Leitsätze
983
Verletzung im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art 47 Abs 2 GRC
Leitsätze
Der Beschwerdeführer wurde im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Zurückweisung eines neuerlichen Asylantrags und Ausweisung nach Pakistan verletzt.
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Entscheidungsdatum: 20.02.2014
Aufbereitet am: 25.11.2014
982
Subsidiärer Schutz aufgrund psychischer Erkrankung eines Asylwerbers aus dem Kosovo
Leitsätze
Es kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer wesentlichen Beeinträchtigung seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers und den derzeit vorherrschenden Bedingungen im Herkunftsstaat jedenfalls eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art 3 EMRK darstellen würde.
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Entscheidungsdatum: 23.06.2014
Aufbereitet am: 23.11.2014
981
Alkoholverkauf in Afghanistan als Rechtfertigung für den Vorwurf der Apostasie kann das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung begründen
Leitsätze
I. Für den Vorwurf "unislamischen Verhaltens" bzw vom Islam abgefallen zu sein (Apostasie), ist nicht zwingend der formelle Übertritt zu einer anderen Religion erforderlich, sondern er kann etwa auch aus moslemisch-religiöse Pflichten leugnenden Verhaltensweisen resultieren. Ein Verstoß gegen die Sharia, wie unter anderem Apostasie, zieht in Afghanistan sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Verfolgung nach sich, die unter gewissen Umständen auch eine asylrelevante Verfolgung indizieren können. II. Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung ist es ausreichend, wenn eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist. III. Asylrelevant unter dem Aspekt der (generell unterstellten) politischen Gesinnung können auch von ihrer Art und ihrer Intensität her unverhältnismäßige Strafen sein.
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Entscheidungsdatum: 29.06.2014
Aufbereitet am: 18.11.2014
980
Wehrdienstverweigerung in Syrien als Grund asylrelevanter Verfolgung
Leitsätze
I. Unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung, zu denen Wehrpflichtige herangezogen werden können und zu Einsätzen, die mit erheblichen Menschenrechtsverletzungen verbunden sind - kann schon alleine eine mit einer Weigerung des Wehrdienstpflichtigen zur Ableistung des Wehrdienstes verbundene, drohende Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen. II. Drohende Bestrafung wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz kann ebenso zur Asylgewährung führen, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt wird.
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Entscheidungsdatum: 27.05.2014
Aufbereitet am: 17.11.2014
979
Zwangsrekrutierung als asylrelevanter Sachverhalt
Leitsätze
Zwangsrekrutierungen stellen per se keinen asylrelevanten Sachverhalt dar. Kommt jedoch eine Person, die zur Teilnahme am Heiligen Krieg aufgefordert wird, einer solchen Aufforderung nicht nach, kann ihr (in diesem Fall von den Taliban) eine entsprechende pro-westliche politische Gesinnung unterstellt werden. Diese wiederum kann ein die Verfolgung der betreffenden Person auslösendes Moment darstellen. Ist diese Verfolgung konkret und nicht bloß allgemeiner Natur, und ist der Staat nicht in der Lage, den Bedrohten zu schützen, kann vom Vorliegen eines Asylgrundes ausgegangen werden.
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Entscheidungsdatum: 25.06.2014
Aufbereitet am: 16.11.2014
978
Auslieferung bei drohender lebenslanger Freiheitsstrafe ohne Aussicht auf Entlassung
Leitsätze
I. Ein zu lebenslanger Haft verurteilter Straftäter hat das Recht, von Anfang an zu wissen, wie er sich verhalten muss, um für eine vorzeitige Entlassung in Betracht gezogen zu werden, und unter welchen Voraussetzungen eine Überprüfung seiner Strafe erfolgen wird bzw beantragt werden kann. II. Wo das innerstaatliche Recht keinen Mechanismus zur Überprüfung lebenslanger Freiheitsstrafen vorsieht, ergibt sich deren Unvereinbarkeit mit Art 3 EMRK schon im Zeitpunkt der Verurteilung und nicht erst in jenem späteren Stadium der Strafvollstreckung, in dem keine legitimen Strafzwecke mehr bestehen. III. Indem die belgische Regierung den Beschwerdeführer durch die Auslieferung der realen Gefahr der Verurteilung zu einer nicht reduzierbaren lebenslangen Freiheitsstrafe aussetzte, begründete sie eine Verletzung von Art 3 EMRK.
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Entscheidungsdatum: 03.09.2014
Aufbereitet am: 13.11.2014
977
Drohende Genitalverstümmelung im Sudan als Fluchtgrund
Leitsätze
I. Im vorliegenden Fall liegt eine asylrelevante Verfolgung vor und ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass die Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wohlbegründet ist. Bei der von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfolgung auf Grund von weiblicher Genitalverstümmelung im Sudan liegt nach allen obigen Definitionen eine Verfolgung wegen der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe", nämlich aufgrund Zugehörigkeit zur Gruppe der "zu beschneidenden Frauen im Sudan", vor. II. Aufgrund der vorliegenden Feststellungen zum Sudan kann im gegenständlichen Fall - trotz eines grundsätzlichen Bemühens der Regierung die Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung einzudämmen - nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass die Behörden des Sudan für die körperliche Unversehrtheit der von der Genitalverstümmelung bedrohten Beschwerdeführerin Sorge tragen.
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Entscheidungsdatum: 23.06.2014
Aufbereitet am: 11.11.2014
976
Schubhaft in Haftanstalten
Leitsätze
Ein Mitgliedstaat ist auch dann verpflichtet, illegal aufhältige Drittstaatsangehörige grundsätzlich in einer speziellen Hafteinrichtung dieses Staates in Abschiebungshaft zu nehmen, wenn er föderal strukturiert ist und die nach nationalem Recht für die Anordnung und Vollziehung einer solchen Haft zuständige föderale Untergliederung über keine solche Hafteinrichtung verfügt.
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Entscheidungsdatum: 16.07.2014
Aufbereitet am: 10.11.2014
975
Zum Gebot der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls bei einer Ausweisung
Leitsätze
I. Ist ein Kind von einer Ausweisungsentscheidung betroffen, so muss das Kindeswohl bei der Interessenabwägung eine vorrangige Überlegung sein. II. Die Ausweisung eines Vaters verletzt Art 8 EMRK, wenn die Behörden bei der Entscheidung die Auswirkungen auf das Wohl eines im ausweisenden Staat verbleibenden Kindes nicht berücksichtigt haben. III. Die Beziehung zwischen einer erwachsenen Person und ihren Eltern und Geschwistern fällt nur dann in den Anwendungsbereich von Art 8 EMRK, wenn ein ausreichendes Element der Abhängigkeit besteht.
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Entscheidungsdatum: 07.07.2014
Aufbereitet am: 09.11.2014
974
Ausweisungsentscheidungen bei in Anspruch genommener Freizügigkeit (Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten)
Leitsätze
I. Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Ausweisung des illegal eingereisten türkischen Ehemannes einer in Österreich niedergelassenen Unionsbürgerin infolge Anwendung einer den unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes offenkundig widersprechenden innerstaatlichen Regelung. II. Wie sich aus der Judikatur des EuGH ergibt und wovon auch der AsylGH ausgeht, kann sich der Beschwerdeführer auf die RL 2004/38/EG berufen, deren Umsetzungsfrist zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bereits abgelaufen war und die unmittelbar anwendbar ist. Da ein Familienangehöriger einer EWR-Bürgerin, die durch die Wohnsitznahme - auch schon in den ersten drei Monaten - in Österreich ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, nur unter den Voraussetzungen des Art 27 Abs 2 der Freizügigkeits-RL ausgewiesen werden darf, hat der AsylGH eine innerstaatliche gesetzliche Vorschrift (§ 10 Abs 1 AsylG 2005) angewendet, die offenkundig unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes widerspricht.
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Entscheidungsdatum: 04.06.2014
Aufbereitet am: 04.11.2014
973
Fortsetzung der Schubhaft trotz fehlender realistischer Aussichten auf Durchführbarkeit der Abschiebung
Leitsätze
I. Die bloße Tatsache der Anhaltung einer Person über lange Zeit in einer Zelle, die nur für kurzfristige Anhaltungen ausgestattet ist, verstößt für sich gegen Art 3 EMRK. II. Eine Freiheitsentziehung kann nach Art 5 Abs 1 lit f EMRK nur solange gerechtfertigt sein, als das Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. Wenn dieses Verfahren nicht mit der gebotenen Sorgfalt betrieben wird, ist die Haft nicht länger zulässig. III. Eine Schubhaft kann nicht mehr rechtmäßig sein, wenn keine realistischen Aussichten mehr auf die Durchführbarkeit der Abschiebung bestehen.
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Entscheidungsdatum: 16.07.2014
Aufbereitet am: 02.11.2014
972
Innerstaatliche Fluchtalternative in Somalia
Leitsätze
I. Somalische Staatsangehörige können nur dann nach Somaliland abgeschoben werden, wenn sie zuvor in diesem Landesteil lebten oder Clan-Verbindungen dorthin haben. II. Im vorliegenden Fall ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht anzunehmen, dass sie aus Südsomalia stammen und daher in den nördlichen Landesteilen keine Aufnahme finden würden. Sollte ihnen dort wider Erwarten die Einreise verweigert werden, wird Schweden eine neuerliche Prüfung einer möglichen Verletzung von Art 3 EMRK vornehmen.
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Entscheidungsdatum: 23.07.2014
Aufbereitet am: 29.10.2014
971
Zur Relevanz des Kindeswohls bei Ausweisung der Betreuungsperson eines autistischen Kindes
Leitsätze
I. Ein System zur Umsetzung des innerstaatlichen Einwanderungsrechts, das auf der Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen in Form von Ausweisungen beruht, ist als solches nicht unvereinbar mit Art 8 EMRK. II. Gewichtige Überlegungen der Einwanderungskontrolle sprechen dafür, Kindern das Verhalten ihrer Eltern zuzurechnen, weil ansonsten ein großes Risiko besteht, dass die Eltern die Situation ihrer Kinder ausnützen, um einen Aufenthaltstitel für sich und die Kinder zu erlangen. III. Einer strafrechtlichen Verurteilung kommt bei der Interessenabwägung hinsichtlich der Ausweisung kein besonderes Gewicht zu, wenn die Einwanderungsbehörden jahrelang nicht auf sie reagiert haben. IV. Bei der Interessenabwägung hinsichtlich einer Ausweisung ist dem Wohl davon betroffener Kinder besonderes Gewicht beizumessen. Hat ein Kind aufgrund einer Entwicklungsstörung bzw Behinderung besonderen Pflegebedarf, der vor allem von der ausgewiesenen Person erfüllt wird, so ist dies ein wesentlicher Faktor, der gegen die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung spricht.
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Entscheidungsdatum: 23.07.2014
Aufbereitet am: 28.10.2014
970
Ausweisung eines seit knapp 3 Jahren in Österreich aufhältigen Asylwerbers auf Dauer unzulässig
Leitsätze
I. Neben der sprachlichen und wirtschaftlichen Integration hat der Beschwerdeführer auch Anstrengungen im Hinblick auf eine gesellschaftliche Integration unternommen. Der Beschwerdeführer vermochte die Zeit ihres doch kurzen Aufenthaltes auch dahingehend zu nutzen, sich einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich aufzubauen. Er beabsichtigt, seine Lebensgefährtin standesamtlich zu heiraten. Der Beschwerdeführer hat gezeigt, dass er bemüht war, eine auf Dauer angelegte Integration zu erreichen. II. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist aufgrund der oa Ausführungen im gegenständlichen, nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall von einem Überwiegen der privaten Interessen iSd Art 8 Abs 2 EMRK auszugehen.
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Entscheidungsdatum: 21.07.2014
Aufbereitet am: 28.10.2014
969
Mindestalter für Familienzusammenführung
Leitsätze
I. Der Unionsgesetzgeber wollte den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum einräumen, indem er nicht festgelegt hat, auf welchen Zeitpunkt die nationalen Behörden zur Klärung der Frage abstellen müssen, ob die Voraussetzung des Mindestalters erfüllt ist. II. Die Richtlinie 2003/86 steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach Ehegatten und eingetragene Partner das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung vollendet haben müssen, um als nachzugsberechtigt gelten zu können. III. Eine solche Regelung steht auch mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit im Einklang.
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Entscheidungsdatum: 16.07.2014
Aufbereitet am: 27.10.2014
968
Der Mitgliedstaat darf den Willen eines Drittstaatsangehörigen zur Unterbringung in einer gewöhnlichen Haftanstalt nicht berücksichtigen
Leitsätze
Ein Mitgliedstaat darf den Willen des betroffenen Drittstaatsangehörigen, in einer gewöhnlichen Haftanstalt untergebracht zu werden, nicht berücksichtigen, da im Rahmen der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) das Gebot der Trennung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger von gewöhnlichen Strafgefangenen ohne Ausnahme gilt.
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Entscheidungsdatum: 16.07.2014
Aufbereitet am: 26.10.2014
967
Ahmadi-Gemeinschaft beschuldigt konkreten Dolmetscher der nicht-wahrheitsgemäßen Übersetzung in mehreren Fällen
Leitsätze
Vorgebrachte Gründe zur Ablehnung eines konkreten Dolmetschers sind im Verfahren zu erörtern und von der Behörde zu beurteilen.
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Entscheidungsdatum: 12.03.2014
Aufbereitet am: 20.10.2014
966
Ausweisung eines an Asthma leidenden Asylwerbers nach Kroatien gemäß der Dublin III-VO zulässig
Leitsätze
I. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Asylantrages der beschwerdeführenden Partei in Art 18 Abs 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus Serbien, einem Drittstaat, die Landgrenze von Kroatien illegal überschritten hat. II. Die bei der beschwerdeführenden Partei festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigung weist nicht jene besondere Schwere auf, die nach der Rsp des EGMR sowie des VfGH und des VwGH zu Art 3 EMRK eine Abschiebung nach Kroatien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. III. Aus den Länderfeststellungen und dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für den Beschwerdeführer in Kroatien, die Art 4 GRC bzw Art 3 EMRK entgegenstehen würde, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
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Entscheidungsdatum: 21.07.2014
Aufbereitet am: 20.10.2014
965
Auslegung des Art 31 GFK als Strafausschließungsgrund bei einem Urkundendelikt (Einreise mit gefälschtem Pass)
Leitsätze
I. Nach ständiger EuGH-Rsp erstreckt sich die Befugnis zu Auslegungen im Wege der Vorabentscheidung nur auf die Rechtsvorschriften, die zum Unionsrecht gehören. II. Hinsichtlich internationaler Übereinkünfte steht fest, dass jene, die von der EU geschlossen worden sind, integrierender Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind und daher Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens sein können. Hingegen fallen internationale Übereinkünfte, die zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten geschlossen worden sind, nicht in die Zuständigkeit des EuGH. Sind solche internationale Übereinkünfte allerdings für die Union bindend geworden - indem sie Zuständigkeiten von den Mitgliedstaaten übernommen hat - so ist der EuGH für die Auslegung einer solchen Übereinkunft zuständig. III. Der EuGH bejaht eine Zuständigkeit für die Auslegung derjenigen Bestimmungen der GFK, die in den Text des Unionsrechts aufgenommen wurden. Art 31 wurde jedoch nicht in den Text des Unionsrechts aufgenommen. IV. Der EuGH bejaht eine Zuständigkeit für die Auslegung derjenigen Bestimmungen der GFK, auf die in einer unionsrechtlichen Bestimmung Bezug genommen wird (wie zB in Art 14 Abs 6 RL 2004/83), wenn die bezugnehmende unionsrechtliche Bestimmung im Ausgangsverfahren "erheblich" ist. Art 14 Abs 6 RL 2004/83 ist nach Ansicht des EuGH im Ausgangsverfahren jedoch unerheblich, weshalb der EuGH auch daraus keine Zuständigkeit ableiten konnte.
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Entscheidungsdatum: 16.07.2014
Aufbereitet am: 19.10.2014
964
Verfolgung von Angehörigen der Religion der Sikh in Afghanistan
Leitsätze
I. Die Umstände, dass eine aus Afghanistan stammende Person als Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sikhs ständigen Diskriminierungen und Gefährdungen ausgesetzt war, lassen diese in Afghanistan im erheblichen Maße gefährdet erscheinen und rechtfertigen die Annahme des Vorliegens wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Religion. II. Eine Verfolgung aus Gründen der Religion ist im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan zu erwarten und schließt daher eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
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Entscheidungsdatum: 27.03.2014
Aufbereitet am: 16.10.2014