Leitsätze
1427
Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 4 FPG und Einreiseverbot bei strafrechtlichen Verurteilungen
Leitsätze
Für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit des Fremden ist in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Das gilt auch im Fall einer erfolgreich absolvierten Therapie.
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Entscheidungsdatum: 17.11.2016
Aufbereitet am: 11.04.2017
1426
Keine Überstellungsentscheidung bei unbegleiteten Minderjährigen aufgrund des Art 8 Abs 4 Dublin III-VO
Leitsätze
I. Nach Art 8 Abs 4 Dublin III-VO ist bei unbegleiteten Minderjährigen, die über keine Familienangehörigen oder Verwandten in einem Mitgliedsstaat verfügen, der Mitgliedsstaat zuständig, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. II. Dem Wortlaut dieser Bestimmung kann nicht entnommen werden, dass das dort angeführte Zuständigkeitskriterium (Ort der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz) nur dann zur Anwendung käme, wenn der unbegleitete Minderjährige (auch) im Aufenthaltsstaat einen solchen Antrag gestellt hat.
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Entscheidungsdatum: 20.12.2016
Aufbereitet am: 10.04.2017
1425
Bloßer Verweis auf allgemeine Lage im Herkunftsstaat für Gewährung von internationalem Schutz nicht ausreichend
Leitsätze
I. Eine allgemein desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des VwGH keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar. II. Auch für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus reicht es nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat zu berufen. Vielmehr müssen vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, die im Fall der Rückkehr eine reale Gefahr der Verletzung des Art 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen.
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Entscheidungsdatum: 24.01.2017
Aufbereitet am: 05.04.2017
1424
Anhaltung von Asylwerbern in der Transitzone von Röszke an der ungarisch-serbischen Grenze und Abschiebung nach Serbien wegen Drittstaatssicherheit
Leitsätze
I. Die bloße Tatsache, dass es einem Asylwerber freisteht, eine Transitzone an der Grenze in Richtung jenes Landes zu verlassen, aus dem er gekommen ist, kann die Qualifikation der Anhaltung in der Transitzone als Freiheitsentziehung nicht ausschließen. Wenn das Verlassen der Transitzone und die damit verbundene Ausreise eine Einstellung des Asylverfahrens nach sich ziehen würde, kann nicht von einer freiwilligen Einwilligung in die Anhaltung ausgegangen werden. II. Die Anhaltung in einem umzäunten und bewachten Gelände an der Grenze, das nur in Richtung eines anderen Staates verlassen werden kann, stellt eine Freiheitsentziehung iSv Art 5 EMRK dar. Sie ist mit Art 5 EMRK unvereinbar, wenn sie nicht auf einer förmlichen Entscheidung beruht und keine präzise gesetzliche Grundlage hat. III. Ein wachsender Zustrom von Migranten und Asylsuchenden kann einen Staat nicht von seiner aus Art 3 EMRK resultierenden Verpflichtung befreien, Personen, denen die Freiheit entzogen wird, unter mit der Menschenwürde vereinbaren Bedingungen anzuhalten. IV. Es obliegt den Asylbehörden, von Amts wegen eine Einschätzung des Risikos vorzunehmen, das im Fall einer Abschiebung droht, wenn entsprechende Informationen vorliegen. Es ist unvereinbar mit Art 3 EMRK, ein Land zum sicheren Drittstaat zu erklären und über dieses Land eingereisten Asylwerbern die Beweislast dafür aufzubürden, dass ihnen im Fall der Abschiebung die Gefahr einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht.
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Entscheidungsdatum: 14.03.2017
Aufbereitet am: 04.04.2017
1423
EU-Staaten müssen keine humanitären Visa zum Zweck der Asylantragstellung ausstellen
Leitsätze
I. Die Mitgliedstaaten sind nach dem Unionsrecht nicht verpflichtet, Personen, die sich in ihr Hoheitsgebiet begeben möchten, um dort Asyl zu beantragen, ein humanitäres Visum zu erteilen, sondern es steht ihnen weiterhin frei, dies auf der Grundlage nationalen Rechts zu tun. II. Das Unionsrecht legt ausschließlich die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens 90 Tagen fest.
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Entscheidungsdatum: 07.03.2017
Aufbereitet am: 03.04.2017
1422
Asylanerkennung für zwangsprostituierte Nigerianerin
Leitsätze
Die Beschwerdeführerin wurde das Opfer organisierten Menschenhandels zum Zwecke sexueller Ausbeutung iSd RL 2011/36/EU und erfüllt die dahingehenden Voraussetzungen zur Flüchtlingsanerkennung gemäß den UNHCR-Richtlinien. Bei einer Rückkehr nach Nigeria droht ihr gesellschaftliche Stigmatisierung und ein hohes Risiko, erneut Opfer von Zwangsprostitution zu werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist ihr aufgrund ihrer besonderen Vulnerabilität (Traumatisierung, keine soliden familiären Bindungen, keine abgeschlossene Schulausbildung, lange Abwesenheit) nicht zumutbar.
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Entscheidungsdatum: 07.11.2016
Aufbereitet am: 29.03.2017
1421
Strafrechtliche Verurteilung wegen der Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung
Leitsätze
I. Ein Asylantrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung beteiligt war. II. Es ist weder erforderlich, dass der Antragsteller persönlich terroristische Handlungen begangen hat, noch, dass er zu solchen Handlungen angestiftet hat oder daran beteiligt war.
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Entscheidungsdatum: 31.01.2017
Aufbereitet am: 28.03.2017
1420
Unterlassene Einsichtnahme in strafrechtliche Urteile und fehlende Auseinandersetzung mit den konkreten Tathandlungen des Beschwerdeführers
Leitsätze
Allein die Bezugnahme auf einen Strafregister-Auszug, ohne in die Strafakten und Gerichtsurteile des Antragstellers Einsicht zu nehmen, rechtfertigt keine Abweisung des Antrages auf einen Konventionsreisepasses aus Gründen der Gefährdung der inneren und äußeren Sicherheit der Republik Österreich. Es ist auf die nähere Begründung der strafrechtlichen Urteile, die konkrete Lebenssituation des Beschwerdeführers und eine allfällige Zukunftsprognose Bedacht zu nehmen, um beurteilen zu können, ob die beantragte Ausstellung eines Konventionsreisedokuments irgendeinen Rückschluss auf die vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gesetzte strafrechtliche Verurteilung zulässt, ob somit die Verwendung des in der Vergangenheit ausgestellten Konventionsreisepasses irgendeinen Einfluss auf die begangenen Straftaten hatte bzw ob eine allfällige Versagung der Ausstellung eines weiteren Konventionsreisepasses in irgendeiner Form zur Verhinderung weiterer Straftaten beitragen kann.
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Entscheidungsdatum: 16.01.2017
Aufbereitet am: 27.03.2017
1419
Fehlende Ermittlungen zum Themenkomplex der Genitalverstümmelung in Somalia als Zurückweisungsgrund
Leitsätze
I. Erwähnt die Erstbeschwerdeführerin im Zuge der Einvernahme, dass ihre minderjährige Tochter gegen den Willen der Erstbeschwerdeführerin in Somalia beschnitten werden könnte, so hat das BFA darauf basierende Feststellungen zur Situation von Frauen in Somalia und insb auch zum Thema FGM (Female Genital Mutilation) und den damit verbundenen Problemen für den Fall der Rückkehr zu treffen. II. Es hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Heranziehung eines gleichgeschlechtlichen Organwalters gemäß § 20 AsylG zu erfolgen.
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Entscheidungsdatum: 13.12.2016
Aufbereitet am: 22.03.2017
1418
Ausgang des Strafverfahrens als Vorfrage im Asylbeschwerdeverfahren
Leitsätze
Auch wenn keine Bindungswirkung des BVwG an das Erkenntnis des Strafgerichtes besteht, ist, um einer Fehlentscheidung des BVwG und einem möglichen Wiederaufnahmeverfahren vorzubeugen, die Entscheidung des Landesgerichtes abzuwarten und das Asylbeschwerdeverfahren bis dahin auszusetzen.
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Entscheidungsdatum: 03.11.2016
Aufbereitet am: 21.03.2017
1417
Ausweisung eines Vaters von acht Kindern wegen schwerer Drogenkriminalität
Leitsätze
I. Bei der Beurteilung, ob die Ausweisung eines straffällig gewordenen langjährig niedergelassenen Fremden mit Art 8 EMRK vereinbar ist, sind die folgenden Kriterien anzuwenden: die Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten; die Dauer des Aufenthalts; die seit der Begehung der Straftat vergangene Zeit und das Verhalten während dieser; die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen; die familiäre Situation; die Frage, ob die Ehepartnerin/der Ehepartner zur Zeit der Eheschließung von den Straftaten wusste; das Ausmaß der Schwierigkeiten, mit denen die Ehepartnerin/der Ehepartner im Zielstaat der Ausweisung konfrontiert wäre; das Wohl und die Interessen der Kinder, insbesondere die Schwierigkeiten, mit denen sie im Zielstaat der Ausweisung konfrontiert wären; die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Gaststaat und im Zielstaat. II. Der EGMR hat Verständnis dafür, dass die Behörden mit großer Bestimmtheit gegen Personen vorgehen, die zur Verbreitung von Suchtgift beitragen. III. Bei allen Entscheidungen, die Kinder betreffen, ist deren Wohl von vorrangiger Bedeutung. Die Behörden müssen daher grundsätzlich Beweise im Hinblick auf die Durchführbarkeit und Verhältnismäßigkeit jeder Ausweisung eines fremden Elternteils erheben und beurteilen, um dem Wohl der davon betroffenen Kinder ausreichendes Gewicht beizumessen und es effektiv zu schützen. IV. Im Fall der Ausweisung eines fremden Elternteils wegen einer strafrechtlichen Verurteilung betrifft die Entscheidung in erster Linie den Straftäter. In einem solchen Fall können Art und Schwere der Straftat oder die Geschichte der Straffälligkeit die anderen zu berücksichtigenden Kriterien aufwiegen. V. Es ist zu bezweifeln, dass sich die Ausweisung des Vaters von acht Kindern nachteilig auf deren Wohl auswirken würde, wenn den Kindern schon vor der Ausweisung aufgrund ernster Probleme massive öffentliche Unterstützung zuteil wird, um ihnen ein normales Sozialverhalten beizubringen.
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Entscheidungsdatum: 01.12.2016
Aufbereitet am: 20.03.2017
1416
Fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III Dublin III-VO festgelegten Zuständigkeitskriteriums als Thema einer Beschwerde an das BVwG
Leitsätze
Der Revisionswerber darf die richtige Anwendung der in Kapitel III der Dublin III-VO festgelegten Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zum Thema seiner an das BVwG erhobenen Beschwerde machen.
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Entscheidungsdatum: 14.12.2016
Aufbereitet am: 15.03.2017
1415
Zeitpunkt der Begründung und Bedeutung des Familienlebens bei einer Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG
Leitsätze
Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG kann sich eine Abwägung zu Gunsten des Fremden dann ergeben, wenn ein Familienleben mit einer Person besteht, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" nach § 45 NAG verfügt. Der VwGH hat mehrfach darauf hingewiesen, dass einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art 8 EMRK große Bedeutung zukommt.
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Entscheidungsdatum: 20.10.2016
Aufbereitet am: 14.03.2017
1414
Auswirkungen des Mutterschutzes auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen
Leitsätze
Bei fortgeschrittener Schwangerschaft ist jedenfalls von einem besonderen Schonungsbedarf auszugehen, der der Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs entgegensteht.
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Entscheidungsdatum: 02.11.2016
Aufbereitet am: 13.03.2017
1413
Anhaltung von Bootsflüchtlingen in Erstaufnahmelager auf Lampedusa und auf Schiffen im Hafen von Palermo
Leitsätze
I. Das Fehlen einer gerichtlichen Überprüfung der Unterbringung in einem Erstaufnahmezentrum für Flüchtlinge kann auch im Zusammenhang mit einer großen Migrationskrise (hier: der Landung tausender Bootsflüchtlinge auf Lampedusa) nicht mit dem Ziel von Art 5 EMRK vereinbar sein, vor willkürlicher Freiheitsentziehung zu schützen. II. Die Information eines angehaltenen Migranten über seinen rechtlichen Status oder über möglicherweise bevorstehende Abschiebemaßnahmen kann nicht das Bedürfnis nach Information über die rechtliche Grundlage für seine Freiheitsentziehung befriedigen. III. Auch wenn die mit einer großen Migrationskrise verbundenen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Faktoren und die damit verbundenen Herausforderungen für die Behörden bei der Beurteilung der Angemessenheit der Bedingungen der Unterbringung von Flüchtlingen zu berücksichtigen sind, können sie den Staat nicht von seiner Verpflichtung befreien, mit der Menschenwürde vereinbare Haftbedingungen zu gewähren. IV. Art 4 4. ZPMRK garantiert nicht unter allen Umständen ein Recht auf eine individuelle Befragung. Die Anforderungen aus dieser Bestimmung können erfüllt sein, wenn jeder Ausländer eine echte und wirksame Möglichkeit hat, Argumente gegen seine Ausweisung vorzubringen, und diese von den Behörden angemessen geprüft werden. V. Die bloße Tatsache, dass gegen mehrere Personen ergangene Ausweisungsentscheidungen denselben Wortlaut haben und sich lediglich durch die persönlichen Daten der Betroffenen unterschieden, rechtfertigt für sich nicht den Schluss, dass es sich um eine unzulässige Kollektivausweisung handelt. VI. Wenn eine Person behauptet, dass ihr im Fall der Vollstreckung einer Ausweisung irreparabler Schaden droht, was insb bei einer Gefahr der Folter oder Misshandlung anzunehmen ist, muss der Staat einen Rechtsbehelf mit automatischer aufschiebender Wirkung zur Verfügung stellen. Eine solche Verpflichtung besteht jedoch nicht, wenn ein Verbot der Kollektivausweisung, aber keine drohende Verletzung von Art 2 oder Art 3 EMRK geltend gemacht wird.
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Entscheidungsdatum: 15.12.2016
Aufbereitet am: 10.03.2017
1412
Klarstellung und Neujustierung der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit der Abschiebung schwerkranker Personen
Leitsätze
I. Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium des Konventionsstaats zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder anderer Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. II. Eine Abschiebung ist jedoch unzulässig, wenn sie die betroffene Person einer realen Gefahr aussetzen würde, unter den qualvollsten Umständen zu sterben. III. Zusätzlich zu solchen Situationen des unmittelbar bevorstehenden Todes kann es weitere Situationen geben, in denen die gegen die Abschiebung sprechenden Überlegungen ähnlich zwingend sind. Diese "anderen sehr außergewöhnlichen Fälle", die eine Angelegenheit unter Art 3 EMRK aufwerfen können, sind so zu verstehen, dass sie sich auf die Ausweisung einer schwer kranken Person betreffende Situationen beziehen, in denen stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt wurden, dass sie, obwohl sie nicht in unmittelbarer Lebensgefahr ist, mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Empfangsstaat oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. IV. In derartigen Fällen wird die aus Art 3 EMRK erwachsende Verpflichtung der Behörden, die Integrität der betroffenen Person zu schützen, in erster Linie durch angemessene Verfahren erfüllt, die eine Durchführung einer Prüfung hinsichtlich der im Empfangsstaat drohenden Risiken erlauben. V. Im Kontext dieses Verfahrens ist es Sache des Beschwerdeführers, Beweise vorzubringen, die zeigen können, dass stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung im Fall ihrer Abschiebung bestehen. Werden solche Beweise erbracht, ist es Sache des ausweisenden Staates, jeden aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen. VI. Wenn nach Prüfung der relevanten Informationen ernste Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der Abschiebung auf die betroffene Person bestehen, muss der ausweisende Staat als Voraussetzung für die Abschiebung individuelle und ausreichende Zusagen des Empfangsstaates erhalten, wonach eine angemessene medizinische Behandlung verfügbar und für die betroffene Person zugänglich sein wird.
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Entscheidungsdatum: 13.12.2016
Aufbereitet am: 08.03.2017
1411
Fortsetzung der Schubhaft - strenger Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Minderjährigen
Leitsätze
Die im Raum stehende Überprüfung der exakten Identität des minderjährigen Beschwerdeführers in einem zeitlichen Ausmaß von ein bis gar vier Monaten zeigt, dass den Tatbestandselementen des Art 11 Abs 2 und Abs 3 Aufnahme-RL 2013/33/EU, prognostisch gesehen, aller Wahrscheinlichkeit nach nicht entsprochen werden kann.
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Entscheidungsdatum: 12.12.2016
Aufbereitet am: 06.03.2017
1410
Reiseversicherung als Nachweis einer umfassenden Krankenversicherung nicht ausreichend
Leitsätze
Bleibt der Leistungsumfang der Privatversicherung erheblich hinter jenem der gesetzlichen Pflichtversicherung zurück, so stellt sie keinen Nachweis eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes iSd § 11 Abs 2 Z 3 NAG 2005 dar.
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Entscheidungsdatum: 07.12.2016
Aufbereitet am: 01.03.2017
1409
Prüfpflicht der behaupteten Verfolgung in Drittstaat
Leitsätze
I. Grundsätzlich führt nur ein Antrag auf internationalen Schutz bei Zutreffen der Verfolgungsbehauptungen zur Gewährung von Asyl oder von subsidiärem Schutz und kann entsprechende (umfassende) Aufenthaltsberechtigungen verschaffen. Entschließt sich der Fremde jedoch, keinen Antrag auf internationalen Schutz einzubringen, kann damit aber noch nicht unterstellt werden, er halte dieses Vorbringen nicht mehr weiter aufrecht. Es darf auch nicht davon ausgegangen werden, dass wegen der Ablehnung der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz die vorgebrachte Verfolgungsgefahr ohne weiteres unglaubwürdig ist. II. Es darf nämlich eine "positive" Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung solange nicht getroffen werden, als dieser Feststellung konkrete Anhaltspunkte, dass die Abschiebung gemäß § 50 FPG, insb wegen Verstoßes gegen Art 3 EMRK, unzulässig sein könnte, entgegenstehen. Bei Zutreffen dieser Bedenken müsste dann aber nicht nur die besagte Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG, sondern - so es keinen vom Herkunftsstaat verschiedenen Drittstaat gibt, der faktisch und rechtlich als Zielland einer Abschiebung in Betracht käme - auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt dem darauf aufbauenden Einreiseverbot unterbleiben.
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Entscheidungsdatum: 15.09.2016
Aufbereitet am: 28.02.2017
1408
Form eines Antrages auf internationalen Schutz
Leitsätze
Ein Antrag auf internationalen Schutz ist nach § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 "das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen". Das bedeutet, dass der Antrag an keine bestimmte Form gebunden ist; er muss aber das Begehren enthalten, sich dem Schutz Österreichs zu unterstellen.
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Entscheidungsdatum: 17.11.2016
Aufbereitet am: 27.02.2017