Leitsätze
1887
Aufenthaltstitel-Antrag: Identitätsnachweis und Mängelheilung
Leitsätze
Soweit die Behörde in Bezug auf die Nichtzulassung der Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG-DV ausführt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweise für seine Identität eingebracht habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde vorgelegt hat und die Behörde hinsichtlich der Nichtvorlage des Reisepasses im Rahmen des Verfahrens nach § 4 Abs 1 AsylG-DV vollkommen übergeht, dass der Beschwerdeführer mehrere Schreiben der indischen Botschaft vorgelegt hat, denen zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer laufend um die Ausstellung eines Reisepasses bei der indischen Botschaft in Wien bemühte, sodass dem Beschwerdeführer eine Heilung iSd § 4 Abs 1 Z 3 AsylG-DV zuzugestehen gewesen wäre, zumal das BFA im angefochtenen Bescheid die Authentizität dieser Schreiben nicht in Zweifel zog.
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Entscheidungsdatum: 06.06.2019
Aufbereitet am: 12.07.2019
1886
Gefahr der Zwangsrekrutierung als Selbstmordattentäter
Leitsätze
Die Furcht des Beschwerdeführers, von den Taliban bzw seinem Onkel väterlicherseits gezwungen zu werden, ein Selbstmordattentat zu begehen, ist begründet und nachvollziehbar. Zusätzlich begünstigt die physische und psychische Einschränkung des Beschwerdeführers und die damit einhergehende besondere Vulnerabilität, Opfer von Zwangsrekrutierung zu werden bzw sich einer solchen nicht entziehen zu können. Im vorliegenden Fall liegt die asylrelevante Verfolgung in Anknüpfung an die tatsächliche oder dem Beschwerdeführer unterstellte politische Gesinnung vor. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht aufgrund der Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht.
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Entscheidungsdatum: 06.03.2019
Aufbereitet am: 10.07.2019
1885
Armenien – sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 BFA-VG iVm § 1 Z 13 Herkunftsstaaten-VO
Leitsätze
Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die BReg im Rahmen einer normativen Vergewisserung ein umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang I der Asylverfahrens-RL (RL 2013/32/EU) und die im Erkenntnis des VfGH vom 15.10.2004 (G237/03) ua genannten Kriterien erfüllt. Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die Behörde bzw das BVwG die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der beschwerdeführenden Partei ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Armeniens spricht.
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Entscheidungsdatum: 13.03.2019
Aufbereitet am: 09.07.2019
1884
Zum Aufenthaltsverbot gegen EU-Bürger
Leitsätze
Der Ausdruck "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" setzt nach der EuGH-Rsp das Vorliegen einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit voraus, die einen besonders hohen Schweregrad aufweist. Die mehrmalige Verurteilung zu Geldstrafen, von denen die letzte mehr als vier Jahre zurückliegt, erfüllt diesen Gefährdungsmaßstab nicht.
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Entscheidungsdatum: 05.03.2019
Aufbereitet am: 08.07.2019
1883
Beschwerdevorentscheidung – Erstmaliger Ausspruch eines Einreiseverbotes
Leitsätze
Wird vom BFA im Ausgangsbescheid eine bloße Rückkehrentscheidung ausgesprochen, so ist eine erstmalige Verhängung eines Einreiseverbotes im Zuge der Beschwerdevorentscheidung, basierend auf der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers und der darauf aufbauenden Gefährdungsprognose, nicht als zum zulässigen Rahmen der Prüfbefugnis der Behörde umfasst zu erachten.
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Entscheidungsdatum: 18.06.2019
Aufbereitet am: 05.07.2019
1882
Das Unterbleiben einer Einvernahme zeitnahe vor dem Schubhaftbescheid macht diesen rechtswidrig
Leitsätze
I. Ergibt sich, dass eine Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, darf Schubhaft nicht verhängt werden oder ist, sobald sich dies herausstellt, umgehend zu beenden. II. Wenn die Einvernahme betreffend eine Schubhaftanordnung bereits stattgefunden hatte, jedoch erst zu einem viel späteren Zeitpunkt [hier: rund ein Jahr] ein Schubhaftbescheid erlassen wird, hat sich die Behörde vor Bescheiderlassung mit dem Fremden zur Aktualisierung der Informationen aus der früheren Einvernahme in Verbindung zu setzen. III. Ein unmittelbar nach Schubhaftantritt begonnener Hungerstreik ist jedenfalls eine Behinderung der Rückkehr der Abschiebung iSd § 76 Abs 3 Z 1 FPG. IV. Eine klare Fluchtgefahr sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung ist zu bejahen bei mehrfacher Begehung von Suchtmitteldelikten, insb wenn der Fremde unmittelbar nach Entlassung aus der Strafhaft erneut mehrfach einschlägig straffällig geworden ist.
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Entscheidungsdatum: 28.11.2018
Aufbereitet am: 03.07.2019
1881
Suchtgiftdelikte stellen ein die öffentliche Sicherheit besonders schwer gefährdendes Fehlverhalten dar
Leitsätze
I. Wer ein Suchtgiftdelikt begeht, setzt ein die öffentliche Sicherheit besonders schwer gefährdendes Fehlverhalten iSd § 67 iVm § 76 Abs 2 Z 1 FPG. II. Wenn zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung kein stichhaltiger Hinweis für substanzielle familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vorliegt und solche auch weder konkret behauptet noch belegt werden, darf von Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 3 Z 9 FPG ausgegangen werden. III. Die Anwendung gelinderer Mittel scheidet aus, wenn aufgrund mangelnder Vertrauenswürdigkeit in Anbetracht der Straffälligkeit mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung nicht das Auslangen gefunden und eine effektive finanzielle Sicherheitsleistung nicht erbracht werden kann.
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Entscheidungsdatum: 29.01.2019
Aufbereitet am: 02.07.2019
1880
Vertretbare "Übergangsschubhaft" bei klar ersichtlichen Bemühungen um eine zeitnahe Abschiebung
Leitsätze
I. Dass dem Beschwerdeführer der Rückkehrwille fehlt und er sich nicht bis zu einer möglichen Abschiebung für die Behörde greifbar halten würde, ergibt sich insb, wenn er viermal über einen längeren Zeitraum melderegistermäßig nicht erfasst und für die Behörde nicht greifbar war und selbst angibt, in Österreich verbleiben und keinesfalls in den Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen. II. Wenn die Einleitung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates rechtzeitig erfolgt und die Bemühungen, den Beschwerdeführer zeitnah außer Landes bringen zu können, klar ersichtlich lediglich zu einer vertretbaren "Übergangsschubhaft" führen, ist die zu erwartende Schubhaft verhältnismäßig und nicht rechtswidrig.
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Entscheidungsdatum: 03.01.2019
Aufbereitet am: 01.07.2019
1879
Innerstaatliche Fluchtalternative ist in Indien grundsätzlich gegeben
Leitsätze
I. In Indien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt. II. Geht aus der Aktenlage kein Fehlverhalten des Beschwerdeführers hervor und keine aktuelle oder künftige Gefährdung von ihm aus, ist die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht zu rechtfertigen. III. Hebt das BVwG ein bescheidmäßig erlassenes Einreiseverbot auf, hat es eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen.
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Entscheidungsdatum: 27.08.2018
Aufbereitet am: 26.06.2019
1878
Massive Verschleppung der Abschiebung führt zu einer erheblich längeren rechtmäßigen Schubhaft
Leitsätze
I. Verhaltensweisen einer massiven Verschleppung der Abschiebung sind insb: falsche Angaben über die Identität; Abtauchen und Leben im Verborgenen, um sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen; beharrliche Verlängerung des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet trotz Vorliegens einer rechtskräftigen, durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; das Freipressen seiner Person durch Hungerstreik; bewusste Vereitelung terminlich festgelegter Abschiebung durch gezieltes Fehlverhalten im Flugzeug. II. Der Beschwerdeführer muss gelten lassen, dass aufgrund seiner bisher fehlenden Mitwirkung sich die Dauer seiner Schubhaft erheblich verlängert hat. III. Mit zwei rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet wird eine einschlägige kriminelle Vergangenheit vorgewiesen, womit das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung der Abschiebung maßgeblich vergrößert und ein erhöhter Sicherungsbedarf gegeben ist.
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Entscheidungsdatum: 29.01.2019
Aufbereitet am: 25.06.2019
1877
Bei Schutzstatus ist der Verlust des Aufenthaltsrechts noch nicht durchsetzbar
Leitsätze
Solange der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht aberkannt wurde, ist § 13 Abs 2 AsylG (Verlust des Aufenthaltsrechts) nicht anwendbar.
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Entscheidungsdatum: 31.05.2019
Aufbereitet am: 25.06.2019
1876
Auch widersprüchliche Angaben zum Herkunftsstaat tragen zur Rechtfertigung einer Schubhaft bei
Leitsätze
Eine allenfalls unrichtige Festlegung des "Zielstaates" im Ausspruch nach § 52 Abs 9 FrPolG 2005 ist, wenn sie vom Fremden letztlich selbst zu vertreten ist, ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung und des darauf aufbauenden Einreiseverbotes. Allein dadurch, dass der Ausspruch nach § 52 Abs 9 leg cit möglicherweise ins Leere geht, weil eine Abschiebung in den betreffenden Staat doch nicht in Frage kommt, kann der Fremde aber nicht in Rechten verletzt werden.
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Entscheidungsdatum: 01.08.2018
Aufbereitet am: 24.06.2019
1875
Keine Ausweisung bei aufrechter Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts
Leitsätze
I. Eine Aufenthaltskarte nach § 54 NAG zählt zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. In diesen Fällen ergibt sich das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts. Diese Bescheinigung hat bloß deklaratorische Wirkung, ein das Aufenthaltsrecht konstitutiv begründender "Aufenthaltstitel" liegt mit der Aufenthaltskarte nicht vor. II. Die Annahme, dass jede Bescheidwirkung der Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 54 NAG in Abrede gestellt werden müsse, kann mit dem klaren Wortlaut des § 3 Abs 5 NAG nicht in Einklang gebracht werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie (zunächst) - unabhängig vom Bestand eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts - einen rechtmäßigen Aufenthalt iSd § 31 Abs 1 Z 2 FPG vermittelt, was dann bei Fehlen eines Bescheides nach § 3 Abs 5 NAG ohne Vorliegen einer wesentlichen Sachverhaltsänderung einer Vorgangsweise nach § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG entgegensteht. III. Ohne wesentliche Sachverhaltsänderung können die Wirkungen einer von der Niederlassungsbehörde ausgestellten Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (rechtmäßiger Aufenthalt nach § 31 Abs 1 Z 2 FPG) nicht im Wege einer Ausweisung des BFA gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG, sondern nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 3 Abs 5 NAG vom Bundesminister für Inneres beseitigt werden. Dafür spricht auch die aus § 55 Abs 2 NAG - in Umsetzung von Art 14 Abs 2 zweiter Satz der RL 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) - selbst bei Sachverhaltsänderungen in einem gewissen Umfang ableitbare "Bestandsgarantie" einer solchen Dokumentation.
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Entscheidungsdatum: 16.05.2019
Aufbereitet am: 21.06.2019
1874
Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen: Zur Bedeutung der Aufenthaltsdauer bei der Interessenabwägung
Leitsätze
Der Rechtsansicht des VwGH folgend vermag der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich (erst) seit 2017 keine besondere Bedeutung zu erlangen, sodass trotz der bemerkenswerten Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin ohne Vorliegen außergewöhnlicher Umstände eine Interessenabwägung nicht zugunsten ihres Privatlebens und damit ihres Verbleibes in Österreich zu entscheiden ist.
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Entscheidungsdatum: 04.03.2019
Aufbereitet am: 19.06.2019
1873
Zur sozialen Gruppe der minderjährigen Kinder in Afghanistan
Leitsätze
I. Aus den beigezogenen Berichten zum Herkunftsstaat Afghanistan folgt im Wesentlichen übereinstimmend, dass Kinder dort psychischer und/oder physischer Gewalt, Kinderarbeit oder Unterernährung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sind. Besonders in Familien mit bildungsschwachen Eltern gehen die Berichte davon aus, dass die Gefahr der Kinder, um zum Erwerbseinkommen beizutragen, zur Kinderarbeit herangezogen zu werden, gegeben ist. Den Berichten ist auch zu entnehmen, dass es dabei - und sonst auch - oft zu sexuellen Übergriffen bei minderjährigen Mädchen im öffentlichen Raum kommt und diese Gefahr auch für minderjährige Buben - etwa als Tanzjungen (Bacha Bazi) herangezogen zu werden - besteht. II. Die persönliche Situation der Familie der Beschwerdeführer, die darin besteht, dass diese Analphabeten ohne Schul- und Berufsausbildung sind und der Vater lediglich als Hirte arbeitete, persönlich im Erwachsenenalter Afghanistan nicht kennen und daher von deren geringen Erwerbschancen in Afghanistan auszugehen ist, begründet somit die Prognose des erkennenden Gerichtes, dass die minderjährigen Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer als asylrelevant einzustufenden Gefahr, psychischer und/oder physischer Gewalt, Kinderarbeit und Unterernährung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.
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Entscheidungsdatum: 04.03.2019
Aufbereitet am: 18.06.2019
1872
Nachweis der Deutschkenntnisse nicht vom Bundesministerium zu bestätigen
Leitsätze
I. Weder § 21a NAG noch § 9 IntG enthält eine Verpflichtung zur Nostrifizierung gemäß § 51 Abs 2 Z 28 UniversitätsG 2002 (Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums). Auch aus § 9 NAG-DV, der Durchführungsbestimmungen zu § 21a NAG enthält, ergibt sich keine solche Verpflichtung. Es fehlt somit an einer entsprechenden Rechtsgrundlage, um die Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen mangelnder Sprachkenntnisse auf eine fehlende Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses zu stützen. II. Wenn die Behörde vorbringt, "Nostrifizierung" sei als "Bestätigung im Sinn des Integrationsrechts" (ausgestellt von der ENIC NARIC Austria) zu verstehen, fehlt auch für die verpflichtende Vorlage einer solchen Bestätigung eine Rechtsgrundlage im NAG. Auch wenn eine Bestätigung der ENIC NARIC Austria zweckmäßig und sinnvoll im Rahmen der Beurteilung der Zulassungsvoraussetzung des Modules 1 der Integrationsvereinbarung ist, kann das Fehlen einer solchen Bestätigung nicht alleiniger Grund für eine negative Beurteilung von Deutschkenntnissen sein.
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Entscheidungsdatum: 28.02.2019
Aufbereitet am: 17.06.2019
1871
Lehre bzw Berufsausübung als öffentliches Interesse?
Leitsätze
Bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden vorgenommen werden, was andere öffentliche Interessen zugunsten des Fremden ausschließt. Dies steht einer Berücksichtigung der Lehre in einem Mangelberuf als öffentliches Interesse zugunsten des Fremden entgegen.
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Entscheidungsdatum: 28.02.2019
Aufbereitet am: 12.06.2019
1870
Aufenthaltsbewilligung "Studierender": Anrechnung von Prüfungen für Studienerfolgsnachweis erforderlich
Leitsätze
I. Der für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung "Studierender" erforderliche Studienerfolgsnachweis ist in Bezug zu den vom Antragsteller betriebenen Studien (bzw dem Studium, zu dem er zugelassen war) zu setzen. Der verlangte Studienerfolg muss daher dem betriebenen Studium zurechenbar sein. Es sind nicht jegliche Prüfungen hinreichend, sondern es muss sich um Prüfungen handeln, die nach dem relevanten Curriculum abzulegen sind. II. Die Anrechnung von (an einer anderen Universität abgelegten) Prüfungen kann grundsätzlich für den Nachweis des Studienerfolges von Bedeutung sein.
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Entscheidungsdatum: 11.03.2019
Aufbereitet am: 11.06.2019
1869
Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes aufgrund berechtigter Annahme weiterer Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung
Leitsätze
I. Bei der Verhängung eines Einreiseverbots ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. II. Bei der Erstellung der Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Voraussetzungen des § 53 FPG erfüllt sind.
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Entscheidungsdatum: 22.01.2019
Aufbereitet am: 10.06.2019
1868
§ 57 Abs 6 FPG: Keine Rechtsverletzung bei ordentlichem Bescheid statt Mandatsbescheid
Leitsätze
I. Es besteht kein Zweifel, dass die Regelung des § 57 Abs 6 erster Satz FPG seinem Wortlaut entsprechend dahin zu verstehen ist, dass die Wohnsitzauflage mit Mandatsbescheid anzuordnen ist, weil der Gesetzgeber (vgl BlgNR 2285/A 25. GP 68 f) davon ausgeht, dass in allen Fällen der Zulässigkeit einer Wohnsitzauflage die Voraussetzungen nach § 57 AVG - Gefahr im Verzug wegen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit - gegeben sind. Die Frage ist jedoch, ob diese Norm auch intendiert, ihre Missachtung habe zur Folge, dass ein trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erlassener "ordentlicher" Bescheid allein deshalb rechtswidrig und vom BVwG ersatzlos zu beheben ist. Das ist zu verneinen. II. Es ist nicht zu sehen, dass der Fremde durch die Anordnung der Wohnsitzauflage nach seiner Vernehmung mit "ordentlichem" Bescheid, der sofort mit Beschwerde an das BVwG bekämpfbar war, und nicht mit Mandatsbescheid, gegen den nur eine (jedenfalls) keine aufschiebende Wirkung habende Vorstellung an das BFA erhoben hätte werden können, in subjektiven Rechten verletzt wurde. Parteibeschwerden iSd Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG sind vom VwG jedoch nur insoweit zu prüfen, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. Angesichts dessen hätte das BVwG den nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erlassenen "ordentlichen" Bescheid des BFA nicht aus Anlass der Beschwerde ersatzlos beheben dürfen, sondern die Beschwerde einer inhaltlichen Erledigung zuführen müssen.
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Entscheidungsdatum: 04.04.2019
Aufbereitet am: 07.06.2019