrund einer kurzen Schilderung nicht a priori von einer mangelnden Glaubwürdigkeit ausgegangen werden. II. Selbst ohne bisherige konkrete Verfolgung in Syrien könnte die Abschiebung der kurdischen Familie nach Syrien, qualifiziert durch die Ablehnung des herrschenden Regimes, die kurdische Volksgruppenzugehörigkeit und die Unterstützung kurdischer Anliegen bzw das Sympathisieren mit einer regimekritischen Partei durch den Erstbeschwerdeführer iVm dessen zwischenzeitig gesetzten exilpolitischen Aktivitäten genügen, dass es mit einer nicht unerheblichen Wahrscheinlichkeit zu lebensbedrohlichen Konsequenzen (Verhaftung, "Verschwinden") käme.
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Entscheidungsdatum: 20.05.2013
Aufbereitet am: 06.11.2013
848
Granatenangriffe in Mogadischu nichts Außergewöhnliches
Leitsätze
Granatenangriffe stellen in Mogadischu nichts Außergewöhnliches dar und die Bewohner dieser Stadt sind alle im selben Ausmaß von der Gefahr solcher Attacken betroffen. Selbst wenn tatsächlich das Wohnhaus des Beschwerdeführers bei einem Granatenangriff beschädigt worden wäre, kann daraus angesichts der allgemein herrschenden Lage nicht von einem gezielten Übergriff auf den Beschwerdeführer ausgegangen werden.
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Entscheidungsdatum: 10.06.2013
Aufbereitet am: 05.11.2013
847
Zu Besuchsrechten in der Schubhaft
Leitsätze
I. Für die AnhO 1999 bildet unter anderem der § 79 Abs 4 FrPolG 2005 bzw die inhaltsgleiche Vorgängerregelung des § 68 Abs 4 FrG 1997, wonach die Hausordnung für die Durchführung der Schubhaft in den Hafträumen der Fremdenpolizeibehörden der Bundesminister für Inneres zu erlassen hat, die gesetzliche Grundlage. § 23 der Polizeigefangenenhaus-Hausordnung wurde mit Erlassung der AnhO 1999 aufgehoben. Während § 23 Polizeigefangenenhaus-Hausordnung das Recht auf Erhebung einer Beschwerde wegen Verletzung (aller) aus der Hausordnung erwachsenden Rechte an den Kommandanten (Abs 1) und wegen Verletzung anderer als der sich aus der Hausordnung erwachsenden Rechte an die "Behörde" (Abs 3) vorsah, ermöglicht § 23 AnhO 1999 nach dessen Abs 1 nur noch die Erhebung einer Beschwerde an den Kommandanten während der Anhaltung wegen Verletzung eines noch andauernden, aus dieser Verordnung erwachsenden Rechtes, und der Abs 3 lässt ausdrücklich einen sonst bestehenden Rechtsschutz unberührt. Diese Änderung der Rechtslage ließ die belangte Behörde außer Acht. Demnach kommt die ausschließliche Verweisung auf die "Kommandantenbeschwerde" nach § 23 Abs 1 AnhO 1999 nicht in Betracht, und die deshalb von der belangten Behörde vorgenommene Zurückweisung der Administrativbeschwerde, soweit sie vom Schubhäftling erhoben wurde, erweist sich daher als rechtswidrig. II. Umstände des Schubhaftvollzuges (Modalitäten der Haft) bzw Vorkommnisse und Unterlassungen während des Schubhaftvollzuges können mittels Beschwerde iSd § 67a Z 2 AVG bzw § 88 SPG 1991 angefochten werden. III. Dass nur dem Fremden als "Häftling" ein Recht aus § 21 AnhO 1999, nämlich das dort näher umschriebene Recht auf Besuchsempfang, zukommt, ergibt sich schon aus dessen Textierung. Ein eigenes Recht eines potentiellen Besuchers kann daraus nicht abgeleitet werden. Es ist einem potentiellen Besucher (hier: Journalist) daher auch nicht möglich, eine Verletzung der AnhO 1999 geltend zu machen. IV. Bloße Reflexwirkungen können in Bezug auf Rechte nach Art 8 EMRK - so solche Rechte durch die einmalige Versagung eines Besuches eines Schubhäftlings, zu dem kein Naheverhältnis besteht, überhaupt berührt sein könnten - keine eigene Beschwerdelegitimation begründen. V. Aus Art 10 MRK resultiert zwar keine Verpflichtung des Staates, den Zugang zu Informationen zu gewährleisten oder selbst Informationen bereitzustellen, eine Behinderung der Beschaffung und der Ermittlung öffentlich zugänglicher Informationen durch (aktives) Eingreifen von Staatsorganen ist aber ausschließlich unter den Voraussetzungen des Abs 2 des Art 10 EMRK zulässig. Dass die Informationen eines Schubhäftlings, die für einen Journalisten von Interesse sein könnten, nicht "öffentlich zugänglich" sind, ergibt sich aus dessen Anhaltung in Schubhaft. Unter diesen Umständen besteht demnach keine in Art 10 EMRK begründete staatliche Verpflichtung, den Zugang zu Informationen für einen Journalisten durch Gestattung des Besuches des Schubhäftlings zu ermöglichen. Insofern kann ein Journalist in Rechten nach Art 10 EMRK von vornherein nicht verletzt sein. Vielmehr stellt die Beeinträchtigung einer Möglichkeit zur Informationsaufnahme mit einem Schubhäftling lediglich eine "Reflexwirkung" der unmittelbar nur in die Rechtssphäre des Schubhäftlings eingreifenden Einschränkung von dessen Recht auf Empfang von Besuchen dar. Eine diesbezügliche Rechtsverletzung kann nur vom Angehaltenen geltend gemacht werden.
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Entscheidungsdatum: 15.05.2013
Aufbereitet am: 04.11.2013
846
Von fehlenden Wiedereinsetzungsgründen und merkwürdigen Rechtsmittelverzichten
Leitsätze
I. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer in Haft befunden hat, ist nach der VwGH-Rsp per se kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund bei Versäumung der Beschwerdefrist. Dies gilt auch für Häftlinge, die unvertreten und/oder der deutschen Sprache nicht mächtig und/oder rechtsunkundig sind. II. Der sich im Verwaltungsakt befindliche Rechtsmittelverzicht, der vor der Erlassung des asylabweisenden Bescheides datiert ist, kann sich auf keinen der beiden hier gegenständlichen Bescheide beziehen, da dem § 63 Abs 4 AVG entgegenstünde.
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Entscheidungsdatum: 19.03.2013
Aufbereitet am: 03.11.2013
845
Syrienkritische Facebook-Aktivitäten potenziell asylrelevant
Leitsätze
Wenn das BAA vermeint, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, inwieweit er durch diverse Facebook-Aktivitäten sowie die schlichte Teilnahme an Demonstrationen, wobei er laut seinen Schilderungen keine herausgehobene Position eingenommen habe, in das Visier des syrischen Staates gekommen sein soll, verkennt das BAA die notorische Tatsache, dass das syrische Regime in den letzten Monaten massiv gegen regimekritische Demonstranten sowie unter Anwendung schwerer Waffengewalt auch gegen Zivilisten vorgeht. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen des Beschwerdeführers als potenziell asylrelevant einzustufen und stehen die diesbezüglichen Erwägungen des BAA zu den realpolitischen Verhältnissen in Syrien in krassem Gegensatz.
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Entscheidungsdatum: 24.04.2013
Aufbereitet am: 30.10.2013
844
Keine Entscheidungspflicht bei Auslandsanträgen
Leitsätze
Nach der eindeutigen Rechtslage gemäß § 35 AsylG 2005 trifft das BAA bei Auslandsanträgen keine Entscheidungspflicht. Es ist darauf beschränkt, eine Mitteilung an die (jeweils zuständige) Berufsvertretungsbehörde zu machen, ob die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz wahrscheinlich ist. Diese Mitteilung hat keine Bescheidqualität.
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Entscheidungsdatum: 18.04.2013
Aufbereitet am: 29.10.2013
843
Ohne Kenntnis vom Verfahren keine Mitteilungspflicht bei Änderung der Abgabestelle
Leitsätze
Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Hinterlegung keine Kenntnis vom Aberkennungsverfahren hatte und deshalb keine Mitteilungspflicht bezüglich der Änderung der Abgabestelle gemäß § 8 Abs 1 ZustellG bestand, vermag die vorgenommene Hinterlegung keine Rechtswirksamkeit zu entfalten. Statt der Hinterlegung gemäß § 23 ZustellG hätte eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 Abs 1 leg cit erfolgen müssen.
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Entscheidungsdatum: 17.03.2013
Aufbereitet am: 28.10.2013
842
Wiederaufnahme des Verfahrens
Leitsätze
Bei entscheidungswesentlichen Tatsachen, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden, aber während des abgeschlossenen Verfahrens nicht bekannt waren, liegt eine neue Tatsache iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG vor. Wenn diese voraussichtlich zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätten, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens zu veranlassen.
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Entscheidungsdatum: 24.10.2012
Aufbereitet am: 27.10.2013
841
Von rebellischen Köchen oder warum im Bürgerkrieg die allgemeine Lebenserfahrung nicht reicht ...
Leitsätze
I. Angesichts der notorischen Bürgerkriegssituation in Syrien, die naturgemäß auch zu chaotischen Zuständen und zu im Einzelfall auch für den Einzelnen nicht nachvollziehbaren Handlungsweisen der Bürgerkriegsparteien führen kann, ist nicht per se auszuschließen, dass der syrische Luftwaffengeheimdienst tatsächlich "ausgerechnet" an den Beschwerdeführer herangetreten ist. II. Die Problematik von Zwangsrekrutierungen in Bürgerkriegsgebieten ist den Asylbehörden etwa im Hinblick auf den afrikanischen Kontinent seit Jahren wohl bekannt und es ist nicht ersichtlich, warum Ähnliches im syrischen Bürgerkrieg ausgeschlossen sein soll. III. Der Hinweis des BAA auf die langjährige berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Koch ist unerheblich, da sich grundsätzlich jede Person, gleichgültig welchen Zivilberuf sie vormals ausgeübt hat, einer Rebellengruppe anschließen kann und der Zivilberuf an sich nichts über ihre diesbezügliche "Eignung" aussagt.
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Entscheidungsdatum: 13.03.2013
Aufbereitet am: 22.10.2013
840
Zur Ermittlungspflicht in Bezug auf den Herkunftsstaat
Leitsätze
Das BAA hätte im fortgesetzten Verfahren zumindest versuchen müssen, einen passenden länderkundlichen Sachverständigen ausfindig zu machen, und nicht von vornherein die Verfügbarkeit eines solchen ausschließen und sich erneut auf die vorhandenen Sprachanalysegutachten, die bereits im ersten Erkenntnis des AsylGH für nicht fundiert und zu wenig ausführlich erachtet wurden, stützen dürfen.
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Entscheidungsdatum: 11.03.2013
Aufbereitet am: 21.10.2013
839
Überwiegen der von Art 8 EMRK geschützten Interessen bei Dublin-Verfahren
Leitsätze
Bei beruflicher und sozialer Verfestigung können bei einem 7-jährigen Aufenthalt die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen.
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Entscheidungsdatum: 04.10.2012
Aufbereitet am: 20.10.2013