Leitsätze
1967
Art 6 Abs 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80: NAG enthält keine entsprechenden Aufenthaltstitel
Leitsätze
I. Das NAG sieht keinen spezifischen Aufenthaltstitel für türkische Staatsangehörige, die Rechte aus Art 6 ARB 1/80 ableiten, vor. Das Beschäftigungs- oder Aufenthaltsrecht eines türkischen Staatsangehörigen wird nicht durch die Erteilung einer Arbeits- bzw Aufenthaltserlaubnis begründet; vielmehr stehen ihm diese Rechte unmittelbar aufgrund des ARB 1/80 unabhängig davon zu, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats diese Papiere ausstellen; für die Anerkennung dieser Rechte haben sie nur deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion; alle nationalen Behörden müssten diese Rechte, die unmittelbar durch Gemeinschaftsrecht gewährt werden, anerkennen. Umgekehrt kann jedoch ein türkischer Staatsangehöriger, dem ein Befreiungsschein ausgestellt wurde, obwohl er nicht die Voraussetzungen des Art 6 Abs 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllt, daraus kein Aufenthaltsrecht ableiten. II. Weder aus der zu Art 6 ARB 1/80 ergangenen Judikatur des EuGH noch aus § 4c AuslBG ist im Hinblick auf die Beweisfunktion des ausgestellten Dokumentes ein Unterschied zwischen türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen des Art 6 Abs 1 erster bzw zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllen und denen gemäß § 4c Abs 1 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung auszustellen ist, und jenen, die gemäß Art 6 Abs 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 iVm § 4c Abs 2 AuslBG Anspruch auf Ausstellung eines Befreiungsscheines haben, zu erkennen. III. Eine deklarative Bescheinigung kann keine Auswirkungen auf das Bestehen oder Nichtbestehen des zugrunde liegenden Rechtes haben.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 17.06.2019
Aufbereitet am: 25.11.2019
1966
Zur Zulässigkeit der Abschiebung – Bluthochdruck und Depressionen des chinesischen Beschwerdeführers
Leitsätze
Die medizinische Versorgung ist in der Volksrepublik China grundsätzlich gegeben, wenngleich nicht auf europäischem Niveau. Insgesamt konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der an Bluthochdruck und Depressionen leidende Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr der realen Gefahr ausgesetzt wäre, wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung oder mangels Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 14.05.2019
Aufbereitet am: 22.11.2019
1965
Keine Verpflichtung zur Geheimhaltung der Homosexualität im Herkunftsstaat
Leitsätze
Es besteht keine Verpflichtung zur Geheimhaltung der Homosexualität im Herkunftsstaat, um dort eine Verfolgung zu vermeiden.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 11.06.2019
Aufbereitet am: 21.11.2019
1964
Keine Ausweisung bei aufrechter Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts
Leitsätze
I. Eine Aufenthaltskarte nach § 54 NAG zählt zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. In diesen Fällen ergibt sich das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts. Diese Bescheinigung hat bloß deklaratorische Wirkung, ein das Aufenthaltsrecht konstitutiv begründender "Aufenthaltstitel" liegt mit der Aufenthaltskarte nicht vor. II. Die Annahme, dass jede Bescheidwirkung der Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 54 NAG in Abrede gestellt werden müsse, kann mit dem klaren Wortlaut des § 3 Abs 5 NAG nicht in Einklang gebracht werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie (zunächst) - unabhängig vom Bestand eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts - einen rechtmäßigen Aufenthalt iSd § 31 Abs 1 Z 2 FPG vermittelt, was dann bei Fehlen eines Bescheides nach § 3 Abs 5 NAG ohne Vorliegen einer wesentlichen Sachverhaltsänderung einer Vorgangsweise nach § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG entgegensteht. Die in der letztgenannten Gesetzesstelle vorgesehene Tatbestandsvariante, dass die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht "nicht (oder nicht mehr) vorliegen", kann daher nur auf den erstmaligen hierüber erfolgenden Abspruch noch vor Ausstellung einer Dokumentation bezogen werden. III. Ohne wesentliche Sachverhaltsänderung können die Wirkungen einer von der Niederlassungsbehörde ausgestellten Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (rechtmäßiger Aufenthalt nach § 31 Abs 1 Z 2 FPG) nicht im Wege einer Ausweisung des BFA gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG, sondern nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 3 Abs 5 NAG vom Bundesminister für Inneres beseitigt werden. Dafür spricht auch die aus § 55 Abs 2 NAG - in Umsetzung von Art 14 Abs 2 zweiter Satz der RL 2004/38/EG - selbst bei Sachverhaltsänderungen in einem gewissen Umfang ableitbare "Bestandsgarantie" einer solchen Dokumentation.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 16.05.2019
Aufbereitet am: 20.11.2019
1963
Evidente Gefährdungslage von westlich orientierten Frauen in Afghanistan
Leitsätze
Für Frauen, die nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition leben, sondern sich eine westliche Lebensführung angeeignet haben, ist eine besondere Gefährdungslage in ihrem Heimatstaat als evident anzusehen. Insb sind diese einem besonderen Misshandlungsrisiko ausgesetzt.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 24.06.2019
Aufbereitet am: 19.11.2019
1962
Keine Asylrelevanz bei Bedrohung durch Familienangehörige im Herkunftsland
Leitsätze
I. Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen. Vielmehr kommt es darauf an, ob der von dritter Seite Verfolgte – trotz staatlichen Schutzes – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen asylrechtlich erheblichen Nachteil aus dieser Verfolgung zu erwarten hat. II. Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private ist nur dann von asylrechtlicher Relevanz, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art 1 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 24.06.2019
Aufbereitet am: 18.11.2019
1961
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung als ultima ratio und notwendige Kuratorbestellung
Leitsätze
I. Eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung setzt nach der VwGH-Rsp voraus, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat. II. Überschreitet die Behörde ihren Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Wichtigkeit der Sache und ist das Unterbleiben eines Vorgehens nach § 11 AVG daher rechtswidrig, so ist nach der VwGH-Rsp auch die Zustellung der Entscheidung durch öffentliche Bekanntmachung statt an den zu bestellenden Kurator nicht wirksam. III. Im konkreten Fall steht außer Frage, dass allein schon die Bedeutung des Verfahrensgegenstandes (Asylaberkennungsverfahren) und der dadurch potenziell betroffenen, erheblichen Rechtsgüter bzw Lebensinteressen des Beschwerdeführers jedenfalls ein Vorgehen der Behörde nach § 11 AVG erfordert hätte.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 04.10.2019
Aufbereitet am: 15.11.2019
1960
Annahme einer positiven Zukunftsprognose bei bloß bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe
Leitsätze
I. Entsprechend der VwGH-Rsp müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein und schließlich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber seinen Interessen am Weiterbestehen des Schutzes überwiegen. II. Unter den Begriff des besonders schweren Verbrechens fallen nach hL nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person eindeutig überwiegt. Es genügt jedoch nicht, dass bloß abstrakt ein als schwer einzustufendes Delikt verübt wurde.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 24.06.2019
Aufbereitet am: 14.11.2019
1959
§ 4 Abs 1a Z 3 StudFG: Studienbeihilfen-Anspruch infolge Integration unterliegt Einzelfallprüfung
Leitsätze
I. Aus der EuGH-Judikatur folgt, dass zur Beurteilung einer ausreichenden Integration des Antragstellers in die Gesellschaft des Leistungsstaates im Rahmen einer Einzelfallprüfung alle Umstände zu berücksichtigen sind, die eine besondere Verbundenheit mit diesem Staat auszudrücken vermögen, wie etwa - jeweils bezogen auf den Leistungsstaat - die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, die Staatsangehörigkeit, die Absolvierung eines erheblichen Teils der Schulausbildung, Familie, Beschäftigung, Sprachkenntnisse und sonstige soziale oder wirtschaftliche Bindungen. In diesem Sinn ist auch die im Lichte der EuGH-Rechtsprechung entstandene innerstaatliche Vorschrift des § 4 Abs 1a Z 3 StudFG hinsichtlich der Integration in das österreichische Gesellschaftssystem zu verstehen. Da darüber hinaus innerstaatlich alternativ auch die Integration in das österreichische Bildungssystem gesondert angeführt ist, sind diesbezügliche Integrationsmaßnahmen nicht nur - soweit damit auch eine gesellschaftliche Verbindung zu dem Mitgliedstaat, der die Leistung erbringen soll, einhergeht - bei der Integration in die Gesellschaft dieses Staates zu berücksichtigen, sondern auch als Integrationsmaßnahme ins Bildungssystem. Eine bloße Bildungsintegration könnte etwa dann vorliegen, wenn eine österreichische Schule im Ausland besucht wird. Das österreichische Bildungssystem umfasst alle Stufen der Internationalen Standardklassifikation im Bildungswesen (ISCED), beginnend mit dem frühkindlichen Bildungsbereich vor Schuleintritt (Kindergarten) bis zur höchsten Bildungsstufe, den Doktoratsstudien oder gleichwertigen Bildungsabschlüssen. Im Rahmen einer Einzelfallprüfung ist der Integrationsgrad einer Person in das Bildungs- oder Gesellschaftssystem zu beurteilen. Im Rahmen der Bewertung der einzubeziehenden Kriterien spielen naturgemäß jedenfalls die Intensität der Integrationsmaßnahmen sowie deren Dauer und zeitliches Naheverhältnis zum Antragszeitpunkt eine maßgebliche Rolle, wobei auch die in den anderen Ziffern des § 4 Abs 1a StudFG zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers zu berücksichtigen ist. II. Die Integrationsleistung iSd § 4 Abs 1a StudFG ist danach zu beurteilen, ob der Antragsteller einen "erheblichen Teil der Schulzeit" im Leistungsstaat absolviert hat. III. Handelt es sich um eine länger zurückliegende Integrationsleistung, so schließt dies deren Berücksichtigung nicht aus, weil mangels gegenteiliger Anhaltspunkte alle integrationstauglichen Maßnahmen in die Beurteilung gemäß § 4 Abs 1a StudFG einzufließen haben, die bis zur Antragstellung gesetzt wurden. Nichtsdestotrotz wird lange zurückliegenden Integrationsmerkmalen, insb dann, wenn diesen eine Lockerung des Integrationsbands etwa durch eine längere Abwesenheit folgt, idR nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden können wie vor der Antragstellung liegenden Integrationsumständen. IV. Prüfungsergebnisse stellen keine tauglichen Integrationskriterien iSd § 4 Abs 1a StudFG dar. V. Angesichts des Umstandes, dass es im vorliegenden Fall um die Auslegung der Wortfolge "Integration in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem" geht, auf die sich die Antragstellerin zwecks Erlangung von Studienbeihilfe stützen möchte, sieht sich der VwGH nicht veranlasst, dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob Art 24 Abs 2 UnionsbürgerRL, der die Mitgliedstaaten ausdrücklich nicht dazu verpflichtet, vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt Studienbeihilfen zu gewähren, gegen Primärrecht verstößt, weil die innerstaatliche Bestimmung des § 4 Abs 1a StudFG 1992 ohnehin eine Erweiterung des Anspruchskreises - unabhängig vom Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt - vorsieht. Eine Präjudizialität ist daher nicht ersichtlich.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 25.06.2019
Aufbereitet am: 13.11.2019
1958
Wiederaufnahme des Verfahrens – falsche Angaben zur Fluchtroute und zum Wohnort zum Zeitpunkt der Ausreise
Leitsätze
Die Zuerkennung von Asyl erfolgte in Bezug auf die individuellen Faktoren des ehemaligen Asylwerbers deswegen, weil er syrischer Staatsangehöriger im wehrdienstfähigen Alter war (und ist), und er seinen Wehrdienst in Syrien noch nicht abgeleistet hatte (und hat). Für die Frage des Status des Asylberechtigten war also der Wohnort des ehemaligen Asylwerbers zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht kausal, und diese Information – über den Wohnort und den Reiseweg – im Endeffekt nicht wesentlich.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 17.04.2019
Aufbereitet am: 12.11.2019
1957
Aufenthaltsbeendigung türkischer Staatsangehöriger mittels Rückkehrentscheidung
Leitsätze
I. Das vom Fremden behauptete Bestehen einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 hätte seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG von vornherein den Boden entzogen. Denn die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG (und damit insb nach § 55 AsylG) ist als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt (vgl § 54 Abs 5 und § 58 Abs 9 Z 2 AsylG; siehe auch die ErläutRV zum FNG 2014, 1803 BlgNR 24. GP 49, sowie § 52 Abs 3 AsylG). II. Der Auffassung des BVwG, eine Trennung des Fremden von seiner nunmehrigen Ehefrau und den vier mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern müsse im öffentlichen Interesse hingenommen werden, kann in Anbetracht der vom Fremden ausgehenden Gefahr, die im Zusammenhang mit der Beteiligung an terroristischen Aktivitäten als besonders hoch zu veranschlagen ist, nicht entgegengetreten werden. Daran ändert auch der mit Bezug auf seine österreichischen Kinder erstattete Hinweis auf EuGH 8.3.2011, Zambrano, C-34/09, und EuGH 15.11.2011, Dereci ua, C-256/11, nichts, weil bei Vorliegen einer entsprechenden Gefährdung selbst ein nichtösterreichischer Unionsbürger die (allfällige) Trennung von seinen Familienangehörigen und allenfalls auch die Beeinträchtigung der aus der Unionsbürgerschaft herrührenden Rechte hinzunehmen hat (siehe VwGH 26.2. 2013, 2012/22/0224). III. Die Judikatur des VwGH (vgl VwGH 27.6.2006, 2006/18/0138; VwGH 26.9.2007, 2007/21/0215), wonach die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ARB 1/80-berechtigte türkische Staatsangehörige nur nach Maßgabe jener Norm in Frage kommt, die Aufenthaltsverbote gegen EWR-Bürger regelt (seit Inkrafttreten des FrÄG 2011 mit 1. Juli 2011 ist das § 67 FPG), kann jedenfalls nicht mehr uneingeschränkt aufrecht erhalten werden (Hinweis EuGH 8.12.2001, Ziebell, C-371/08). IV. Mit dem FNG 2014 wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 das System verändert. Seither gibt es Ausweisung und Aufenthaltsverbot (§§ 66 und 67 FPG) nur mehr gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige, während gegen alle sonstigen Drittstaatsangehörigen nur mehr eine Rückkehrentscheidung (§ 52 FPG; entweder alleine oder in Verbindung mit einem Einreiseverbot nach § 53 FPG) in Betracht kommt. V. Türkische Staatsangehörige - auch solche mit einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 - sind "sonstige" Drittstaatsangehörige. Sie unterfallen daher dem Wortlaut nach § 52 FPG. VI. Türkische Staatsangehörige, gegen die in Einklang mit Art 14 Abs 1 ARB 1/80 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, werden zu illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, denen daher nach der Rückführungs-RL im Wege einer Rückkehrentscheidung eine Rückkehrverpflichtung in ihr Herkunftsland, ein Transitland gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder in ein anderes Drittland, in das sie freiwillig zurückkehren wollen und in dem sie aufgenommen werden, aufzuerlegen ist (Art 6 Abs 1 und 6 iVm Art 3 Z 3 und 4 Rückführungs-RL). Das wird im österreichischen Rechtsbereich (seit 1. Jänner 2014 zur Gänze - FNG 2014) nur mehr durch die Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG umgesetzt, die nach dem 8. Absatz dieser Bestimmung den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde, verpflichtet. Demgegenüber verpflichten Ausweisungen nach § 66 FPG und Aufenthaltsverbote nach § 67 FPG nur zur Ausreise aus Österreich (siehe § 70 Abs 1 FPG). VII. Auch gegen türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 verfügen und deren Aufenthalt in Übereinstimmung mit Art 14 Abs 1 ARB 1/80 beendet werden soll, ist nunmehr - seit dem FNG 2014, anders als nach der bis 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage - nicht mehr ein Aufenthaltsverbot, sondern eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Freilich hat es dabei zu bleiben, dass diese Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot eine Gefährdung voraussetzt, die jener gleichkommt, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger rechtfertigt oder, wie sich aus EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08, ergibt, im Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhält, Art 12 der Daueraufenthalts-RL - umgesetzt durch § 52 Abs 5 FPG - entspricht. VIII. Es trifft nicht zu, dass infolge der assoziationsrechtlichen Stillhalteklauseln die durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft gesetzte Bestimmung des § 9 Abs 4 BFA-VG - oder eine günstigere Vorgängerregelung - weiterhin zu Gunsten des Fremden angewendet hätte werden müssen. Denn ungeachtet ihres Wortlauts war die genannte Bestimmung, um unauflösbare Wertungswidersprüche zu vermeiden, auch bei der Prüfung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG gegen einen EWR-Bürger heranzuziehen (siehe idS zur Vorgängerbestimmung [§ 64 Abs 1 FPG idF des FrÄG 2011] VwGH 9.11.2011, 2011/22/0264). Insoweit betraf die Eliminierung dieser Vorschrift - ebenso wie vorangegangene Modifikationen - türkische Staatsangehörige und Gemeinschaftsangehörige in gleicher Weise, sodass die erwähnten Stillhalteklauseln nicht zum Tragen kommen (EuGH 19.2.2009, Soysal und Savatli, C-228/06). IX. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg 18295 A/2011, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011). Diese Rsp ist auch für die Rechtslage nach dem FrÄG 2018 aufrechtzuerhalten.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 04.04.2019
Aufbereitet am: 11.11.2019
1956
"Schwarzarbeit" allein keine ausreichende Grundlage für Schubhaft
Leitsätze
I. "Schwarzarbeit" ist im Hinblick auf die stRsp des VwGH zu Fluchtgründen und Sicherungsbedarf für sich alleine zur Begründung von Schubhaft nicht ausreichend. II. Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, sind nach der Rsp des VwGH allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines "Sicherungsbedarfs". Dies muss umso mehr für einen Fremden wie den Beschwerdeführer gelten, der keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und zu keiner Zeit beabsichtigte, im Bundesgebiet zu verbleiben. III. Wer seinen Lebensmittelpunkt im Herkunftsstaat hat und sich nur für 48 Stunden im Bundesgebiet aufzuhalten beabsichtigt, dem fehlen denklogisch eine soziale Verankerung und ein ordentlicher Wohnsitz im Bundesgebiet. IV. Eine Mittellosigkeit kann nicht festgestellt werden, wenn der Fremde 100 Euro an Bargeld sowie eine Bank- und eine Kreditkarte mit sich führt, womit ihm bei Bedarf weiteres Geld zur Verfügung stehen würde, um seinen lediglich für 48 Stunden geplanten Aufenthalt im Bundesgebiet zu finanzieren. V. Das BVwG kann gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, soweit dies im Rahmen der festen Geschäftsverteilung möglich ist. Sind mehrere Beschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers unterschiedlichen Gerichtsabteilungen zugewiesen, ist eine Verbindung dieser Verfahren nicht möglich und ein dahingehender Antrag abzuweisen.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 10.07.2019
Aufbereitet am: 08.11.2019
1955
Keine Prüfung der Aufnahme-Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO im Rahmen von Wiederaufnahmeverfahren
Leitsätze
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 2.4.2019 (C-582/17 und C-583/17) festgehalten, dass die zuständigen Behörden in den in Art 23 Abs 1 und in Art 24 Abs 1 der Dublin III-VO genannten Fällen nicht verpflichtet sind, vor der Vorlage eines Gesuchs auf Wiederaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriterien zu bestimmen, ob dieser letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 12.06.2019
Aufbereitet am: 06.11.2019
1954
Medizinische Versorgung in Georgien – Dialysebehandlung/Hepatitis C
Leitsätze
Aus der Berichtslage kann eine systematische Verfolgung von an schweren Erkrankungen leidenden Menschen in Georgien nicht abgeleitet werden. Vielmehr lassen sich dem Länderberichtsmaterial staatlich finanzierte Behandlungsmöglichkeiten für Dialysepatienten entnehmen. In Georgien bestehen auch Programme zur kostenfreien Behandlung von Hepatitis C.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 15.04.2019
Aufbereitet am: 05.11.2019
1953
Gefährdungsprognose - Zum "mittleren" Maßstab des § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG iVm Art 28 Abs 2 Unionsbürgerrichtlinie
Leitsätze
Kommt dem Beschwerdeführer das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht zu, ist ein Aufenthaltsverbot am "mittleren" Maßstab des § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG iVm Art 28 Abs 2 Unionsbürgerrichtlinie zu prüfen, nicht am Maßstab des § 67 Abs 1 zweiter Satz FPG. Eine Ausweisung darf demgemäß also nur aus "schwerwiegenden" Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden, wobei zwar auch hier auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt wird aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 15.04.2019
Aufbereitet am: 04.11.2019
1952
Staatsbürgerschaftserwerb durch Verleihung
Leitsätze
Die Nichtvornahme der Prüfung des Privat- und Familienlebens auf Grund des Staatsbürgerschaftserwerbs durch Verleihung im Rahmen des Verfahrens zur Bewilligung einer Doppelstaatsbürgerschaft verstößt gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 17.06.2019
Aufbereitet am: 30.10.2019
1951
Rückkehrentscheidung: durchsetzbar, aber nicht ohne Weiteres sofort durchführbar
Leitsätze
I. Eine Rückkehrentscheidung ist zwar im Fall der bescheidmäßigen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit deren rechtswirksamer Zustellung durchsetzbar, solange aber die gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG festgelegte Entscheidungsfrist des BVwG noch läuft, liegt seitens des Betroffenen keine Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor. Ein Festnahmeauftrag, der sich auf eine solche Verletzung stützt, macht eine Festnahme und die anschließende Anhaltung bis zur Schubhaftverhängung rechtswidrig. II. Waren der faktische Abschiebeschutz für den Beschwerdeführer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung gegeben und die Fristen des § 16 Abs 4 zweiter Satz BFA-VG noch nicht abgelaufen, erweist sich bereits aus diesem Grund der Schubhaftbescheid und damit auch die auf diesen gestützte Anhaltung in Schubhaft als rechtswidrig. III. Das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung bewirkt nicht, dass der Beschwerdeführer sofort außer Landes gebracht werden darf. Gemäß § 16 Abs 4 zweiter Satz BFA-VG ist mit der Durchführung der mit einer abweisenden Asylentscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme jedenfalls bis zum Ende der Rechtsmittelfrist zuzuwarten. Eine Abschiebung innerhalb dieses Zeitraumes ist rechtswidrig.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 08.04.2019
Aufbereitet am: 29.10.2019
1950
Asylrelevante Verfolgung durch Sonderpolizei in Äthiopien
Leitsätze
Die asylrelevante Verfolgung geht von der Sonderpolizei "Liyu Police" in der Somali-Region aus, die nicht davon zu überzeugen war, dass der Beschwerdeführer kein Mitglied der ONLF war und ist. Würde ihn diese wiederfinden, würde sie den Beschwerdeführer töten oder zumindest einsperren.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 04.04.2019
Aufbereitet am: 28.10.2019
1949
Keine Rechtfertigung der Aberkennung des subsidiären Schutzstatus bei im Wesentlichen unverändertem Sachverhalt
Leitsätze
I. Der subsidiäre Schutzstatus entfällt, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße geändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. II. Für eine grundlegende und dauerhafte Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland ist keineswegs ausreichend, dass sich die Gegebenheiten zwischenzeitig lediglich wesentlich gebessert haben und darauf basierend keine reale Gefahr besteht. III. Zur Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes muss vielmehr eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland gewährleistet sein.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 23.09.2019
Aufbereitet am: 25.10.2019
1948
§ 67 FPG: Aufenthaltsverbot setzt Inlandsaufenthalt voraus
Leitsätze
I. Die Bestimmung des § 67 FPG erfasst gemäß ihrem Abs 1 zunächst "unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger". Unter "unionsrechtlichem Aufenthaltsrecht" ist nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 4 Z 15 FPG das auf Grund der Freizügigkeits-RL 2004/38/EG gewährte Recht eines EWR-Bürgers, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, zu verstehen. In der ab 1. Jänner 2006 geltenden Stammfassung der inhaltlich entsprechenden Vorgängerregelung des § 67 FPG, nämlich § 86 FPG, war zwar noch der Begriff "freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger" verwendet worden. Zu dieser missverständlichen Formulierung hatte aber schon der VfGH im Erkenntnis VfGH 13.10.2007, B 1462/06, VfSlg 18.269, festgehalten, es wird darauf abgestellt, ob der EWR-Bürger einen grenzüberschreitenden Freizügigkeitssachverhalt iSd Art 18 und 39 ff EG in Österreich verwirklicht hat. Vor diesem Hintergrund wurde dann § 86 Abs 1 FPG in der ab 1. Jänner 2010 geltenden Fassung des FrÄG 2009 dahin geändert, dass nach dieser Bestimmung ein Aufenthaltsverbot (unter anderem) gegen "gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger" erlassen werden kann. Dem entspricht der seit 1. Juli 2011 die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsverbot (unter anderem) gegen "unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger" umschreibende § 67 FPG. II. Die im 4. Hauptstück des NAG enthaltenen Bestimmungen der §§ 51 bis 56 NAG regeln (unter anderem) das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern von mehr als drei Monaten und deren Daueraufenthaltsrecht. Diese Normen finden gemäß § 57 NAG auch auf Schweizer Bürger Anwendung, die das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben. Die demzufolge im NAG im Wege des § 57 vorgenommene Gleichbehandlung von in Österreich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern mit in Österreich auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz aufenthaltsberechtigten Schweizer Bürgern findet vice versa auch bei den im FPG für diesen Personenkreis vorgesehenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ihren Niederschlag. Daher ist - analog zum "unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger" - unter dem Begriff "Schweizer Bürger" in § 67 Abs 1 und 3 Z 3 FPG ein "in Österreich auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz aufenthaltsberechtigter Schweizer Bürger" zu verstehen (vgl ErläutRV zum FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP 27 f, betreffend die Begriffsbestimmungen des § 2 Abs 4 Z 15 sowie Z 18 und Z 19 FPG, aus denen sich ergibt, dass die Freizügigkeits-RL und das Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für das "gemeinschaftsrechtliche" - nunmehr: "unionsrechtliche" - Aufenthaltsrecht der EWR-Bürger bzw der Schweizer Bürger darstellen). III. Die Anknüpfung an ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in der Überschrift zum 4. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FPG ist schon deshalb zu eng, weil die in § 66 FPG geregelte Ausweisung gerade zur Voraussetzung hat, dass das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt. Aber auch ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG kann gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige erlassen werden, wenn ihnen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht (mehr) zukommt. Insoweit ist auch der Wortlaut des § 67 FPG zu eng. Maßgeblich ist vielmehr, dass sich der EWR-Bürger oder Schweizer Bürger unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat. IV. Art 27 und 28 der Freizügigkeits-RL wurden mit den §§ 66 und 67 FPG in nationales Recht umgesetzt, weshalb die genannten Bestimmungen vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Freizügigkeits-RL zu verstehen sind. V. Ein Fall, in dem sich der Unionsbürger nicht iSd Art 3 Abs 1 der Freizügigkeits-RL in einen anderen Mitgliedstaat begeben oder sich dort aufgehalten hat, unterliegt nicht dieser Richtlinie. Auf einen Unionsbürger, der noch nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und sich stets in dem Mitgliedstaat aufgehalten hat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, ist die Freizügigkeits-RL nicht anwendbar (vgl EuGH 5.5.2011, C-434/09, McCarthy). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der nationale Gesetzgeber darüber hinausgehen wollte. Demnach unterfallen auch dem § 67 FPG nur EWR-Bürger, die auf Basis der Freizügigkeits-RL ihr Freizügigkeitsrecht potentiell ausüben oder ausgeübt haben und sich dementsprechend im österreichischen Bundesgebiet aufhalten oder aufgehalten haben. Das gilt sinngemäß für Schweizer Bürger in Bezug auf das Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz. VI. Der Gesetzgeber hat bei der Normierung der Voraussetzungen für ein Aufenthaltsverbot nur Fälle vor Augen gehabt, in denen sich Unionsbürger bzw Schweizer Bürger auf Basis der jeweiligen unionsrechtlichen Grundlage in Österreich aufhalten oder aufgehalten haben. Dies wird durch § 67 Abs 4 zweiter Satz FPG untermauert, wonach die Frist des Aufenthaltsverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise beginnt. In die gleiche Richtung, nämlich einen Aufenthalt in Österreich bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes unterstellend, deutet auch § 70 Abs 1 und 3 FPG. VII. Bei Vorliegen einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Art 27 der Freizügigkeits-RL kann ein EWR-Bürger bzw Schweizer Bürger gemäß § 41a Abs 1 Z 5 FPG zurückgewiesen oder, wenn er sich schon im Bundesgebiet befindet, mit einer Ausweisung nach § 66 FPG oder einem Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG belegt werden. Implizit wurde damit schon zum Ausdruck gebracht, erst nach der Einreise des Fremden nach Österreich kommt die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Betracht. Bei einer Ausweisung nach § 66 FPG war das Vorliegen eines Inlandsaufenthalts als Voraussetzung für deren Erlassung ohnehin nie strittig. Ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG beinhaltet auch eine Ausweisungsentscheidung iSd Freizügigkeits-RL. VIII. Aufenthaltsverbote nach § 67 FPG knüpfen tatbestandsmäßig nicht an einen (aktuellen) Inlandsaufenthalt an und sind somit auch dann möglich, wenn sich der betreffende Fremde (schon) im Ausland befindet. Mit dieser Formulierung sollte aber keinesfalls zum Ausdruck gebracht werden, Aufenthaltsverbote nach § 67 FPG könnten auch dann erlassen werden, wenn sich der Fremde überhaupt noch nie in Österreich aufgehalten hatte.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 19.09.2019
Aufbereitet am: 24.10.2019