Leitsätze
1987
Ermittlungspflicht in Bezug auf (alle) Duldungskriterien
Leitsätze
I. Das BFA begründete die Zurückweisung des Antrags auf Ausstellung einer Karte für Geduldete - lediglich - damit, dass die Voraussetzungen nach § 46a Abs 1 Z 1 FPG nicht vorliegen würden. Abgesehen davon, dass das BFA die herangezogene Gesetzesbestimmung im Bescheid grob fehlerhaft und sinnverändernd zitiert hat, übersieht das BFA, dass in § 46a Abs 1 FPG mehrere verschiedene Voraussetzungen geregelt sind, bei deren Vorliegen eine Ausstellung einer Karte für Geduldete erfolgen kann. II. Es sind sämtliche Kriterien des § 46a Abs 1 FPG zu prüfen, auch wenn einzelne davon von den Antragstellern im Formblatt nicht explizit angekreuzt wurden. III. Wenn vorgebracht wird, dass man sich bei der zuständigen Botschaft erfolglos um die Ausstellung von Reisedokumenten bemüht habe, ist § 46a Abs 1 Z 3 FPG einer genaueren Prüfung zu unterziehen, wonach der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet zu dulden ist, solange dessen Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint.
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Entscheidungsdatum: 01.10.2019
Aufbereitet am: 19.12.2019
1986
Intensiver Eingriff in das Familienleben
Leitsätze
I. Die Annahme, der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil könne über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden, ist lebensfremd. II. Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Recht auf Familienleben ist als besonders intensiv zu betrachten, wenn eine Fortsetzung des Familienlebens in diesem Staat ausgeschlossen erscheint.
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Entscheidungsdatum: 03.10.2019
Aufbereitet am: 19.12.2019
1985
Keine Relevanz der Ausreise aus dem Bundesgebiet bzw der neuerlichen Asylantragstellung im Hinblick auf eine wirksam auferlegte Wohnsitzauflage
Leitsätze
Die Ausreise aus dem Bundesgebiet sowie die neuerliche Asylantragstellung in einem anderen EU-Mitgliedstaat ist für die Erteilung bzw das Bestehen einer Wohnsitzauflage nicht von Relevanz.
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Entscheidungsdatum: 19.08.2019
Aufbereitet am: 18.12.2019
1984
Verhältnismäßigkeit der Wohnsitzauflage nach § 57 FPG bei mangelnder Ausreisewilligkeit
Leitsätze
I. Die Erlassung einer Wohnsitzauflage hat jedenfalls abhängig von den Umständen des konkreten Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insb der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art 8 EMRK zu berücksichtigen. II. Die Wohnsitzauflage soll als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird.
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Entscheidungsdatum: 23.08.2019
Aufbereitet am: 17.12.2019
1983
Homosexualität in Cote d'Ivoire
Leitsätze
Die Homosexuellen-Community in der Elfenbeinküste ist dazu verurteilt, ihre Neigungen zu verbergen, um nicht Opfer von physischer oder verbaler Gewalt zu werden. Die Situation wird durch die intolerante bis gewalttätige Haltung der Polizeikräfte unterstützt. Von einem Asylwerber kann aber nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden. Die Verfolgungsgefahr ist asylrelevant, weil die ivorischen Behörden Verfolgungshandlungen von Zivilpersonen gegenüber weder schutzfähig noch schutzwillig sind, womit LGBTIQ-Personen mannigfaltigen Diskriminierungen im alltäglichen Leben sowie Gewaltakten durch die Bevölkerung hilflos ausgeliefert sind. Der Eingriff in das Privatleben ivorischer homosexueller Bürger beeinträchtigt ihre persönliche Freiheit, die auch durch die EMRK und die GRC garantiert ist, erheblich und stellt in Österreich eine Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechts dar.
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Entscheidungsdatum: 02.07.2019
Aufbereitet am: 16.12.2019
1982
Zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen in Somalia
Leitsätze
Die Beschwerdeführerin muss zur Zeit als alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz angesehen werden, die in Beled Hawo über keine relevanten familiären oder clanbezogenen Anknüpfungspunkte verfügt. Sie unterliegt damit einer ausreichend wahrscheinlichen und aktuellen Verfolgungsgefahr als Mitglied der sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen in Somalia Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden.
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Entscheidungsdatum: 01.08.2019
Aufbereitet am: 13.12.2019
1981
Homosexualität in Kamerun
Leitsätze
Aus den aktuellen Länderberichten geht eindeutig hervor, dass homosexuelle Handlungen in Kamerun zwar grundsätzlich gemäß Art 347a des Strafgesetzbuches strafbar sind, es jedoch zu keiner systematischen Verfolgung Homosexueller in Kamerun kommt.
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Entscheidungsdatum: 12.06.2019
Aufbereitet am: 12.12.2019
1980
Prüfung der Rechtmäßigkeit der Schubhaft unter Missachtung ärztlicher Atteste
Leitsätze
I. Selbst wenn ein innerstaatliches Gericht feststellt, dass Entscheidungen über die Fortsetzung der Schubhaft mit Verfahrensmängeln behaftet sind, ändert dies nichts an der Opfereigenschaft der Beschwerdeführerin, wenn keine angemessene Entschädigung für die Konventionsverletzung geleistet wurde. II. Die Staaten müssen ihre Behörden so organisieren, dass jede ungerechtfertigte Freiheitsentziehung vermieden wird. Auch wenn gewisse Verzögerungen bei der Umsetzung einer Entscheidung über die Enthaftung einer Person unvermeidbar sein mögen, müssen diese auf ein Minimum reduziert werden. III. Mängel bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der fortgesetzten Schubhaft ziehen die Unrechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung nach sich.
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Entscheidungsdatum: 25.04.2019
Aufbereitet am: 11.12.2019
1979
Kein kompletter Leistungsausschluss von (minderjährigen) Asylwerbern auch bei Gewalttätigkeit in der Unterkunft
Leitsätze
Eine (minderjährige) Person, die internationalen Schutz beantragt hat, darf auch dann nicht mit dem Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen in Bezug auf Unterkunft, Verpflegung oder Kleidung sanktioniert werden, wenn sie grob gegen die Vorschriften des sie aufnehmenden Unterbringungszentrums verstößt oder sich grob gewalttätig verhält.
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Entscheidungsdatum: 12.11.2019
Aufbereitet am: 11.12.2019
1978
Unzulässigkeit der Abschiebung eines Deserteurs und Kämpfers der Freien Syrischen Armee nach Syrien
Leitsätze
I. Die Sicherheitslage und die allgemeine Situation in Syrien haben sich in den letzten Jahren dramatisch verschlechtert. Nach wie vor herrschen Kämpfe zwischen den Konfliktparteien, die keine Rücksicht auf die Zivilbevölkerung und die zivile Infrastruktur nehmen und auch diese angreifen. Zudem stehen willkürliche Verhaftungen und Freiheitsentziehungen auf der Tagesordnung. Diese allgemeine Situation erfordert einen Schutz der durch Art 2 und Art 3 EMRK garantierten Rechte. II. Es besteht eine verbreitete Praxis der Misshandlung und Exekution von Deserteuren aus der syrischen Armee. Daher droht Deserteuren im Fall ihrer Rückkehr nach Syrien der Tod oder eine gegen Art 3 EMRK verstoßende Misshandlung. Abschiebungen nach Syrien sind daher unzulässig. Dies gilt für das gesamte Staatsgebiet.
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Entscheidungsdatum: 10.10.2019
Aufbereitet am: 10.12.2019
1977
Antrag auf Feststellung des rechtmäßigen Aufenthaltes für Zwecke des Staatsbürgerschaftsverfahrens unzulässig
Leitsätze
Ein für die Staatsbürgerschaftsbehörde bindender Abspruch durch das BFA in Form eines Feststellungsbescheides ist nicht nur gesetzlich nicht vorgesehen, sondern auch kein zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendiges Mittel: Der rechtmäßige Aufenthalt des Fremden in Österreich - in der in den Bestimmungen des StbG jeweils vorgesehenen Dauer - ist eine der Tatbestandsvoraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, deren Vorliegen von der Staatsbürgerschaftsbehörde selbst zu prüfen ist.
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Entscheidungsdatum: 01.08.2019
Aufbereitet am: 09.12.2019
1976
§ 51 Abs 2 Z 3 NAG: Arbeitnehmer-Eigenschaft trotz Arbeitslosigkeit nur bei unverzüglicher AMS-Meldung
Leitsätze
I. § 51 Abs 2 Z 3 NAG stellt darauf ab, dass die Erwerbstätigeneigenschaft nach Ablauf eines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages nur dann erhalten bleibt, wenn der Arbeitnehmer nach Ende der befristeten Tätigkeit, die die Arbeitnehmereigenschaft begründet hat, sich - bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit - der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice "zur Verfügung stellt". Das Gesetz bietet keinen Hinweis darauf, dass trotz des Umstandes, dass der Betreffende sich nach Ende der befristeten Tätigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nicht (unverzüglich) zur Verfügung stellt, die Arbeitnehmereigenschaft dann, wenn er dies nachträglich tut, gleichsam rückwirkend wiederauflebt. Einem derartigen Verständnis steht der insofern klare Wortlaut der Bestimmung entgegen, der von einem "Erhalt" der Arbeitnehmereigenschaft trotz Beendigung der Tätigkeit (und nicht von einem nachträglichen Wiederaufleben derselben) und einem (in zeitlicher Hinsicht nicht eingeschränkten und somit andauernden) "Zur-Verfügung-Stellen" zwecks Vermittlung eines neuen Arbeitsverhältnisses ausgeht. Nichts anderes ergibt sich aus der zugrundeliegenden Bestimmung des Art 7 Abs 3 lit c Freizügigkeitsrichtlinie. II. Nach § 51 Abs 2 Z 3 NAG iVm Art 7 Abs 3 lit c der Freizügigkeitsrichtlinie kommt es auf ein Zur-Verfügung-Stellen bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, nicht aber darauf an, wann dieser Umstand der Mindestsicherungsbehörde bekanntzugeben ist.
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Entscheidungsdatum: 30.04.2019
Aufbereitet am: 06.12.2019
1975
Verweigerung der Genehmigung für einen Journalisten, zu Recherchezwecken ein Aufnahmezentrum für Asylwerber zu besuchen
Leitsätze
I. Das Recherchieren von Informationen durch einen Journalisten ist ein wesentlicher vorbereitender Schritt für eine Veröffentlichung und fällt daher in den Schutzbereich der durch Art 10 EMRK garantierten Meinungsäußerungsfreiheit. II. Die Verweigerung des Zugangs eines Journalisten zu einem Aufnahmezentrum für Asylsuchende, über das er einen Bericht schreiben will, stellt daher einen Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit dar. III. Die Lebensbedingungen in einem Aufnahmezentrum für Asylwerber und deren Behandlung durch die Behörden sind eine Angelegenheit von großem öffentlichen Interesse. Es besteht daher ein legitimes Interesse der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung über dieses Thema. Es besteht daher unter Art 10 EMRK wenig Spielraum für eine Einschränkung einer derartigen Berichterstattung. IV. Der Schutz der Persönlichkeitsrechte von Asylwerbern, die in einem Aufnahmezentrum leben, kann Einschränkungen des Zugangs von Journalisten zu diesem Aufnahmezentrum rechtfertigen. Es ist jedoch unverhältnismäßig, einem Journalisten den Zugang zu verweigern, der sachlich über die Zustände in dem Zentrum berichten will und sich verpflichtet, nur Personen zu interviewen und zu fotografieren, die dem ausdrücklich zugestimmt haben.
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Entscheidungsdatum: 08.10.2019
Aufbereitet am: 05.12.2019
1974
§ 28 StbG: Beibehaltung der Staatsbürgerschaft Minderjähriger auch ohne Kindeswohlgefährdung
Leitsätze
I. Die Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft nach § 28 StbG ist kein Ermessensakt; vielmehr besteht bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Beibehaltung. II. Den Materialien zur Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 ist nicht zu entnehmen, dass es die Intention des Gesetzgebers wäre, die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft eines minderjährigen Antragstellers vom Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, wenn etwa die Versagung der Beibehaltung eine Kindeswohlgefährdung darstelle, abhängig zu machen, indem für die Auslegung des § 28 Abs 1 Z 2 StbG auch die Voraussetzungen und Gesichtspunkte der beiden übrigen Tatbestände des § 28 Abs 1 Z 1 sowie Abs 2 StbG heranzuziehen wären. Vielmehr wird in den Materialien (RV 1189 BlgNR 22. GP, S 9) zum neugeschaffenen Tatbestand des § 28 Abs 1 Z 2 StbG ausgeführt: "Ebenso besteht ein Rechtsanspruch auf die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft alleine aus dem Grund, dass es im Falle von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht. Damit sollen die Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Kinderrechtskonvention umgesetzt werden (Z 2)." III. Entsprechend dem Wortlaut, wie auch nach den Materialien zur Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 (Hinweis RV 1189 BlgNR 22. GP, S 9), haben Minderjährige, allein aus dem Grund, dass es dem Kindeswohl entspricht, unmittelbar nach der Bestimmung des § 28 Abs 1 Z 2 StbG einen Anspruch auf Beibehaltung der Staatsbürgerschaft. IV. Für die Auslegung der Wendung "wenn es dem Kindeswohl entspricht" in § 28 Abs 1 Z 2 StbG sind nicht die beiden anderen in § 28 Abs 1 Z 1 sowie Abs 2 StbG normierten Beibehaltungstatbestände sondern vielmehr der durch das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013, BGBl I 15/2013, neugefasste § 138 ABGB heranzuziehen. V. Die gemäß § 28 Abs 1 Z 2 StbG beantragte Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft ist nicht erst dann zu erteilen, wenn deren Versagung das Kindeswohl gefährden würde oder besonders berücksichtigungswürdige Gründe für die Erteilung der Bewilligung sprechen. Vielmehr genügt es, dass die Bewilligung der beantragten Beibehaltung dem Kindeswohl entspricht. VI. Das "Kindeswohl" ist ein Rechtsbegriff, der letztlich von den Behörden und Gerichten zu beurteilen ist. § 138 ABGB enthält eine nicht abschließende Aufzählung von für das Wohl des Kindes bedeutenden Aspekten, um in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten unter anderem den Behörden und Gerichten Anhaltspunkte für die Beurteilung dieses Rechtsbegriffs zu bieten (vgl RV 2004 BlgNR 24. GP, S 16). So werden in § 138 Z 4 ABGB die Förderung unter anderem der Entwicklungsmöglichkeiten und in Z 9 leg cit verlässliche Kontakte des Kindes nicht nur zu beiden Elternteilen, sondern auch zu wichtigen Bezugspersonen, sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen als wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls genannt.
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Entscheidungsdatum: 15.05.2019
Aufbereitet am: 04.12.2019
1973
Homosexualität von Frauen in Kenia
Leitsätze
Auch wenn einerseits in zahlreichen Berichten ausgeführt wird, dass es kein spezifisches Gesetz gebe, wonach lesbische Beziehungen unter Strafe gestellt würden, kriminalisiert das Strafgesetzbuch Kenias andererseits "fleischliche Kenntnis gegen die natürliche Ordnung", was als Verbot einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen (auch von Frauen) interpretiert werden kann. Das Strafausmaß beträgt 14 Jahre Haft. Des Weiteren werden homosexuelle Frauen mit verschiedenen Eingriffen (zB willkürliche Verhaftung, Verstoßung durch die Familie, Gewalt durch Privatpersonen, Diskriminierung am Arbeitsmarkt oder bei der Wohnungssuche) konfrontiert.
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Entscheidungsdatum: 11.06.2019
Aufbereitet am: 03.12.2019
1972
Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG: bei Flüchtlingen Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat ausgeschlossen
Leitsätze
Sind sowohl die Fremde, als auch ihr Kind als Flüchtlinge iSd GFK in Bezug auf den Herkunftsstaat der Fremden anerkannt worden, ist eine Fortsetzung des Familienlebens in diesem Staat ausgeschlossen und lässt damit eine solche Fortsetzung anderswo als in Österreich als unrealistisch erscheinen.
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Entscheidungsdatum: 16.05.2019
Aufbereitet am: 02.12.2019
1971
Inlandsanträge: Keine Pflicht zur Entscheidung innerhalb visumfreien Aufenthalts
Leitsätze
Eine Verpflichtung der Behörde, über einen Erstantrag innerhalb eines erlaubten visumfreien Aufenthaltes zu entscheiden, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
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Entscheidungsdatum: 25.07.2019
Aufbereitet am: 29.11.2019
1970
Anwendungsbereich des § 35 AsylG 2005 im Hinblick auf die Familienzusammenführungsrichtlinie
Leitsätze
I. Die Bestimmungen des § 34 und § 35 AsylG 2005 können Fälle erfassen, die an sich der FamilienzusammenführungsRL unterliegen würden, gleichzeitig aber den Familienangehörigen eine günstigere Rechtsstellung einräumen als es diese RL verlangt. II. Dann kann es allerdings nicht als unionsrechtswidrig angesehen werden, wenn nicht allen Angehörigen von Asylberechtigten dieser Status eingeräumt wird.
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Entscheidungsdatum: 03.05.2018
Aufbereitet am: 28.11.2019
1969
Ausweisung eines psychisch kranken Straftäters in die Türkei ohne Sicherstellung einer adäquaten Behandlung
Leitsätze
I. Das auf eine natürliche Krankheit zurückzuführende Leiden kann in den Anwendungsbereich von Art 3 EMRK fallen, wenn es durch eine Ausweisung, Anhaltung oder sonstige Behandlung, für die die Behörden verantwortlich sind, erschwert wird. II. Wenn zwingende humanitäre Gründe bestehen, kann eine Ausweisung aufgrund einer natürlichen Krankheit und ihrer im Fall der Abschiebung zu befürchtenden Verschlechterung gegen Art 3 EMRK verstoßen. Neben Situationen des bevorstehenden Todes kann dies auch unter anderen sehr außergewöhnlichen Umständen der Fall sein. Solche Umstände liegen in Situationen vor, in denen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bestehen, dass die Abschiebung einer ernsthaft kranken Person wegen des Fehlens angemessener medizinischer Behandlung im Empfangsstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung eine schwerwiegende, rasche und irreversible Verschlechterung ihres Gesundheitszustands nach sich zieht, die zu intensivem Leiden oder einer signifikanten Verminderung der Lebenserwartung führt. III. Bei der Beurteilung, ob eine solche Situation gegeben ist, müssen die Behörden im Einzelfall prüfen, ob die im Empfangsstaat generell verfügbare Behandlung in der Praxis ausreichend und angemessen ist, um den Beschwerdeführer davor zu bewahren, einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Dabei geht es nicht darum, ob diese Behandlung gleichwertig mit jener im ausweisenden Staat ist. Die Behörden müssen auch berücksichtigen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Zugang zu dieser Behandlung haben wird. IV. Wo ernste Zweifel hinsichtlich der generell verfügbaren Behandlung oder des Zugangs der betroffenen Person zu dieser bestehen, muss der ausweisende Staat ausreichende Garantien vom Empfangsstaat einholen. V. Die Abschiebung einer an paranoider Schizophrenie leidenden Person, die auf eine ärztlich begleitete medikamentöse Behandlung angewiesen ist und deren Aussichten auf Genesung von einer intensiven ambulanten Betreuung und einem stabilen Umfeld abhängen, in ein Land, in der sie über kein familiäres oder sonstiges soziales Netzwerk verfügt, ist nur dann mit Art 3 EMRK vereinbar, wenn im Empfangsstaat nicht nur die medizinische Behandlung gewährleistet ist, sondern auch eine persönliche Kontaktperson. Diese ist von den Behörden des Empfangsstaats zur Verfügung zu stellen.
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Entscheidungsdatum: 01.10.2019
Aufbereitet am: 27.11.2019
1968
Effektives Aufenthaltsrecht von EU-Bürgern verlangt Aufenthaltsrecht abhängiger Drittstaatsangehöriger
Leitsätze
I. Art 20 AEUV steht nationalen Maßnahmen einschließlich Entscheidungen, mit denen Familienangehörigen eines Unionsbürgers der Aufenthalt verweigert wird, entgegen, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen ihr Status verleiht, verwehrt wird. Es gibt ganz besondere Sachverhalte, in denen einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde. Die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft jedoch nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (vgl EuGH 8.5.2018, K.A. ua, C-82/16). II. Auch wenn im Urteil EuGH 8.5.2018, K.A. ua, C-82/16 davon die Rede ist, dass ein Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, hat der VwGH keine Zweifel, dass einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht auch dann einzuräumen ist, wenn ansonsten ein (sich aktuell nicht im Gebiet der Europäischen Union aufhaltender) Unionsbürger daran gehindert wäre, seinen Aufenthalt im Gebiet der Union zu nehmen.
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Entscheidungsdatum: 25.07.2019
Aufbereitet am: 26.11.2019