Leitsätze
1387
Vorsätzliche Täuschung über die Identität begründet keine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung
Leitsätze
Der Vorwurf der Unrechtmäßigkeit der Schubhaft bzw der Abschiebung geht angesichts der vorsätzlichen Täuschung der Behörde ins Leere.
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Entscheidungsdatum: 30.08.2016
Aufbereitet am: 04.01.2017
1386
Fehlender Aufenthalt im Inland allein kein Grund für Zurückweisung eines Antrags nach § 55 AsylG
Leitsätze
I. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen grundsätzlich nicht entgegen. II. Die Behörde kann den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels jedoch nicht allein mit der Begründung abweisen, dass sich der Beschwerdeführer (nach Antragstellung) nicht mehr durchgängig im Inland aufgehalten habe. III. Es ist unzulässig, dass dem Fremden das Recht auf Durchführung eines Verfahrens zur Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels und der Anspruch auf Erledigung dieses Verfahrens in einer der Überprüfung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegenden Entscheidung genommen wird.
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Entscheidungsdatum: 23.08.2016
Aufbereitet am: 30.12.2016
1385
Kein Zweifel, dass Rückführungen nach Algerien prinzipiell möglich sind und auch vollzogen werden
Leitsätze
I. Die vorliegenden statistischen Daten zur Anerkennung und zur Ausstellung von Heimreisezertifikaten im Länderbereich Algerien lassen für das Gericht keinen Zweifel daran aufkommen, dass Rückführungen nach Algerien prinzipiell möglich sind und auch durchgeführt werden. II. Wenngleich der Anteil der tatsächlich ausgestellten Heimreisezertifikate hinter den diesbezüglichen Anträgen zurückbleibt, so kann man dennoch nicht von einer jedenfalls fehlenden Effektuierbarkeit ausgehen. III. Die Schubhaft erweist sich als "ultima ratio" und wird auch vorerst weiterzuführen sein, zumal sowohl Sicherungsbedarf als auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgsversprechend zu beurteilen war.
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Entscheidungsdatum: 01.09.2016
Aufbereitet am: 30.12.2016
1384
Fehlende Auseinandersetzung mit dem konkreten Krankheitsbild und den Behandlungsmöglichkeiten in Slowenien
Leitsätze
Es stellt eine Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander dar, wenn bei der Zurückweisung des Antrags keine Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen und der Aktenlage im Hinblick auf das mehrfache Krankheitsbild des Viertbeschwerdeführers erfolgt und eine Behandlungsmöglichkeit in Slowenien nicht geprüft wird.
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Entscheidungsdatum: 24.11.2016
Aufbereitet am: 29.12.2016
1383
Klärung der Vorfrage zur einwandfrei feststehenden Volljährigkeit bzw Minderjährigkeit geht der Zuständigkeitsprüfung voraus
Leitsätze
I. Die Asylbehörden können zur Altersdiagnose die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik anordnen, wenn es dem Antragsteller nicht gelingt, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit nachzuweisen. II. Bestehen auch nach der medizinischen Altersdiagnose begründete Zweifel an der Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung, ist gemäß § 13 Abs 3 BFA-VG von einer Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und somit gemäß Dublin III-VO Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
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Entscheidungsdatum: 27.09.2016
Aufbereitet am: 29.12.2016
1382
Ex lege eingetretene Duldung mit Blick auf die Übergangsvorschrift des § 125 Abs 28 FPG idF BGBl I 70/2015
Leitsätze
Ein vor dem 20.7.2015 gemäß § 46a Abs 1a FPG geduldeter Aufenthalt ist als Duldung gemäß § 46a Abs 1 Z 3 FPG idF BGBl I 70/2015 zu betrachten. War ein Fremder bereits ex lege geduldet, beginnt für ihn die für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 notwendige Anwartschaft durch die Ausstellung der Karte für Geduldete nach § 46a FPG idF BGBl I 70/2015 nicht von Neuem zu laufen.
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Entscheidungsdatum: 29.11.2016
Aufbereitet am: 28.12.2016
1381
Beteiligung an aktiven Kampfhandlungen in Tschetschenien allein noch kein Asylausschlussgrund
Leitsätze
Es wird nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer (zumindest) während des zweiten Tschetschenienkrieges aktiv an Kampfhandlungen gegen russische Streitkräfte beteiligt gewesen ist, er dabei auch eine leitende Position innehatte, doch hindert die Teilnahme an bewaffneten Kampfhandlungen oder der Vorwurf einer strafbaren Handlung die Anerkennung als Konventionsflüchtling nicht a priori, wie auch der VwGH wiederholt - auch im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens - betonte. Der VwGH ging im Fall des Beschwerdeführers nicht davon aus, dass sich bereits aus der - unbestrittenen - Funktion des Beschwerdeführers in der gehobenen Befehlsebene eine individuelle Verantwortung für Handlungen im obigen Sinne ableiten lässt.
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Entscheidungsdatum: 02.06.2016
Aufbereitet am: 28.12.2016
1380
Häusliche Gewalt in China als Asylgrund
Leitsätze
I. Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin beruht auf ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von häuslicher Gewalt bzw von Gewalt durch ihren ehemaligen Ehemann betroffenen Frauen. II. Die Beschwerdeführerin wurde Opfer schwerer häuslicher Gewalt. Auch nach ihrer Scheidung wurde sie von ihrem Ehemann verfolgt und misshandelt. Angesichts der von ihr bereits erlittenen zahlreichen schweren Misshandlungen und des Umstandes, dass aufgrund der unzureichenden Rechtslage die chinesischen Behörden und Gerichte keinen effektiven Schutz gegen häusliche Gewalt gewähren können, erweist sich die Furcht der Beschwerdeführerin vor weiteren Misshandlungen durch ihren früheren Ehemann als wohlbegründet. III. Vor dem Hintergrund, dass ein Umzug von in der VR China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis ("Hukou"-System) nur schwer möglich ist, ein Umzug den Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen bedingt und es für Personen aus ländlichen Gebieten schwierig ist, legal in eine Stadt zu übersiedeln, kann eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative nicht angenommen werden.
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Entscheidungsdatum: 07.03.2016
Aufbereitet am: 27.12.2016
1379
Begründungsmangel durch Verweis auf Bescheid eines Familienangehörigen
Leitsätze
I. Mit dem Verweis auf den Bescheid einer anderen Partei (hier: die Bescheide der Eltern) weist der angefochtene Bescheid (hier: des minderjährigen Sohnes) einen derart gravierenden Begründungsmangel auf, dass dieser schon allein deshalb keinen Bestand haben kann. Diese Vorgehensweise wird zum einen dem Rechtsschutzinteresse der betroffenen Partei nicht gerecht und die Entscheidung entzieht sich zum anderen auch einer nachprüfenden Kontrolle durch das BVwG. II. Es ist auch in keiner Weise nachvollziehbar, welchen verfahrensökonomischen Wert die Verweistechnik des BFA mit sich bringen sollte, da das BFA hinsichtlich des ebenfalls minderjährigen Bruders sehr wohl eine dem § 60 AVG entsprechende Bescheidbegründung ausgeführt hat und eine Parallelentscheidung für den nunmehrigen Beschwerdeführer (die quasi per "Mausklick" verfügbar gewesen wäre) in einer EDV-unterstützten Verwaltung keinen nennenswerten Aufwand verursacht.
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Entscheidungsdatum: 02.06.2016
Aufbereitet am: 27.12.2016
1378
Lepra-Behandlung in Bangladesch nicht gewährleistet
Leitsätze
Der Beschwerdeführer wäre aufgrund seiner (tuberkuloiden) Lepra-Erkrankung, die in Bangladesch (zumindest derzeit und in der gegenwärtigen Verlaufsphase) nicht wirksam behandelbar ist, bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der realen Gefahr ausgesetzt, in eine Situation zu geraten, die einer unmenschlichen Behandlung und damit einer Verletzung seiner durch Art 3 EMRK gesicherten Rechte faktisch gleichkommen würde.
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Entscheidungsdatum: 02.03.2016
Aufbereitet am: 23.12.2016
1377
Aktive PKK-Beteiligung ist Asylausschlussgrund
Leitsätze
I. Durch die aktive Beteiligung des Beschwerdeführers am bewaffneten Kampf der PKK gegen Einrichtungen türkischer Sicherheitsorgane sowie an der Exekution von zwei PKK-Mitgliedern als interne Sanktion ist der Beschwerdeführer auf Grundlage der Status-RL und der dahingehenden EuGH-Rsp sowohl von der Gewährung von Asyl als auch von subsidiärem Schutz auszuschließen. II. Der Beschwerdeführer war nicht nur angesichts der in türkischer Strafhaft erlittenen Misshandlungen vor seiner Ausreise einer unmenschlichen Behandlung und Folter iSd Art 3 EMRK ausgesetzt, sondern es würde auch durch die diagnostizierte schwere posttraumatische Belastungsstörung eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei per se eine unmenschliche Behandlung desselben darstellen und damit das reale Risiko einer neuerlichen Verletzung der durch Art 3 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers mit sich bringen.
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Entscheidungsdatum: 04.02.2016
Aufbereitet am: 22.12.2016
1376
Weit fortgeschrittene Schwangerschaft ist ein Abschiebungshindernis
Leitsätze
Wie mangelhaft das gegenständliche Verfahren seitens der Sicherheitsorgane geführt wurde, zeigt sich daran, dass trotz Kenntnis von der fortgeschrittenen Schwangerschaft und der psychischen Überlastung der Zweitbeschwerdeführerin diese innerhalb der achtwöchigen Mutterschutzfrist zwecks Überstellung nach Polen mit ihrer Familie festgenommen und angehalten wurde, am gleichen Tag noch vom Amtsarzt ins Spital eingeliefert werden musste, in weiterer Folge vorzeitige Wehentätigkeit festgestellt wurde, mit wehenhemmenden Mitteln vorgegangen werden musste und die Zweitbeschwerdeführerin mangels Haftfähigkeit aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen werden musste.
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Entscheidungsdatum: 04.03.2016
Aufbereitet am: 21.12.2016
1375
Regimekritik in Tadschikistan
Leitsätze
Es kann nicht mit der nötigen Gewissheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin wegen ihres Engagements für die Rechte von Frauen und Kindern in Tadschikistan und in diesem Zusammenhang öffentlich geübter Kritik sowie eines in ihrem Namen veröffentlichen regimekritischen Zeitungsartikels und damit zumindest unterstellter politischer Gesinnung asylrelevante Verfolgung droht.
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Entscheidungsdatum: 03.03.2016
Aufbereitet am: 20.12.2016
1374
Die Vorlage einer Einstellungszusage erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 Z 1 und 2 NAG
Leitsätze
I. Das Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs 5 NAG 2005 kommt nach einer Scheidung lediglich dann zu, wenn der Drittstaatsangehörige nachweist, dass er in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß § 51 Abs 1 Z 1 NAG 2005 ist bzw über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz gemäß Z 2 leg cit verfügt. II. Durch die Vorlage einer Einstellungszusage wird keine dieser Voraussetzungen erfüllt, weil mit einem Arbeitsvorvertrag weder die Stellung eines Arbeitnehmers in Österreich noch ausreichende Existenzmittel bzw ein Krankenversicherungsschutz nachgewiesen werden.
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Entscheidungsdatum: 17.10.2016
Aufbereitet am: 19.12.2016
1373
Unentschuldigte Nichtteilnahme des Rechtsberaters am Beschwerdeverfahren als wesentlicher Verfahrensmangel
Leitsätze
Aufgrund der aus dem rechtsstaatlichen Prinzip einerseits und den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften andererseits resultierenden Verfahrensgarantien ist es auch Sache des BVwG, dafür Sorge zu tragen, dass das einem Asylwerber zustehende Recht auf einen Rechtsberater tatsächlich in Anspruch genommen werden kann.
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Entscheidungsdatum: 03.05.2016
Aufbereitet am: 16.12.2016
1372
Durchsetzung/Geltendmachung von (Ersatz-)Ansprüchen bei faktischer Verweigerung der Grundversorgungsleistung über Verwaltungs(gerichts)weg
Leitsätze
I. Die Klage einer Asylwerberin auf Zahlung nicht geleisteter Grundversorgung ist wegen in Betracht kommender bescheidmäßiger Erledigung des Anspruches zurückzuweisen. II. Es ist auch bei faktischer Verweigerung oder Einschränkung von behaupteterweise zu Unrecht vorenthaltenen Grundversorgungsleistungen ein Bescheid zu beantragen.
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Entscheidungsdatum: 15.10.2016
Aufbereitet am: 15.12.2016
1371
Zurückweisung der Verhaltensbeschwerde eines iranischen Asylwerbers wegen unzureichender Grundversorgung
Leitsätze
I. Die Zurückweisung der Verhaltensbeschwerde eines iranischen Asylwerbers wegen unzureichender Grundversorgung stellt keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte dar. II. Eine einfachgesetzliche Grundlage, die gemäß Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG die Zuständigkeit des LVwG Wien zur Entscheidung über die eingebrachte Verhaltensbeschwerde begründen würde, liegt nicht vor. III. Auch im Fall von nicht oder nicht im begehrten Ausmaß gewährten, von der Aufnahme-RL garantierten Grundversorgungsleistungen, besteht die Verpflichtung zur bescheidmäßigen Erledigung eines diesbezüglichen Antrags; somit ist der unionsrechtlich gebotene Rechtsschutz gewährleistet.
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Entscheidungsdatum: 15.10.2016
Aufbereitet am: 14.12.2016
1370
Keine drohende Genitalverstümmelung in Guinea im Fall der Rückkehr einer inzwischen erwachsenen Frau
Leitsätze
I. Eine erwachsene Frau gegen ihren Willen oder ein Mädchen einer Genitalverstümmelung zu unterziehen, stellt eine gegen Art 3 EMRK verstoßende Behandlung dar. II. Auch eine von Privaten ausgehende Misshandlungsgefahr ist im Hinblick auf das Refoulementverbot des Art 3 EMRK relevant, wenn die staatlichen Behörden keinen ausreichenden Schutz bieten. III. Eine erwachsene Frau, die eine progressive Erziehung genossen hat und wie auch ihre Mutter, zu der sie als einziger Verwandter im Herkunftsstaat noch Kontakt hat, eine Genitalverstümmelung ablehnt, gehört nicht zur besonders verletzlichen Gruppe junger Mädchen, denen in Guinea eine Genitalverstümmelung droht.
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Entscheidungsdatum: 19.01.2016
Aufbereitet am: 13.12.2016
1369
Abweisung von Folgeanträgen nach Verfahren, in dem neue Dokumente über drohende Verfolgung im Zuge privater Blutrache in Tschetschenien wegen eines Neuerungsverbots nicht geprüft wurden
Leitsätze
I. Neue Beweismittel, die einem Asylwerber während seines ersten Asylverfahrens noch nicht zur Verfügung standen, dürfen im Zuge des Verfahrens über einen Folgeantrag nicht durch ein Neuerungsverbot ausgeschlossen werden. II. Eine Ausweisung aufgrund eines Verfahrens, in dem wesentliche Beweise über eine drohende Misshandlung im Herkunftsland nicht berücksichtigt wurden, verstößt als solche gegen Art 3 EMRK.
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Entscheidungsdatum: 19.01.2016
Aufbereitet am: 12.12.2016
1368
Einreiseanträge und Wahrscheinlichkeitsbeurteilungen
Leitsätze
I. Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz wurde in § 9 Abs 3 FPG 2005 für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005. II. Das BVwG hätte sich nicht auf die negative Wahrscheinlichkeitsbeurteilung seitens des BFA zurückziehen dürfen. Vielmehr wäre es gehalten gewesen, inhaltlich auf die in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen über die Eheschließung der Fremden einzugehen und davon ausgehend selbst eine Einschätzung über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson vorzunehmen.
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Entscheidungsdatum: 30.06.2016
Aufbereitet am: 09.12.2016