Leitsätze
2557
Lange Schubhaft eines polnischen Staatsangehörigen und damit Unionsbürgers
Leitsätze
I. Ein von Schubhaft betroffener Unionsbürger, dessen Identität zunächst nicht feststellbar war, kann sich erst dann auf sein Freizügigkeitsrecht und dessen in der RL 2004/38/EG (UnionsbürgerRL) verankerte Konkretisierungen berufen, sobald er auch als Angehöriger eines (konkreten) Mitgliedstaats identifiziert wurde. II. Die Schubhafthöchstdauer von sechs Monaten iSd § 80 Abs 2 Z 2 FPG kommt auf einen Unionsbürger zur Anwendung, der Adressat einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist und seine Identität (Staatsangehörigkeit) monatelang verschleierte. III. Die EuGH-Judikatur, wonach Unionsbürger in Schubhaft nicht innerhalb derselben Höchstdauer angehalten werden dürfen wie Drittstaatsangehörige (EuGH 22.6.2021, Rs C-718/19 [Ordre des barreaux francophones et germanophone ua] ECLI:EU:C:2021:505), ist auf Fallkonstellationen wie die in Punkt II. genannte nicht übertragbar. IV. In den vorgenannten Punkten (II. und III.) ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erblicken (Art 133 Abs 4 B-VG), derentwegen die Revision an den VwGH zuzulassen ist (§ 25a Abs 1 VwGG).
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Entscheidungsdatum: 02.03.2022
Aufbereitet am: 10.08.2022
2556
Ein eingestelltes Aberkennungsverfahren hindert nicht die rechtmäßige Versagung eines Fremdenreisepasses
Leitsätze
I. Ein eingestelltes, von Amts wegen durchgeführtes, Aberkennungsverfahren betreffend den Asylstatus schließt nicht die Annahme aus, dass ein Asylberechtigter durch seinen Aufenthalt die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden könne. II. Die Beurteilung des Vorliegens der Gründe über die Aberkennung des zuerkannten Schutzstatus in einem eigenen Verfahren entfaltet keinerlei Wirkung für die Beurteilung des Vorliegens von Versagungsgründen nach § 92 Abs 1 und Abs 1a FPG.
Entscheidungsdatum: 14.09.2021
Aufbereitet am: 09.08.2022
2555
Übersehen einer Ladung zur verwaltungsgerichtlichen Verhandlung kein "unvorhergesehenes Ereignis" iSd § 33 Abs 1 VwGVG
Leitsätze
I. Die reichhaltige Rsp des VwGH zu § 71 AVG ist auf § 33 VwGVG übertragbar. II. Ein "unvorhergesehenes Ereignis" iSd § 33 Abs 1 VwGVG kann auch ein innerer psychologischer Vorgang sein. Im Übersehen der ordnungsgemäß zugestellten Ladung zur mündlichen Verhandlung unter den empfangenen Poststücken ist jedoch ein "unvorhergesehenes Ereignis" nicht zu erblicken: Denn diesfalls fehlt es an der erforderlichen zumutbaren Aufmerksamkeit, welche ihrerseits dann zu bejahen ist, wenn die Partei an der Versäumung der Prozesshandlung kein Verschulden trifft. Die Frage des Verschuldens spielt also auch für das Vorliegen eines der beiden Wiedereinsetzungsgründe iSd § 33 Abs 1 VwGVG eine Rolle. III. Unabhängig davon, ob man das Übersehen der ordnungsgemäß zugestellten Ladung zur mündlichen Verhandlung als "unvorhergesehenes Ereignis" beurteilt, liegt in diesem Verhalten jedenfalls kein "minderer Grad des Versehens" (leichtes Verschulden iSd § 1332 ABGB) mehr.
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Entscheidungsdatum: 01.12.2021
Aufbereitet am: 08.08.2022
2554
Unionsrechtliche Beurteilung des Widerrufs der Einbürgerungszusicherung (§ 20 Abs 2 StbG) gegenüber einer nunmehr staatenlosen vormaligen Unionsbürgerin
Leitsätze
I. Die (Nicht-)Verleihung oder Entziehung der Staatsangehörigkeit fällt in die Regelungs- und Vollziehungskompetenz der Mitgliedstaaten und nicht in jene der EU. II. Der Sachverhalt, dass ein Unionsbürger staatenlos wird, weil er sich im Vertrauen auf eine Einbürgerungszusicherung des Aufnahmemitgliedstaats in seinem Herkunftsmitgliedstaat ausbürgern lässt, diese Zusage in der Folge aber widerrufen wird und die Einbürgerung des nunmehr Staatenlosen nicht erfolgt, unterfällt dem Unionsrecht. Dies ist dogmatisch in der Binnenlogik der Art 20 ff AEUV begründet, welche die schrittweise Integration Freizügigkeitsberechtigter im Aufnahmemitgliedstaat fördern. III. Trotzdem auch der Herkunftsmitgliedstaat die für den betroffenen Staatenlosen unbillige Situation (siehe oben II.) durch staatsangehörigkeitsrechtliche Vorkehrungen vermeiden könnte, liegt die Hauptverantwortung beim Aufnahmemitgliedstaat. IV. Das von der österreichischen Rechtsordnung verfolgte Ziel des Hintanhaltens von Doppelstaatsangehörigkeiten, wie es vor allem in der Regelung zur bedingten Einbürgerungszusicherung (§ 20 StbG), aber auch in § 10 Abs 3 StbG zum Ausdruck kommt, stellt ein legitimes Interesse im Lichte des einschlägigen Völkerrechts dar. V. Der Widerruf einer Einbürgerungszusage gegenüber einem nunmehr staatenlosen vormaligen Unionsbürger ist auf seine Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Dabei ist die individuelle Situation des Betroffenen zu würdigen und sind die Vorgaben insb von Art 7 und 24 Abs 2 GRC besonders zu berücksichtigen. VI. Ein Widerruf einer Einbürgerungszusage gegenüber einem nunmehr staatenlosen vormaligen Unionsbürger erscheint insb dann unverhältnismäßig, wenn die diesem attestierte Gefährlichkeit bloß auf zwei verkehrsrechtliche Verwaltungsübertretungen gestützt werden kann, derentwegen nicht einmal ein Entzug der Lenkerberechtigung erfolgte, der Betroffene umgekehrt aber erst nach acht Jahren den Unionsbürgerstatus zurückerlangen kann.
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Entscheidungsdatum: 18.01.2022
Aufbereitet am: 05.08.2022
2553
Subsidiärer Schutz kraft Refoulementverbots wegen Erkrankung an Hepatitis D
Leitsätze
I. Eine Erkrankung muss nicht unmittelbar lebensbedrohlich sein, damit die Rückkehr des Betroffenen in den Herkunftsstaat ein "reales Risiko" einer den Art 2 oder 3 EMRK widerstreitenden Behandlung begründet. Stattdessen reicht es, wenn – in Ermangelung von dortigen Behandlungsmöglichkeiten – sich die Krankheit nach der Rückkehr zu einem lebensbedrohlichen Risiko verdichtet. II. Für Hepatitis D besteht in der Mongolei keine faktisch verfügbare Behandlungsmöglichkeit. Die Rückkehr Erkrankter dorthin würde sohin in einem Fortschreiten der Leberzirrhose, damit einhergehenden schwerwiegenden körperlichen Beschwerden und der schnelleren Notwendigkeit einer Lebertransplantation resultieren. Auf Grund der Refoulementverbotswidrigkeit eines solchen Szenarios ist an Hepatitis D erkrankten Antragstellern aus der Mongolei der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs 1 AsylG) zuzuerkennen.
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Entscheidungsdatum: 01.02.2022
Aufbereitet am: 04.08.2022
2552
Zur Asylrelevanz einer Konversion zum Christentum
Leitsätze
I. Hinsichtlich der Asylrelevanz einer Konversion zum Christentum ist entscheidend, dass die betroffene Person bei weiterer Ausübung des inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat (hier: Iran) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen hat, aus diesem Grund verfolgt zu werden. II. Sind keine substanziellen Hinweise zu erkennen, dass die betroffene Person in ihrem Herkunftsstaat in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben werde, den Eindruck des Abfalls vom Islam (zB aufgrund der Konversion zum Christentum) zu entkräften, so stellt dies einen Asylgrund dar, wenn aufgrund dessen mit Verfolgungshandlungen und Menschenrechtsverletzungen zu rechnen ist.
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Entscheidungsdatum: 08.11.2021
Aufbereitet am: 03.08.2022
2551
Visum D und Absicht zur Wiederausreise
Leitsätze
I. Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der gesicherten "Wiederausreise des Fremden" (§ 21 Abs 1 Z 3 FPG) iZm Erteilungen von nationalen Visa D ist zu bemerken, dass in Ermangelung gegenteiliger Indizien von der Ausreise des betroffenen Fremden aus dem Bundesgebiet bis zum Ablauf dieses Einreisetitels auszugehen ist. II. Da § 21 Abs 1 Z 3 FPG als positive Erteilungsvoraussetzung statuiert ist, gehen verbleibende Zweifel an der Wiederausreiseabsicht zu Lasten des Fremden. III. Die Vertretungsbehörden haben das AVG nicht anzuwenden. Stattdessen gilt für sie in Visaangelegenheiten der Standard des § 11 FPG (freie Beweiswürdigung, Manuduktionspflicht, Parteiengehör, Pflicht zur Einräumung eines Stellungnahmerechts, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird).
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Entscheidungsdatum: 02.12.2021
Aufbereitet am: 02.08.2022
2550
Erhebliche Fluchtgefahr aufgrund fehlender Mitwirkungsbereitschaft und des Versuchs, sich dem Asylverfahren durch Missachtung diverser Rechtsvorschriften zu entziehen
Leitsätze
I. Der Versuch, sich einem Asylverfahren durch die Vernichtung von Identitätsnachweisen und illegalen Grenzübertritten zu entziehen, lässt jedenfalls auf das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr schließen. II. Entzieht sich ein Betroffener durch Missachtung diverser rechtlicher Vorschriften seinem Asylverfahren in einem weiteren EU-Mitgliedstaat, so kann davon ausgegangen werden, dass die Anordnung gelinderer Mittel nicht zielführend ist und erhebliche Fluchtgefahr vorliegt.
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Entscheidungsdatum: 07.10.2021
Aufbereitet am: 01.08.2022
2549
Verfassungswidrige Interessenabwägung iZm der Zusammenführung pflegebedürftiger Enkelkinder
Leitsätze
I. Der im Hinblick auf Versorgung und Sicherheit der minderjährigen Beschwerdeführerinnen bedenklichen familiären Lage im Herkunftsstaat ist die familiäre Situation der Beschwerdeführerinnen im Haushalt ihrer (obsorgeberechtigten) Großmutter gegenüberzustellen. Die Beschwerdeführerinnen haben in Österreich auch Kontakt zu ihren beiden Onkeln und Tanten sowie deren Kindern und verfügen über einen Freundeskreis. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wieso öffentliche Interessen die Rechte der beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen aus Art 8 EMRK überwiegen sollen. Der vom LVwG herangezogene Hinweis auf einen (in der Sache bloß rund eineinhalbmonatigen) Zeitraum zwischen Einreise in das Bundesgebiet und Antragstellung auf Übertragung der Obsorge kann ein solches Abwägungsergebnis im vorliegenden Fall jedenfalls nicht tragen. II. Das LVwG hat § 11 Abs 3 NAG in einer Weise angewendet, die mit Art 8 EMRK nicht zu vereinbaren ist, wodurch die zwei minderjährigen Staatsangehörigen Serbiens im Rahmen ihres Verfahrens auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Ablauf des visumfreien Aufenthalts jeweils in ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt wurden.
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Entscheidungsdatum: 01.03.2022
Aufbereitet am: 29.07.2022
2548
Rechtswidrigkeit der Schubhaft aufgrund fehlender Fluchtgefahr
Leitsätze
I. Das Vorliegen der "Fluchtgefahr" setzt einen tauglichen Tatbestand des § 76 Abs 3 FPG voraus. "Fluchtgefahr" kann nur dann angenommen werden, wenn eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zur Schlussfolgerung führt, die betroffene Person könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Hierbei ist stets eine konkrete Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte vorzunehmen. II. Zeigt sich die betroffene Person im Rückkehrberatungsgespräch nicht ausreisewillig, so stellt dies weder eine mangelnde Mitwirkung am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme dar noch wird damit die Abschiebung behindert. Allein dadurch wird der Tatbestand des § 76 Abs 3 Z 3 FPG nicht erfüllt.
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Entscheidungsdatum: 03.05.2021
Aufbereitet am: 28.07.2022
2547
Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und der einhergehenden Trennung von Familienangehörigen bei besonders schwerwiegenden kriminellen Handlungen
Leitsätze
I. Die Trennung von Familienangehörigen ist nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist. Dies ist bei schwerwiegenden kriminellen Handlungen jedenfalls gegeben. II. Die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung eines Elternteils sind in Bezug auf das Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK zu berücksichtigen. III. Eine Aufenthaltsbeendigung darf nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens verletzt würde.
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Entscheidungsdatum: 23.11.2021
Aufbereitet am: 27.07.2022
2546
Notwendigkeit der neuerlichen Beantragung der aufschiebenden Wirkung bei Abtretung einer Beschwerde an den VwGH
Leitsätze
I. Nach Abtretung einer Beschwerde durch den VfGH an den VwGH ist die aufschiebende Wirkung der Revision erneut zu beantragen. Dies auch dann, wenn die aufschiebende Wirkung seitens des VfGH bereits zuerkannt worden ist. II. Eine gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt nach vollzogener Festnahme nicht in Betracht.
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Entscheidungsdatum: 21.12.2021
Aufbereitet am: 26.07.2022
2545
Keine Berufung auf Art 8 EMRK trotz langjährigem Aufenthalt bei Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
Leitsätze
Ein durch die Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann keinen Anspruch aus Art 8 EMRK bewirken.
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Entscheidungsdatum: 21.10.2021
Aufbereitet am: 25.07.2022
2544
Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist bei Freiheitsentziehungen nach dem Unterbringungsgesetz
Leitsätze
I. Begriffe des Unionsrechts sind autonom und unionsweit einheitlich auszulegen, sofern sie nicht auf das nationale Recht verweisen. II. Unter einer "Inhaftierung", derentwegen eine Verlängerung der sechsmonatigen Dublin-Überstellungsfrist (Art 29 Abs 1 Dublin III-VO) auf "höchstens" ein Jahr zulässig ist (Abs 2 Satz 2 leg cit), ist nur ein Freiheitsentzug zu verstehen, der in einem Konnex zu einem Strafverfahren steht. Eine "Inhaftierung" sind in diesem Sinne die Untersuchungshaft, die Strafhaft und wohl auch – wenngleich der EuGH dies nicht expliziert hat – der österreichische Maßnahmenvollzug (§§ 21 ff StGB). III. Keine "Inhaftierung" iSd Art 29 Abs 2 Satz 2 Dublin III-VO stellen Unterbringungen psychisch Kranker ohne Verlangen des Betroffenen (§§ 8 ff UbG) dar.
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Entscheidungsdatum: 31.03.2022
Aufbereitet am: 22.07.2022
2543
Erforderliche Auseinandersetzung mit der konkreten Rückkehrsituation bei Dublin III-Überstellung nach Griechenland
Leitsätze
I. Schutzberechtigte in Griechenland sind griechischen Staatsbürgern zwar rechtlich grundsätzlich gleichgestellt; nichtsdestotrotz können sie jedoch faktisch auf besondere Schwierigkeiten stoßen, die auf ihre Situation als Fremde zurückzuführen sind. II. Trotz aufrechtem Schutzstatus bedarf es bei Rückkehr daher dennoch einer Auseinandersetzung mit der individuellen Situation, um das Risiko einer Verletzung der in Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte abschließend beurteilen zu können.
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Entscheidungsdatum: 24.11.2021
Aufbereitet am: 21.07.2022
2542
Proaktive Beischaffung des eigenen Heimreisezertifikates in Verfahren gemäß § 46 Abs 2a FPG nicht geboten
Leitsätze
I. Sofern das BFA von seiner Ermächtigung gemäß § 46 Abs 2a FPG Gebrauch macht, ein Heimreisezertifikat für einen ausreisepflichtigen Fremden von Amts wegen einzuholen, treffen den Fremden nicht jene Mitwirkungspflichten, wie sie § 46 Abs 2 FPG für sonstige Fälle aufstellt. II. Indem sich der betroffene ausreisepflichtige Fremde im Verfahren gemäß § 46 Abs 2a FPG allen Einvernahmen unterzieht und kooperiert, kommt er seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht nach. Er ist nicht dazu verpflichtet, darüber hinaus die Beischaffung seines Heimreisezertifikates proaktiv zu betreiben. III. Solange der betroffene ausreisepflichtige Fremde seiner Mitwirkungspflicht in diesem Sinne (I. und II.) nachkommt, liegt kein von ihm zu vertretendes Abschiebehindernis iSd § 46a Abs 3 Z 3 FPG vor.
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Entscheidungsdatum: 02.12.2021
Aufbereitet am: 20.07.2022
2541
Zur Möglichkeit der Zurückweisung von Anträgen von bereits in Griechenland Schutzberechtigten (§ 4a AsylG)
Leitsätze
I. Betreffend Griechenland bedarf es auf Grund zahlreicher Schwächen der im Rahmen der Aufnahme gewährten Leistungen einer besonders gründlichen Ermittlung, ob die Außerlandesbringung dorthin für den Betroffenen nicht eine Verletzung von Art 3 EMRK/Art 4 GRC bedeutet. II. Darüber hinaus muss festgestellt werden, dass die von Art 34 RL 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden. III. Bei Lückenhaftigkeit der Sachverhaltsfeststellungen iSd vorgenannten Punkte kann das BVwG von der Ermächtigung des § 21 Abs 3 Satz 2 BFA-VG Gebrauch machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erst mündlich zu verhandeln wäre, um die Feststellungen zu komplettieren. Behebt das BVwG einen asylzurückweisenden Bescheid des BFA gemäß § 21 Abs 3 Satz 2 BFA-VG, so ist das Asylverfahren zugelassen und die Behörde muss den Asylantrag im fortgesetzten Verfahren inhaltlich prüfen. IV. Wird gemäß § 21 Abs 3 Satz 2 BFA-VG vorgegangen, erübrigt sich ein Absprechen über eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iSd § 17 BFA-VG.
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Entscheidungsdatum: 01.10.2021
Aufbereitet am: 19.07.2022
2540
Keine Annahme von Verfolgungsgefahr bei untergeordneter politischer Tätigkeit aus asyltaktischen Gründen
Leitsätze
Eine Gefahr politischer Verfolgung im Herkunftsstaat wegen exilpolitischer Aktivitäten ist nur dann anzunehmen, wenn ein Fremder bei seinen Aktivitäten besonders hervortritt und sein Gesamtverhalten ihn als ernsthaften und einflussreichen Gegner erscheinen lässt.
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Entscheidungsdatum: 24.02.2022
Aufbereitet am: 18.07.2022
2539
Ex-lege Verlust des Aufenthaltsrechts bei Straffälligkeit
Leitsätze
I. Bei Straffälligkeit eines Fremden und Verhängung der Untersuchungshaft tritt der Verlust des Aufenthaltsrechts ex-lege ein. Der daraufhin vom BFA zu erlassende Bescheid hat lediglich deklarative Wirkung. II. Ein Fremder ist iSd AsylG straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt, rechtskräftig verurteilt worden ist. III. Zu einem Wiederaufleben des Aufenthaltsrechts kommt es dann, wenn der Fremde in weiterer Folge freigesprochen wird.
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Entscheidungsdatum: 21.02.2022
Aufbereitet am: 15.07.2022
2538
Keine Ableitung des Asylstatus im Familienverfahren bei gegebener Straffälligkeit
Leitsätze
Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Familienverfahren darf keine Straffälligkeit des Familienangehörigen vorliegen.
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Entscheidungsdatum: 24.01.2022
Aufbereitet am: 13.07.2022