Leitsätze
1287
Möglichkeit eines unmittelbaren Umstiegs von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU"
Leitsätze
I. Eine Aufenthaltsgenehmigung kann nicht bereits deshalb als "förmlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigung" iSv Art 3 Abs 2 lit e RL 2003/109/EG angesehen werden, weil sie iSd nationalen Rechts eines Mitgliedstaats förmlich begrenzt ist. Aus der förmlichen Begrenzung einer Aufenthaltsgenehmigung ergibt sich für sich genommen nicht, ob der Drittstaatsangehörige möglicherweise ungeachtet einer solchen Begrenzung im Mitgliedstaat langfristig ansässig wird. II. Der bloße Umstand, dass die Fremde nach Inkrafttreten des NAG 2005 (und somit in Kenntnis des § 2 Abs 3 NAG 2005) eine Aufenthaltsbewilligung "Künstler" - und nicht einen zur Niederlassung berechtigenden Aufenthaltstitel - beantragt hat, spiegelt nach Auffassung des VwGH noch nicht ihren Willen wider, nicht langfristig in Österreich ansässig sein zu wollen, zumal die Erteilung eines die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ermöglichenden Aufenthaltstitels und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Künstler" an jeweils unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft ist. III. Die innerstaatliche Ausgestaltung der Aufenthaltsbewilligung "Künstler" hindert den Drittstaatsangehörigen nicht daran, langfristig ansässig zu sein. Eine solche Konstellation fällt daher nicht unter die Ausnahme des Art 3 Abs 2 lit e RL 2003/109/EG. Der Fremden kommt daher unmittelbar auf Grund der genannten Richtlinie die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte zu.
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Entscheidungsdatum: 19.04.2016
Aufbereitet am: 04.08.2016
1286
Benachteiligung eingebürgerter Staatsbürger bei der Familienzusammenführung stellt indirekte Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft dar
Leitsätze
I. Das Diskriminierungsverbot ist auch auf jene Rechte anwendbar, die ein Staat freiwillig gewährt, solange sie in den Regelungsbereich einer der Konventionsgarantien fallen. II. Eine allgemeine Politik oder Maßnahme, die unverhältnismäßig nachteilige Auswirkungen auf eine bestimmte Gruppe hat, kann selbst dann als diskriminierend angesehen werden, wenn sie nicht speziell gegen diese Gruppe gerichtet ist und keine Diskriminierungsabsicht vorliegt. III. Keine unterschiedliche Behandlung aufgrund der ethnischen Herkunft einer Person kann heute gerechtfertigt werden. IV. Es stellt eine indirekte Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft dar, wenn ein Staat bei eigenen Staatsangehörigen, die nicht als solche geboren wurden und die Staatsbürgerschaft erst seit weniger als 28 Jahren innehaben, den Ehegattennachzug von strengeren Voraussetzungen abhängig macht als bei Staatsangehörigen, die im Inland geboren wurden.
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Entscheidungsdatum: 24.05.2016
Aufbereitet am: 02.08.2016
1285
Zwingende Ermittlung der notwendigen Parameter bei der Entscheidung über die Länge eines Einreiseverbots
Leitsätze
Die Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots erfordert sowohl die Bewertung des bisherigen Verhaltens des betreffenden Fremden als auch eine begründete Prognose über die vom Fremden ausgehende Gefährdung.
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Entscheidungsdatum: 14.06.2016
Aufbereitet am: 01.08.2016
1284
BVwG lässt Rechtsberatung vom VfGH prüfen - VfGH hebt Wortfolge in § 52 Abs 2 BFA-VG auf
Leitsätze
I. Nach § 52 Abs 2 BFA-VG beschränkt sich die Verpflichtung des Rechtsberaters, den Fremden auf sein Ersuchen (auch) zu vertreten, auf näher genannte Beschwerdeverfahren, unter die ein Verfahren jedenfalls nicht fällt, in dem es - wie im vorliegenden - nur um die Frage des Asyls (und nicht um eine Rückkehrentscheidung oder die Anordnung der Außerlandesbringung) geht. Diese Differenzierung zwischen zwei Typen von Verfahren dürfte nach Ansicht des BVwG gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 1 Abs 1 RassDiskrBVG verstoßen. II. Da § 52 Abs 2 zweiter Satz BFA-VG keine Vertretung von Fremden in Verfahren vorsieht, in denen es nicht um eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß § 2 Abs 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung geht, verstößt er aus Sicht des BVwG gegen Art 47 GRC und ist somit verfassungswidrig.
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Entscheidungsdatum: 03.02.2016
Aufbereitet am: 28.07.2016
1283
Verfahren vor den Vertretungsbehörden im Ausland
Leitsätze
I. Es liegt keine Verletzung des Parteiengehörs vor, wenn der Antragstellerin Gelegenheit für eine abschließende Stellungnahme gemäß § 11 Abs 1 FPG gegeben und diese ordnungsgemäß zur neuerlichen Beurteilung an das BFA übermittelt wurde. Wenn im Rahmen des Verfahrens der Auffassung der Antragstellerin über die - ihrer Ansicht nach gegebene - Angehörigeneigenschaft nicht gefolgt wird, ist das eine Frage der Beweiswürdigung. II. Für die Frage, ob eine rechtsgültige Ehe bereits im Herkunftsstaat iSd § 35 Abs 5 AsylG 2005 bestanden hat, ist auf § 16 Abs 2 IPRG zurückzugreifen, wonach die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung genügt. Im vorliegenden Fall ist also die Gültigkeit der behaupteten Ehe nach afghanischem Recht zu beurteilen. III. Nach dem afghanischen Zivilgesetzbuch ist für die Gültigkeit einer Eheschließung deren Registrierung mittels öffentlicher Urkunde vorgeschrieben. In der Praxis stellt allerdings ein gültige Ehe nach staatlichem afghanischen Recht die Ausnahme dar, da die Form der Ehe nach islamischem Recht (Scharia-Familienrecht) für alltägliche Angelegenheiten in der Bevölkerung als ausreichend angesehen wird. IV. Eine Verlagerung der umfassenden Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Einwanderung nach Österreich (insb nach NAG) - einschließlich der Erfordernisse des Art 8 EMRK - vom Verfahren der Einwanderungsbehörde in das relativ formalisierte Verfahren der Vertretungsbehörde im Ausland, in dem es nur um die Erteilung eines Visums mit viermonatiger Gültigkeitsdauer und nicht um einen Abspruch über den in Betracht kommenden Aufenthaltstitel selbst geht, ist nach der aktuellen Rechtslage und höchstgerichtlichen Rsp nicht vorgesehen. V. Die Vertretungsbehörden im Ausland verfügen nur über eingeschränkte Möglichkeiten und sie wenden nach stRsp des VwGH weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des FPG.
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Entscheidungsdatum: 02.02.2016
Aufbereitet am: 25.07.2016
1282
Subsidiärer Schutzstatus und innerstaatliche Fluchtalternative
Leitsätze
I. § 11 AsylG 2005 erlaubt die Annahme einer inländischen Fluchtalternative nur dann, wenn in Bezug auf den konkreten Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind. II. Bei staatlicher Verfolgung scheidet die Annahme des Vorliegens einer innerstaatlichen Schutzalternative jedenfalls aus.
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Entscheidungsdatum: 09.06.2016
Aufbereitet am: 22.07.2016
1281
Bescheid der Innenministerin betr das Durchgriffsrecht in Zusammenhang mit der Flüchtlingsunterbringung ist keine beim VfGH bekämpfbare Entscheidung
Leitsätze
Mangels Vorliegens einer beim VfGH bekämpfbaren Entscheidung ist die Beschwerde der Gemeinde Ossiach gegen einen Bescheid der Innenministerin betreffend das Durchgriffsrecht in Zusammenhang mit der Flüchtlingsunterbringung zurückzuweisen.
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Entscheidungsdatum: 08.03.2016
Aufbereitet am: 18.07.2016
1280
Berücksichtigung von seitens der Antragsteller vorgelegter Dokumente zur abschließenden Beurteilung des Antragsvorbringens unerlässlich
Leitsätze
Eine grundsätzliche Kenntnis vom Inhalt vorgelegter Urkunden ist für eine abschließende Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Parteivorbringens unerlässlich.
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Entscheidungsdatum: 12.05.2016
Aufbereitet am: 15.07.2016
1279
Zwingende Durchführung einer Einvernahme sämtlicher Antragsteller im Familienverfahren
Leitsätze
I. Auch wenn im Familienverfahren keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht werden bzw lediglich auf jene von anderen Familienangehörigen verwiesen wird, ist dennoch zwingend eine Einvernahme der Antragsteller durchzuführen. II. Von einer Einvernahme darf nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen abgesehen werden. III. Das Unterlassen der Einvernahme sämtlicher Familienmitglieder stellt ein willkürliches Handeln der Behörde dar, welches die Entscheidung mit Rechtswidrigkeit behaftet.
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Entscheidungsdatum: 20.05.2016
Aufbereitet am: 11.07.2016
1278
Ermittlungspflicht hinsichtlich eigenständiger Fluchtgründe von Familienangehörigen
Leitsätze
I. Jeder Antrag eines Familienangehörigen gilt ex lege als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. II. Unabhängig von der konkreten Formulierung ist jeder Antrag eines Familienangehörigen überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. III. Nur wenn eigene Fluchtgründe nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde.
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Entscheidungsdatum: 20.05.2016
Aufbereitet am: 30.06.2016
1277
Diskriminierung homosexueller Lebenspartnerinnen beim Familiennachzug
Leitsätze
I. Die Staaten genießen grundsätzlich in Einwanderungsfragen einen weiten Ermessensspielraum. Allerdings können Ungleichbehandlungen aufgrund der sexuellen Orientierung nur durch besonders überzeugende und gewichtige Gründe gerechtfertigt werden. II. Fragen der Familienzusammenführung von gleichgeschlechtlichen Paaren berühren deren Recht auf Achtung des Privatlebens und des Familienlebens. III. Die Situation einer Person, die einen Antrag auf Familienzusammenführung mit ihrer gleichgeschlechtlichen Partnerin bzw ihrem gleichgeschlechtlichen Partner stellt, ist mit der Situation unverheirateter heterosexueller Paare vergleichbar, die einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Familienzusammenführung beantragen. IV. Auch wenn ein Staat durch Art 8 EMRK generell nicht verpflichtet wird, Familienzusammenführung auf seinem Staatsgebiet zu gestatten, muss er seine Migrationsgesetzgebung so gestalten, dass das Diskriminierungsverbot geachtet wird. Wenn ein Staat Rechte gewährt, die über seine Verpflichtungen nach Art 8 EMRK hinausgehen, darf er dabei nicht diskriminieren. V. Können unverheiratete heterosexuelle Lebenspartner bzw -partnerinnen einen Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung beantragen, während homosexuelle Paare davon ausgeschlossen sind, so stellt dies eine unterschiedliche Behandlung aufgrund der sexuellen Orientierung dar. Eine solche unterschiedliche Behandlung kann nur durch besonders überzeugende und schwerwiegende Gründe gerechtfertigt werden.
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Entscheidungsdatum: 23.02.2016
Aufbereitet am: 12.06.2016
1276
Anträge auf Aufhebung des § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 idF BGBl I 122/2009 abgewiesen
Leitsätze
Abweisung der Anträge des VwGH und des BVwG auf Aufhebung der Regelung über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten infolge strafgerichtlicher Verurteilung wegen eines Verbrechens: Das Anknüpfen an die Kategorie des mit strengeren Strafdrohungen bewehrten Verbrechens nach dem StGB liegt im rechtpolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.
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Entscheidungsdatum: 08.03.2016
Aufbereitet am: 08.06.2016
1275
Ein Verfahren zur Altersfeststellung führt zu keiner Verlängerung der Überstellungsfrist iSd Art 29 Dublin III-VO
Leitsätze
I. Der Lauf der Fristen gemäß Art 25 und 29 Dublin III-VO tritt unabhängig von einem laufenden Verfahren zwecks Altersfeststellung ab dem Zeitpunkt des Wiederaufnahmegesuchs bzw dessen Verfristung ein. II. Die Verfristungsbestimmungen der Dublin III-VO normieren einen Zuständigkeitsübergang bzw eine Zuständigkeitsbegründung jenes Mitgliedstaates, der trotz der rechtlichen Möglichkeiten eine Überstellung nicht während dieser Frist durchführt.
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Entscheidungsdatum: 28.04.2016
Aufbereitet am: 07.06.2016
1274
Musiker in Afghanistan
Leitsätze
Strenggläubige Muslime lehnen jegliche Art von Gesang und Klang von Instrumenten sowohl beim Praktizieren ihres Glaubens als auch in der Gesellschaft und bei Feierlichkeiten ab. Der Besuch von Musikkursen sowie Auftritte als Sänger bei Hochzeiten können als unislamisch und blasphemisch erachtet, sowie als Indiz für den Abfall vom Islam angesehen werden, wofür die Todesstrafe droht.
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Entscheidungsdatum: 17.02.2016
Aufbereitet am: 06.06.2016
1273
Feindbilder der Taliban
Leitsätze
I. Da Privatsekretäre von afghanischen Parlamentsabgeordneten mit ausreichenden Befugnissen ausgestattet sind, kommen diese als potentielles Anschlagsziel für die Taliban in Frage. II. Die Anschläge, welche bereits von den Taliban auf Journalisten und Mitarbeiter von Medien verübt wurden zeigen, dass die Taliban diese Berufsgruppe als Feindbild betrachten.
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Entscheidungsdatum: 15.02.2016
Aufbereitet am: 02.06.2016
1272
§ 22 Abs 12 AsylG 2005, BGBl I Nr 100 idF BGBl I Nr 68/2013, wird als verfassungswidrig aufgehoben
Leitsätze
§ 22 Abs 12 AsylG 2005 betreffend die verkürzte Beschwerdefrist für Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung des BFA und eine damit verbundene Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung verstößt gegen Art 136 Abs 2 B-VG und ist daher als verfassungswidrig aufzuheben.
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Entscheidungsdatum: 23.02.2016
Aufbereitet am: 31.05.2016
1271
§ 20 AsylG erfordert zwingend die Einvernahme und Bescheidgenehmigung durch eine weibliche Organwalterin
Leitsätze
I. Bereits die Behauptung von sexuellen Übergriffen als Fluchtgrund führt zur Zuständigkeit einer weiblichen Organwalterin. II. § 20 AsylG wird nur dann ausreichend Rechnung getragen, wenn sowohl die Einvernahme als auch die Glaubwürdigkeitsprüfung und Bescheidbestätigung von einer weiblichen Organwalterin vorgenommen wird.
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Entscheidungsdatum: 26.04.2016
Aufbereitet am: 27.05.2016
1270
Aufhebung einer Bestimmung des BFA-VG über die verkürzte Frist für Beschwerden
Leitsätze
Der Ausdruck "1," in § 16 Abs 1 BFA-VG idF BGBl I 70/2015 betreffend die verkürzte Frist für Beschwerden gegen die Zu- oder Aberkennung von Asyl und subsidiärem Schutz beim BVwG ist mangels Erforderlichkeit einer vom VwGVG abweichenden Regelung wegen Verstoßes gegen Art 136 Abs 2 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben.
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Entscheidungsdatum: 23.02.2016
Aufbereitet am: 26.05.2016
1269
Überwiegen des Interesses an der Fortführung des bestehenden Familienlebens
Leitsätze
I. Der Beschwerdeführer wird durch eine Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien wegen verfassungswidriger Interessenabwägung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt. II. Es überwiegt angesichts des besonderen Abhängigkeitsverhältnisses der beiden minderjährigen, schwer behinderten Geschwister das Interesse an der Fortführung des bestehenden Familienlebens.
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Entscheidungsdatum: 09.03.2016
Aufbereitet am: 23.05.2016
1268
Nicht nachvollziehbare Ausführungen zur Unglaubwürdigkeit
Leitsätze
Fehlen in wesentlichen Punkten nachvollziehbare Ausführungen zur Unglaubwürdigkeit hinsichtlich der Verfolgung durch die Taliban, so wird der afghanische Beschwerdeführer durch die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.
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Entscheidungsdatum: 19.11.2015
Aufbereitet am: 19.05.2016