Leitsätze
1611
Asylanspruch für Frauen mit westlich orientiertem Lebensstil
Leitsätze
Von afghanischen Frauen, deren "westliche" Lebensführung zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, kann nicht erwartet werden, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung zu entgehen.
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Entscheidungsdatum: 29.12.2017
Aufbereitet am: 30.01.2018
1610
Fortsetzung der Schubhaft nach § 22a Abs 3 BFA-VG
Leitsätze
Es wird erst mit dem "Fortsetzungsausspruch" nach § 22a Abs 3 BFA-VG über die Rechtmäßigkeit einer weiteren Anhaltung in Schubhaft - woraus dann, wenn diese nicht für zulässig erklärt wird, erst die Verpflichtung zur Enthaftung des Fremden folgt - abgesprochen.
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Entscheidungsdatum: 14.11.2017
Aufbereitet am: 29.01.2018
1609
Keine Verfolgungsgefahr bei bloß pauschaler Schilderung von Zuständen
Leitsätze
I. Ist der Asylwerber nicht in der Lage, eine asylrelevante Gefährdung in seinem Herkunftsstaat durch konkrete Schilderungen darzutun, ist der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen. II. Es besteht keine Verpflichtung, amtswegig Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat.
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Entscheidungsdatum: 30.11.2017
Aufbereitet am: 26.01.2018
1608
Keine Entwurzelung bei Lebensmittelpunkt in Herkunftsstaat und fehlender Integration im Bundesgebiet
Leitsätze
Von einer Entwurzelung vom Herkunftsland ist nicht auszugehen, wenn der persönliche und familiäre Lebensmittelpunkt im Herkunftsstaat liegt, die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sehr kurz ist und zum Entscheidungszeitpunkt keine besondere Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erkennbar ist.
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Entscheidungsdatum: 28.11.2017
Aufbereitet am: 25.01.2018
1607
Sprachen und Glaubensgemeinschaften in Eritrea
Leitsätze
I. Als Mitglied der Pfingstgemeinde ("Pentecostal Christians") droht der Beschwerdeführerin in Eritrea die Gefahr, wegen ihrer Religion inhaftiert zu werden und in Haft Folter, Misshandlungen und sehr schlechten Haftbedingungen ausgesetzt zu sein. II. Ein zehnminütiges Telefonat als Sprachanalyse dient als Beweis/Indiz ebenso wie andere im Verfahren eingebrachte Beweise und Indizien, kann aber nicht alleine entscheidend über etwas derart Wesentliches wie die Herkunft der Beschwerdeführerin sein.
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Entscheidungsdatum: 01.09.2017
Aufbereitet am: 24.01.2018
1606
Zur Ermittlungspflicht des BFA betreffend möglicher systemischer Mängel in Ungarn nach Verschärfung des dortigen Asylsystems im Jahr 2017
Leitsätze
Vor dem Hintergrund der am 28.3.2017 in Ungarn in Kraft getretenen neuen, verschärften Asylgesetze und dem Aufruf des UNHCR vom April 2017, Rücküberstellungen iSd Dublin-Systems nach Ungarn zeitweise auszusetzen, ist es unerlässlich, dass sich das BFA auf der Grundlage von entsprechend zeitnahen, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichten mit der aktuellen faktischen und rechtlichen Situation für im Dublin-Verfahren nach Ungarn rücküberstellte Personen umfassend auseinandersetzt. So ist insb zu klären, ob auch Dublin-Rücküberstellte zur Führung ihres Verfahrens auf internationalen Schutz in die (haftähnlichen) "Transitzonen" an der serbischen Grenze gebracht werden, und ob in Ungarn systemische Mängel vorliegen und daher der Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art 3 EMRK bzw Art 4 GRC geboten ist.
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Entscheidungsdatum: 01.09.2017
Aufbereitet am: 23.01.2018
1605
Keine neuerliche Rückkehrentscheidung bei aufrechter Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot
Leitsätze
Wenn bereits eine aufrechte Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot besteht, hat die Behörde keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu treffen.
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Entscheidungsdatum: 31.10.2017
Aufbereitet am: 22.01.2018
1604
Zwangsverehelichung und häusliche Gewalt als Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung
Leitsätze
I. Der Begriff der "sexuellen Selbstbestimmung" ist im Allgemeinen weit auszulegen. Die teleologischen Erwägungen des § 20 AsylG 2005 treffen auf die Furcht vor Zwangsheirat ebenso zu wie auf erlittene Diskriminierungen iZm dem Geschlecht und häusliche Gewalt. II. Spätestens wenn die Asylwerberin im noch nicht per Verfahrensanordnung abgeschlossenen Ermittlungsverfahren geltend macht, dass sie ihre ganze Fluchtgeschichte nicht habe schildern können, da bei der Einvernahme ein männlicher Behördenvertreter und ein männlicher Dolmetscher anwesend gewesen seien, hat die Behörde iSd § 20 AsylG 2005 die Einvernahme durch eine Organwalterin unter Heranziehung einer Dolmetscherin zu veranlassen. Dies gilt mangels gesetzlicher Präklusionsanordnung auch dann, wenn der dahingehende Einwand erst nach dem Fristablauf für das Parteiengehör geäußert wird.
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Entscheidungsdatum: 01.09.2017
Aufbereitet am: 19.01.2018
1603
Ermittlungspflicht bei Hinweis auf Opfereigenschaft infolge Menschenhandels
Leitsätze
I. § 20 AsylG 2005 gilt auch für die Beiziehung von Dolmetschern gleichen Geschlechts. Wenn die Beschwerdeführerin auf entsprechende Frage der Behörde den Wunsch nach Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin ausdrücklich verneint hat, hat die Behörde dem § 20 leg cit entsprochen, auch wenn die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren angibt, sie hätte sich nicht getraut, den männlichen Dolmetscher abzulehnen. II. Auch wenn die Beschwerdeführerin als Fluchtgrund lediglich ihre Homosexualität angegeben hat, lagen schwerwiegende Indizien dafür vor, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel ist bzw dies zumindest behauptet, denen die Behörde aufgrund der möglichen Relevanz iZm §§ 3, 8, 55 und 57 AsylG 2005 nachgehen hätte müssen. III. Nach Art 11 Abs 3 RL 2011/36/EU müssen Opfer von Menschenhandel über die Möglichkeit, internationalen Schutz zu beantragen, informiert werden.
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Entscheidungsdatum: 01.09.2017
Aufbereitet am: 18.01.2018
1602
Festnahme gemäß § 34 BFA-VG und Schubhaft gemäß § 76 FPG sind keine Einheit
Leitsätze
I. Ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem VwG besteht unter anderem dann, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung eines davon erfolgreich ist. II. Die Festnahme samt der darauf gegründeten anschließenden Anhaltung einerseits sowie die Anordnung und Vollstreckung der Schubhaft nach § 76 FPG andererseits stellen keinen einheitlichen Verwaltungsakt dar.
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Entscheidungsdatum: 31.08.2017
Aufbereitet am: 17.01.2018
1601
Vertretbare Interessenabwägung begründet keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
Leitsätze
Die im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels durchgeführte Interessenabwägung iSd Art 8 EMRK ist nicht reversibel iSd Art 133 Abs 4 B-VG, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgte.
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Entscheidungsdatum: 21.09.2017
Aufbereitet am: 16.01.2018
1600
Ausreise aus Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach Antragsstellung auf internationalen Schutz und spätere Wiedereinreise
Leitsätze
I. Der Revisionswerber darf die richtige Anwendung der in Kapitel III der Dublin III-VO festgelegten Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zum Thema seiner an das BVwG erhobenen Beschwerde machen. II. Art 18 Abs 1 lit b der Dublin III-VO knüpft offenkundig an die bereits davor - an Hand der in Kapitel III festgelegten Kriterien (Art 7 bis 15) - erfolgte Ermittlung des für die Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates an.
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Entscheidungsdatum: 18.10.2017
Aufbereitet am: 15.01.2018
1599
Unzulässigkeit der Abschiebung trotz strafrechtlicher Verurteilung
Leitsätze
Selbst bei Aberkennung des Status des Asylberechtigten infolge einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung sowie bei Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat unzulässig, wenn dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten würde.
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Entscheidungsdatum: 25.10.2017
Aufbereitet am: 12.01.2018
1598
Neujustierung der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit der Abschiebung schwerkranker Personen
Leitsätze
I. Wirft eine Beschwerde eine wichtige Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention auf, so setzt der EGMR ihre Prüfung nach dem Tod des Beschwerdeführers unabhängig davon fort, ob die Angehörigen ein legitimes Interesse an dem Verfahren haben. II. Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaats zu bleiben, um weiterhin in den Genuss der von diesem Staat gewährten medizinischen, sozialen oder anderen Unterstützung zu kommen. Eine Abschiebung verstößt jedoch gegen Art 3 EMRK, wenn sie einen schwer kranken Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzt, unter den qualvollsten Umständen zu sterben. III. Es kann jedoch daneben auch "andere sehr außergewöhnliche Fälle" geben, in denen zwingende humanitäre Gründe gegen die Ausweisung sprechen. Diese "anderen sehr außergewöhnlichen Fälle", die eine Angelegenheit unter Art 3 EMRK aufwerfen können, sind so zu verstehen, dass sie sich auf die Ausweisung einer schwer kranken Person betreffende Situationen beziehen, in denen stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt wurden, dass sie, obwohl sie nicht in unmittelbarer Lebensgefahr ist, mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Empfangsstaat oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. IV. Es ist Sache des Beschwerdeführers, Beweise vorzubringen, die stichhaltige Gründe für die Annahme belegen, er würde im Fall der Ausweisung einem solchen Risiko ausgesetzt werden. Allerdings wohnt dem präventiven Zweck von Art 3 EMRK ein gewisser Grad der Spekulation inne, weshalb von der betroffenen Person nicht verlangt werden kann, eindeutige Beweise zu erbringen. V. Ob die Ausweisung mit Art 3 EMRK vereinbar ist, muss anhand der Auswirkungen auf den Gesundheitszustand der betroffenen Person beurteilt werden. Dabei ist sowohl auf die generelle Verfügbarkeit der notwendigen medizinischen Behandlung abzustellen als auch auf deren tatsächliche Zugänglichkeit. Es geht aber nicht darum sich zu vergewissern, dass das Niveau der Gesundheitsversorgung jenem im Konventionsstaat entspricht. Art 3 EMRK gewährt auch kein Recht auf eine bestimmte Behandlung, die für die übrige Bevölkerung nicht erhältlich ist. VI. Wenn Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der Ausweisung auf den Gesundheitszustand bestehen, kann der ausweisende Staat entsprechende Zusicherungen des Empfangsstaats einholen. VII. Im vorliegenden Fall hätte die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gegen Art 3 EMRK verstoßen, weil die belgischen Behörden überhaupt keine Beurteilung des ihm drohenden Risikos vorgenommen haben.
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Entscheidungsdatum: 13.12.2016
Aufbereitet am: 11.01.2018
1597
Asylrelevante Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure bei mangelndem Schutz durch Staat
Leitsätze
I. Eine Verfolgung ist bereits asylrelevant, wenn zwar die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht, aber der Staat die Beschwerdeführerin nicht zu schützen vermag. II. Auch eine bereits vorgenommene weibliche Genitalverstümmelung kann eine asylrelevante Verfolgung begründen.
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Entscheidungsdatum: 29.11.2017
Aufbereitet am: 10.01.2018
1596
Länger zurückliegende Misshandlungen und Verfolgungen schließen ein reales Risiko aus
Leitsätze
I. Wenn Misshandlungen und asylrelevante Verfolgungen schon längere Zeit in der Vergangenheit liegen, liegt eine Bedrohung iSd § 8 Abs 1 AsylG 2005 nicht vor. II. Die strafrechtliche Unbescholtenheit fällt bei der Abwägung nicht ins Gewicht, da von einem in Österreich aufhältigen Fremden selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
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Entscheidungsdatum: 27.07.2017
Aufbereitet am: 09.01.2018
1595
Sicherheitsvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005
Leitsätze
Mit § 5 Abs 3 AsylG 2005 wurde eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar.
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Entscheidungsdatum: 20.06.2017
Aufbereitet am: 08.01.2018
1594
Schutzbedürftigkeit eines in Österreich geborenen Mädchens vor Genitalverstümmelung im Herkunftsstaat
Leitsätze
Weibliche Staatsangehörige Somalias, die noch nicht beschnitten sind – etwa weil sie in Österreich geboren wurden – fallen in jene bestimmte soziale Gruppe, die einem hohen Risiko ausgesetzt ist, Opfer weiblicher Genitalverstümmelung zu werden.
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Entscheidungsdatum: 24.11.2017
Aufbereitet am: 05.01.2018
1593
Verneinung einer Verfolgungsgefahr bei bloß mangelnder Religionsausübung bzw Desinteresse an der Religionszugehörigkeit
Leitsätze
I. Apostasie iSd Abfalls vom Islam verwirklicht nicht nur jemand, der sich als Moslem einer neuen Religion zuwendet, sondern bereits jemand, der als Moslem, wenn auch nur durch Taten wie die Nichteinhaltung religiöser Gebote, den Islam verleugnet. II. Personen, die zwar im Islam sozialisiert sind, jedoch die Regeln des Islam schlicht nicht befolgen, sind alleine aufgrund dessen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgung bedroht.
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Entscheidungsdatum: 21.11.2017
Aufbereitet am: 04.01.2018
1592
Georgische Beschwerdeführerin mit Down-Syndrom
Leitsätze
Für Menschen mit Down-Syndrom gibt es in Georgien keinerlei Einrichtungen und tatsächliche Unterstützungsleistungen von staatlicher Seite. Personen mit dieser Behinderung werden gesellschaftlich stigmatisiert und vom sozialen Leben gänzlich ausgeschlossen. Sie haben insb nicht die Möglichkeit, in den Arbeitsmarkt integriert zu werden. Eine existentielle Notlage ist bei Rückkehr nach Georgien nicht auszuschließen.
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Entscheidungsdatum: 14.09.2017
Aufbereitet am: 03.01.2018