Leitsätze
2251
Kein Aufenthaltstitel bei beharrlicher Nichtvorlage eines Reisedokuments
Leitsätze
I. Die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen erfolgt zu Recht, wenn der Beschwerdeführer nach einer rechtskräftigen Entscheidung seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht, insb der Vorlage eines gültigen Reisedokuments, nicht nachkommt. II. Die allgemeine Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß ist nicht erfüllt, wenn der Beschwerdeführer nach Abschluss des Erstverfahrens keine weiteren Schritte unternommen hat, um sich ein gültiges Reisedokument aus seinem Herkunftsstaat zu beschaffen. III. Die Heilung des Mangels der Nichtvorlage von gültigen Reisedokumenten ist nicht zulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht hinreichend dartut, dass die Beschaffung solcher Dokumente nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.
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Entscheidungsdatum: 29.10.2020
Aufbereitet am: 29.03.2021
2250
Kein Aufenthaltstitel bei fehlenden regelmäßigen Einkünften
Leitsätze
Auch wenn die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung nach § 56 AsylG vorliegen, ist der Versagungsgrund des § 60 Abs 2 Z 3 AsylG erfüllt, wenn der Beschwerdeführer keine festen und regelmäßigen Einkünfte vorweisen kann.
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Entscheidungsdatum: 29.07.2020
Aufbereitet am: 26.03.2021
2249
Kein Fehlen der Existenzgrundlage im Herkunftsstaat bei finanzieller Rückkehrhilfe
Leitsätze
I. Wenn im Herkunftsstaat die Möglichkeit einer Rückkehrhilfe besteht und der Beschwerdeführer sich an dort existierende Hilfsorganisationen wenden kann, ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung im Herkunftsstaat nicht zumutbar sein sollte. II. Existenzbedrohende Verhältnisse und das Fehlen der notdürftigsten Lebensgrundlage sind nicht erkennbar, wenn eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens im Herkunftsstaat gewährt werden kann.
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Entscheidungsdatum: 30.05.2018
Aufbereitet am: 25.03.2021
2248
Kein Aufenthaltstitel bei fehlendem durchgängigen Aufenthalt
Leitsätze
I. Ein fünf Jahre durchgängiger Aufenthalt liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Bundesgebiet wiederholt für etwa drei Monate unterbricht. II. Der durchgängige Aufenthalt im Bundesgebiet wird durch kurzfristige Auslandsaufenthalte nicht unterbrochen. Als kurzfristig gilt eine Unterbrechung in der Dauer von einer Woche bis circa drei Wochen.
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Entscheidungsdatum: 28.10.2020
Aufbereitet am: 24.03.2021
2247
Zu kurzer Aufenthalt für Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Leitsätze
Der Beschwerdeführer hält sich zum Zeitpunkt der Antragstellung erst seit zweieinhalb Jahren im Bundesgebiet auf. Die Voraussetzung des § 56 Abs 1 Z 1 AsylG, wonach zum Zeitpunkt der Antragstellung ein durchgängiger Aufenthalt im Bundesgebiet von fünf Jahren vorliegen muss, war daher nicht erfüllt.
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Entscheidungsdatum: 30.07.2020
Aufbereitet am: 23.03.2021
2246
Aberkennung des Flüchtlingsstatus wegen sozialer und finanzieller Unterstützung durch Clan-Strukturen im Herkunftsstaat?
Leitsätze
I. Die Anforderungen an bestehenden Schutz im Herkunftsstaat, wie sie Art 2 lit c iVm Art 7 Abs 1 und 2 RL 2004/83/EG an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zum einen und Art 11 Abs 1 lit e RL 2004/83/EG an deren Erlöschen zum anderen stellen, entsprechen einander vollumfänglich. II. Für ein Fortbestehen begründeter Furcht vor Verfolgung, ohne welches es zum Erlöschen des Flüchtlingsstatus kommt (Art 11 Abs 1 lit e iVm Art 2 lit c RL 2004/83/EG), ist eine zu erwartende wirtschaftliche und finanzielle Unterstützung durch Familienangehörige oder Clan-Strukturen im Herkunftsstaat völlig unerheblich. Alleine durch sie wird der von Art 11 Abs 1 lit e iVm Art 7 Abs 2 RL 2004/83/EG geforderte Schutz im Herkunftsstaat nicht gewährleistet. III. Die in Punkt II genannte Unterstützung kann allenfalls mit Blick auf die Frage einer subsidiären Schutzwürdigkeit eine Rolle spielen.
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Entscheidungsdatum: 20.01.2021
Aufbereitet am: 22.03.2021
2245
Persönliche Antragstellung nach § 19 Abs 1 NAG als allgemeine Verfahrensregel
Leitsätze
I. § 19 NAG regelt die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle drei Verfahrensarten - nämlich Erstantrags-, Verlängerungs- und Zweckänderungsverfahren - entsprechend Anwendung finden und zur geeigneten und effizienten Regelung dieser Verfahren erforderlich sind. Die Verpflichtung zur persönlichen Antragseinbringung nach § 19 Abs 1 NAG (als allgemeine Verfahrensregel) gilt daher auch für Verlängerungsanträge. II. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 19 Abs 1 zweiter Satz NAG trifft - soweit die Partei nicht selbst handlungsfähig ist - den gesetzlichen Vertreter grundsätzlich die Verpflichtung, den Antrag "persönlich" einzubringen. Diese Verpflichtung ist als allgemeine Verfahrensregel nicht etwa dahingehend eingeschränkt, dass davon lediglich Fälle einer Antragstellung bei einer ausländischen Vertretungsbehörde mit Reihung im Quotenregister erfasst wären. III. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 19 Abs 1 zweiter Satz NAG wird ausdrücklich die persönliche Einbringung durch den Vertreter selbst vorausgesetzt. Dieser Voraussetzung wird durch das Einschreiten eines bevollmächtigten Mitarbeiters des gesetzliches Vertreters nicht entsprochen.
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Entscheidungsdatum: 30.10.2020
Aufbereitet am: 19.03.2021
2244
Bestehendes Familienleben eines jungen Erwachsenen
Leitsätze
I. Eine Rückkehrentscheidung stellt einen nicht nur vorübergehenden Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben der betroffenen Person dar. Ergibt die Interessenabwägung zum Entscheidungszeitpunkt, dass die familiären und privaten Interessen in einer Gesamtschau die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen, so ist eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die dargelegten Abwägungen auf Dauer unzulässig. II. Hält sich eine fremde Person mehr als zehn Jahre rechtmäßig im Inland auf, so ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Hat die betroffene Person ihren Lebensmittelpunkt in Österreich, so ist grs auch bei einer kürzeren Aufenthaltsdauer (hier: neuneinhalb Jahre) den privaten Interessen der Vorrang zu geben. III. Ob ein schützenswertes Familienleben besteht, hängt von den konkreten Umständen ab, wobei neben einer stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch der Intensität und Dauer des Zusammenlebens Bedeutung zukommt. Unter Erwachsenen sind familiäre Beziehungen auch von Art 8 Abs 1 EMRK geschützt, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit, welche über die üblichen Bindungen hinausgehen, hinzutreten. Lebt ein volljähriges Kind im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern und ist dieses finanziell abhängig und gegebenenfalls auch bei einem Elternteil mitversichert, so ist von einem bestehenden Familienleben auszugehen. IV. Hat sich die gesamte Familie der betroffenen Person zu einem Umzug nach Österreich entschlossen und im Inland das Recht auf Daueraufenthalt erworben, so kann die betroffene Person – sofern sie Teil der Familie (insb ein minderjähriges Kind) ist – von einem nachhaltigen Verlegen des Lebensmittelpunktes nach Österreich ausgehen.
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Entscheidungsdatum: 10.08.2020
Aufbereitet am: 18.03.2021
2243
Keine Interessenabwägung bei Daueraufenthaltskarten
Leitsätze
I. § 54a NAG sieht keine Abwägung nach Art 8 EMRK vor. II. Das Recht auf Parteiengehör kann auch unter Mitwirkung eines Vertreters ausgeübt werden.
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Entscheidungsdatum: 30.10.2020
Aufbereitet am: 17.03.2021
2242
Mangelhafte Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in Somalia
Leitsätze
Durch die mangelhafte Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in Herkunftsstaat und -region sowie der Rückkehrsituation samt allfälliger Unterstützungsmöglichkeiten wird der Beschwerdeführer im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.
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Entscheidungsdatum: 11.12.2020
Aufbereitet am: 16.03.2021
2241
Keine Visa aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 22a FPG) für türkische Staatsangehörige wegen der COVID-19-Situation im Herkunftsstaat
Leitsätze
I. Alleine ein Lebensalter von 72 bzw 71 Jahren begründet keine Zugehörigkeit zur besonders vulnerablen COVID-19-Risikogruppe. Sofern nicht weitere medizinische Befunde beigebracht werden und die Rückreise in den Herkunftsstaat faktisch möglich ist, kann daher die Erteilung eines Visums D aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 22a FPG) nicht auf eine Furcht vor einer Infektion mit dem Virus im Herkunftsstaat gestützt werden. II. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gegen Bescheide der LPD in Visaangelegenheiten kann auf § 11a Abs 2 FPG gestützt werden (obwohl sich die Überschrift dieser Rechtsnorm nur auf Beschwerdeverfahren gegen Bescheide der Vertretungsbehörden bezieht).
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Entscheidungsdatum: 02.11.2020
Aufbereitet am: 15.03.2021
2240
Ausweisung eines seit seinem vierten Lebensjahr in Dänemark lebenden Irakers wegen wiederholter Gewaltdelikte
Leitsätze
I. Die Mitgliedstaaten der EMRK haben das Recht, straffällig gewordene Fremde auszuweisen. Sie müssen dabei jedoch das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens achten. Die Gesamtheit der sozialen Beziehungen eines niedergelassenen Migranten zu seinem Umfeld ist ein Aspekt seines durch Art 8 EMRK geschützten Privatlebens. II. Die Ausweisung eines von klein auf rechtmäßig niedergelassenen Fremden kann nur durch sehr schwerwiegende Gründe gerechtfertigt werden. III. Was die Schwere des von einem Fremden begangenen Delikts oder der gegen ihn verhängten Strafe betrifft, gibt es kein Mindestmaß, das für die Berücksichtigung der Straftat im Rahmen der Interessenabwägung überschritten werden müsste. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Daher kann eine Ausweisung selbst im Fall der Verhängung einer relativ milden Strafe gerechtfertigt sein. IV. Es ist nicht unverhältnismäßig iSv Art 8 Abs 2 EMRK, einen von klein auf niedergelassenen Fremden auszuweisen, der über keine familiären Bindungen im Gaststaat verfügt, beruflich nicht integriert ist und zumindest die Sprache des Staates seiner Staatsangehörigkeit spricht, wenn er wiederholt wegen zum Teil schwerer Gewaltdelikte verurteilt wurde, die Ausweisung zuvor mehrmals bedingt ausgesprochen wurde und sein Verhalten auf eine hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer ähnlicher Straftaten schließen lässt.
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Entscheidungsdatum: 12.01.2021
Aufbereitet am: 12.03.2021
2239
Reichweite des Ausschlusses palästinensischer Staatenloser von der Flüchtlingseigenschaft wegen Schutzes durch das UNRWA
Leitsätze
I. Die Ausschlussklausel von der Flüchtlingseigenschaft des Art 12 Abs 1 lit a Satz 2 RL 2011/95/EU (Art 1 Abschnitt D GFK) ist dahin auszulegen, dass zur Feststellung, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA (Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten) nicht länger gewährt wird, im Rahmen einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts alle Operationsgebiete des Einsatzgebiets des UNRWA zu berücksichtigen sind, für die ein Staatenloser palästinensischer Herkunft, der dieses Einsatzgebiet verlassen hat, eine konkrete Möglichkeit hat, einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten. Es findet also a priori keine Verengung dieser Ausschlussklausel auf ein konkretes UNRWA-Operationsgebiet statt, sondern ist vielmehr das gesamte Einsatzgebiet der Organisation maßgeblich. II. Art 12 Abs 1 lit a Satz 2 RL 2011/95/EU ist ferner dahin auszulegen, dass nicht angenommen werden kann, dass der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wird, wenn ein Staatenloser palästinensischer Herkunft das Einsatzgebiet des UNRWA ausgehend von einem Operationsgebiet dieses Einsatzgebiets, in dem er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und in dem das UNRWA nicht imstande war, ihm seinen Schutz oder Beistand zu gewähren, verlassen hat und zwei weitere Kriterien erfüllt sind: Zum einen muss der Staatenlose aus einem anderen Operationsgebiet, in dem er sich nicht in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden hatte und in dem er den Schutz oder Beistand des UNRWA hatte in Anspruch nehmen können, sich freiwillig in dieses Operationsgebiet begeben haben und zum anderen musste er auf der Grundlage ihm vorliegender konkreter Informationen vernünftigerweise nicht damit rechnen, in dem Operationsgebiet, in das er eingereist ist, durch das UNRWA Schutz oder Beistand zu erfahren oder in absehbarer Zeit in das Operationsgebiet, aus dem er ausgereist ist, zurückkehren zu können. Ob all dies der Fall ist, ist eine Tat- und keine Rechtsfrage.
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Entscheidungsdatum: 13.01.2021
Aufbereitet am: 11.03.2021
2238
Unzulässige Ablehnung der beantragten mündlichen Verhandlung iZm unterstellter Aufenthaltsehe
Leitsätze
I. Nach stRsp des VwGH kann die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden, sondern kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu. Diese Rsp ist auch für die nach § 30 Abs 1 NAG relevante Frage, ob Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art 8 EMRK führen oder nicht, anwendbar. II. Es ist nicht zulässig, ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorwegzunehmen. Das LVwG darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge - ungeachtet der Ergebnisse des bisherigen Beweisverfahrens - nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen. III. Für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe kommt es zwar nicht auf die Beweggründe des österreichischen Ehepartners, sondern allein auf die Absicht des Fremden an. Das bedeutet aber nicht, dass der Einvernahme des österreichischen Ehepartners für die Beurteilung des Vorliegens einer Aufenthaltsehe von vornherein keine Bedeutung zukommen und ein darauf gerichteter Beweisantrag daher bereits aus diesem Grund abgelehnt werden kann.
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Entscheidungsdatum: 20.10.2020
Aufbereitet am: 10.03.2021
2237
Einzelfallbeurteilung nach § 19 Abs 8 Z 3 NAG
Leitsätze
Die Beurteilung der Unzumutbarkeit bzw der Unmöglichkeit nach § 19 Abs 8 Z 3 NAG stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der in der Rsp entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht erfolgreich mit Revision iSd Art 133 Abs 4 B-VG bekämpft werden kann.
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Entscheidungsdatum: 20.10.2020
Aufbereitet am: 09.03.2021
2236
Arbeitsmarktzugang von Asylsuchenden nach Ergehen von "Dublin"-Überstellungsentscheidungen
Leitsätze
I. Zwar ist Irland gemäß dem 21. Protokoll zu EUV und AEUV kraft Unionsprimärrechts nicht an die RL 2013/32/EU (VerfahrensRL) gebunden. Dennoch ist diese auch in Bezug auf Irland zur Auslegung anderer Unionsrechtsakte im gemeinsamen europäischen Asylsystem heranzuziehen. II. In den Begriff des "Antragstellers" iSd Art 2 lit b RL 2013/33/EU und damit in den persönlichen Anwendungsbereich der RL fallen auch jene Antragsteller auf internationalen Schutz, gegen die eine Überstellungsentscheidung gemäß der Dublin III-VO (604/2013) ergangen ist. III. Art 15 Abs 1 RL 2013/33/EU ist so auszulegen, dass eine dem Antragsteller auf internationalen Schutz zur Last zu legende Verzögerung eine solche ist, die auf eine mangelnde Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden seinerseits zurückzuführen ist. IV. Die unterbliebene Antragstellung auf internationalen Schutz im "ersten Mitgliedstaat" (Art 13 Dublin III-VO) ist keine dem Antragsteller zur Last zu legende Verzögerung iSv Art 15 Abs 1 RL 2013/33/EU. V. Einem Antragsteller darf eine Verzögerung bei der Bearbeitung seines Antrags auf internationalen Schutz nicht zur Last gelegt werden, die sich – ohne dass weitere konkret auf Rechtsmissbrauch hindeutende Umstände des Einzelfalls hinzutreten – bloß daraus ergibt, dass er gemäß der Dublin III-VO (604/2013) gegen eine Überstellungsentscheidung einen gerichtlichen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt hat.
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Entscheidungsdatum: 14.01.2021
Aufbereitet am: 08.03.2021
2235
Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes (§ 12a Abs 3 und Abs 4 AsylG)
Leitsätze
I. § 12a Abs 3 AsylG verlangt neben einer Folgeantragstellung, die binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten und dem Fremden bekannt gegebenen Abschiebetermin und während einer Anhaltung bzw Maßnahme iSd Z 3 lit a bis c erfolgt, dass gegen den Fremden eine der in der Z 1 genannten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen "besteht". II. Dass diese Maßnahme nicht nur durchsetzbar, sondern auch rechtskräftig sein muss, wird nicht ausdrücklich angeordnet, erschließt sich aber aus der Systematik des § 12a AsylG sowie den dazu ergangenen Erläuterungen und ist nicht zuletzt auch aus Rechtsschutzerwägungen geboten.
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Entscheidungsdatum: 19.11.2020
Aufbereitet am: 05.03.2021
2234
Reisepassverweigerung - Verweis auf den Rechtsweg in Nigeria?
Leitsätze
Das LVwG ging in seiner rechtlichen Beurteilung selbst davon aus, dass die nigerianischen Behörden die Ausstellung eines Reisepasses für den Revisionswerber verweigerten, weil der einzige Elternteil, nämlich die Adoptivmutter, keine nigerianische Staatsangehörige sei. Diesbezüglich ist nicht nachvollziehbar, welche Entscheidung der nigerianischen Behörden die Adoptivmutter im Rechtsweg klären hätte sollen; dass dem Revisionswerber die Ausstellung des Reisepasses mit anfechtbarem Bescheid verweigert worden wäre, wurde nicht festgestellt und ergibt sich auch nicht aus den Verfahrensakten.
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Entscheidungsdatum: 20.10.2020
Aufbereitet am: 04.03.2021
2233
Art 8 EMRK Abwägung - Straffälligkeit versus Familienleben
Leitsätze
I. Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FPG durchzuführenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rsp des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. II. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage.
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Entscheidungsdatum: 18.11.2020
Aufbereitet am: 03.03.2021
2232
Verlängerungsantrag, Zweckänderungsantrag - und ein antragsloser Aufenthaltstitel
Leitsätze
I. Ein während eines anhängigen Verlängerungsverfahrens gestellter Zweckänderungsantrag ist gemäß § 24 Abs 4 NAG zulässig und verstößt nicht gegen § 19 Abs 2 NAG. II. Aus den mehrfachen Äußerungen des Revisionswerbers im Verfahren ergibt sich unzweifelhaft, dass dieser die Änderung seines Aufenthaltszweckes auf einen solchen, der ihm den freien Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht, beantragte. Der fehlende Hinweis im Zweckänderungsantrag auf seinen Aufenthaltstitel gemäß § 64 NAG kann dem Revisionswerber angesichts des von der Behörde zu vertretenden Irrtums, nämlich der Ausstellung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" ohne einen entsprechenden Antrag, nicht zum Vorwurf gemacht werden. Gleiches gilt für den Umstand, dass er von einer Erledigung seines Verlängerungsantrages ausging und in seinem Zweckänderungsantrag nicht auf diesen Bezug nahm.
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Entscheidungsdatum: 14.10.2020
Aufbereitet am: 02.03.2021