Leitsätze
1598
Neujustierung der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit der Abschiebung schwerkranker Personen
Leitsätze
I. Wirft eine Beschwerde eine wichtige Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention auf, so setzt der EGMR ihre Prüfung nach dem Tod des Beschwerdeführers unabhängig davon fort, ob die Angehörigen ein legitimes Interesse an dem Verfahren haben. II. Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaats zu bleiben, um weiterhin in den Genuss der von diesem Staat gewährten medizinischen, sozialen oder anderen Unterstützung zu kommen. Eine Abschiebung verstößt jedoch gegen Art 3 EMRK, wenn sie einen schwer kranken Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzt, unter den qualvollsten Umständen zu sterben. III. Es kann jedoch daneben auch "andere sehr außergewöhnliche Fälle" geben, in denen zwingende humanitäre Gründe gegen die Ausweisung sprechen. Diese "anderen sehr außergewöhnlichen Fälle", die eine Angelegenheit unter Art 3 EMRK aufwerfen können, sind so zu verstehen, dass sie sich auf die Ausweisung einer schwer kranken Person betreffende Situationen beziehen, in denen stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt wurden, dass sie, obwohl sie nicht in unmittelbarer Lebensgefahr ist, mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Empfangsstaat oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. IV. Es ist Sache des Beschwerdeführers, Beweise vorzubringen, die stichhaltige Gründe für die Annahme belegen, er würde im Fall der Ausweisung einem solchen Risiko ausgesetzt werden. Allerdings wohnt dem präventiven Zweck von Art 3 EMRK ein gewisser Grad der Spekulation inne, weshalb von der betroffenen Person nicht verlangt werden kann, eindeutige Beweise zu erbringen. V. Ob die Ausweisung mit Art 3 EMRK vereinbar ist, muss anhand der Auswirkungen auf den Gesundheitszustand der betroffenen Person beurteilt werden. Dabei ist sowohl auf die generelle Verfügbarkeit der notwendigen medizinischen Behandlung abzustellen als auch auf deren tatsächliche Zugänglichkeit. Es geht aber nicht darum sich zu vergewissern, dass das Niveau der Gesundheitsversorgung jenem im Konventionsstaat entspricht. Art 3 EMRK gewährt auch kein Recht auf eine bestimmte Behandlung, die für die übrige Bevölkerung nicht erhältlich ist. VI. Wenn Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der Ausweisung auf den Gesundheitszustand bestehen, kann der ausweisende Staat entsprechende Zusicherungen des Empfangsstaats einholen. VII. Im vorliegenden Fall hätte die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gegen Art 3 EMRK verstoßen, weil die belgischen Behörden überhaupt keine Beurteilung des ihm drohenden Risikos vorgenommen haben.
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Entscheidungsdatum: 12.12.2016
Aufbereitet am: 11.01.2018
1597
Asylrelevante Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure bei mangelndem Schutz durch Staat
Leitsätze
I. Eine Verfolgung ist bereits asylrelevant, wenn zwar die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht, aber der Staat die Beschwerdeführerin nicht zu schützen vermag. II. Auch eine bereits vorgenommene weibliche Genitalverstümmelung kann eine asylrelevante Verfolgung begründen.
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Entscheidungsdatum: 29.11.2017
Aufbereitet am: 10.01.2018
1596
Länger zurückliegende Misshandlungen und Verfolgungen schließen ein reales Risiko aus
Leitsätze
I. Wenn Misshandlungen und asylrelevante Verfolgungen schon längere Zeit in der Vergangenheit liegen, liegt eine Bedrohung iSd § 8 Abs 1 AsylG 2005 nicht vor. II. Die strafrechtliche Unbescholtenheit fällt bei der Abwägung nicht ins Gewicht, da von einem in Österreich aufhältigen Fremden selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
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Entscheidungsdatum: 27.07.2017
Aufbereitet am: 09.01.2018
1595
Sicherheitsvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005
Leitsätze
Mit § 5 Abs 3 AsylG 2005 wurde eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar.
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Entscheidungsdatum: 20.06.2017
Aufbereitet am: 08.01.2018
1594
Schutzbedürftigkeit eines in Österreich geborenen Mädchens vor Genitalverstümmelung im Herkunftsstaat
Leitsätze
Weibliche Staatsangehörige Somalias, die noch nicht beschnitten sind – etwa weil sie in Österreich geboren wurden – fallen in jene bestimmte soziale Gruppe, die einem hohen Risiko ausgesetzt ist, Opfer weiblicher Genitalverstümmelung zu werden.
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Entscheidungsdatum: 24.11.2017
Aufbereitet am: 05.01.2018
1593
Verneinung einer Verfolgungsgefahr bei bloß mangelnder Religionsausübung bzw Desinteresse an der Religionszugehörigkeit
Leitsätze
I. Apostasie iSd Abfalls vom Islam verwirklicht nicht nur jemand, der sich als Moslem einer neuen Religion zuwendet, sondern bereits jemand, der als Moslem, wenn auch nur durch Taten wie die Nichteinhaltung religiöser Gebote, den Islam verleugnet. II. Personen, die zwar im Islam sozialisiert sind, jedoch die Regeln des Islam schlicht nicht befolgen, sind alleine aufgrund dessen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgung bedroht.
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Entscheidungsdatum: 21.11.2017
Aufbereitet am: 04.01.2018
1592
Georgische Beschwerdeführerin mit Down-Syndrom
Leitsätze
Für Menschen mit Down-Syndrom gibt es in Georgien keinerlei Einrichtungen und tatsächliche Unterstützungsleistungen von staatlicher Seite. Personen mit dieser Behinderung werden gesellschaftlich stigmatisiert und vom sozialen Leben gänzlich ausgeschlossen. Sie haben insb nicht die Möglichkeit, in den Arbeitsmarkt integriert zu werden. Eine existentielle Notlage ist bei Rückkehr nach Georgien nicht auszuschließen.
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Entscheidungsdatum: 14.09.2017
Aufbereitet am: 03.01.2018
1591
Zur Rechtmäßigkeit der Zurückweisung bei unionsrechtswidrigen Grenzkontrollen
Leitsätze
I. Nach dem eindeutigen Inhalt des § 41 Abs 2 FPG soll mit der Wortfolge "bei Landgrenzübergangsstellen anlässlich der Grenzkontrolle sowie auf Flugplätzen, in Häfen und im Zugsverkehr innerhalb des Grenzkontrollbereiches" lediglich eine örtliche und demzufolge auch eine zeitliche Beschränkung für die Vornahme einer Zurückweisung festgelegt werden. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer derartigen Zurückweisung ist somit nur entscheidend, dass sie "anlässlich" von Grenzkontrollen "bei" Landgrenzübergangsstellen vorgenommen werden. II. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zurückweisung nach § 41 Abs 2 FPG ist unerheblich, ob die durchgeführte Grenzkontrolle auf einer unionsrechtswidrigen Rechtsgrundlage basiert.
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Entscheidungsdatum: 05.10.2017
Aufbereitet am: 29.12.2017
1590
Vorliegen von Fluchtgefahr trotz Integrationsbemühungen des Fremden
Leitsätze
I. Dem wirksamen Vollzug des Fremdenrechts durch Außerlandesbringung rechtsgrundlos im Bundesgebiet aufhältiger Fremder kommt ein hohes öffentliches Interesse zu. II. Integrationsbemühungen eines Fremden führen nicht zwingend zu einer Verringerung der Fluchtgefahr. III. Der geäußerte Unwille des Fremden, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen sowie die Ankündigung, sich Abschiebungsmaßnahmen zu widersetzen, stellen ein Zeichen für mangelnde Kooperationsbereitschaft dar und können unter Umständen akute Fluchtgefahr indizieren.
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Entscheidungsdatum: 19.09.2017
Aufbereitet am: 29.12.2017
1589
Integration während unsicheren Aufenthalts in Interessenabwägung nach § 11 Abs 3 NAG geringeres Gewicht beizumessen
Leitsätze
I. Bei der Auslegung des § 11 Abs 4 Z 1 NAG ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten. II. Der mit der Versagung eines Aufenthaltstitels verbundene Eingriff in das Familienleben - so auch durch Trennung von einem dauerhaft niedergelassenen Ehegatten - ist dann nicht unzulässig, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer solchen Maßnahme ein sehr großen Gewicht - etwa bei Straffälligkeit in Zusammenhang mit Gewaltdelikten - beizumessen ist. III. Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen.
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Entscheidungsdatum: 03.10.2017
Aufbereitet am: 28.12.2017
1588
Einreise/Durchreise in der Flüchtlingskrise 2015 im Lichte von Art 13 Abs 1 Dublin III-VO
Leitsätze
Art 13 Abs 1 Dublin III-VO ist dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger, dessen Einreise von den Behörden eines Mitgliedstaats in einer Situation geduldet wird, in der sie mit der Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl von Drittstaatsangehörigen konfrontiert sind, die durch diesen Mitgliedstaat, dessen grundsätzlich geforderte Einreisevoraussetzungen sie nicht erfüllen, durchreisen möchten, um in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz zu beantragen, die Grenze des erstgenannten Mitgliedstaats im Sinne von Art 13 Abs 1 "illegal überschritten" hat.
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Entscheidungsdatum: 20.09.2017
Aufbereitet am: 27.12.2017
1587
Keine Fluchtgefahr, wenn Beschwerdeführerin auf Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen ist
Leitsätze
Umstände wie das Angewiesen-Sein einer alleinstehenden jungen Beschwerdeführerin auf Unterkunft, Verpflegung und allenfalls medizinische Betreuung in einer Grundversorgungsstelle schließen eine erhebliche Fluchtgefahr aus.
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Entscheidungsdatum: 30.08.2017
Aufbereitet am: 27.12.2017
1586
Keine abgeleitete Asylberechtigung für Familienangehörige, wenn Familie nicht schon im Herkunftsstaat bestanden hat
Leitsätze
I. Wenn die Ehe nicht schon im Herkunftsstaat bestanden hatte, ist der Ehegatte kein Familienangehöriger seiner Ehegattin iSd § 2 Abs 22 AsylG 2005. Er kann daher den Status des Asylberechtigten, der seiner Ehegattin zuerkannt worden war, nicht auf sich ableiten. II. Wenn die Ehe zu einem asylberechtigten Ehegatten nicht schon im Herkunftsstaat bestanden hatte, kann der asylsuchende Ehegatte den Status des Asylberechtigten von den gemeinsamen Kindern, die ihre Asylberechtigung vom asylberechtigten Ehegatten ableiten, nicht auch auf sich ableiten.
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Entscheidungsdatum: 27.07.2017
Aufbereitet am: 22.12.2017
1585
Behauptete "westliche Orientierung" afghanischer Männer
Leitsätze
Es besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen einer behaupteten "westlichen Orientierung" afghanischer Männer und einer solchen afghanischer Frauen, da Männer in Afghanistan grundsätzlich ein selbständiges und eigenständiges Leben mit Schulausbildung und außerhäuslicher Erwerbsarbeit sowie freier Lebensgestaltung (im Rahmen der islamischen Religion) führen können, weshalb die Judikatur des VwGH zu westlich orientierten Frauen nicht ohne Weiteres auf Männer übertragbar ist.
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Entscheidungsdatum: 15.09.2017
Aufbereitet am: 21.12.2017
1584
Behördlicher Schutz für auszuliefernden Verdächtigen vor drohender Blutrache im Kosovo
Leitsätze
I. Die EMRK steht einer zwischenstaatlichen Zusammenarbeit zur Auslieferung von Straftätern nicht entgegen, solange diese nicht die spezifischen in ihr garantierten Rechte verletzt. Die Konvention enthält keine speziellen Regeln betreffend die Umstände, unter denen einem Auslieferungsersuchen stattgegeben werden darf oder betreffend das einzuhaltende Verfahren. Eine Auslieferung kann jedoch ein Problem unter Art 3 EMRK aufwerfen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Fall ihrer Auslieferung einer realen Gefahr einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt wird. In einem solchen Fall muss von der Auslieferung abgesehen werden. II. Art 3 EMRK ist auch dann auf eine Auslieferung anwendbar, wenn die Gefahr von Personen oder Personengruppen ausgeht, die keine staatlichen Organe sind. III. Es befreit einen Staat nicht von seiner Verpflichtung nach Art 3 EMRK, vor einer Auslieferung eine individuelle Gefahrenabschätzung vorzunehmen, dass er den betreffenden Staat per Gesetz zum "sicheren Herkunftsstaat" erklärt hat. IV. Während Personen, die sich in Freiheit befinden, im Kosovo wenig staatlichen Schutz vor Blutrache erwarten können, besteht die Gefahr, Opfer von Racheakten zu werden, nicht für Personen in staatlichem Gewahrsam. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Gefängnisbeamte sich dafür bestechen ließen, einen Mord in einem Gefängnis zuzulassen. Der Beschwerdeführer hat daher nicht überzeugend darlegt, dass ihm im Fall seiner Auslieferung wegen mangelnden staatlichen Schutzes eine reale Gefahr droht, Opfer von Blutrache zu werden.
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Entscheidungsdatum: 07.12.2017
Aufbereitet am: 21.12.2017
1583
Kein "Untertauchen" nach Selbstmordversuch - Krankenhausaufenthalt wäre leicht feststellbar gewesen
Leitsätze
I. Eine Verlängerung der Überstellungsfrist aus anderen als den in Art 29 Abs 2 Dublin III-VO genannten Gründen ist im Dublin-System nicht vorgesehen. Insb hindert eine mögliche Erkrankung des Antragstellers bzw der Antragstellerin den Fristablauf nicht. II. "Flüchtig" iSd Art 29 Abs 2 Dublin III-VO ist eine Person, die aus von ihr zu vertretenden Gründen für die Behörden des die Überstellung durchführen wollenden Staates nicht auffindbar ist. Dass eine Asylwerberin, die vor den Augen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Selbstmordversuch unternimmt, zu keiner Zeit flüchtig war, sondern im Krankenhaus aufhältig sein könnte, wäre von der belangten Behörde leicht feststellbar gewesen.
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Entscheidungsdatum: 05.07.2017
Aufbereitet am: 20.12.2017
1582
Schubhaft in einem gewöhnlichen Polizeianhaltezentrum unter unzumutbaren Bedingungen
Leitsätze
I. Art 3 EMRK verpflichtet die Staaten dazu sicherzustellen, dass eine Person unter Bedingungen angehalten wird, die mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind. Die Art und Weise der Durchführung einer freiheitsentziehenden Maßnahme darf ihr kein Leiden zufügen, das über das mit einer Freiheitsentziehung unvermeidbar verbundene Maß hinausgeht. Bei der Beurteilung von Haftbedingungen ist der kumulative Effekt dieser Bedingungen zu berücksichtigen. II. Die Türkei ist mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Bewältigung des wachsenden Zustroms von Migranten und Asylwerbern konfrontiert. Die Aufnahme von Migranten und Asylwerbern bringt angesichts der unverhältnismäßig großen Zahl in Relation zu den Kapazitäten des Staates besondere Schwierigkeiten mit sich. Angesichts des absoluten Charakters von Art 3 EMRK kann dies den Staat aber nicht von seinen aus dieser Bestimmung erwachsenden Verpflichtungen befreien. III. Auch wenn in Schubhaft angehaltene Personen einige Zeit in normalen Polizeigefängnissen verbringen können, sollte diese Zeitspanne möglichst kurz gehalten werden, weil die Bedingungen in solchen Einrichtungen im Allgemeinen nicht angemessen für eine längere Anhaltung sind. IV. Es ist unvereinbar mit Art 3 EMRK, wenn eine angehaltene Person kein eigenes Bett hat, sondern am Fußboden schlafen oder sich mit anderen Gefangenen bei der Benützung der vorhandenen Schlafgelegenheiten abwechseln muss. V. Jede Person, der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht auf täglich zumindest eine Stunde Bewegung an der frischen Luft. Dies gilt unabhängig davon, wie gut die Haftbedingungen in der Zelle sind.
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Entscheidungsdatum: 28.11.2017
Aufbereitet am: 19.12.2017
1581
Rückkehrentscheidung des Kindes bei konkret absehbaren zukünftigen Entwicklungen
Leitsätze
I. Das "Kindeswohl" ist bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 zu berücksichtigen. II. Bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteiles und seines Kindes ist auch auf im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbare zukünftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen.
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Entscheidungsdatum: 31.08.2017
Aufbereitet am: 18.12.2017
1580
Auch bei Festnahme in den Abendstunden ist die Einvernahme noch am selben Tag durchzuführen
Leitsätze
I. Wenn das BFA um 19.15 Uhr telefonisch den Festnahmeauftrag erteilt, hat es ausreichend Zeit, die Einvernahme noch am selben Abend zu organisieren und vorzunehmen. Schwierigkeiten hinsichtlich der unmittelbaren Zuziehung eines Dolmetschers für Englisch wurden im Verfahren nicht vorgebracht. Angesichts der behördlichen Verpflichtung, die Haftdauer möglichst kurz zu halten, und der notorisch bei der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Ressourcen stellt sich die Anhaltung des Beschwerdeführers ab 19.15 Uhr bis zur Einvernahme am darauffolgenden Tag um 9.00 Uhr mit anschließender Anordnung der Schubhaft als rechtswidrig dar. II. Wenn sich der Beschwerdeführer wochenlang ununterbrochen in der ihm zugewiesenen Betreuungsstelle aufhält, die Behörde ihn ungerechtfertigt von dort abmeldet, ihm dort der Einlass verwehrt wird, er daher im Freien nächtigen muss und am nächsten Tag im Zuge einer Personenkontrolle von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen wird, ist ihm weder der Wille zum Untertauchen zu unterstellen, noch hat er gegen Meldepflichten verstoßen.
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Entscheidungsdatum: 10.07.2017
Aufbereitet am: 18.12.2017
1579
Rückkehrentscheidung - Bindungen zum Heimatstaat
Leitsätze
Bei der Interessenabwägung nach Art 8 EMRK ist unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG 2014 (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen.
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Entscheidungsdatum: 31.08.2017
Aufbereitet am: 15.12.2017