Leitsätze
1407
Offenkundigkeit der verbesserten Abschiebesituation in Bezug auf Algerien
Leitsätze
I. Im Zusammenhang mit Abschiebungen nach Algerien ist gerade in jüngster Zeit eine stark verbesserte Effektuierung festzustellen. II. Abschiebungen nach Algerien sind daher jedenfalls als faktisch möglich zu betrachten.
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Entscheidungsdatum: 31.10.2016
Aufbereitet am: 23.02.2017
1406
Widersprüchliche Angaben im Verfahren indizieren mangelnde Kooperationsbereitschaft
Leitsätze
Wiederholte tatsachenwidrige Angaben indizieren die mangelnde Kooperation des Fremden.
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Entscheidungsdatum: 18.10.2016
Aufbereitet am: 21.02.2017
1405
Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates bei privater Verfolgung
Leitsätze
I. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. II. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
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Entscheidungsdatum: 16.11.2016
Aufbereitet am: 20.02.2017
1404
Zurückweisung gemäß § 58 Abs 11 AsylG 2005
Leitsätze
I. Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments rechtfertigt bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs 1 Z 3 und § 8 Abs 1 Z 1 AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf § 58 Abs 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung. II. § 15 AsylG 2005 regelt lediglich die Mitwirkung eines Asylwerbers im laufenden Asylverfahren.
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Entscheidungsdatum: 15.09.2016
Aufbereitet am: 16.02.2017
1403
Kein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG neben bestehendem Aufenthaltstitel
Leitsätze
I. Erweist sich im Zuge einer Vorgangsweise nach § 25 NAG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unzulässig, so hat die Niederlassungsbehörde gemäß § 25 Abs 2 dritter Satz NAG ohnehin "einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen", dh, dem Verlängerungsantrag stattzugeben und den bisherigen Aufenthaltstitel erneut auszustellen. Damit bleibe aber kein Platz für einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG, da dieser nicht neben einen bereits bestehenden Aufenthaltstitel treten könne. II. Davon ausgehend ist § 9 Abs 3 BFA-VG dergestalt teleologisch zu reduzieren, dass im Rückkehrentscheidungsverfahren nach § 52 Abs 4 Z 4 FPG die entbehrlichen Aussprüche über die nur vorübergehende oder dauernde Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben haben.
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Entscheidungsdatum: 20.10.2016
Aufbereitet am: 14.02.2017
1402
Kein Einreiseverbot bei Fehlen einer das Gesamtverhalten eines Fremden berücksichtigenden Prognosebeurteilung
Leitsätze
I. Bei der Prüfung, ob die Annahme der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung anhand der Umstände des Einzelfalles vorgenommen werden. II. Die Erlassung eines Einreiseverbotes setzt gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 FPG voraus, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, weshalb auf einen höheren Gefährdungsmaßstab als den des § 11 Abs 2 Z 1 NAG abzustellen ist. III. Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen; dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. IV. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung des persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK relevanten Umstände. V. Der Umstand, dass ein Revisionswerber seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hatte und ihm bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen des § 10 Abs 1 StbG die Staatsbürgerschaft verliehen werden könnte, steht der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes entgegen.
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Entscheidungsdatum: 20.10.2016
Aufbereitet am: 13.02.2017
1401
Homosexualität - Unzureichende Begründung des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des behaupteten Fluchtgrundes
Leitsätze
Die lediglich behauptete Unglaubwürdigkeit genügt nicht als hinreichende Begründung einer behördlichen Entscheidung.
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Entscheidungsdatum: 21.11.2016
Aufbereitet am: 09.02.2017
1400
Verfolgungsgefahr wegen früherer Mitarbeit bei internationaler NGO
Leitsätze
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.
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Entscheidungsdatum: 30.11.2016
Aufbereitet am: 08.02.2017
1399
Dublin-Verfahren: Rücküberstellung nach Ungarn aufgrund aktueller Länderinformationen zulässig
Leitsätze
Da keine besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft gemacht werden konnten, gelangt die Rechtsvermutung des § 5 Abs 3 AsylG zur Anwendung, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
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Entscheidungsdatum: 01.12.2016
Aufbereitet am: 07.02.2017
1398
Bei einer Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO
Leitsätze
I. Bei einer Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO. Demzufolge ist auch der Vollzug einer darauf gegründeten Anordnung zur Außerlandesbringung iSd § 61 Abs 1 Z 1 erster Fall FPG 2005 nicht als Überstellung nach der Dublin III-VO zu qualifizieren. II. Schubhaft zur Sicherstellung einer Überstellung nach der Dublin III-VO kommt nur auf Grundlage von Art 28 dieser Verordnung, der autonome Vorschriften für die Inhaftnahme von Fremden zum Zweck der Überstellung in den nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat enthält, in Betracht. In diesen Fällen ist daher eine Bezugnahme auf Art 28 der Dublin III-VO (sowohl im Spruch als auch in der Begründung) erforderlich.
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Entscheidungsdatum: 17.11.2016
Aufbereitet am: 06.02.2017
1397
Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Modalitäten einer Abschiebung
Leitsätze
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG 2014 und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG 2005 kommt gemäß § 7 Abs 1 Z 3 BFA-VG 2014 dem BVwG zu; es gibt keinen Grund, diese Regelung nur auf Beschwerden gegen die Maßnahmen als solche und nicht auch auf Beschwerden gegen die Modalitäten ihrer Durchführung zu beziehen.
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Entscheidungsdatum: 17.11.2016
Aufbereitet am: 02.02.2017
1396
Opfereigenschaft im Hinblick auf Verletzung von Art 3 EMRK durch Abschiebung eines Asylwerbers wird durch Gestattung der Wiedereinreise nicht beseitigt
Leitsätze
I. Der Wegfall der Opfereigenschaft iSv Art 34 EMRK setzt nicht nur die ausdrückliche oder implizite Anerkennung der Verletzung der EMRK voraus, sondern auch eine angemessene Wiedergutmachung. Im Fall einer Verletzung von Art 3 EMRK muss diese grundsätzlich eine angemessene Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden einschließen. II. Die Gestattung der Wiedereinreise und die Gewährung von Asyl stellt keine ausreichende Wiedergutmachung für eine Verletzung von Art 3 EMRK dar, die durch Versäumnisse bei der Prüfung des ersten Asylantrags und die daraus resultierende Abschiebung und Misshandlung im Zielstaat begründet wurde.
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Entscheidungsdatum: 26.01.2017
Aufbereitet am: 01.02.2017
1395
Abschiebung eines langjährig niedergelassenen Migranten zehn Jahre nach Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung
Leitsätze
I. Vergeht zwischen der Begehung einer Straftat und der wegen dieser verhängten Abschiebung eine lange Zeit (hier: zehn Jahre), so kann dies dem belangten Staat nicht vorgeworfen werden, wenn diese Dauer durch das Erschöpfen aller Rechtsmittel und die Verbüßung eines Mindestanteils der Freiheitsstrafe bedingt ist. II. Die Volksschule bzw den Kindergarten besuchende Kinder befinden sich in einem anpassungsfähigen Alter, das ihnen die Integration im Herkunftsland der Eltern erleichtert. III. Auch bei einem Migranten, der sein Herkunftsland im Alter von neun Jahren verlassen und mehr als 20 Jahre im Gaststaat gelebt hat, können noch beträchtliche Bindungen zum Herkunftsland bestehen.
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Entscheidungsdatum: 10.01.2017
Aufbereitet am: 30.01.2017
1394
Homosexualität in der Mongolei
Leitsätze
Auch wenn sich allgemein eine schwierige Situation von Homosexuellen in der Mongolei ergibt, so kann nicht angenommen werden, dass diese in der Gesamtheit das Maß einer systematischen Bedrohung der von der Judikatur geforderten Intensität erlangt.
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Entscheidungsdatum: 11.11.2016
Aufbereitet am: 25.01.2017
1393
Bescheidgenehmigung nicht zwingend durch einen Organwalter desselben Geschlechts in Fällen des § 20 Abs 1 AsylG
Leitsätze
I. Der VwGH hat zu § 20 Abs 2 AsylG 2005 bereits ausgesprochen, dass die Durchführung der mündlichen Verhandlung durch einen Richter desselben Geschlechts den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken soll. Dieser Gedanke liegt auch § 20 Abs 1 AsylG 2005 zugrunde, der die Einvernahme im verwaltungsbehördlichen Verfahren regelt und auf dem § 20 Abs 2 leg cit aufbaut. II. Anders als in Verfahren vor dem BVwG ist es im verwaltungsbehördlichen Verfahren vor dem BFA nicht zwingend erforderlich, dass das einvernehmende Organ zugleich auch das zur Entscheidung berufene Organ ist.
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Entscheidungsdatum: 12.10.2016
Aufbereitet am: 23.01.2017
1392
Keine Anwendbarkeit des § 21 Abs 3 BFA-VG nach Zulassung des Verfahrens; keine Notwendigkeit, Dublin-Verfahren als Zulassungsverfahren zu führen
Leitsätze
I. § 21 Abs 3 zweiter Satz BFA-VG 2014 stellt darauf ab, dass der Sachverhalt noch nicht vollständig feststeht. Somit kommen in dieser Vorschrift jene Konstellationen in das Blickfeld, die sonst einer Beurteilung zu unterwerfen wären, ob eine Zurückverweisung des Verfahrens nach § 28 Abs 3 VwGVG 2014 in Betracht zu ziehen wäre. II. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs 3 zweiter Satz BFA-VG 2014 nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie gemäß § 31 Abs 1 VwGVG 2014 in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen. III. Gemäß § 28 Abs 1 letzter Satz AsylG 2005 steht die Zulassung des Asylverfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.
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Entscheidungsdatum: 05.10.2016
Aufbereitet am: 19.01.2017
1391
Afghanische Wahlhelfer
Leitsätze
Personen, die eine Tätigkeit als Wahlhelfer ausüben, selbst eine Stimme abgeben und dadurch in den Fokus der Taliban geraten sind, fallen unter die Risikogruppe der Personen mit (unterstellter) feindlicher politischer Gesinnung.
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Entscheidungsdatum: 18.10.2016
Aufbereitet am: 17.01.2017
1390
Regelmäßig überwiegen die privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als 10 Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden
Leitsätze
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen.
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Entscheidungsdatum: 17.11.2016
Aufbereitet am: 12.01.2017
1389
Familie, die Fremden beim Untertauchen unterstützt, begründet keinen familiären Anknüpfungspunkt
Leitsätze
I. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Fremden und auch seiner Verwandten manifestiert, überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft. II. In einem Verfahren betreffend Anordnung der Schubhaft muss bei der Prüfung des Sicherungsbedarfs auch das massive strafrechtliche Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr, die sich auch in dem erlassenen Aufenthaltsverbot manifestiert, einbezogen werden.
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Entscheidungsdatum: 05.09.2016
Aufbereitet am: 10.01.2017
1388
Kein Sicherungszweck bei artikulierter Rückreisewilligkeit
Leitsätze
I. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde. II. Sofern die Behörde keinen hinreichenden Sicherungsbedarf dartun kann, ist die Verhängung der Schubhaft rechtswidrig.
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Entscheidungsdatum: 09.08.2016
Aufbereitet am: 05.01.2017