Leitsätze
2352
Überprüfung der Schubhaftaufrechterhaltung
Leitsätze
I. Bei der Prüfung, ob eine Fluchtgefahr, welche die Verhängung und Aufrechterhaltung einer Schubhaft zu rechtfertigen vermag, vorliegt, ist das Gesamtverhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen. Einen Indikator für die Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft stellen etwa bereits unternommene Fluchtversuche dar. Auch ein unkooperatives und aggressives Verhalten der betroffenen Person sowie die Absicht, das Bundesgebiet nicht zu verlassen, sind in der Verhältnismäßigkeitsprüfung von Relevanz. II. Von einer massiven Fluchtgefahr ist auszugehen, wenn die betroffene Person keine Kooperationsbereitschaft mit den Behörden zeigt, sich während der Schubhaft aggressiv verhält und bereits Fluchtversuche aus dem Anhaltezentrum unternommen hat. III. Ein akuter Sicherungsbedarf ist etwa bei Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr und einer unzureichenden Verankerung im Bundesgebiet als gegeben anzusehen.
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Entscheidungsdatum: 07.01.2021
Aufbereitet am: 13.09.2021
2351
Durch Art 7 EUV-Verfahren: Kein primärrechtlicher Asylausschluss mehr für ungarische Staatsangehörige
Leitsätze
I. Bereits die Annahme der Entschließung durch das Europäische Parlament, den Rat zur Einleitung des Verfahrensschritts gegen einen Mitgliedstaat gemäß Art 7 Abs 1 EUV aufzufordern, greift in die Rechtsstellung dieses Mitgliedstaats ein. Sie ist daher mit Nichtigkeitsklage iSd Art 263 AEUV bekämpfbar. Daran ändert auch Art 269 AEUV nichts, der auf Nichtigkeitsklage gegen Entschließungen des Europäischen Parlaments gar nicht anwendbar ist. II. Der Eingriff durch die in Punkt I genannte Entschließung in die Rechtsstellung der Mitgliedstaaten besteht darin, dass ihre Annahme das grundsätzlich für die Mitgliedstaaten geltende Verbot unmittelbar beseitigt, einen von einem ungarischen Staatsangehörigen (und damit Unionsbürger) gestellten Asylantrag zu berücksichtigen oder zur Bearbeitung zuzulassen (Einziger Art lit b Protokoll Nr 24).
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Entscheidungsdatum: 03.06.2021
Aufbereitet am: 10.09.2021
2350
Beantragung eines Reisepasses des Herkunftsstaates; abstrakte Relevanz von COVID-19 in Russland; keine Anwendbarkeit des § 55a FPG
Leitsätze
I. Beantragt ein Asylberechtigter die Ausstellung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates, so begründet dies die (vom Asylberechtigten widerlegbare) Vermutung, dass er sich freiwillig unter den Schutz des Herkunftsstaates gestellt hat (iSd Art 1 Abschnitt C Z 1). Zutreffendenfalls ist der Asylstatus gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG abzuerkennen. II. Zwar ist die COVID-19-Situation im Herkunftsstaat mit Blick auf Art 3 EMRK und die Frage subsidiären Schutzes zu prüfen. Sie wird jedoch – unabhängig von der gesundheitlichen Gefährdung des Betroffenen – schon dadurch relativiert, dass es sich bei COVID-19 um eine globale Pandemie handelt und man auch in Österreich am Erreger erkranken kann. III. § 55a FPG ist auf in Lehrverhältnissen befindliche Personen, denen der Asylstatus aberkannt wurde, nicht anwendbar.
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Entscheidungsdatum: 01.02.2021
Aufbereitet am: 08.09.2021
2349
Zur Wirkung einer VwGH-Behebung auf ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht
Leitsätze
Gemäß § 42 Abs 3 VwGG wirkt die Aufhebung des LVwG-Erkenntnisses durch den VwGH ex tunc. Das bedeutet, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Ausgehend davon, dass die Zusammenführende des Mitbeteiligten somit nie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, fehlte es auch der abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung, die dem Mitbeteiligten mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß § 69 Abs 1 NAG erteilt worden war, an einer Grundlage.
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Entscheidungsdatum: 30.12.2020
Aufbereitet am: 06.09.2021
2348
Universitärer Bescheid mit Zulassungsbedingungen ist keine Aufnahmebestätigung
Leitsätze
I. Die - durch eine dem Antrag nach § 64 Abs 1 NAG anzuschließende Aufnahmebestätigung der Universität nachzuweisende - aufrechte Zulassung an einer Universität (oder einer anderen aufgezählten Bildungseinrichtung) ist als eine besondere Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltsbewilligung "Studenten" anzusehen, deren Nichterfüllung zur Abweisung des Antrages führt. II. In einer Erledigung der Universität, welche mehrere Bedingungen enthält, die vor der tatsächlichen Zulassung zum ordentlichen Studium zu erfüllen sind und die unstrittig noch nicht erfüllt wurden, ist keine Aufnahmebestätigung und damit kein Nachweis für die Erfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 64 Abs 1 Z 2 NAG iVm § 8 Z 8 lit a NAG-DV zu erblicken.
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Entscheidungsdatum: 30.12.2020
Aufbereitet am: 03.09.2021
2347
Unangemessene Bedingungen und Gesundheitsgefährdung während der Anhaltung in Schubhaft zusammen mit Covid-19-positiven Personen
Leitsätze
I. Art 3 EMRK verpflichtet die Staaten dafür zu sorgen, dass niemand unter Bedingungen angehalten wird, die mit der Menschenwürde unvereinbar sind und dass die Durchführung einer Maßnahme nicht mit Belastung und Leid verbunden ist, die über das Maß des Unvermeidbaren hinausgehen. II. Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit von Haftbedingungen mit Art 3 EMRK muss deren kumulative Wirkung berücksichtigt werden, wobei es auch auf die Dauer der Anhaltung ankommt. III. Die medizinische Behandlung in Hafteinrichtungen muss angemessen und vergleichbar mit der Qualität der Behandlung sein, die der Gesamtbevölkerung zukommt. IV. Die 75 Tage dauernde isolierte Anhaltung eines Fremden in Schubhaft in einem Container ohne Zugang zu Tageslicht oder frischer Luft ist unvereinbar mit Art 3 EMRK. V. Es verstößt gegen die von Art 3 EMRK verlangten grundlegenden sanitären Anforderungen, einen Fremden, bei dem kein Grund zur Annahme einer Infektion besteht, in einer Quarantänestation gemeinsam mit neu angekommenen Asylwerbern unterzubringen, die möglicherweise mit Covid-19 infiziert sind. VI. Eine Freiheitsentziehung kann nur solange auf Art 5 Abs 1 lit f EMRK gestützt werden, als vernünftige Aussichten auf die Durchführung der Abschiebung bestehen. Sie ist zu beenden, sobald klar ist, dass eine Auschiebung nicht möglich sein wird. VII. Es ist unvereinbar mit Art 34 EMRK, die Korrespondenz einer angehaltenen Person mit dem EGMR nicht geschlossen weiterzuleiten.
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Entscheidungsdatum: 11.03.2021
Aufbereitet am: 01.09.2021
2346
Ruhestandsversetzung (nicht) als Trägerin von Privilegien und Immunitäten
Leitsätze
I. Dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 44 Abs 2 Z 2 NAG zufolge stellt die Versetzung in den Ruhestand eine Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" dar. II. Im Fall einer verspäteten Antragstellung nach § 44 Abs 2 NAG ist weder eine Interessenabwägung gemäß § 21 Abs 3 noch gemäß § 11 Abs 3 NAG durchzuführen.
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Entscheidungsdatum: 21.12.2020
Aufbereitet am: 30.08.2021
2345
Prüfung der Echtheit von Dokumenten bei Folgeanträgen als inhaltliche Frage
Leitsätze
I. Bei der Bearbeitung von Folgeanträgen iSd Art 40 ff RL 2013/32/EU ist etappenmäßig vorzugehen: Etappe 1 betrifft die Zulässigkeit (Schritt 1: Prüfung des Vorliegens neuer Elemente und Erkenntnisse; Schritt 2: Wahrscheinlichkeit der Anerkennung des Antragstellers als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz auf Grund dieser neuen Elemente und Erkenntnisse). In Etappe 2 wird die Begründetheit des Antrags geprüft. II. Die Frage, ob neue Dokumente echt sind, wird durch Art 4 RL 2011/95/EU der Etappe 2 der Prüfung von Folgeanträgen vorbehalten, ist mithin inhaltlicher Art. III. Bei der Prüfung der Echtheit von Dokumenten gibt es keinen Unterschied in der Vorgangsweise zwischen Erst- und Folgeanträgen. IV. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, mit einem Antragsteller bei der Bewertung der für seinen Folgeantrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu kooperieren, wenn dieser zur Stützung dieses Antrags Dokumente vorgelegt hat, deren Echtheit nicht feststellbar ist.
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Entscheidungsdatum: 10.06.2021
Aufbereitet am: 25.08.2021
2344
RL 2008/115/EG (RückführungsRL): Kein Einreiseverbot ohne aufrechte Rückkehrentscheidung
Leitsätze
I. Jeder illegal aufhältige Drittstaatsangehörige fällt gemäß Art 2 Abs 1 RL 2008/115/EG in den Anwendungsbereich der RL, außer ein Mitgliedstaat hat von der Ermächtigung des Abs 2 lit b leg cit Gebrauch gemacht, straffällige Rückkehrverpflichtete oder mit einem anhängigen Auslieferungsverfahren Konfrontierte davon auszunehmen. II. Entsprechend Punkt I unterfallen auch jene Drittstaatsangehörigen der RL 2008/115/EG (RückführungsRL), gegen die ein sog "Einreiseverbot zu nichtmigrationsbedingten Zwecken" erlassen wird (iSd Abschnitts 11 Abs 5 "Rückkehr-Handbuch" der Europäischen Kommission, ABl 2017 L 339/83). III. Das "Rückkehr-Handbuch" der Europäischen Kommission, ABl 2017 L 339/83, stellt nur eine unverbindliche Empfehlung dar und vermag daher keine Änderung der von der RL 2008/115/EG (RückführungsRL) aufgestellten Rechtslage zu bewirken. IV. Ein Einreiseverbot darf nach der RL 2008/115/EG (RückführungsRL) nicht ohne eine Rückkehrentscheidung erlassen werden oder nach Aufhebung des letztgenannten Akts aufrecht bleiben.
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Entscheidungsdatum: 03.06.2021
Aufbereitet am: 24.08.2021
2343
Mangelhafte Prüfung der Asylrelevanz der Taufe
Leitsätze
I. Die Vornahme einer Taufe und die Kirchenmitgliedschaft als solche sind als innerkirchliche Vorgänge von staatlichen Behörden nicht in Frage zu stellen, sondern vielmehr ihren Entscheidungen zu Grunde zu legen. II. Dies gilt selbst für den Fall, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Religionswechsel (Konversion) nicht auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruhte, sondern lediglich deshalb durchgeführt wurde, um einen positiven Ausgang in einem laufenden Asylverfahren zu erwirken.
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Entscheidungsdatum: 21.09.2020
Aufbereitet am: 23.08.2021
2342
Zur Überschreitung der erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltsdauer
Leitsätze
I. Die ex tunc wirkende Aufhebung eines rechtskräftig erteilten Aufenthaltstitels durch den VwGH führt nicht dazu, dass dem Fremden nachträglich der Versuch einer Legalisierung seines Aufenthaltes durch die Stellung eines Antrages vorzuwerfen wäre. Die Zeitspanne zwischen der Erteilung des Aufenthaltstitels und der Erlassung des (wenn auch ex tunc wirkenden) aufhebenden Erkenntnisses des VwGH ist daher für die Beurteilung der Frage, ob eine Überschreitung des erlaubten visumfreien Aufenthaltes iSd § 11 Abs 1 Z 5 NAG vorliegt, nicht in Anschlag zu bringen. II. § 11 Abs 1 Z 5 NAG ist für den Zeitraum ab Erteilung des Aufenthaltstitels bis zur Kenntnis des Betroffenen über dessen Aufhebung - somit bis zur Erlassung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH - nicht einschlägig. Erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Erkenntnisses des VwGH, ab dem der Betroffene wissen musste, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wieder als unerledigt anzusehen ist und er sich ohne Vorliegen eines Aufenthaltstitels in Österreich aufhält, wird § 11 Abs 1 Z 5 NAG wieder schlagend. III. Das (nunmehr) in Art 6 Abs 1 der VO (EU) 2016/399 zum Ausdruck kommende bewegliche System der Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer ("Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht") ist auch für die Befreiung von der Visumpflicht und damit den erlaubten visumfreien Aufenthalt maßgeblich. Für die Frage, ob ein Drittstaatsangehöriger den visumfreien Aufenthalt überschritten hat, ist daher in einem Fall, in dem der Fremde zum Zeitpunkt (hier der Erlassung des Erkenntnisses und somit) der Erteilung des Aufenthaltstitels noch im Bundesgebiet aufhältig war, ausgehend von diesem Entscheidungszeitpunkt der zurückliegende Zeitraum von 180 Tagen zu betrachten, in dem sich der Fremde bis zu 90 Tage rechtmäßig aufhalten durfte.
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Entscheidungsdatum: 11.11.2020
Aufbereitet am: 20.08.2021
2341
"Aufenthaltsberechtigung plus" bei Integration in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht
Leitsätze
I. Da eine Person aufgrund ihrer Antragstellung auf Asyl in Österreich nur vorübergehend aufenthaltsberechtigt ist, wird das Gewicht dieses bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet abgeschwächt, wenn versucht wurde, den Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren. Die betroffene Person konnte durch die bloße Stellung eines Antrags auf Asyl nicht von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung des Aufenthalts ausgehen. II. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann eine Verletzung des Art 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens) bewirken, wenn die betroffene Person sowohl in sprachlicher Hinsicht als auch im sozialen Umfeld sehr gut integriert ist und zudem eine erfolgreiche berufliche Integration stattgefunden hat und damit auch von einer künftigen Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen ist. III. Stellt sich heraus, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, zB weil sie gegen Art 8 EMRK verstoßen würde, so ist die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auch unabhängig von den gestellten Anträgen von Amts wegen zu prüfen.
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Entscheidungsdatum: 04.01.2021
Aufbereitet am: 19.08.2021
2340
Kein Vorliegen eines "Folgeantrags" bei Erstverfahren in einem Drittstaat
Leitsätze
I. Die Unzulässigkeitsgründe für Anträge auf internationalen Schutz sind in Art 33 Abs 2 RL 2013/32/EU abschließend genannt. II. Es liegt nur dann ein "Folgeantrag" iSd Art 2 lit q und Art 33 Abs 2 lit d RL 2013/32/EU vor, wenn über den vorangegangenen Asylantrag in einem Mitgliedstaat der EU bestandskräftig entschieden wurde, nicht aber in einem Drittstaat. III. Als Drittstaaten iSd Punktes II gelten auch Norwegen und Island, wenngleich diese im Wege des Dublin-Übereinkommens, ABl 2001 L 93/40, teils am gemeinsamen europäischen Asylsystem teilnehmen.
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Entscheidungsdatum: 20.05.2021
Aufbereitet am: 18.08.2021
2339
Glaubhafte Verfolgung und wohlbegründete Furcht
Leitsätze
Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung kann bspw vorliegen, wenn die betroffene Person in der Vergangenheit bereits bedroht, entführt, gefangen gehalten und misshandelt wurde und zudem die konkrete Gefahr eines Verrats durch Familienmitglieder der betroffenen Person (etwa wegen deren Zugehörigkeit zu den Taliban) besteht.
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Entscheidungsdatum: 07.01.2021
Aufbereitet am: 17.08.2021
2338
Prüfung, ob eine Kinderehe vorliegt
Leitsätze
I. Eine dem ordre public zuwiderlaufende Kinderehe kann auch dann vorliegen, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung bloß einer der Ehepartner minderjährig war. II. Eine von einem Minderjährigen geschlossene Ehe ist jedoch nicht schon allein wegen der Minderjährigkeit der Ehepartner und eines deswegen gegebenen Fehlens der Ehefähigkeit jedenfalls als eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe anzusehen.
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Entscheidungsdatum: 16.02.2021
Aufbereitet am: 16.08.2021
2337
Zur Zuteilung von Quotenplätzen
Leitsätze
I. Weder § 12 NAG noch die Erläuterungen sehen eine Bezugnahme auf die konkrete Einbringungsbehörde vor. Bei welcher Einbringungsbehörde der Antrag gestellt wurde, ist auch kein Reihungskriterium. II. Aus den Bestimmungen des § 12 NAG ergibt sich, dass die Zurückweisung eines Antrages nicht bloß an die Reihung im Quotenregister anknüpft, sondern an die rechtskräftige Vergabe aller zur Verfügung stehenden Quotenplätze, wobei die Vergabe bzw Zuteilung des Quotenplatzes mit der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels erfolgt. Auf die Frage, ob die der Titelerteilung jeweils zugrunde liegende Eintragung der einem Antrag vorgereihten Anträge auf einer fehlerhaften Protokollierung beruht oder nicht, kommt es für die Zurückweisung eines Antrages nach dem insofern klaren Wortlaut der Regelung nicht an. III. Nach § 12 NAG hat ein (Zurückweisungs-)Bescheid zu ergehen, der die entscheidungsrelevanten Kriterien, wie die Anzahl der insgesamt zur Verfügung stehenden Quotenplätze sowie die Reihung des Antragstellers, zu enthalten hat. Der Antragsteller kann diese Entscheidung in einer einem rechtsstaatlichen Verfahren entsprechenden Weise überprüfen lassen. Ausgehend davon besteht auch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen keine Veranlassung, § 12 NAG über seinen Wortlaut hinaus dahingehend auszulegen, dass im Quotenregister Angaben über die Einbringungsbehörden enthalten sein müssten bzw bei der Überprüfung der Zurückweisung eines Antrages auch die Eintragung der weiteren - dieselbe Quotenart betreffenden - Anträge in das Quotenregister überprüft werden müsste.
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Entscheidungsdatum: 11.11.2020
Aufbereitet am: 13.08.2021
2336
Mangelnde Auseinandersetzung mít Sicherheitslage im Irak für Familien mit Kleinkindern
Leitsätze
Die mangelhafte Auseinandersetzung mit der spezifischen Situation der irakischen Familie mit zwei Kleinkindern im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat verletzt die Beschwerdeführer im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander.
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Entscheidungsdatum: 24.11.2020
Aufbereitet am: 12.08.2021
2335
(Erstmaliger) Ausspruch über Rückstufung durch LVwG
Leitsätze
I. Das Unterbleiben eines Ausspruches über die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" durch die belangte Behörde führt nicht zwangsläufig zur Aufhebung des Ausgangsbescheides und zur Zurückverweisung der Sache. Wie der VwGH in stRsp erkennt, hat das LVwG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und dabei die von der Behörde zu behandelnde Angelegenheit (abschließend) zu erledigen. Das LVwG hat dabei im Rahmen der Sache des Verwaltungsverfahrens gegebenenfalls auch aus Anlass der Entscheidung zu treffende (weitere) Aussprüche vorzunehmen. Das LVwG kann daher im Fall der Vornahme einer Rückstufung nach § 28 Abs 1 NAG in Abänderung des angefochtenen Erkenntnisses auch einen (erstmaligen) Ausspruch über die Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" vornehmen. II. Eine Rückstufung setzt voraus, dass § 28 Abs 1 NAG überhaupt zur Anwendung kommt, was nur dann der Fall ist, wenn die Voraussetzungen des § 52 Abs 5 FPG für eine Rückkehrentscheidung erfüllt sind. Bei der in diesem Rahmen anzustellenden Gefährdungsprognose ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. III. Liegen die Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, darf diese aber gemäß § 9 BFA-VG - gleichgültig aus welchem Grund - nicht erlassen werden, ist eine Rückstufung zulässig. IV. Wie in den Gesetzesmaterialien hervorgehoben wird, ändert der durch BGBl I 56/2018 erfolgte ersatzlose Entfall des § 9 Abs 4 BFA-VG nichts an der gemäß Abs 1 iVm Abs 2 erforderlichen umfassenden Interessenabwägung iSd Art 8 EMRK, bei der ua die Art und Dauer des Aufenthaltes, die Bindungen zum Heimatstaat und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens zu beachten sind. Der Entfall eines vom Einzelfall losgelösten, absolut wirkenden Rückkehrentscheidungsverbotes bzw der Vorwegnahme des Ergebnisses einer Interessenabwägung iSd Art 8 EMRK führt demnach vielmehr dazu, dass den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles in gebührender Weise Rechnung getragen werden kann.
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Entscheidungsdatum: 02.11.2020
Aufbereitet am: 11.08.2021
2334
Inskriptionen an Universitäten zur Erschleichung einer langjährigen Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige?
Leitsätze
I. Verfügt eine Person über eine Aufenthaltsbewilligung für "Studierende", absolviert jedoch keine Prüfungen, so kann vermutet werden, dass sich die betroffene Person über Inskriptionen an österreichischen Universitäten eine langjährige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige erschleichen wollte. II. Das persönliche Interesse der fremden Person an einem Verbleib in Österreich nimmt zwar grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts (hier: etwa 14 Jahre) zu, jedoch ist die Aufenthaltsdauer zu relativieren, wenn die betroffene Person zu keiner Zeit davon ausgehen konnte, sich im Bundesgebiet auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen zu können.
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Entscheidungsdatum: 07.12.2020
Aufbereitet am: 10.08.2021
2333
Reichweite der Anwendbarkeit der Verfahrensgarantien der RL 2004/38/EG auf Ausweisungsverfügungen gegenüber nicht mehr nach der RL Aufenthaltsberechtigten
Leitsätze
I. Ein drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines Unionsbürgers fällt nicht mehr in die Definition des "Berechtigten" iSd Art 3 Abs 1 RL 2004/38/EG, wenn der Unionsbürger zunächst von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und dann alleine wieder den Aufnahmemitgliedstaat verlässt, sodass der drittstaatsangehörige Familienangehörige dort verbleibt. II. Der Verlust der Eigenschaft als "Berechtigter" iSd Art 3 Abs 1 RL 2004/38/EG hat aber nicht zur Folge, dass der Betroffene gänzlich aus dem Anwendungsbereich der RL fiele. Vielmehr kommen auf ihn im Falle seiner Ausweisung von Art 15 RL 2004/38/EG bezeichnete Verfahrensgarantien zur Anwendung. Dies betrifft nicht jene Garantien, die sich auf Ausweisungen beziehen, welche unter Bezugnahme auf die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ergehen. III. Insb die Art 27 und 28 RL 2004/38/EG, die für Ausweisungen besonders strenge Maßstäbe in Form einer qualifizierten Gefährdung statuieren, kommen auf die in Punkt I genannten Personen nicht zur Anwendung. Denn sie beziehen sich nur auf Personen, die im Genuss eines Aufenthaltsrechts nach der RL sind, sei dieses vorübergehend oder dauerhaft. IV. Eine Ausweisungsverfügung, wie sie gegenüber den in Punkt I genannten Personen ergehen kann, darf gemäß Art 15 Abs 3 RL 2004/38/EG nicht mit einem Einreiseverbot einhergehen.
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Entscheidungsdatum: 10.09.2019
Aufbereitet am: 09.08.2021