Leitsätze
1627
Keine asylrechtliche Relevanz bei privater Verfolgung durch Bruder aus kriminellen Motiven
Leitsätze
Auch die Verfolgung durch Private kann einen Asylgrund darstellen, sofern diese von asylrechtlicher Relevanz ist.
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Entscheidungsdatum: 21.08.2017
Aufbereitet am: 22.02.2018
1626
Verpflichtung der Behörde zur Vermeidung von Schubhaft nach Entlassung aus Strafhaft
Leitsätze
Die Behörde ist dazu angehalten, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft unterbleiben kann, wobei ein Unterlassen dazu führt, dass das Verhängen von Schubhaft unverhältnismäßig wird.
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Entscheidungsdatum: 20.10.2017
Aufbereitet am: 21.02.2018
1625
Mangelndes Ermittlungsverfahren aufgrund Missachtung von Verständigungsproblemen zwischen Dolmetscher und Beschwerdeführer
Leitsätze
I. Der VwGH verlangt in seiner Rsp eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens. Bei Durchführung eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens ist eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens jedenfalls nicht möglich. II. Die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens ergibt sich im konkreten Fall aus erheblichen Verständigungsproblemen des Antragstellers mit dem Dolmetscher.
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Entscheidungsdatum: 20.10.2017
Aufbereitet am: 20.02.2018
1624
Rechtswidrigkeit der Schubhaft wegen aktenwidriger Annahmen zur Begründung einer Fluchtgefahr
Leitsätze
I. Das freiwillige Herantreten des Beschwerdeführers an die Behörde lässt die Annahme einer mangelnden Kooperationsbereitschaft nicht zu. II. Die Tatsache, dass ein Beschwerdeführer in Österreich keine legale Erwerbstätigkeit ausübt, reicht für sich allein nicht aus, um von einer niedrigen sozialen Verankerung auszugehen.
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Entscheidungsdatum: 19.10.2017
Aufbereitet am: 19.02.2018
1623
Abschiebehindernis Dürre
Leitsätze
Die anhaltende Dürrekatastrophe hat die Familie des Beschwerdeführers dazu gezwungen, ihre Landwirtschaft aufzugeben und in ein Lager bei Mogadischu zu ziehen. Eine Rückkehr ist dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemein prekären Versorgungssituation derzeit weder in seine Heimatregion noch in andere Landesteile Somalias zumutbar.
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Entscheidungsdatum: 08.09.2017
Aufbereitet am: 16.02.2018
1622
Einreiseverbot aufgrund mehrmaliger Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen
Leitsätze
Der Beschwerdeführer wurde bereits vier Mal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen (Straftaten nach dem SMG, aber auch StGB) und zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. Die verhängten Strafen sind noch nicht getilgt. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs 3 Z 1 FPG gestützt.
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Entscheidungsdatum: 04.09.2017
Aufbereitet am: 15.02.2018
1621
Ausweisung einer EU-Bürgerin wegen Scheinarbeitsmeldung
Leitsätze
Ohne Scheinarbeitsplatzmeldung der ungarischen Beschwerdeführerin wäre ihr - mangels Erwerbstätigkeit und eigenem Einkommen - keine Anmeldebescheinigung und in weiterer Folge ihrem aus Bosnien-Herzegowina stammenden Ehemann keine Aufenthaltskarte ausgestellt worden. Der Ehemann wäre zur Erwerbstätigkeit nicht berechtigt gewesen und die Beschwerdeführerin hätte dann keine finanziellen Mittel nachweisen können. Die Beschwerdeführerin hat sich ihren Aufenthalt im Bundesgebiet erschlichen, sodass trotz ihres reumütigen Geständnisses eine Ausweisung notwendig erscheint.
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Entscheidungsdatum: 05.09.2017
Aufbereitet am: 14.02.2018
1620
Keine Bewilligungspflicht für konzerninterne Überlassung drittstaatsangehöriger Arbeitskräfte
Leitsätze
I. Die Bestimmungen des AuslBG, die im Falle einer Überlassung drittstaatsangehöriger Arbeitskräfte durch einen Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Einholung einer Beschäftigungsbewilligung vorsehen, sind iSd der EuGH- und VwGH-Rsp in den Fällen des Art 1 Abs 3 lit b und c der RL 96/71/EG (EntsendeRL) nicht anwendbar. II. Eine analoge Anwendung des § 18 Abs 12 AuslBG entgegen dessen unzweifelhaftem Wortlaut auf Meldungen von Arbeitskräfteüberlassungen gemäß § 19 Abs 4 LSD-BG ist ebenso wenig zulässig wie eine solche des § 17 Abs 4 AÜG. Dem AMS kommt daher keine Entscheidungskompetenz zu.
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Entscheidungsdatum: 06.09.2017
Aufbereitet am: 13.02.2018
1619
Zur Angemessenheit der verhängten Dauer eines Aufenthaltsverbotes für EU-Angehörige
Leitsätze
Die Dauer eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs 2 FPG ist auch in Relation zur gerichtlich verhängten Strafhöhe zu setzen.
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Entscheidungsdatum: 04.09.2017
Aufbereitet am: 12.02.2018
1618
Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht macht Rückkehrentscheidung gegenstandslos
Leitsätze
I. Bei Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot einerseits sowie bei einem Aufenthaltsverbot andererseits handelt es sich um unterschiedliche Maßnahmen. Erstere ergehen gegen Drittstaatsangehörige. Ein Aufenthaltsverbot ist dagegen jene aufenthaltsbeendende Maßnahme, die gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige in Betracht kommt. Angesichts ihres unterschiedlichen normativen Gehalts sind die Maßnahmen nicht austauschbar. Die Transformation eines Einreiseverbots in ein Aufenthaltsverbot, wenn der betroffene Fremde EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsbürger wird, kommt daher nicht in Betracht. II. Eine Aufhebung des ursprünglich verhängten Einreiseverbots kann nicht auf Basis des § 60 Abs 1 FPG erfolgen, weil diese Vorschrift auf die Voraussetzung des fristgerechten Verlassens des Gebiets der Mitgliedstaaten abstellt und diese Voraussetzung der Erlangung einer unionsrechtlich begünstigten Rechtsstellung nicht gerecht wird. III. Erwirbt ein Drittstaatsangehöriger ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, so steht dies der weiteren Existenz einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen. Der Eintritt eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts begründet eine rechtliche Position, mit der eine Rückkehrentscheidung nicht länger kompatibel ist. Diese muss daher ex lege erlöschen. IV. Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, so erfasst das auch die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche. Das gilt auch für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot. V. Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht besteht gemäß § 55 Abs 3 NAG dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt. Bei Vorliegen einer solchen Gefährdung kann ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger, der sich bereits im Bundesgebiet befindet, mit einer Ausweisung nach § 66 FPG oder einem Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG belegt werden. Diesfalls hat der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erlangt. Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot bleiben aufrecht. Sie unterfallen aber keiner Aufhebung, vielmehr wären sie durch eine Ausweisung nach § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG zu ersetzen.
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Entscheidungsdatum: 14.11.2017
Aufbereitet am: 09.02.2018
1617
Kein Ersatz eines Lehrabschlusses durch Nachweis spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen des AuslBG
Leitsätze
Der Nachweis spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß § 12b Z 1 iVm Anlage C AuslbG kann nur bei jenen angestrebten Berufen eine abgeschlossene Berufsausbildung ersetzen, bei denen der österreichische Gesetzgeber keine besonderen Ausbildungsvorschriften vorsieht, wie zB beim Beruf des Sportlers, nicht aber bei Berufen, für die ein Lehrabschluss vorgesehen ist, wie dies beim Beruf des Kochs der Fall ist. Wäre die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte österreichische Starköchin eine Drittstaatsangehörige, wäre ihr in diesem Sinne die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG zu versagen.
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Entscheidungsdatum: 06.09.2017
Aufbereitet am: 08.02.2018
1616
Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz nach der Dublin III-VO
Leitsätze
I. Es kann davon ausgegangen werden, dass idR mit dem Einlangen einer Übermittlung gemäß § 42 Abs 2 BFA-VG 2014 beim BFA der Antrag auf internationalen Schutz iSd Art 20 Abs 2 der Dublin III-VO gestellt ist. II. Ab diesem Zeitpunkt beginnt somit in der Regel die Frist zur Stellung eines Aufnahmegesuches nach Art 21 Abs 1 erster Unterabsatz der Dublin III-VO zu laufen.
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Entscheidungsdatum: 17.10.2017
Aufbereitet am: 07.02.2018
1615
Häusliche Gewalt und Obsorgefragen in Tschetschenien
Leitsätze
I. Nach tschetschenischem Gewohnheitsrecht sind die Kinder nach der Scheidung "Eigentum" des Mannes und auch nach der Scharia sollen die Kinder ab dem 7. Lebensjahr beim Vater leben. Es ist üblich, tschetschenischen Frauen nach der Scheidung den Kontakt zu den Kindern zu verbieten, dies ungeachtet der gesetzlichen Lage. Tatsache ist, dass sich Frauen in Tschetschenien in Obsorgefragen nur selten an ein Gericht wenden und falls doch, die Unterstützung ihrer Familie bräuchten, um den Gerichtsweg zu bestreiten. II. Häusliche Gewalt ist in Tschetschenien weit verbreitet, wogegen keine effektiven Rechtsschutzmöglichkeiten existieren.
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Entscheidungsdatum: 12.12.2017
Aufbereitet am: 06.02.2018
1614
Blutrache in Somalia - zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen
Leitsätze
I. Dass es Clankonflikte und Grundstücksstreitigkeiten in Somalia, die zur Blutrache führen, gibt, kann durchaus als notorisch bezeichnet werden, mögen auch in Somaliland die Sicherheitsbehörden etwas effizienter agieren als in Süd- und Zentralsomalia. II. Im Asylverfahren ist lediglich die Glaubhaftmachung der Fluchtgründe und nicht ein strikter Beweis erforderlich. Es genügt, wenn der Betreffende die Behörde von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsache überzeugt. III. In Anbetracht des Fehlens eines sozialen bzw familiären Netzes und der durch die Dürre bedingten dramatischen Nahrungsmittelknappheit erscheint im vorliegenden Fall auch keine zumutbare inländische Fluchtalternative gegeben.
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Entscheidungsdatum: 01.09.2017
Aufbereitet am: 05.02.2018
1613
Einreiseverbot für den Schengen-Raum gegen einen Drittstaatsangehörigen, der über einen von einem anderen Vertragsstaat erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt
Leitsätze
I. Art 25 Abs 2 des SDÜ ist dahin auszulegen, dass er es nicht verbietet, eine mit einem Einreiseverbot versehene Rückkehrentscheidung, die ein Vertragsstaat gegen einen Drittstaatsangehörigen erlässt, der über einen von einem anderen Vertragsstaat erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zu vollziehen, obwohl das in dieser Bestimmung vorgesehene Konsultationsverfahren läuft, sofern der Drittstaatsangehörige von dem ausschreibenden Vertragsstaat als Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit angesehen wird. II. Art 25 Abs 2 des SDÜ ist dahin auszulegen, dass es dem Vertragsstaat, der beabsichtigt, eine mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Schengen-Raum versehene Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, der über einen von einem anderen Vertragsstaat erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zwar freisteht, das in dieser Bestimmung vorgesehene Konsultationsverfahren noch vor dem Erlass der Rückkehrentscheidung einzuleiten, dieses Verfahren jedoch eingeleitet werden muss, sobald eine derartige Entscheidung erlassen wurde. III. Art 25 Abs 2 des SDÜ ist dahin auszulegen, dass sich der Drittstaatsangehörige vor dem nationalen Richter auf die Rechtswirkungen, die sich aus dem von dem ausschreibenden Vertragsstaat einzuleitenden Konsultationsverfahren ergeben, sowie auf die sich daraus ergebenden Verpflichtungen berufen kann.
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Entscheidungsdatum: 16.01.2018
Aufbereitet am: 01.02.2018
1612
Keine Ausweisung von Unionsbürgern bei nachhaltigem Bemühen um Arbeitsstelle
Leitsätze
I. Schon das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, kann ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln. Dies ergibt sich bereits aus § 66 Abs 1 FPG mit der in den ersten Satz aufgenommenen Einschränkung ("es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden"). Angesichts dessen hat das VwG zu ermitteln, ob die Fremde ihre Einreise (auch) mit dem Zweck vorgenommen hat, Arbeit zu suchen und ob sie danach ein solches "Bemühen" gezeigt hat. Ohne Klärung dieser Tatsache kann nicht beurteilt werden, ob Fremden in dieser ersten Phase das angesprochene Aufenthaltsrecht zukam oder nicht. II. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 51 Abs 1 NAG ist für die Erfüllung des Tatbestands dieser Bestimmung nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und 2 kumulativ vorliegen müssen. III. Um als Arbeitnehmer iSd § 51 Abs 1 Z 1 NAG zu gelten, muss lediglich eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausgeübt werden, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit handelt. Die Höhe der Vergütung ist ebenso wenig von alleiniger Bedeutung wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Arbeitsverhältnisses. IV. Eine Trennung von einem österreichischen Staatsbürger oder in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner alleine wegen eines unrechtmäßigen Aufenthalts ist nicht verhältnismäßig. Eine solche Trennung ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug".
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Entscheidungsdatum: 14.11.2017
Aufbereitet am: 31.01.2018
1611
Asylanspruch für Frauen mit westlich orientiertem Lebensstil
Leitsätze
Von afghanischen Frauen, deren "westliche" Lebensführung zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, kann nicht erwartet werden, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung zu entgehen.
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Entscheidungsdatum: 29.12.2017
Aufbereitet am: 30.01.2018
1610
Fortsetzung der Schubhaft nach § 22a Abs 3 BFA-VG
Leitsätze
Es wird erst mit dem "Fortsetzungsausspruch" nach § 22a Abs 3 BFA-VG über die Rechtmäßigkeit einer weiteren Anhaltung in Schubhaft - woraus dann, wenn diese nicht für zulässig erklärt wird, erst die Verpflichtung zur Enthaftung des Fremden folgt - abgesprochen.
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Entscheidungsdatum: 14.11.2017
Aufbereitet am: 29.01.2018
1609
Keine Verfolgungsgefahr bei bloß pauschaler Schilderung von Zuständen
Leitsätze
I. Ist der Asylwerber nicht in der Lage, eine asylrelevante Gefährdung in seinem Herkunftsstaat durch konkrete Schilderungen darzutun, ist der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen. II. Es besteht keine Verpflichtung, amtswegig Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat.
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Entscheidungsdatum: 30.11.2017
Aufbereitet am: 26.01.2018
1608
Keine Entwurzelung bei Lebensmittelpunkt in Herkunftsstaat und fehlender Integration im Bundesgebiet
Leitsätze
Von einer Entwurzelung vom Herkunftsland ist nicht auszugehen, wenn der persönliche und familiäre Lebensmittelpunkt im Herkunftsstaat liegt, die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sehr kurz ist und zum Entscheidungszeitpunkt keine besondere Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erkennbar ist.
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Entscheidungsdatum: 28.11.2017
Aufbereitet am: 25.01.2018