Leitsätze
1434
Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs 2 NAG
Leitsätze
I. Bei der Beurteilung nach § 11 Abs 5 NAG 2005 ist auf das vorhandene Haushaltsnettoeinkommen und die in § 293 Abs 1 ASVG enthaltenen Richtsätze abzustellen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. II. Aus § 11 Abs 5 NAG 2005 ergibt sich, dass der Nachweis des Vorhandenseins der für einen Fremden notwendigen Unterhaltsmittel auch durch das Bestehen von Unterhaltsansprüchen erbracht werden kann.
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Entscheidungsdatum: 20.02.2017
Aufbereitet am: 25.04.2017
1433
Über die allgemeine Sicherheitslage in Luuq (Somalia)
Leitsätze
Gemäß aktuellen Länderberichten kann eine allgemeine Gefahr durch Al Shabaab in Luuq nicht angenommen werden. Luuq gilt als relativ sicher. In Luuq hat Al Shabaab nicht die Kontrolle inne und es ist daher unwahrscheinlich, dass Al Shabaab dort Zwangsrekrutierungen vornimmt.
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Entscheidungsdatum: 10.01.2017
Aufbereitet am: 24.04.2017
1432
Unzureichende Untersuchung der Behauptung einer Misshandlung im Zuge einer Abschiebung
Leitsätze
I. Eine detaillierte und stimmige Schilderung von Misshandlungen löst eine Verpflichtung des Staates aus, eine angemessene Untersuchung durchzuführen. Die untersuchenden Behörden müssen es begründen, wenn sie der von den Beamten geschilderten Version der Ereignisse folgen, und dürfen die Angaben der betroffenen Person nicht ohne Weiteres als erfunden abtun. II. Der Staat muss sicherstellen, dass eine Freiheitsentziehung unter Bedingungen stattfindet, die mit der Menschenwürde vereinbar sind. Sie darf nicht mit Härten einhergehen, die über das unvermeidbare Maß hinausgehen. III. Stehen einer inhaftierten Person weniger als 3 Quadratmeter Raum zur Verfügung, so besteht eine Vermutung der Unvereinbarkeit mit Art 3 EMRK. Die Regierung kann diese jedoch widerlegen, wenn sie ausreichende ausgleichende Faktoren nachweist. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Unterbringung auf so wenig Raum nur kurz, gelegentlich und untergeordnet war, dass ausreichende Bewegung außerhalb der Zelle möglich war und Beschäftigungsmöglichkeiten bestanden und dass die Hafteinrichtung insgesamt angemessen war und keine erschwerenden Faktoren vorlagen.
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Entscheidungsdatum: 03.04.2017
Aufbereitet am: 20.04.2017
1431
Rechtswidrigkeit der Schubhaft bei absolut ungewissem Ausgang der Bestrebungen um ein Heimreisezertifikat
Leitsätze
I. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein. II. Die Behörde hat darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Insofern ist sie schon von vornherein dazu angehalten, ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit derart einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann.
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Entscheidungsdatum: 22.01.2017
Aufbereitet am: 19.04.2017
1430
Persönliche Anhörung des Antragstellers als wesentlicher Bestandteil des Asylverfahrens
Leitsätze
I. Die persönliche Anhörung des Antragstellers stellt den wohl wesentlichsten Bestandteil des Asylverfahrens dar. Das Vorbringen des Asylwerbers ist als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen. II. Eine Einvernahme kann nur dann entfallen, wenn und soweit der Antragsteller nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen.
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Entscheidungsdatum: 18.12.2016
Aufbereitet am: 18.04.2017
1429
Monatelange Anhaltung in der Transitzone des Moskauer Flughafens Sheremetyevo
Leitsätze
I. Die Anhaltung von Personen in der Transitzone eines Flughafens bringt eine Einschränkung der Freiheit mit sich, die nicht in jeder Hinsicht mit der Anhaltung in einem Anhaltezentrum vergleichbar ist. Eine solche Anhaltung ist jedoch nur akzeptabel, wenn sie von Sicherungen für die betroffenen Personen begleitet wird und nicht unverhältnismäßig lange erstreckt wird. Andernfalls wird eine bloße Freiheitsbeschränkung zu einer Freiheitsentziehung. II. Die Tatsache, dass eine in der Transitzone eines Flughafens angehaltene Person das Land freiwillig verlassen kann, schießt eine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit nicht aus. III. Eine auf Art 5 Abs 1 lit f EMRK gestützte Freiheitsentziehung ist nur dann nicht willkürlich, wenn sie in gutem Glauben ausgeführt wird, eng mit dem Grund für die Freiheitsentziehung zusammenhängt und Ort und Bedingungen der Anhaltung angemessen sind. Zudem darf die Anhaltung nicht länger dauern als für den verfolgten Zweck notwendig. IV. Die Anhaltung einer Person in der Transitzone eines Flughafens für eine unbefristete und nicht vorhersehbare Dauer, ohne dass sie auf einer spezifischen gesetzlichen Vorschrift oder einer gültigen Gerichtsentscheidung beruht und mit eingeschränkten Möglichkeiten des Kontakts zu rechtlicher Unterstützung widerspricht als solche dem Prinzip der Rechtssicherheit, das der EMRK innewohnt und ein grundlegendes Element der Rechtsstaatlichkeit ist. V. Der Staat muss sicherstellen, dass eine Freiheitsentziehung unter Bedingungen erfolgt, die mit der Menschenwürde vereinbar sind. Wenn ein Beschwerdeführer glaubwürdig und angemessen detailliert angeblich erniedrigende Haftbedingungen schildert, verlagert sich die Beweislast zur Regierung. VI. Ein öffentlicher Ort wie die Transitzone eines Flughafens, an dem es an grundlegenden Ausstattungen wie Betten, Duschen und Kochgelegenheiten fehlt, ist nicht geeignet als Ort einer längeren Unterbringung. Eine Freiheitsentziehung unter solchen Umständen, unter denen die persönlichen Grundbedürfnisse überhaupt nicht erfüllt werden können, widerspricht Art 3 EMRK.
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Entscheidungsdatum: 27.03.2017
Aufbereitet am: 16.04.2017
1428
Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides aufgrund falscher Rechtsgrundlage
Leitsätze
Ist der Schubhaftbescheid schon wegen Heranziehung einer verfehlten Rechtsgrundlage nicht rechtmäßig gewesen, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. Heilung könnte nur durch einen neuen Schubhafttitel bewirkt werden.
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Entscheidungsdatum: 16.01.2017
Aufbereitet am: 11.04.2017
1427
Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 4 FPG und Einreiseverbot bei strafrechtlichen Verurteilungen
Leitsätze
Für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit des Fremden ist in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Das gilt auch im Fall einer erfolgreich absolvierten Therapie.
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Entscheidungsdatum: 16.11.2016
Aufbereitet am: 10.04.2017
1426
Keine Überstellungsentscheidung bei unbegleiteten Minderjährigen aufgrund des Art 8 Abs 4 Dublin III-VO
Leitsätze
I. Nach Art 8 Abs 4 Dublin III-VO ist bei unbegleiteten Minderjährigen, die über keine Familienangehörigen oder Verwandten in einem Mitgliedsstaat verfügen, der Mitgliedsstaat zuständig, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. II. Dem Wortlaut dieser Bestimmung kann nicht entnommen werden, dass das dort angeführte Zuständigkeitskriterium (Ort der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz) nur dann zur Anwendung käme, wenn der unbegleitete Minderjährige (auch) im Aufenthaltsstaat einen solchen Antrag gestellt hat.
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Entscheidungsdatum: 19.12.2016
Aufbereitet am: 09.04.2017
1425
Bloßer Verweis auf allgemeine Lage im Herkunftsstaat für Gewährung von internationalem Schutz nicht ausreichend
Leitsätze
I. Eine allgemein desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des VwGH keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar. II. Auch für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus reicht es nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat zu berufen. Vielmehr müssen vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, die im Fall der Rückkehr eine reale Gefahr der Verletzung des Art 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen.
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Entscheidungsdatum: 23.01.2017
Aufbereitet am: 04.04.2017
1424
Anhaltung von Asylwerbern in der Transitzone von Röszke an der ungarisch-serbischen Grenze und Abschiebung nach Serbien wegen Drittstaatssicherheit
Leitsätze
I. Die bloße Tatsache, dass es einem Asylwerber freisteht, eine Transitzone an der Grenze in Richtung jenes Landes zu verlassen, aus dem er gekommen ist, kann die Qualifikation der Anhaltung in der Transitzone als Freiheitsentziehung nicht ausschließen. Wenn das Verlassen der Transitzone und die damit verbundene Ausreise eine Einstellung des Asylverfahrens nach sich ziehen würde, kann nicht von einer freiwilligen Einwilligung in die Anhaltung ausgegangen werden. II. Die Anhaltung in einem umzäunten und bewachten Gelände an der Grenze, das nur in Richtung eines anderen Staates verlassen werden kann, stellt eine Freiheitsentziehung iSv Art 5 EMRK dar. Sie ist mit Art 5 EMRK unvereinbar, wenn sie nicht auf einer förmlichen Entscheidung beruht und keine präzise gesetzliche Grundlage hat. III. Ein wachsender Zustrom von Migranten und Asylsuchenden kann einen Staat nicht von seiner aus Art 3 EMRK resultierenden Verpflichtung befreien, Personen, denen die Freiheit entzogen wird, unter mit der Menschenwürde vereinbaren Bedingungen anzuhalten. IV. Es obliegt den Asylbehörden, von Amts wegen eine Einschätzung des Risikos vorzunehmen, das im Fall einer Abschiebung droht, wenn entsprechende Informationen vorliegen. Es ist unvereinbar mit Art 3 EMRK, ein Land zum sicheren Drittstaat zu erklären und über dieses Land eingereisten Asylwerbern die Beweislast dafür aufzubürden, dass ihnen im Fall der Abschiebung die Gefahr einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht.
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Entscheidungsdatum: 13.03.2017
Aufbereitet am: 03.04.2017
1423
EU-Staaten müssen keine humanitären Visa zum Zweck der Asylantragstellung ausstellen
Leitsätze
I. Die Mitgliedstaaten sind nach dem Unionsrecht nicht verpflichtet, Personen, die sich in ihr Hoheitsgebiet begeben möchten, um dort Asyl zu beantragen, ein humanitäres Visum zu erteilen, sondern es steht ihnen weiterhin frei, dies auf der Grundlage nationalen Rechts zu tun. II. Das Unionsrecht legt ausschließlich die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens 90 Tagen fest.
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Entscheidungsdatum: 06.03.2017
Aufbereitet am: 02.04.2017
1422
Asylanerkennung für zwangsprostituierte Nigerianerin
Leitsätze
Die Beschwerdeführerin wurde das Opfer organisierten Menschenhandels zum Zwecke sexueller Ausbeutung iSd RL 2011/36/EU und erfüllt die dahingehenden Voraussetzungen zur Flüchtlingsanerkennung gemäß den UNHCR-Richtlinien. Bei einer Rückkehr nach Nigeria droht ihr gesellschaftliche Stigmatisierung und ein hohes Risiko, erneut Opfer von Zwangsprostitution zu werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist ihr aufgrund ihrer besonderen Vulnerabilität (Traumatisierung, keine soliden familiären Bindungen, keine abgeschlossene Schulausbildung, lange Abwesenheit) nicht zumutbar.
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Entscheidungsdatum: 06.11.2016
Aufbereitet am: 28.03.2017
1421
Strafrechtliche Verurteilung wegen der Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung
Leitsätze
I. Ein Asylantrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung beteiligt war. II. Es ist weder erforderlich, dass der Antragsteller persönlich terroristische Handlungen begangen hat, noch, dass er zu solchen Handlungen angestiftet hat oder daran beteiligt war.
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Entscheidungsdatum: 30.01.2017
Aufbereitet am: 27.03.2017
1420
Unterlassene Einsichtnahme in strafrechtliche Urteile und fehlende Auseinandersetzung mit den konkreten Tathandlungen des Beschwerdeführers
Leitsätze
Allein die Bezugnahme auf einen Strafregister-Auszug, ohne in die Strafakten und Gerichtsurteile des Antragstellers Einsicht zu nehmen, rechtfertigt keine Abweisung des Antrages auf einen Konventionsreisepasses aus Gründen der Gefährdung der inneren und äußeren Sicherheit der Republik Österreich. Es ist auf die nähere Begründung der strafrechtlichen Urteile, die konkrete Lebenssituation des Beschwerdeführers und eine allfällige Zukunftsprognose Bedacht zu nehmen, um beurteilen zu können, ob die beantragte Ausstellung eines Konventionsreisedokuments irgendeinen Rückschluss auf die vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gesetzte strafrechtliche Verurteilung zulässt, ob somit die Verwendung des in der Vergangenheit ausgestellten Konventionsreisepasses irgendeinen Einfluss auf die begangenen Straftaten hatte bzw ob eine allfällige Versagung der Ausstellung eines weiteren Konventionsreisepasses in irgendeiner Form zur Verhinderung weiterer Straftaten beitragen kann.
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Entscheidungsdatum: 15.01.2017
Aufbereitet am: 26.03.2017
1419
Fehlende Ermittlungen zum Themenkomplex der Genitalverstümmelung in Somalia als Zurückweisungsgrund
Leitsätze
I. Erwähnt die Erstbeschwerdeführerin im Zuge der Einvernahme, dass ihre minderjährige Tochter gegen den Willen der Erstbeschwerdeführerin in Somalia beschnitten werden könnte, so hat das BFA darauf basierende Feststellungen zur Situation von Frauen in Somalia und insb auch zum Thema FGM (Female Genital Mutilation) und den damit verbundenen Problemen für den Fall der Rückkehr zu treffen. II. Es hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Heranziehung eines gleichgeschlechtlichen Organwalters gemäß § 20 AsylG zu erfolgen.
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Entscheidungsdatum: 12.12.2016
Aufbereitet am: 21.03.2017
1418
Ausgang des Strafverfahrens als Vorfrage im Asylbeschwerdeverfahren
Leitsätze
Auch wenn keine Bindungswirkung des BVwG an das Erkenntnis des Strafgerichtes besteht, ist, um einer Fehlentscheidung des BVwG und einem möglichen Wiederaufnahmeverfahren vorzubeugen, die Entscheidung des Landesgerichtes abzuwarten und das Asylbeschwerdeverfahren bis dahin auszusetzen.
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Entscheidungsdatum: 02.11.2016
Aufbereitet am: 20.03.2017
1417
Ausweisung eines Vaters von acht Kindern wegen schwerer Drogenkriminalität
Leitsätze
I. Bei der Beurteilung, ob die Ausweisung eines straffällig gewordenen langjährig niedergelassenen Fremden mit Art 8 EMRK vereinbar ist, sind die folgenden Kriterien anzuwenden: die Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten; die Dauer des Aufenthalts; die seit der Begehung der Straftat vergangene Zeit und das Verhalten während dieser; die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen; die familiäre Situation; die Frage, ob die Ehepartnerin/der Ehepartner zur Zeit der Eheschließung von den Straftaten wusste; das Ausmaß der Schwierigkeiten, mit denen die Ehepartnerin/der Ehepartner im Zielstaat der Ausweisung konfrontiert wäre; das Wohl und die Interessen der Kinder, insbesondere die Schwierigkeiten, mit denen sie im Zielstaat der Ausweisung konfrontiert wären; die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Gaststaat und im Zielstaat. II. Der EGMR hat Verständnis dafür, dass die Behörden mit großer Bestimmtheit gegen Personen vorgehen, die zur Verbreitung von Suchtgift beitragen. III. Bei allen Entscheidungen, die Kinder betreffen, ist deren Wohl von vorrangiger Bedeutung. Die Behörden müssen daher grundsätzlich Beweise im Hinblick auf die Durchführbarkeit und Verhältnismäßigkeit jeder Ausweisung eines fremden Elternteils erheben und beurteilen, um dem Wohl der davon betroffenen Kinder ausreichendes Gewicht beizumessen und es effektiv zu schützen. IV. Im Fall der Ausweisung eines fremden Elternteils wegen einer strafrechtlichen Verurteilung betrifft die Entscheidung in erster Linie den Straftäter. In einem solchen Fall können Art und Schwere der Straftat oder die Geschichte der Straffälligkeit die anderen zu berücksichtigenden Kriterien aufwiegen. V. Es ist zu bezweifeln, dass sich die Ausweisung des Vaters von acht Kindern nachteilig auf deren Wohl auswirken würde, wenn den Kindern schon vor der Ausweisung aufgrund ernster Probleme massive öffentliche Unterstützung zuteil wird, um ihnen ein normales Sozialverhalten beizubringen.
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Entscheidungsdatum: 30.11.2016
Aufbereitet am: 19.03.2017
1416
Fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III Dublin III-VO festgelegten Zuständigkeitskriteriums als Thema einer Beschwerde an das BVwG
Leitsätze
Der Revisionswerber darf die richtige Anwendung der in Kapitel III der Dublin III-VO festgelegten Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zum Thema seiner an das BVwG erhobenen Beschwerde machen.
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Entscheidungsdatum: 13.12.2016
Aufbereitet am: 14.03.2017
1415
Zeitpunkt der Begründung und Bedeutung des Familienlebens bei einer Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG
Leitsätze
Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG kann sich eine Abwägung zu Gunsten des Fremden dann ergeben, wenn ein Familienleben mit einer Person besteht, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" nach § 45 NAG verfügt. Der VwGH hat mehrfach darauf hingewiesen, dass einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art 8 EMRK große Bedeutung zukommt.
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Entscheidungsdatum: 19.10.2016
Aufbereitet am: 13.03.2017