Leitsätze
1467
Soziale Verankerung elf Monate nach der Einvernahme neu zu beurteilen
Leitsätze
I. Im Hinblick darauf, dass die im Asylverfahren erfolgte Einvernahme bereits mehrere Monate zurückliegt und keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene in der Zwischenzeit verhindert gewesen sein könnte, soziale Kontakte zu knüpfen, hat das Gericht tendenziell davon auszugehen, dass zwischenzeitig bereits soziale Kontakte im Inland bestehen. II. Von der Erteilung einer aufschiebenden Wirkung nahm das erkennende Gericht jedenfalls Abstand, da ein diesbezügliches Begehren rechtlich zwar zulässig erscheint, faktisch jedoch aufgrund der ohnehin gesetzlich zwingend vorgesehenen beschleunigten Verfahrensdurchführung in Schubhaftsachen aus Sicht des Gerichts keinen Sinn macht.
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Entscheidungsdatum: 20.03.2017
Aufbereitet am: 19.06.2017
1466
Irreführende Angaben des Beschwerdeführers über seine Identität rechtfertigen längere Schubhaftdauer
Leitsätze
I. Es liegt in der Hand des Betroffenen, durch richtige Angaben über Identität und Staatsangehörigkeit die Erlangung eines Heimreisezertifikates zu ermöglichen und die Dauer der Schubhaft so kurz als möglich zu halten. II. Durch den Verstoß gegen Mitwirkungspflichten bzw durch die Erteilung von Fehlinformationen soll eine rechtmäßige Abschiebung nicht von vornherein unmöglich gemacht werden. Vielmehr ist das angemessene Zuwarten einer Klärung des Sachverhalts während aufrechter Schubhaft mangels rechtmäßigen Alternativverhaltens als zumutbar zu betrachten.
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Entscheidungsdatum: 24.02.2017
Aufbereitet am: 16.06.2017
1465
Gerechtfertigte Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments
Leitsätze
I. Die Vorlage von Geburtsurkunde und Reisepass stellen eine Zulässigkeitsvoraussetzung bei der Einbringung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels dar. II. Mangels Vorliegens der Zulässigkeitsvoraussetzungen ist eine inhaltliche Prüfung des Antrages nicht notwendig und die Zurückweisung des Antrages ist jedenfalls gerechtfertigt.
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Entscheidungsdatum: 24.02.2017
Aufbereitet am: 15.06.2017
1464
Erteilung eines Aufenthaltstitels - Berücksichtigung auch jener integrativen Schritte, die während eines unrechtmäßigen Aufenthalts gesetzt wurden
Leitsätze
Im Rahmen der Interessenabwägung betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Art 8 EMRK sind auch jene integrativen Schritte zu berücksichtigen, die gesetzt wurden, als sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Andernfalls könnte die Personengruppe der sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhaltenden Personen, an die sich diese Regelung richtet, niemals eine zwischenzeitliche berufliche, sprachliche, soziale oder sonstige Integration geltend machen.
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Entscheidungsdatum: 22.03.2017
Aufbereitet am: 14.06.2017
1463
Mangelhafte Nachforschungen über den Verbleib rechtfertigen noch nicht Annahme des Untertauchens
Leitsätze
I. Bei mangelhaften Nachforschungen durch die Behörden lässt sich ein tatsächliches Untertauchen des Beschwerdeführers nicht objektivieren. II. Die ungeprüfte Aussage von anderen Heimbewohnern, dass der Beschwerdeführer schon über eine Woche nicht mehr anwesend gewesen sei, reicht allein nicht aus, um bereits von einem objektivierten Fernbleiben des Beschwerdeführers ausgehen zu können.
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Entscheidungsdatum: 24.03.2017
Aufbereitet am: 13.06.2017
1462
Unverhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung bei umfassenden Integrationsbestrebungen
Leitsätze
I. Der mehrjährige Aufenthalt im Inland kann den persönlichen Interessen eines Fremden an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet mitunter ein großes Gewicht verleihen. Bei Bestehen eines schützenswerten Privatlebens ist jedenfalls eine Interessenabwägung vorzunehmen. II. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist ein fairer Ausgleich zwischen dem Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens und dem öffentlichen Interesse an der Verhütung von weiteren Straftaten zu treffen. Dabei sind insb die Art und Schwere der begangenen Straftaten, die Dauer des Aufenthaltes, die Zeit in der sich der Beschwerdeführer seither wohlverhalten hat sowie die sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zu Österreich in die Abwägung miteinzubeziehen.
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Entscheidungsdatum: 21.03.2017
Aufbereitet am: 12.06.2017
1461
Zulässige Dublin-Schubhaft zur Ermöglichung einer Kettenabschiebung durch Dublin-Staat
Leitsätze
I. Eine Kettenabschiebung durch den Dublin-Staat ist zulässig, wenn dieser bereits eine rechtskräftige Entscheidung zur Abschiebung getroffen hatte, aber nicht vollziehen konnte, weil sich der Beschwerdeführer durch illegale Einreise in einen anderen Mitgliedsstaat der Abschiebung entzog. II. Schubhaft, um eine zulässige Kettenabschiebung zu ermöglichen, stellt eine „ultima ratio“ dar, wenn sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen, ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllen würde und keine andere Möglichkeit besteht, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.
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Entscheidungsdatum: 27.01.2017
Aufbereitet am: 08.06.2017
1460
Asylrelevanz staatlicher Strafverfolgung
Leitsätze
I. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. II. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen "Verfolgung" iSd GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt.
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Entscheidungsdatum: 20.12.2016
Aufbereitet am: 07.06.2017
1459
Hepatitis C: Medizinische Versorgung in Schubhaft und Schutz der (Mit-)Häftlinge
Leitsätze
I. Es ist eine notorische Tatsache, dass ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) über medizinische Versorgungsmöglichkeiten verfügt. Eine allenfalls erforderliche medizinische Betreuung eines Hepatitis C-Erkrankten ist ausreichend gegeben. II. Eine Gefährdung anderer (Schub-)Häftlinge durch eine etwaige Hepatitis C-Erkrankung lässt sich hinreichend gering halten. Insb ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, auf den Austausch von Blut, Speichel oder anderen Körperflüssigkeiten mit anderen Häftlingen vollständig zu verzichten. Wieso dieses Risikopotenzial etwa in einem Grundversorgungsquartier geringer sein sollte als in einem PAZ, ist nicht ersichtlich. III. Eine Beschwerde gegen einen Bescheid hat nach § 9 Abs 1 VwGVG ua den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen und ein Begehren zu formulieren. Die in § 22a Abs 1 BFA-VG genannten Beschwerdevoraussetzungen sind taxativ und bewusst als getrennte Bestimmungen angeführt, aus denen ein Beschwerdeführer - regelmäßig zum eigenen Vorteil - auswählen kann und diese in der Beschwerde auch ausdrücklich anführen muss.
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Entscheidungsdatum: 05.12.2016
Aufbereitet am: 06.06.2017
1458
Fluchtgefahr bei/trotz Krankheit
Leitsätze
I. Krankheit kann nach der VwGH-Rsp ein Umstand sein, der gegen ein Untertauchen spricht. Wenn der Beschwerdeführer jedoch seit mehreren Jahren an seiner (Lungen-)Krankheit leidet, sich seither der Abschiebung entzog, trotzdem selbst in den Kosovo reiste und wieder nach Österreich zurückkehrte und bei der Gesundheitsbefragung angab, aktuell nur einen Asthmaspray zu benötigen, kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer durch seinen Gesundheitszustand in seiner Mobilität so eingeschränkt wäre, dass dem die Annahme von Fluchtgefahr entgegenstünde. II. Das (anhängige) Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs 4 FPG steht einer möglichen Abschiebung nicht entgegen. Auch die Erteilung einer Duldungskarte würde nur dazu führen, dass sie wieder zu entziehen wäre, wenn eine Abschiebung möglich ist. Eine Duldung bewirkt weder eine Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes, noch steht sie einer Abschiebung entgegen, sie verhindert lediglich die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß § 120 Abs 5 Z 2 FPG. III. Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen begründen gemäß § 58 Abs 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Sie stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen.
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Entscheidungsdatum: 07.12.2016
Aufbereitet am: 05.06.2017
1457
Abschiebung eines gut integrierten Fremden in den Kosovo aufgrund wiederholter und anhaltender Straffälligkeit
Leitsätze
I. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines mit einer Ausweisung einhergehenden Eingriffs in das Privat- und Familienleben wiegen schwere Straftaten gegen die physische Integrität ebenso wie Drogendelikte besonders schwer. Für die Rechtfertigung der Ausweisung spricht es auch, wenn es keine längeren Phasen des Wohlverhaltens gab. II. Begeht ein Ausländer weitere Straftaten, nachdem bereits ein Rückkehrverbot verhängt worden ist, aufgrund dessen ihm die Gefahr seiner Ausweisung bewusst sein musste, spricht dies für eine gleichgültige Haltung gegenüber der Rechtsordnung. III. Die Begehung zahlreicher teils schwerer Straftaten, die zum Teil nach der Verhängung eines Rückkehrverbots erfolgt ist und zu wiederholten Verurteilungen zu Geld- und Haftstrafen geführt hat, kann die Abschiebung eines Fremden rechtfertigen, der sich bereits seit 15 Jahren in Österreich aufhält, beruflich integriert ist, gut Deutsch spricht, aber auch nach wie vor gewisse soziale, kulturelle und sprachliche Bindungen zu seinem Herkunftsstaat hat.
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Entscheidungsdatum: 25.04.2017
Aufbereitet am: 02.06.2017
1456
EGMR verbessert Schutz vor Refoulement bei Krankheit und mangelnden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Herkuftsstaat
Leitsätze
Eine Verletzung von Art 3 EMRK liegt bereits dann vor, wenn für den kranken Schutzsuchenden wegen des Fehlens oder des mangelnden Zugangs zu angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat eine reale Gefahr einer schweren, rapiden und irreversiblen Gesundheitsverschlechterung droht, die mit intensivem Leiden oder mit einer signifikanten Verkürzung der Lebenserwartung verbunden wäre.
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Entscheidungsdatum: 13.12.2016
Aufbereitet am: 01.06.2017
1455
Unsachliche Differenzierung bei Bejahung von Eingriffen in das Privatleben illegal eingereister Fremder
Leitsätze
I. Könnte sich ein Fremder, der einer geordneten Zuwanderung widersprechend zu verpönten Mitteln greift, um den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen, erfolgreich auf sein Privatleben berufen, würde dies zu einer unsachlichen Differenzierung gegenüber Fremden führen, die in rechtskonformer Weise vom Ausland aus ihren Antrag auf Erteilung eines Einreise- bzw Aufenthaltstitels stellen sowie die Entscheidung auch dort abwarten. II. Verpönte Mittel sind die unbegründete bzw rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung, allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, in Kenntnis der Unbegründetheit bzw Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages, um ohne jeden sonstigen anerkannten Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu legalisieren.
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Entscheidungsdatum: 25.01.2017
Aufbereitet am: 31.05.2017
1454
Anwendung der „Stillhalteklauseln“ des Assoziierungsabkommens EWG/Türkei bei der Familienzusammenführung
Leitsätze
Die Anwendung des § 1 Abs 2 Z 1 NAG 2005 seit seinem Inkrafttreten am 1.1.2006 auch auf türkische Staatsangehörige, die mit österreichischen Staatsbürgern verheiratet sind, stellt eine Schlechterstellung gegenüber der Rechtslage vor dem 1.1.2006 dar.
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Entscheidungsdatum: 21.02.2017
Aufbereitet am: 29.05.2017
1453
Aufhebung der Worte "auf Grund einer medizinisch belegbaren Traumatisierung" in Z 4 des § 32 Abs 1 AsylG 1997 (Neuerungsverbot)
Leitsätze
Das nur bei medizinisch belegbarer Traumatisierung des Asylwerbers ausgeschlossene Neuerungsverbot im Berufungsverfahren verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip, das Recht auf eine wirksame Beschwerde und die Bedarfskompetenz.
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Entscheidungsdatum: 15.10.2004
Aufbereitet am: 26.05.2017
1452
Keine Beschwerdelegitimation des Nasciturus
Leitsätze
Grundsätzlich hat der Nasciturus ab der Empfängnis eine bedingte und beschränkte Rechtsfähigkeit. Rechtlich relevant sind die beschränkten und bedingten Rechte des Ungeborenen insb in Zusammenhang mit dem Erbrecht und mit der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen. Das Verwaltungsrecht kennt eine derartige Rechtsstellung des Nasciturus nicht, und es ist davon auszugehen, dass eine solche vom Gesetzgeber nicht gewollt ist. Somit besteht keine Legitimation zur Einbringung von Beschwerden gegen Festnahmen, Anhaltungen und Abschiebungen.
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Entscheidungsdatum: 16.03.2017
Aufbereitet am: 24.05.2017
1451
Nicht bloß unwesentliche Ergänzung der tragenden Erwägungen einer verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung
Leitsätze
I. Gemäß § 18 VwGVG 2014 kommt der Verwaltungsbehörde Parteistellung im Verfahren vor dem BVerwG und sohin auch das Recht auf Parteigehör zu. II. Es steht der belangten Behörde offen, Revisionsgründe sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit des BVerwG als auch bezüglich des Inhalts und bezüglich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu Grunde liegt, geltend zu machen.
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Entscheidungsdatum: 28.03.2017
Aufbereitet am: 23.05.2017
1450
Bindung der Schubhaftbehörde an eine rechtskräftige bzw durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme
Leitsätze
Die Schubhaftbehörde ist an eine rechtskräftige bzw durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gebunden. Das gilt auch für eine (damit verbundene) Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den betreffenden Staat, jedenfalls soweit diesbezüglich eine seither eingetretene Lageänderung nicht evident ist und für die Schubhaftbehörde offenkundig sein muss.
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Entscheidungsdatum: 14.03.2017
Aufbereitet am: 22.05.2017
1449
Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe - Begründungsmängel
Leitsätze
I. Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedarf es sowohl Feststellungen zu den Merkmalen bzw zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung. II. Ein Sachverständigengutachten, das von der Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt wird, muss ausreichend begründet sein. Der Sachverständige muss in seinem Gutachten darlegen, auf welchem Weg er zu seiner Schlussfolgerung gekommen ist, damit eine Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens vorgenommen werden kann.
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Entscheidungsdatum: 22.03.2017
Aufbereitet am: 18.05.2017
1448
Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für Schubhaftanordnung ausreichend
Leitsätze
I. Dass vor der Schubhaftanordnung lediglich eine Einvernahme durch die Polizei stattgefunden hat, ist nicht zu beanstanden. II. Die Schubhaft ist mittels Mandatsbescheid zu verhängen, weshalb schon per se niedrigere Anforderungen an das Ermittlungsverfahren zu stellen sind als im ordentlichen Verfahren. III. Dem Verwaltungsverfahren ist der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme fremd und im vorliegenden Fall findet sich auch keine anzuwendende anderslautende Spezialnorm. Soweit der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, besteht keine Verpflichtung zu einer Einvernahme (auch) durch einen Organwalter des BFA (im organisatorischen Sinn), zumal dem Beschwerdeführer bei der Einvernahme durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die in diesem Fall funktionell als Organe des BFA tätig waren, auch vom BFA vorgegebene Fragen gestellt wurden.
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Entscheidungsdatum: 06.02.2017
Aufbereitet am: 17.05.2017