Leitsätze
1332
Verfolgung von Oppositionsmitgliedern in Liberia
Leitsätze
I. Parteimitglieder der CDC-Partei werden, besonders in Monrovia, durch die Regierung verfolgt und es hat Angriffe der Polizei auf CDC-Mitglieder in Monrovia gegeben. II. Ein Artikel aus der renommierten liberianischen Zeitung X (anonymisiert), der als echt erkannte Parteiausweis und die Bestätigung der Firma X (anonymisiert) sind geeignete Beweismittel.
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Entscheidungsdatum: 21.10.2015
Aufbereitet am: 25.10.2016
1331
Verpflichtung der Asylbehörden, im Asylverfahren nicht ausdrücklich geltend gemachte Verfolgungsgründe amtswegig zu berücksichtigen
Leitsätze
I. Es ist grundsätzlich Sache eines Asylwerbers, Beweise für das Vorliegen stichhaltiger Gründe für die Annahme darzulegen, dass ihm eine reale Gefahr einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Wegen der besonderen Situation von Asylwerbern ist es aber regelmäßig notwendig, bei der Einschätzung ihrer Glaubwürdigkeit im Zweifel zu ihren Gunsten zu entscheiden. II. Bei Asylanträgen, die auf eine wohlbekannte allgemeine Gefahr gestützt sind, müssen die Asylbehörden dann, wenn Informationen darüber frei verfügbar sind, von Amts wegen eine Einschätzung des Risikos vornehmen. III. Bei Asylanträgen, die sich auf eine individuelle Verfolgungsgefahr stützen, muss der Asylwerber sich auf diese Gefahr beziehen und sie untermauern. Wenn ein Asylwerber einen spezifischen individuellen Asylgrund nicht geltend macht, kann vom betroffenen Staat nicht erwartet werden, diesen Grund selbst zu entdecken. Wenn die Behörden allerdings auf Tatsachen aufmerksam gemacht werden, die sich auf eine bestimmte Person beziehen und diese im Fall ihrer Rückkehr einer gegen Art 2 oder Art 3 EMRK verstoßenden Misshandlungsgefahr aussetzen könnten, müssen sie von Amts wegen eine Einschätzung dieser Gefahr vornehmen.
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Entscheidungsdatum: 23.03.2016
Aufbereitet am: 24.10.2016
1330
Die Nichtmitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikats rechtfertigt eine längere Anhaltung in Schubhaft
Leitsätze
I. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. II. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden. III. Mit der Durchführung der Überstellung war im gegenständlichen Fall tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen zu rechnen. Dass diese möglicherweise ausgeschöpft werden müssen, hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten selbst zu verantworten.
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Entscheidungsdatum: 16.06.2016
Aufbereitet am: 24.10.2016
1329
Soziale Gruppe "Opfer von systematisch organisiertem Menschenhandel"
Leitsätze
Im Falle der Rückkehr nach Nigeria besteht eine hinreichende Gefahr, als Mitglied einer sozialen Gruppe aktuell Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Die Beschwerdeführerin muss tatsächlich befürchten, Ziel von Vergeltungsmaßnahmen ihrer Händler in Nigeria zu werden, da sie von sich aus die Polizei in Österreich aufsuchte, dort detaillierte und brauchbare Informationen über ihr Schicksal und über die sie betreffende kriminelle Organisation abgab, eine Beteiligte auch identifizierte und damit aktive Ermittlungen der österreichischen Kriminalpolizei in Kooperation mit nigerianischen Behörden initiierte.
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Entscheidungsdatum: 11.04.2016
Aufbereitet am: 20.10.2016
1328
Asyl für einen US-amerikanischen Deserteur?
Leitsätze
I. Art 9 Abs 2 lit e StatusRL erfasst alle Militärangehörigen einschließlich des logistischen und unterstützenden Personals und auch Fälle von nur mittelbarer Beteiligung an entsprechenden Verbrechen, wobei es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheinen muss, dass der Antragsteller in seiner Funktion eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leistet. II. In einem unter die Bestimmung des Art 9 Abs 2 lit e StatusRL fallenden Konflikt müssen Kriegsverbrechen nicht ausschließlich bereits begangen worden oder vor den IStGH gebracht worden sein. Es reicht, wenn der Antragsteller ein Eintreten solcher Verbrechen mit hoher Wahrscheinlichkeit darlegt.
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Entscheidungsdatum: 26.02.2015
Aufbereitet am: 18.10.2016
1327
Homosexualität in Gambia
Leitsätze
Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auf Grund der sexuellen Orientierung, da Homosexualität nach gambischem Recht verboten ist und bisweilen auch strafrechtlich verfolgt wird. Homosexualität kann mit Strafe bis zu 14 Jahren Haft geahndet werden.
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Entscheidungsdatum: 11.04.2016
Aufbereitet am: 17.10.2016
1326
Fehlende Auseinandersetzung mit der aktuellen Situation der Volksgruppe der Masalit im Herkunftsstaat
Leitsätze
Die im Asylverfahren herangezogenen Länderberichte müssen hinreichend aktuell sein; dies betrifft insb Staaten mit sich rasch ändernder Sicherheitslage.
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Entscheidungsdatum: 23.09.2016
Aufbereitet am: 13.10.2016
1325
Fluchtalternative ausgeschlossen, Asylgewährung für BNP-Mitglied
Leitsätze
Die Angehörigen der Bangladesh Nationalist Party (BNP) werden von der Awami League in Bangladesch verfolgt. Aktive Mitglieder der BNP müssen mit Misshandlungen bis zur Tötung rechnen.
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Entscheidungsdatum: 20.04.2016
Aufbereitet am: 12.10.2016
1324
"Rechtliche", "biologische" oder "faktische" Elternschaft für das Vorliegen eines Familienverfahrens?
Leitsätze
I. Für das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 kann der Begriff des "minderjährigen ledigen Kindes" (§ 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005) system- und verfassungskonform ausgelegt nur bedeuten, dass ein reines Abstellen auf eine fehlende "rechtliche" Vaterschaft nicht ausreichend Rücksicht auf den Sinn des Familienverfahrens nimmt. II. Dass die biologische Vaterschaft bei der Frage, ob von einer entsprechenden Familieneigenschaft ausgegangen werden kann und muss, auch vom Gesetz als Kriterium vorgesehen ist, erschließt sich aus der Bestimmung des § 13 Abs 4 BFA-VG, welche regelt, dass Fremde auf die Möglichkeit der Vornahme einer DNA-Analyse hinzuweisen sind, wenn ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis anderweitig nicht nachgewiesen werden kann.
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Entscheidungsdatum: 15.07.2016
Aufbereitet am: 11.10.2016
1323
Kein familiäres oder berufliches Netzwerk im Fall der Rückkehr nach Afghanistan
Leitsätze
I. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. II. Nach der auf der Rsp des EGMR beruhenden Judikatur des VwGH ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend. III. Zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 EMRK ist es notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.
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Entscheidungsdatum: 25.05.2016
Aufbereitet am: 10.10.2016
1322
Die Säumnis des BFA ist kein (überwiegendes) Verschulden der Behörde
Leitsätze
I. Auch der Gesetzgeber geht davon aus, dass infolge des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 "eine Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nicht gewährleistet werden kann" und hat deshalb die Verlängerung der Entscheidungsfrist (auf 15 Monate) für geboten erachtet. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Verpflichtung der Behörden, entsprechend ihren Möglichkeiten ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, nicht berührt wird. II. Die extrem hohe Zahl an Asylverfahren stellt für die belangte Behörde - ungeachtet der vom Bund getroffenen bzw weiterhin zu treffenden personellen Maßnahmen zur Verfahrensbewältigung - unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation dar, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach, und sohin grundlegend, unterscheidet. III. Die Frage, ob in derartigen Fällen die belangte Behörde an der Nichteinhaltung der Erledigungsfrist ein Verschulden trifft, obliegt im Falle der Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach § 8 VwGVG 2014 der Einzelfallbeurteilung durch das VwG.
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Entscheidungsdatum: 24.05.2016
Aufbereitet am: 07.10.2016
1321
Indizwirkung einer vor Verlassen des Herkunftsstaates erlittenen Vorverfolgung
Leitsätze
I. Wenn Art 4 Abs 4 der Status-RL vorsieht, dass eine Vorverfolgung der schutzsuchenden Person einen "ernsthaften Hinweis" für die Begründetheit der Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens darstellt, so handelt es sich dabei lediglich um ein Indiz für die in freier Beweiswürdigung durch die Asylbehörde bzw das Gericht zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen aufgrund deren die Beurteilung vorzunehmen ist, ob dem oder der Betroffenen bei Rückkehr weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im asylrechtlichen Sinn oder ein ernsthafter Schaden als Voraussetzung des subsidiären Schutzes drohen könnte. II. Die Beurteilung, ob einem Antragsteller der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, ist grundsätzlich nicht mit der Prüfung des Vorliegens von Endigungsgründen iSd § 7 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 gleichzusetzen. III. Aus dem klaren Wortlaut des Art 11 Abs 1 lit e Status-RL ergibt sich, dass Endigungstatbestände erst dann zum Tragen kommen können, wenn einem Asylwerber bereits der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, somit erst nachdem sein Anerkennungsverfahren abgeschlossen wurde, nicht jedoch bereits im Zuge des Anerkennungsverfahrens.
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Entscheidungsdatum: 03.05.2016
Aufbereitet am: 06.10.2016
1320
Bau- und raumordnungsrechtliche Aspekte bei der Unterbringung von Asylwerbern
Leitsätze
I. Die Nutzung einer im Wohngebiet gelegenen Pension zur nunmehrigen Unterbringung von Asylwerbern stellt keine bau- und raumordnungsrechtlich relevante Änderung dar. II. Die Widmung als "Wohngebiet" bedarf eines "dauernden Wohnbedarfs", welcher sich neben der zeitlichen Komponente aus der Intensität des Wohnbedarfs erschließt. Diese ist bei Asylwerbern aufgrund des unzweifelhaften Mittelpunktes der Lebensbeziehungen sowie der Meldeverpflichtung gegeben. III. Es ist anzunehmen, dass eine Unterbringungsbeschränkung für einen bestimmten Personenkreis (wie Asylwerber) rechtswidrig, insb gleichheitswidrig, wäre. IV. Sowohl bei dem Betrieb als Pension als auch bei einer Nutzung des Gebäudes zur Unterbringung von Asylwerbern handelt es sich de facto um eine Beherbergung von Fremden.
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Entscheidungsdatum: 16.03.2016
Aufbereitet am: 05.10.2016
1319
Haftung des Verpflichteten gemäß § 21 Abs 3 FPG gegenüber dem Erbringer der Grundversorgungsleistungen
Leitsätze
I. Der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art 15a B-VG mangelt es an der Außenwirksamkeit. Aus diesem Grund kann eine Gebietskörperschaft ihre Anspruchsberechtigung nicht ausschließlich auf die sich aus den Art 10 und 11 GVV ergebende finanzielle Belastung gegenüber den Verpflichteten einer Patronatserklärung stützen. Vielmehr mangelt es ihr an der Aktivlegitimation zur Geltendmachung des Aufwandsersatzes. II. Sinn und Zweck der Patronatserklärung, die gegenüber der Aufenthaltsbehörde abzugeben ist, ist die Sicherung jener Kosten, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten. Davon sind auch solche Belastungen der Gebietskörperschaften erfasst, die aus der Erfüllung eines erst bei oder nach der Einreise entstehenden Anspruchs des Fremden resultieren. Es ist für die Haftung des Verpflichteten jedoch unerheblich, ob ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen bestand oder ob diese Leistungen auf privatwirtschaftlicher Grundlage gewährt worden sind.
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Entscheidungsdatum: 22.01.2015
Aufbereitet am: 03.10.2016
1318
Wehrdienstverweigerung in Eritrea
Leitsätze
Wehrdienstverweigerung wird in Eritrea mit Umerziehungslageraufenthalten oder mit Gefängnis bestraft. Auch wenn die Todesstrafe nicht praktiziert wird, so geht aus den Länderberichten hervor, dass die unmenschlichen Haftbedingungen regelmäßig auch zum Tod von Häftlingen führen.
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Entscheidungsdatum: 16.08.2016
Aufbereitet am: 30.09.2016
1317
Aufhebung einer Regelung des BFA-VG betreffend die Rechtsberatung von Fremden oder Asylwerbern vor dem BVwG
Leitsätze
I. Die Regelung des BFA-VG betreffend die Rechtsberatung von Fremden oder Asylwerbern vor dem BVwG ist wegen Verstoßes gegen das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufzuheben. II. Es gibt keine sachliche Begründung für die normierte Einschränkung der die Rechtsberater treffenden Vertretungspflicht auf Beschwerdeverfahren gegen Rückkehrentscheidungen, Anordnungen zur Außerlandesbringung und Entscheidungen betreffend Einschränkung oder Entzug von Grundversorgungsleistungen.
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Entscheidungsdatum: 09.03.2016
Aufbereitet am: 28.09.2016
1316
Streichung der Beschwerde aus dem Register des EGMR wegen inzwischen erfolgter Zurückverweisung an die erste Instanz
Leitsätze
I. Wird eine Entscheidung über die Ausweisung bzw Überstellung in den nach der Dublin III-VO zuständigen Staat im Rechtsmittelweg aufgehoben und die Sache an das BFA zurückverwiesen, so fällt damit die mit der Ausweisung verbundene behauptete Gefahr weg und die Sache ist iSv Art 37 Abs 1 lit b EMRK als einer Lösung zugeführt zu betrachten. II. Ausnahmsweise kann der EGMR auch im Fall der Streichung der Beschwerde aus dem Register einen Ersatz der Verfahrenskosten zusprechen.
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Entscheidungsdatum: 17.05.2016
Aufbereitet am: 26.09.2016
1315
Verhältnis und Prüfreihenfolge der Voraussetzungen nach § 52 Abs 4 FPG und der (Un-)Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wegen § 9 BFA-VG
Leitsätze
I. Dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insb der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung kommt grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu. II. Im jeweiligen Einzelfall kann nach einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das Interesse an der Fortführung des Privat- und Familienlebens des Betroffenen höher zu bewerten sein als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.
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Entscheidungsdatum: 17.05.2016
Aufbereitet am: 23.09.2016
1314
Dem Mandatsverfahren ist eine gewisse Fehlertoleranz zuzugestehen
Leitsätze
I. Mandatsbescheide sind im Zuge eines verkürzten Verfahrens und auch unter Zeitdruck zu verfassen. II. Die der Behörde dabei unterlaufenen Fehler begründen jedoch nicht schlechthin die Rechtswidrigkeit des Bescheides.
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Entscheidungsdatum: 02.06.2016
Aufbereitet am: 23.09.2016
1313
Anforderungen des Art 5 Abs 1 lit f EMRK an Höchstdauer und Überprüfung der Schubhaft
Leitsätze
I. Eine Freiheitsentziehung nach Art 5 Abs 1 lit f EMRK kann nur solange gerechtfertigt sein, als die Behörden das Verfahren zur Durchführung der Ausweisung mit der gebotenen Sorgfalt betreiben. II. Art 5 Abs 1 lit f EMRK sieht keine Höchstdauer für die Schubhaft vor. Daran ändert auch die Rückführungs-Richtlinie nichts, die solche Maximalfristen enthält. III. Art 5 Abs 1 lit f EMRK verlangt keine automatische richterliche Überprüfung der Schubhaft.
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Entscheidungsdatum: 19.05.2016
Aufbereitet am: 20.09.2016