Leitsätze
1350
Rechtswidrigkeit infolge unauflösbarer Unklarheiten im Spruch des Schubhaftbescheides
Leitsätze
Ist der Sicherungszweck aus dem Spruch im Bescheid über die Verhängung der Schubhaft nicht eindeutig erkennbar, ist dieser mit einem wesentlichen Mangel behaftet.
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Entscheidungsdatum: 20.06.2006
Aufbereitet am: 18.11.2016
1349
Unzulässigkeit der Verhängung von Schubhaft "auf Vorrat"
Leitsätze
Ist aus den gegebenen Umständen (Gambia verweigerte bereits mehrmals die Ausstellung eines Heimreisezertifikats) zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft nicht mit einer Abschiebung zu rechnen, so darf eine Inschubhaftnahme nicht erfolgen. "Auf Vorrat" ist sie unzulässig und verletzt außerdem § 80 FPG ("so kurz wie möglich").
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Entscheidungsdatum: 12.05.2016
Aufbereitet am: 17.11.2016
1348
Rechtswidrigkeit der Schubhaft bei Zugrundelegung einer falschen Rechtsgrundlage
Leitsätze
I. Die Anhaltung in Schubhaft ist nur dann zulässig, wenn der Anordnung ein konkreter Sicherungsbedarf zugrundeliegt und die Schubhaft im jeweiligen Einzelfall verhältnismäßig ist. Das bloße Vorliegen eines Dublin-Sachverhaltes rechtfertigt dies jedenfalls nicht. II. Ein Sicherungsbedarf ist nur dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde. III. Die fehlende Ausreisewilligkeit, dh das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen.
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Entscheidungsdatum: 27.04.2016
Aufbereitet am: 16.11.2016
1347
Die Zulässigkeit der Schubhaft-Verhängung hängt vom Vorliegen der Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Anordnung ab
Leitsätze
I. Die bescheidmäßige Anordnung der Schubhaft ist grundsätzlich zulässig, wenn das BFA zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung davon ausgehen kann, dass eine Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer möglich sein werde. II. Die Verlängerung der Viermonatsfrist in einem Verfahren nach § 22a Abs 4 BFA-VG muss rechtzeitig beantragt und begründet sein; dem BVwG kommt nur eine Kontrollfunktion, nicht aber eine Entscheidungszuständigkeit zu.
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Entscheidungsdatum: 25.05.2016
Aufbereitet am: 15.11.2016
1346
Durch Rechtsberater unterstützte Beschwerde in Fremdsprache - Unzulässigkeit wegen rechtsmissbräuchlichen Formmangels
Leitsätze
I. § 13 Abs 3 AVG dient nur dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft erstattet worden sind. II. Dem Beschwerdeführer kann keine Unkenntnis der Rechtslage zugesonnen werden, sofern er sich bei der Beschwerdeerhebung der qualifizierten Unterstützung durch eine Rechtsberatung bedient hat. III. Bei bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestalteten Anbringen besteht kein Raum für einen Verbesserungsauftrag, sondern die Beschwerde ist sofort zurückzuweisen.
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Entscheidungsdatum: 30.06.2016
Aufbereitet am: 14.11.2016
1345
Mangelnder Schutz von Personen, die mit den US-Truppen im Irak zusammengearbeitet haben, vor Verfolgung durch Al-Kaida
Leitsätze
I. Art 3 EMRK schützt auch vor einer im Fall einer Abschiebung drohenden Misshandlung durch private Akteure, wenn die Behörden des Zielstaats nicht in der Lage sind, angemessenen Schutz zu gewähren. II. Die allgemeine Sicherheitslage im Irak ist derzeit nicht so gravierend, dass jede Abschiebung in dieses Land gegen Art 3 EMRK verstoßen würde. III. Für Personen, die wegen ihrer früheren Kollaboration mit den US-Truppen im Irak von Al-Kaida verfolgt wurden, besteht nach wie vor eine reale Verfolgungsgefahr. Die irakischen Behörden sind vor dem Hintergrund der generellen Sicherheitslage, die sich seit 2010 weiter verschlechtert hat, nicht in der Lage, Mitgliedern dieser Personengruppe effektiven Schutz zu gewähren.
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Entscheidungsdatum: 23.08.2016
Aufbereitet am: 11.11.2016
1344
Erfordernis der Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz
Leitsätze
Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt ist auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw im jeweiligen Heimatdistrikt.
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Entscheidungsdatum: 10.05.2016
Aufbereitet am: 10.11.2016
1343
Westliche Lebenseinstellung als Nachfluchtgrund
Leitsätze
I. Die Beschwerdeführerin unterliegt aufgrund ihrer westlichen Einstellung einer erhöhten Gefährdung, da diese dem in Afghanistan vorherrschenden traditionell-konservativen Frauenbild widerspricht. II. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die Beschwerdeführerin nicht, zumal im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan von einem erhöhten Sicherheitsrisiko und den daraus resultierenden Einschränkungen auszugehen ist.
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Entscheidungsdatum: 03.05.2016
Aufbereitet am: 09.11.2016
1342
Konversion zum Christentum als Nachfluchtgrund
Leitsätze
I. Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung iSd GFK nicht abgeleitet werden. Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen. II. Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist auch zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. III. Aufgrund der in Afghanistan bestehenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insb Konvertiten, besteht im Falle einer Rückkehr ein erhebliches Verfolgungsrisiko. IV. Da vom Vorliegen benachteiligender Auswirkungen aufgrund des christlichen Glaubens des Beschwerdeführers im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan auszugehen ist, besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative.
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Entscheidungsdatum: 10.05.2016
Aufbereitet am: 08.11.2016
1341
Verweigerung der Familienzusammenführung ohne ausreichender Berücksichtigung des Kindeswohls in den gerichtlichen Entscheidungen
Leitsätze
I. Aus Art 8 EMRK kann keine generelle Verpflichtung der Staaten abgeleitet werden, die Wahl des Wohnsitzes eines Ehepaares zu respektieren oder eine Familienzusammenführung auf seinem Gebiet zu gestatten. II. Wenn die Behörden den Nachzug eines Familienmitglieds zu einem dauerhaft niedergelassenen Fremden verweigern, muss geprüft werden, ob ein gerechter Ausgleich zwischen dem Interesse an einer Fortsetzung des Familienlebens und dem öffentlichen Interesse an der Einwanderungskontrolle getroffen wurde. Dabei ist erstens zu prüfen, ob die Eltern sich unwiderruflich dazu entschieden haben, ihre Kinder zurückzulassen. Zweitens ist danach zu fragen, ob die Genehmigung der Einreise der Kinder das angemessenste Mittel zur Entwicklung eines Familienlebens mit ihren Eltern wäre. Dabei kommt es unter anderem auf das Bestehen "unüberwindbarer Hindernisse" oder "wesentlicher Hürden" an. III. Bei allen Entscheidungen, die Kinder betreffen, muss das Kindeswohl die vorrangige Überlegung sein. Die innerstaatlichen Behörden und Gerichte müssen das Kindeswohl in den Mittelpunkt ihrer Überlegungen stellen und ihm wesentliche Bedeutung beimessen. IV. Wenn die Behörden es unterlassen, in ihrer Entscheidung erkennbar auf das Kindeswohl einzugehen und nachvollziehbar zu begründen, warum dieses im gegebenen Fall nicht für eine Gestattung des Familiennachzugs spricht, so begründet schon dies eine Verletzung von Art 8 EMRK.
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Entscheidungsdatum: 08.11.2016
Aufbereitet am: 07.11.2016
1340
Unsicherer rechtlicher Status während mehr als 15 Jahren anhängigem Asylverfahren begründet eine Verletzung von Art 8 EMRK
Leitsätze
I. Art 8 EMRK verpflichtet die Behörden dazu, möglichst rasch über Asylanträge zu entscheiden, um die damit verbundene Situation der Unsicherheit und Ungewissheit so kurz wie möglich zu halten. II. Es verstößt gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens, wenn mehr als 12 Jahre lang nicht über einen Asylantrag entschieden wird und der Asylwerber in dieser Zeit beim Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Bildung und Familienzusammenführung und weiteren wichtigen Aspekten des täglichen Lebens erheblichen Einschränkungen unterliegt.
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Entscheidungsdatum: 13.10.2016
Aufbereitet am: 04.11.2016
1339
Verlängerung der Schubhaft ohne Durchführung der nach innerstaatlichem Recht gebotenen mündlichen Verhandlung
Leitsätze
I. Eine Freiheitsentziehung, die ohne Durchführung einer vom innerstaatlichen Recht verlangten kontradiktorischen Verhandlung angeordnet bzw verlängert wird, verstößt gegen Art 5 EMRK. II. Art 5 Abs 5 EMRK gewährt einen Anspruch auf Entschädigung für rechtswidrige Freiheitsentziehung.
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Entscheidungsdatum: 06.10.2016
Aufbereitet am: 03.11.2016
1338
Zulässigkeit der Überstellung einer Asylwerberin mit ihren drei Kleinkindern nach Italien, das eine angemessene Unterbringung zugesichert hat
Leitsätze
I. Die generellen Aufnahmebedingungen in Italien stehen auch der Überstellung einer alleinerziehenden Mutter und ihrer drei Kinder gemäß der Dublin-VO nicht entgegen. II. Der Transfer einer Schwangeren und ihrer Kleinkinder nach Italien ist nicht unvereinbar mit Art 3 EMRK, wenn die Behörden der beiden beteiligten Staaten ensprechende Vorkehrungen treffen und eine angemessene Unterbringung im übernehmenden Staat gewährleistet ist.
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Entscheidungsdatum: 17.05.2016
Aufbereitet am: 02.11.2016
1337
Anhaltung eines vierjährigen, begleiteten Kindes in französischem Schubhaftzentrum unter unzumutbaren Bedingungen
Leitsätze
I. Die Tatsache, dass ein Kind während seiner Anhaltung von seinen Eltern begleitet wird, kann die Behörden nicht von ihrer Verpflichtung befreien, das Kind zu schützen und angemessene Maßnahmen im Hinblick auf die positiven Verpflichtungen nach Art 3 EMRK zu setzen. Minderjährige erfordern wegen ihrer Verwundbarkeit die besondere Aufmerksamkeit der Behörden. Sie haben spezielle Bedürfnisse, die insbesondere ihrem Alter und ihrer Abhängigkeit geschuldet sind. II. Die Wiederholung und Häufung psychischer und emotionaler Belastungen eines Kindes während der Haft über eine kurze Periode hinaus (hier: 18 Tage) kann verhängnisvolle Folgen für ein Kind niedrigen Alters haben, welche die für die Anwendbarkeit von Art 3 EMRK notwendige Schwelle überschreiten. III. Wenn ein Kind von einer Schubhaft betroffen ist, kann diese nur dann durch Art 5 Abs 1 lit f EMRK gerechtfertigt werden, wenn die Freiheitsentziehung notwendig ist, um das verfolgte Ziel - nämlich die Abschiebung der Familie - zu erreichen. Die Behörden müssen nachweisen, dass sie auf dieses letzte Mittel erst zurückgegriffen haben, nachdem sie sich konkret vergewissert haben, dass keine weniger in die Freiheit eingreifende Maßnahme angewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn das Kind nicht selbst in Schubhaft genommen wird, aber seinen Eltern dahin folgt. IV. Die Anhaltung einer Familie in Schubhaft begründet einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens. Die Inhaftierung muss daher zur Sicherstellung der Ausweisung verhältnismäßig sein, wobei das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen ist.
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Entscheidungsdatum: 12.07.2016
Aufbereitet am: 01.11.2016
1336
Registerstreichung nach Zusicherung der Regierung, eine Ausweisung nicht zu vollstrecken
Leitsätze
I. Der EGMR streicht eine Beschwerde nach Art 37 Abs 1 lit b EMRK aus dem Register, wenn dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde und er nicht länger Gefahr läuft, abgeschoben zu werden. Dies gilt unabhängig von einer Zustimmung des Beschwerdeführers. II. Eine Beschwerde ist nach Art 37 Abs 1 lit c EMRK aus dem Register zu streichen, wenn die belangte Regierung verbindlich erklärt hat, von einer Abschiebung abzusehen, und der Aufenthalt des Beschwerdeführers geduldet wird und somit keine Gefahr einer Abschiebung mehr besteht.
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Entscheidungsdatum: 21.09.2016
Aufbereitet am: 31.10.2016
1335
Diskriminierung homosexueller Partner beim Familiennachzug durch Gleichbehandlung mit nicht verheirateten heterosexuellen Paaren
Leitsätze
I. Art 8 EMRK kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er eine allgemeine Verpflichtung der Vertragsstaaten beinhaltet, die Wahl des gemeinsamen Wohnorts einer Familie zu respektieren und die Niederlassung von ausländischen Ehepartnern im Land zu akzeptieren oder auf seinem Gebiet eine Familienzusammenführung zuzulassen. II. Die stabile Beziehung eines zusammenlebenden homosexuellen Paares fällt ebenso in den Anwendungsbereich des Familienlebens iSv Art 8 EMRK wie jene eines heterosexuellen Paares. III. Die Situation eines nicht verheirateten homosexuellen Paares kann nicht mit jener eines unverheirateten heterosexuellen Paares verglichen werden, wenn die Ehe nur verschiedengeschlechtlichen Paaren offensteht. Es bedarf daher einer Rechtfertigung, wenn homosexuelle Paare ebenso von der Familienzusammenführung ausgeschlossen werden wie nicht verheiratete heterosexuelle Paare. IV. Da keine überzeugenden und ausreichend schwerwiegenden Gründe für die Rechtfertigung einer solchen Gleichbehandlung vorliegen, begründet diese eine Verletzung von Art 14 iVm Art 8 EMRK.
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Entscheidungsdatum: 30.06.2016
Aufbereitet am: 28.10.2016
1334
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Grundversorgung anhand der Sach- und Rechtslage zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt
Leitsätze
I. Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Grundversorgung ist anhand der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu beurteilen. II. Sofern ein begründeter Verdacht besteht, wonach die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist ein neuerliches Ermittlungsverfahren zwecks Überprüfung der Anspruchsberechtigung einzuleiten.
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Entscheidungsdatum: 21.10.2016
Aufbereitet am: 28.10.2016
1333
Fernbleiben vom Polizeidienst in Syrien
Leitsätze
Wehrdienstverweigerer, Deserteure der Streitkräfte oder auch Angehörige der Staats-Partei, die ihre Ämter niederlegen, werden in Syrien als oppositionell zur Regierung eingestuft und sind gravierenden Menschenrechtsverletzungen von Seiten des syrischen Regimes ausgesetzt. Da der Beschwerdeführer vom Polizeidienst ferngeblieben ist, muss davon ausgegangen werden, dass er im Falle seiner Rückkehr zwangsläufig in Verdacht geraten würde, sich der Opposition angeschlossen zu haben.
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Entscheidungsdatum: 18.05.2016
Aufbereitet am: 27.10.2016
1332
Verfolgung von Oppositionsmitgliedern in Liberia
Leitsätze
I. Parteimitglieder der CDC-Partei werden, besonders in Monrovia, durch die Regierung verfolgt und es hat Angriffe der Polizei auf CDC-Mitglieder in Monrovia gegeben. II. Ein Artikel aus der renommierten liberianischen Zeitung X (anonymisiert), der als echt erkannte Parteiausweis und die Bestätigung der Firma X (anonymisiert) sind geeignete Beweismittel.
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Entscheidungsdatum: 21.10.2015
Aufbereitet am: 25.10.2016
1331
Verpflichtung der Asylbehörden, im Asylverfahren nicht ausdrücklich geltend gemachte Verfolgungsgründe amtswegig zu berücksichtigen
Leitsätze
I. Es ist grundsätzlich Sache eines Asylwerbers, Beweise für das Vorliegen stichhaltiger Gründe für die Annahme darzulegen, dass ihm eine reale Gefahr einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Wegen der besonderen Situation von Asylwerbern ist es aber regelmäßig notwendig, bei der Einschätzung ihrer Glaubwürdigkeit im Zweifel zu ihren Gunsten zu entscheiden. II. Bei Asylanträgen, die auf eine wohlbekannte allgemeine Gefahr gestützt sind, müssen die Asylbehörden dann, wenn Informationen darüber frei verfügbar sind, von Amts wegen eine Einschätzung des Risikos vornehmen. III. Bei Asylanträgen, die sich auf eine individuelle Verfolgungsgefahr stützen, muss der Asylwerber sich auf diese Gefahr beziehen und sie untermauern. Wenn ein Asylwerber einen spezifischen individuellen Asylgrund nicht geltend macht, kann vom betroffenen Staat nicht erwartet werden, diesen Grund selbst zu entdecken. Wenn die Behörden allerdings auf Tatsachen aufmerksam gemacht werden, die sich auf eine bestimmte Person beziehen und diese im Fall ihrer Rückkehr einer gegen Art 2 oder Art 3 EMRK verstoßenden Misshandlungsgefahr aussetzen könnten, müssen sie von Amts wegen eine Einschätzung dieser Gefahr vornehmen.
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Entscheidungsdatum: 23.03.2016
Aufbereitet am: 24.10.2016