Leitsätze
1871
Lehre bzw Berufsausübung als öffentliches Interesse?
Leitsätze
Bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden vorgenommen werden, was andere öffentliche Interessen zugunsten des Fremden ausschließt. Dies steht einer Berücksichtigung der Lehre in einem Mangelberuf als öffentliches Interesse zugunsten des Fremden entgegen.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 28.02.2019
Aufbereitet am: 12.06.2019
1870
Aufenthaltsbewilligung "Studierender": Anrechnung von Prüfungen für Studienerfolgsnachweis erforderlich
Leitsätze
I. Der für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung "Studierender" erforderliche Studienerfolgsnachweis ist in Bezug zu den vom Antragsteller betriebenen Studien (bzw dem Studium, zu dem er zugelassen war) zu setzen. Der verlangte Studienerfolg muss daher dem betriebenen Studium zurechenbar sein. Es sind nicht jegliche Prüfungen hinreichend, sondern es muss sich um Prüfungen handeln, die nach dem relevanten Curriculum abzulegen sind. II. Die Anrechnung von (an einer anderen Universität abgelegten) Prüfungen kann grundsätzlich für den Nachweis des Studienerfolges von Bedeutung sein.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 11.03.2019
Aufbereitet am: 11.06.2019
1869
Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes aufgrund berechtigter Annahme weiterer Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung
Leitsätze
I. Bei der Verhängung eines Einreiseverbots ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. II. Bei der Erstellung der Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Voraussetzungen des § 53 FPG erfüllt sind.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 22.01.2019
Aufbereitet am: 10.06.2019
1868
§ 57 Abs 6 FPG: Keine Rechtsverletzung bei ordentlichem Bescheid statt Mandatsbescheid
Leitsätze
I. Es besteht kein Zweifel, dass die Regelung des § 57 Abs 6 erster Satz FPG seinem Wortlaut entsprechend dahin zu verstehen ist, dass die Wohnsitzauflage mit Mandatsbescheid anzuordnen ist, weil der Gesetzgeber (vgl BlgNR 2285/A 25. GP 68 f) davon ausgeht, dass in allen Fällen der Zulässigkeit einer Wohnsitzauflage die Voraussetzungen nach § 57 AVG - Gefahr im Verzug wegen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit - gegeben sind. Die Frage ist jedoch, ob diese Norm auch intendiert, ihre Missachtung habe zur Folge, dass ein trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erlassener "ordentlicher" Bescheid allein deshalb rechtswidrig und vom BVwG ersatzlos zu beheben ist. Das ist zu verneinen. II. Es ist nicht zu sehen, dass der Fremde durch die Anordnung der Wohnsitzauflage nach seiner Vernehmung mit "ordentlichem" Bescheid, der sofort mit Beschwerde an das BVwG bekämpfbar war, und nicht mit Mandatsbescheid, gegen den nur eine (jedenfalls) keine aufschiebende Wirkung habende Vorstellung an das BFA erhoben hätte werden können, in subjektiven Rechten verletzt wurde. Parteibeschwerden iSd Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG sind vom VwG jedoch nur insoweit zu prüfen, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. Angesichts dessen hätte das BVwG den nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erlassenen "ordentlichen" Bescheid des BFA nicht aus Anlass der Beschwerde ersatzlos beheben dürfen, sondern die Beschwerde einer inhaltlichen Erledigung zuführen müssen.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 04.04.2019
Aufbereitet am: 07.06.2019
1867
Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft bei unterlassener Einholung eines Heimreisezertifikats bereits während der vorhergehenden Strafhaft
Leitsätze
Sofern die Behörde auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt, erweist sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an die Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 19.12.2018
Aufbereitet am: 05.06.2019
1866
Behebung der Rückkehrentscheidung aufgrund völlig unzureichender Ermittlungstätigkeit der Behörde
Leitsätze
Die Aufforderung an eine Verfahrenspartei, eine bloße Stellungnahme einzubringen, ohne dass die Behörde selbständig Ermittlungstätigkeiten durchführt, reicht für ein ordentliches Ermittlungsverfahren keinesfalls aus.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 22.01.2019
Aufbereitet am: 04.06.2019
1865
Problem der fehlenden Zustimmungserklärung zur Ausreise aufgrund des unbekannten Schicksals des obsorgeberechtigten Elternteils
Leitsätze
Minderjährige Fremde können nur unter der Voraussetzung der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 23.01.2019
Aufbereitet am: 03.06.2019
1864
Studienzulassung unter Auflagen begründet Aufnahmebestätigung iSv § 8 Z 7 lit a NAG-DV
Leitsätze
I. Die aufrechte Zulassung an einer Universität ist als eine (besondere) Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltsbewilligung "Student" anzusehen, deren Nichterfüllung zur Abweisung des Antrages führt. II. Nebenbestimmungen eines Bescheides sind Willensäußerungen der Behörde, die von ihr dem Hauptinhalt des Spruches beigefügt werden; zu diesen Nebenbestimmungen werden Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte gezählt (siehe die umfangreichen Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 59, Rz 16). III. Nebenbestimmungen sind normative Aussprüche einer Behörde und daher, auch wenn sie § 59 Abs 1 AVG nicht ausdrücklich erwähnt, in den Spruch des Bescheides aufzunehmen. IV. Werden einem Bescheid Nebenbestimmungen, dh Willensäußerungen der Behörde, die zum Hauptinhalt des Bescheides hinzutreten können, beigesetzt, so ist vor allem in Hinblick auf die Rechtsfolgen von entscheidender Bedeutung, ob diese als Auflagen oder Bedingungen zu qualifizieren sind. Zwischen Auflagen und Bedingungen besteht nämlich ein Rechtsfolgenunterschied. Während von den Bedingungen die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes abhängig ist, berührt die Nichtbefolgung der Auflagen den Bestand des Aktes, dem sie beigefügt werden, nicht. V. Dass Zulassungsbescheide die Absolvierung von Lehrveranstaltungen bzw Prüfungen (wie etwa Ergänzungsprüfungen in Deutsch) als Auflage vorsehen, um die volle Gleichwertigkeit der Universitätsreife bzw eines Studiums herzustellen, ist iSd § 64 Abs 3 UniversitätsG als eine mögliche Alternative vorgegeben. Ein Bescheid über die Zulassung zum Masterstudium bestätigt die Erfüllung der Zulassungsbedingungen für dieses Studium - wenn auch nur iVm der Auflage, zusätzliche Prüfungen zu absolvieren. Auch daraus wird ersichtlich, dass eine Zulassung unter Auflagen für sich genommen nicht die Verneinung einer aufrechten Zulassung an einer Universität bzw des Vorliegens einer Aufnahmebestätigung iSd § 8 Z 8 lit a NAG-DV rechtfertigen kann.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 25.04.2019
Aufbereitet am: 31.05.2019
1863
Zurückweisung aufgrund mangelhafter Ermittlungen im somalischen Eherecht
Leitsätze
I. Das zur Beurteilung der Rechtsgültigkeit einer Eheschließung von Drittstaatsangehörigen im Ausland maßgebliche ausländische Recht stellt keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage dar, welche in einem – grundsätzlich amtswegigen – Ermittlungsverfahren festzustellen ist. II. Mögliche Widersprüche, die sich aus den Einvernahmen mit der Bezugsperson und aus den Angaben der Antragsteller ergeben können, sind konkret bekannt zu geben, um einem Antragsteller eine entsprechende Stellungnahme dazu zu ermöglichen.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 29.04.2019
Aufbereitet am: 30.05.2019
1862
Verletzung des Parteiengehörs mangels Einräumung der Möglichkeit, Zweifel am behaupteten Verwandtschaftsverhältnis auszuräumen
Leitsätze
Die Behörde hat dem Fremden bestehende, konkrete Zweifel am behaupteten Abstammungsverhältnis mitzuteilen und ihm auf sein Verlangen die Durchführung einer DNA-Analyse gemäß § 13 Abs 4 BFA-VG zu ermöglichen, wobei der Fremde über diese Möglichkeit entsprechend zu belehren ist.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 21.12.2018
Aufbereitet am: 29.05.2019
1861
Erschleichung von Aufenthaltstitel: Wiederaufnahme trotz Verdacht im Ausgangsverfahren
Leitsätze
Dass die Behörde vor Erteilung der "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" Verdachtsmomente hinsichtlich des Vorliegens einer Aufenthaltsehe hatte, hinderte sie nicht an einer Wiederaufnahme auch dieses Verfahrens, gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen. In der Erteilung eines Aufenthaltstitels liegt keine "inzidente Entscheidung, keine Wiederaufnahme zu verfügen".
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 31.01.2019
Aufbereitet am: 28.05.2019
1860
Zulässigkeit der Abschiebung eines in Frankreich wegen Vorbereitung einer terroristischen Straftat verurteilten Algeriers
Leitsätze
I. Die Situation in Algerien hinsichtlich des Umgangs mit Personen, die verdächtigt werden, Verbindungen zu terroristischen Gruppierungen zu unterhalten, hat sich seit 2015 wesentlich gebessert. Insb die Reform des Geheimdiensts und die Verfassungsänderung, die den Grundrechten einen höheren Stellenwert einräumt, hat das Risiko einer Misshandlung solcher Personen herabgesetzt. II. Die vorliegenden Berichte internationaler Organisationen und NGOs enthalten keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass jeder des Terrorismus verdächtigen Person im Fall ihrer Abschiebung in dieses Land ein reales Risiko einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung drohen würde. III. Die allgemeine Lage in Algerien steht daher einer Abschiebung von Personen, die wegen terroristischer Straftaten verurteilt wurden oder gesucht werden, nicht entgegen.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 29.04.2019
Aufbereitet am: 27.05.2019
1859
§ 25 NAG: keine verwaltungsgerichtliche Zurückverweisung bei Fehlen allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen
Leitsätze
I. Das LVwG hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das LVwG seine Entscheidung idR an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. II. § 25 Abs 1 NAG regelt die Vorgehensweise bei Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung (des § 11 Abs 1 und 2 NAG). Fehlt hingegen eine besondere Erteilungsvoraussetzung, so ist nach § 25 Abs 3 NAG der Antrag ohne Weiteres abzuweisen. III. Bei Fehlen allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen bei Verlängerungsanträgen hat die Niederlassungsbehörde nach § 25 Abs 1 NAG vorzugehen und nicht etwa den an sie gerichteten Antrag meritorisch durch Abweisung zu erledigen. Der Umstand allein, dass erst das LVwG vom Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung ausgegangen ist, vermag an der Maßgeblichkeit des § 25 NAG nichts zu ändern. IV. Nach § 25 Abs 1 NAG erfolgt kein Zuständigkeitsübergang von der Niederlassungsbehörde auf das BFA. Bei der darin vorgesehenen Verständigungsvorschrift handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Bestimmung. V. Die vor dem LVwG belangte Behörde hat den Verlängerungsantrag wegen Fehlens von besonderen Voraussetzungen (Studienerfolg) abgewiesen. Das LVwG kam zu dem Schluss, dass die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vorlägen, jedoch nicht die allgemeine Voraussetzung des § 11 Abs 2 Z 3 NAG (Krankenversicherung). Demnach wäre - bezogen auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des LVwG - die Behörde nicht befugt, den Verlängerungsantrag nach § 25 Abs 3 NAG abzuweisen, sondern wäre angehalten gewesen, nach § 25 Abs 1 NAG vorzugehen. Dieser Umstand allein berechtigt das LVwG jedoch nicht, die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen. Gemäß § 17 VwGVG sind die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des NAG, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem LVwG vorangegangenen Verfahren anzuwenden gehabt hätte, vom LVwG sinngemäß anzuwenden. Daraus folgt, dass § 25 NAG auch vom LVwG anzuwenden ist, ungeachtet dessen, dass lediglich von der "Behörde" die Rede ist.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 25.04.2019
Aufbereitet am: 24.05.2019
1858
Inhaftierung eines Asylwerbers aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zulässig
Leitsätze
I. Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylwerbers, wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. II. Die Stellung eines erneuten Asylantrages durch eine Person, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, macht diese Entscheidung nicht hinfällig.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 15.02.2016
Aufbereitet am: 22.05.2019
1857
Dreijährige Wartefrist für einen Familiennachzug von Angehörigen subsidiär Schutzberechtigter ist im Hinblick auf Art 8 EMRK verfassungskonform
Leitsätze
I. Es kommt zu keiner Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch die Festlegung einer dreijährigen Wartefrist beim Familiennachzug subsidiär Schutzberechtigter. II. In der Differenzierung zwischen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten liegt keine unsachliche Ungleichbehandlung.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 10.10.2018
Aufbereitet am: 21.05.2019
1856
Rechtswirksame Zustellung: Wohnung nur bei regelmäßigem Aufenthalt Abgabestelle
Leitsätze
I. Unter einer Wohnung iSd § 2 Z 4 ZustG ist jede Räumlichkeit zu verstehen, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er also tatsächlich wohnt. Der dazu erforderliche regelmäßige Aufenthalt des Empfängers in seiner Wohnung ist dabei nach objektiven Gesichtspunkten ex post und ohne Rücksicht darauf zu beurteilen, wie sich die Verhältnisse dem Zustellorgan seinerzeit subjektiv geboten haben sowie ohne Rücksicht auf die Absichten des Empfängers. Die Eigenschaft eines Ortes als Abgabestelle geht (erst) verloren, wenn die Nahebeziehung des Empfängers zu ihm auf Dauer oder doch für einen so langen Zeitraum erlischt, dass nach den Gepflogenheiten des Lebens das Warten auf eine Rückkehr in angemessener Zeit nicht zumutbar ist (vgl etwa VwGH 29.6.2010, 2006/18/0389, mwH). II. Zwar trägt die Partei mit der Unterlassung der ihr obliegenden Mitteilung der Änderung der Abgabestelle die Gefahr, dass die Behörde diese Änderung nicht erkennen und die Zustellung an der bisherigen Abgabestelle bewirkt werden kann, gleichgültig, wo sich die Partei tatsächlich aufgehalten hat und welche Abgabestelle für sie zu diesem Zeitpunkt sonst in Betracht gekommen wäre (vgl VwGH 11.11.2013, 2013/22/0107). Diese Rsp betrifft allerdings nur jene Fälle, in denen die Behörde bzw das Gericht von der Änderung bzw Aufgabe der Abgabestelle keine Kenntnis erlangt und sich daher zu Nachforschungen über die Abgabestelle des Empfängers iSd § 8 Abs 2 ZustG von vornherein nicht veranlasst sehen kann (vgl OGH 9.7.2014, 2Ob207/13z).
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 13.11.2018
Aufbereitet am: 20.05.2019
1855
§ 10 Abs 4 IntG: Feststellungsbescheid über Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung verlangt nach Sprachdiplom gleichwertigen Beweis
Leitsätze
I. In der IV-VO ist detailliert geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Institution vom Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) als Kursträger zur Abhaltung von Integrationskursen und zur Durchführung der Integrationsprüfung zertifiziert werden kann. Sowohl betreffend das Lehrpersonal (§ 2 IV-VO) als auch den Prüfungsinhalt und die Standards für die Durchführung der Integrationsprüfung (§ 7 IV-VO) sowie die Prüfer (§ 8 IV-VO) sind detaillierte Anforderungen festgelegt. So müssen Lehrkräfte beispielsweise über ein einschlägiges Universitätsstudium oder umfangreiche Unterrichtserfahrung in der Erwachsenenbildung sowie eine Zusatzausbildung im Bereich "Deutsch als Fremdsprache" oder "Deutsch als Zweitsprache" verfügen. Prüfungen dürfen nur von Lehrkräften mit einer vom ÖIF befristet erteilten Prüferlizenz abgenommen werden. Angesichts der genauen Anforderungen, wer unter welchen Voraussetzungen zur Abnahme der Sprachprüfung als Teil der Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 betreffend vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen befugt ist, ist davon auszugehen, dass dem Beweiswert eines nach diesen Vorgaben ausgestellten Sprachzertifikates nur auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden kann. II. Eine nicht den Anforderungen des § 7 IV-VO entsprechende Befragung des Fremden kann als Überprüfung, ob die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 10 Abs 4 IntG erforderlich ist, gewertet werden, nicht jedoch als geeignete Ermittlungstätigkeit im Rahmen eines solchen Verfahrens. Gegenstand eines Feststellungsverfahrens gemäß § 10 Abs 4 IntG ist ausschließlich die Frage, ob trotz Vorlage des den Anforderungen des § 10 Abs 2 Z 2 IntG entsprechenden Zertifikates keine ausreichenden Sprachkenntnisse vorhanden sind.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 25.04.2019
Aufbereitet am: 17.05.2019
1854
Die Verfolgung homosexueller Personen in Tschetschenien ist asylrelevant
Leitsätze
I. Eine Gruppe gilt insb als eine "bestimmte soziale Gruppe", wenn a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten; b) diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. II. Auch dazu gezwungen zu sein, seine sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität zu verstecken oder aufzugeben, kann eine Verfolgung darstellen. III. Die Begründetheit der Furcht leitet sich in solchen Fällen von der Beurteilung der Folgen ab, mit denen Antragsteller einer bestimmten sexuellen Orientierung im Falle ihrer Rückkehr rechnen müssen. Auch wenn Antragsteller nie tatsächlich wegen ihres homosexuellen Verhaltens verfolgt worden sind, kann bei ihnen dennoch begründete Furcht vor Verfolgung vorliegen. IV. Für einen Verfolgten macht es keinen Unterschied und ist für die Asylgewährung nicht entscheidend, ob ihm aufgrund staatlicher oder einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Nachteil droht.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 30.04.2019
Aufbereitet am: 16.05.2019
1853
Korruption in der Mongolei
Leitsätze
Obwohl Korruption ein großes Problem in der öffentlichen Verwaltung darstellt, lässt sich daraus nicht ableiten, dass der Schutz vor Übergriffen durch kriminelle Personen nicht gewährleistet wäre und in der Mongolei hinsichtlich krimineller Aktivitäten generell ein unverhältnismäßig hohes Sicherheitsrisiko bestehen würde.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 11.01.2019
Aufbereitet am: 15.05.2019
1852
Keine Schutzfähigkeit bzw -willigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden im Gebiet um Ceelbuur
Leitsätze
Subjekte gezielter Angriffe der Al Shabaab sind mutmaßliche Spione und Kollaborateure mit dem angenommenen Feind der Al Shabaab. Darunter auch Rückkehrer ins Gebiet der Al Shabaab. Von einer Schutzfähigkeit bzw -willigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden im Gebiet um Ceelbuur, welches von Al Shabaab, also einer radikalislamistischen bewaffneten Miliz, kontrolliert wird, kann nicht ausgegangen werden.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 12.02.2019
Aufbereitet am: 14.05.2019