Leitsätze
1758
Stillhalteklausel gemäß Art 13 ARB 1/80 nicht für Pensionierte
Leitsätze
I. Art 6 ARB 1/80 verleiht türkischen Staatsangehörigen - selbst wenn diese dem regulären Arbeitsmarkt angehören - nicht das Recht, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben, wenn sie den Arbeitsmarkt endgültig verlassen haben. Die mit Art 6 ARB 1/80 verbundene Rechtsposition kommt nur jenen türkischen Arbeitnehmern zu, die erwerbstätig oder nur vorübergehend arbeitsunfähig sind. Art 6 ARB 1/80 bezieht sich dagegen nicht auf türkische Staatsangehörige, die den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates endgültig verlassen haben, weil sie zB das Pensionsalter erreicht hatten. Mangels einer speziellen Bestimmung, die türkischen Arbeitnehmern das Recht verleiht, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben, nachdem sie dort eine Beschäftigung ausgeübt haben, entfällt daher das Aufenthaltsrecht des türkischen Staatsangehörigen, wie es in Art 6 ARB 1/80 stillschweigend, aber zwangsläufig als Folge der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung garantiert wird, wenn der Betroffene seine Beschäftigung auf Dauer nicht mehr ausübt. II. Die Stillhalteklausel des Art 13 ARB 1/80 steht grundsätzlich der Anwendung von neuen Beschränkungen wie etwa eines neu eingeführten Erfordernisses des Nachweises von Deutschkenntnissen entgegen. Eine nationale Regelung fällt nur insoweit in den Anwendungsbereich der Stillhalteklausel des Art 13 ARB 1/80, als sie geeignet ist, die Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates durch türkische Arbeitnehmer zu beeinträchtigen.
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Entscheidungsdatum: 09.08.2018
Aufbereitet am: 22.10.2018
1757
Kein neuer Schubhaftbescheid nach Abbruch einer Abschiebung
Leitsätze
§ 80 Abs 4 Z 3 FPG zeigt, dass eine Schubhaft aufrecht erhalten werden kann, weil der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt. War die über den Fremden verhängte Schubhaft auch nach dem zuletzt gescheiterten Abschiebeversuch weiter aufrecht, so bestand für die Erlassung des neuen Schubhaftbescheides keine Grundlage. Insoweit hat das BFA eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen und seinen Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet. Diese wäre - schon vor dem Hintergrund des ersten Halbsatzes des § 27 VwGVG 2014 - vom BVwG ungeachtet dessen aufzugreifen gewesen, dass sie in der Schubhaftbeschwerde nicht geltend gemacht wurde.
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Entscheidungsdatum: 25.09.2018
Aufbereitet am: 19.10.2018
1756
Ein einziger Freund begründet kein soziales Netz
Leitsätze
Ein tragfähiges soziales Netz oder ein gesicherter Wohnsitz, aufgrund dessen ein neuerliches Abtauchen in die Anonymität nicht zu befürchten ist, kann wegen eines einzigen Freundes im Bundesgebiet noch nicht erkannt werden. Dies vor allem, wenn der Beschwerdeführer nicht einmal die konkrete Adresse jenes Freundes kennt und zudem auch andere Schlafstellen angibt.
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Entscheidungsdatum: 28.06.2018
Aufbereitet am: 18.10.2018
1755
Zuständigkeitsübergang von BFA zu LH gemäß § 54 Abs 4 AsylG nicht rückgängig zu machen
Leitsätze
I. Die Mitteilung gemäß § 59 Abs 4 AsylG ist kein Bescheid, dem Rechtskraft zukommt. II. Gemäß Art 18 iVm Art 83 Abs 2 B-VG ist der Gesetzgeber zu einer präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit, die strengen Prüfungsmaßstäben standhält, verpflichtet. Die Zuständigkeitsregelungen müssen klar und eindeutig sein. Die Zuständigkeit darf nicht von Umständen abhängen, die vom Rechtsunterworfenen nicht vorhersehbar sind und eine willkürliche Änderung der Zuständigkeit ermöglichen. Für die Vollziehung ergibt sich daraus, dass die Einhaltung der (solchermaßen verfassungskonform präzise zu gestaltenden) Zuständigkeitsregeln in enger Nahebeziehung zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter steht und damit eine rechtsstaatliche Forderung von grundlegender Bedeutung darstellt. III. Die in § 59 Abs 4 AsylG gesetzlich festgelegte Zuständigkeitsbegründung der Behörde kann - mangels gesetzlicher Regelung einer Rücknahmemöglichkeit - nicht geändert werden. IV. Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäß § 59 Abs 4 AsylG erfolgt die Entscheidung über den Antrag des Fremden durch die Behörde bzw das im Weg einer Säumnisbeschwerde zuständig gewordene LVwG durch Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus". Das BFA ist vor einer solchen Mitteilung zur inhaltlichen Prüfung der Voraussetzungen berufen (vgl Materialien des FrÄG 2015 (RV 582 BlgNR 25. GP, 15) zu § 59 Abs 4 und 5 AsylG). Nach der Mitteilung ist das BFA somit nicht mehr zuständige Behörde im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und demnach auch nicht befugt, verfahrensleitende Anordnungen zu erlassen. V. Der Umstand, dass die Behörde den Aufenthaltstitel bei Vorliegen einer entsprechenden Mitteilung "ohne eine weitere Prüfung" (siehe die Erläuterungen zum FNG 2014, RV 1803 BlgNR 24. GP, 77) der Voraussetzungen des § 59 Abs 4 Z 1 bis 3 AsylG verpflichtend zu erteilen hat, vermag eine Kompetenz des BFA zum Widerruf einer erfolgten Mitteilung gemäß § 59 Abs 4 AsylG nicht zu begründen.
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Entscheidungsdatum: 04.10.2018
Aufbereitet am: 18.10.2018
1754
Aufenthaltstitel: Falsche Identitätsangabe begründet Wiederaufnahme wegen Erschleichung
Leitsätze
I. Das "Erschleichen" eines Bescheides/Erkenntnisses iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG liegt vor, wenn dieser/dieses in einer Art zustande kam, dass bei der Behörde bzw dem VwG von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, sofern die Behörde bzw das VwG auf die Angaben der Partei angewiesen war und ihr bzw ihm nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Erhebungen durchzuführen. II. Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs 1 Z 1 AVG hat absoluten Charakter. Es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anders lautende Entscheidung ergangen wäre bzw ob die Behörde oder das VwG im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anders lautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Richtig ist lediglich, dass den zu beurteilenden unrichtigen Angaben wesentliche Bedeutung zukommen muss. Das die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides bzw Erkenntnisses zielgerichtet sein bzw das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides bzw Erkenntnisses vorangehen. III. Der Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben des Fremden bezüglich seiner Identität und der Erteilung des Aufenthaltstitels kann nicht in Zweifel gezogen werden, geht es doch in diesem Verfahren darum, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Nationalität identifizierbare Person einen Aufenthaltstitel zu erteilen und dadurch ihren rechtlichen Status zu gestalten. Insofern kann nicht gesagt werden, es sei belanglos, für welche Identität ein Aufenthaltstitel erteilt wird.
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Entscheidungsdatum: 09.08.2018
Aufbereitet am: 17.10.2018
1753
Widerruf eines Aufenthaltstitels wegen Gefährdung der nationalen Sicherheit aufgrund nicht offengelegter Geheimdienstinformationen
Leitsätze
I. Die Ausweisung einer Person aus einem Land, in dem enge Familienangehörige leben, kann eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens begründen. Wenn Kinder betroffen sind, muss deren Wohl berücksichtigt werden und die Behörden sind verpflichtet, Beweise hinsichtlich der Praktikabilität, Machbarkeit und Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung eines Elternteils zu erheben, um das Wohl der direkt betroffenen Kinder effektiv zu schützen und ihm ausreichendes Gewicht beizumessen. II. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben verletzt Art 8 EMRK, wenn er nicht gesetzlich vorgesehen ist. Dies erfordert nicht nur eine rechtliche Grundlage, sondern bezieht sich auch auf die Qualität des Gesetzes, das unter anderem rechtlichen Schutz vor willkürlichen Eingriffen und Missbrauch durch die Behörden verlangt. III. Der Widerruf eines Aufenthaltstitels kann durch das legitime Ziel des Schutzes der nationalen Sicherheit gerechtfertigt werden. Allerdings muss das Verfahren, das einer solchen Entscheidung vorausgeht, die durch Art 8 EMRK geschützten Interessen der betroffenen Person ausreichend berücksichtigen. Der Staat muss ihr die effektive Möglichkeit geben, eine solche Maßnahme anzufechten und die relevanten Fragen müssen von einem unabhängigen und unparteilichen Spruchkörper in einem Verfahren, das mit ausreichenden Garantien versehen ist, geprüft werden. IV. Diesen Anforderungen wird nicht entsprochen, wenn eine in das Familienleben eingreifende Ausweisung auf vom Geheimdienst in einem geheimen Bericht behauptete Gründe der nationalen Sicherheit gestützt wird und der betroffenen Person diese Gründe nicht mitgeteilt werden und sie so keine Gelegenheit hat, die Behauptungen des Geheimdiensts anzufechten oder eine Erklärung für das ihr vorgeworfene Verhalten zu liefern. Den Anforderungen von Art 8 EMRK ist nicht Genüge getan, wenn Gerichte die Ausweisung bestätigen, ohne die Tatsachengrundlage des Berichts über die angebliche Gefährdung der nationalen Sicherheit geprüft zu haben.
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Entscheidungsdatum: 12.06.2018
Aufbereitet am: 16.10.2018
1752
Abschiebung eines Gefährders nach Tunesien trotz drohender Verurteilung zum Tod zulässig
Leitsätze
I. Die Beurteilung, ob eine Abschiebung oder Auslieferung mit der EMRK vereinbar ist, hängt nicht von der rechtlichen Grundlage der Maßnahme ab. Insb im Fall eines Gefährders, der in seinem Heimatland von den Behörden gesucht wird, um ihn vor Gericht zu stellen, besteht kaum ein Unterschied zwischen einer Auslieferung und einer Abschiebung. II. Art 2 EMRK und Art 1 13. ZPEMRK verbieten die Auslieferung oder Abschiebung einer Person in ein Land, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme einer realen Gefahr bestehen, sie würde dort der Todesstrafe unterworfen. Die mögliche Verurteilung zur Todesstrafe steht jedoch einer Auslieferung oder Abschiebung nicht entgegen, wenn keine reale Gefahr besteht, dass sie tatsächlich vollstreckt wird. III. Wenn die Todesstrafe in eine lebenslange Haft umgewandelt werden wird, ist die Abschiebung bzw Auslieferung zulässig, solange die Anforderungen von Art 3 EMRK erfüllt sind. Die Freiheitsstrafe muss also de iure und de facto herabsetzbar sein und die betroffene Person muss bereits im Zeitpunkt ihrer Verurteilung wissen können, wann und unter welchen Voraussetzungen sie auf eine Entlassung hoffen kann. IV. Aufgrund des seit 1991 in Tunesien geltenden Moratoriums besteht auch für mutmaßliche islamistische Terroristen keine Gefahr einer Hinrichtung. Zwar wird nach wie vor die Todesstrafe verhängt, sie wird jedoch nicht vollstreckt. Jede Todesstrafe wird früher oder später in eine lebenslange Haft umgewandelt, aus der unter bestimmten Voraussetzungen eine vorzeitige Entlassung erfolgen kann.
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Entscheidungsdatum: 04.09.2018
Aufbereitet am: 15.10.2018
1751
Keine "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" bei Rechten gemäß Art 6 Abs 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80
Leitsätze
Eine Zweckänderung von einem Aufenthaltstitel "Studierender" auf eine "Rot-Weiß-Rot-Karte plus", mit der ein uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt verbunden ist, ist nicht schon deswegen zulässig, weil die Voraussetzung des Art 6 Abs 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllt ist (vgl VwGH 9.8.2018, Ro 2017/22/0015). Die in diesem Erkenntnis getroffenen Aussagen sind auf Fälle nach dem zweiten Spiegelstrich des Art 6 Abs 1 ARB 1/80 gleichermaßen anwendbar (vgl VwGH 6.9.2018, Ro 2018/22/0008).
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Entscheidungsdatum: 04.09.2018
Aufbereitet am: 12.10.2018
1750
Medizinische Versorgung in Kasachstan
Leitsätze
I. Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. II. Aus der Staatendokumentation zu Kasachstan "Diabetes mellitus Typ 2" geht eindeutig hervor, dass die zur Behandlung der Krankheit benötigten Medikamente in Kasachstan in diversen Apotheken oder Kliniken erhältlich sind.
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Entscheidungsdatum: 13.08.2018
Aufbereitet am: 11.10.2018
1749
Ausweisung auf Dauer unzulässig – kein "De-Facto-Recht" auf unbefristeten Aufenthalt
Leitsätze
I. Die Entscheidung des AsylGH, mit welcher die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig erklärt wurde, bildete die Grundlage für die Erteilung eines befristeten Aufenthaltsrechts (vgl § 44a NAG idF FrÄG 2011), nämlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§ 41a Abs 9 NAG idF FrÄG 2011) oder die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung" (§ 43 Abs 3 NAG idF FrÄG 2011). Bei beiden Aufenthaltstiteln handelt es sich um eine befristete Niederlassung. Es kann daraus kein Recht auf einen dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet abgeleitet werden. II. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu Reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab und es besteht daher keineswegs die Pflicht, uneingeschränkt jedem Fremden einen Fremdenpass auszustellen.
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Entscheidungsdatum: 17.08.2018
Aufbereitet am: 11.10.2018
1748
Zurückweisung gemäß § 4a AsylG 2005 ist kein Anwendungsfall der Dublin III-VO
Leitsätze
Bei der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 handelt es sich nicht um eine Entscheidung im Anwendungsbereich der Dublin III-VO.
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Entscheidungsdatum: 07.06.2018
Aufbereitet am: 10.10.2018
1747
Familieneigenschaft und Beibringung eines DNA-Nachweises
Leitsätze
I. Bevor ein Antrag gemäß § 35 AsylG 2005 aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis abgewiesen wird, hat jedenfalls gemäß § 13 Abs 4 BFA-VG eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung des DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen (arg: "hat ihm (...) zu ermöglichen"; "ist (...) zu belehren"). II. Im vorliegenden Fall, in dem die beiden minderjährigen Beschwerdeführer bereits während des gesamten Verfahrens vor der österreichischen Vertretungsbehörde und dem BFA wiederholt ihre Bereitschaft erklärten, allfällige Zweifel an ihrem Verwandtschaftsverhältnis durch die Vornahme eines DNA-Tests zu zerstreuen und eine Durchführung beantragten, kann dieses Ersuchen aus dem Kontext nur so verstanden werden, dass die beschwerdeführenden Kinder um eine behördliche organisatorische Hilfestellung im oben wiedergegebenen Sinn, somit eine Anleitung betreffend der Modalitäten der Durchführung einer DNA-Analyse, ersuchten. III. Soweit in der Beschwerdevorentscheidung die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 13 Abs 4 BFA-VG im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde bestritten wird, ist dem iSd der VwGH-Rsp entgegenzuhalten, dass § 13 Abs 4 BFA-VG (nunmehr) ausdrücklich auch auf Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005 verweist; wie sich aus den Materialien ergibt, wurde durch diesen Einschub ein Redaktionsversehen beseitigt. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass im Rahmen des Verfahrens nach § 35 AsylG 2005 die Spezialnorm des § 13 Abs 4 BFA-VG anzuwenden ist, und zwar im Fall von Zweifeln an einem Abstammungsverhältnis nicht nur durch das BFA und das BVwG, sondern auch durch die österreichische Vertretungsbehörde.
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Entscheidungsdatum: 05.07.2018
Aufbereitet am: 09.10.2018
1746
Rückkehrentscheidung bei unrechtmäßigem Aufenthalt nur nach vorheriger Prüfung gemäß § 57 AsylG 2005
Leitsätze
I. Angesichts dessen, dass die Rückkehrentscheidung richtigerweise auf den Tatbestand des § 52 Abs 1 Z 1 FPG und sohin auf die Tatsache, dass sich ein Drittstaatsangehöriger nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, gestützt wurde, hätte nach § 58 Abs 1 Z 5 AsylG 2005, der ebenso an den nicht rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden anknüpft, von Amts wegen eine Prüfung gemäß § 57 AsylG 2005 erfolgen müssen. Über das Ergebnis dieser amtswegigen Prüfung ist gemäß § 58 Abs 3 AsylG 2005 im Bescheid abzusprechen. II. Wie der VwGH zu Rückkehrentscheidungen auf Grundlage von § 10 Abs 1 AsylG 2005 ausgesprochen hat, hat die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 AsylG 2005 gegeben sind, der allfälligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung voranzugehen. Nichts anderes kann jedoch für Rückkehrentscheidungen wie in der vorliegenden Konstellation gelten.
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Entscheidungsdatum: 09.05.2018
Aufbereitet am: 08.10.2018
1745
Subsidiärer Schutz für psychisch schwer mitgenommenen Afghanen
Leitsätze
Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer massive psychische Probleme hat und er glaubhaft versichern konnte, den Kontakt zu seiner Familie verloren zu haben.
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Entscheidungsdatum: 01.08.2018
Aufbereitet am: 05.10.2018
1744
Aufenthaltstitel in anderem Mitgliedstaat: Aufforderung zur Rückkehr
Leitsätze
Ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der über einen Aufenthaltstitel in einem anderen Mitgliedstaat verfügt, ist zunächst behördlich aufzufordern, dorthin zurückzukehren. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, ist eine Rückkehrentscheidung zulässig.
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Entscheidungsdatum: 07.08.2018
Aufbereitet am: 04.10.2018
1743
Infibulation, Defibulation, Reinfibulation - Verfolgungsgefahr für Asylwerberin im Falle ihrer Rückkehr nach Somalia
Leitsätze
Die Beschwerdeführerin, die als Kind in Somalia infibuliert wurde, hat 2016 in Österreich eine Defibulation vornehmen lassen. Angesichts ihres traditionsbewussten familiären Umfeldes droht ihr bei einer Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle geschlechtsspezifische Verfolgung aufgrund einer Reinfibulation.
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Entscheidungsdatum: 02.05.2018
Aufbereitet am: 03.10.2018
1742
Überwiegen des persönlichen Interesses am Verbleib im Bundesgebiet trotz strafgerichtlicher Verurteilung
Leitsätze
I. Dem Beschwerdeführer sind seine langjährige Lebensgemeinschaft, seine mehrjährige rechtmäßige Aufenthaltsdauer und das Ausmaß seiner Integration im Rahmen einer Interessenabwägung zugutezuhalten. II. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens kann durch sein Bewusstsein hinsichtlich der Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus bei der Setzung der Integrationsschritte jedoch geschwächt sein.
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Entscheidungsdatum: 21.06.2018
Aufbereitet am: 02.10.2018
1741
Annahme einer erheblichen Verfolgungsgefahr aufgrund festgestellter Alkoholabhängigkeit
Leitsätze
Alkoholismus wird als Verbrechen gegen den Islam angesehen, das sowohl nach zivilem als auch islamischem Recht bestraft wird. Dieser Umstand begründet ein erhebliches Verfolgungsrisiko sowohl von staatlicher als auch privater Seite.
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Entscheidungsdatum: 22.05.2018
Aufbereitet am: 01.10.2018
1740
Rechtsgültigkeit einer religiös-muslimischen Ehe hängt vom Personenstandsrecht des Herkunftsstaates ab
Leitsätze
I. Gemäß § 3 IPRG ist maßgebliches fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden, wobei es in erster Linie auf die dort von der Rsp geprägte Anwendungspraxis ankommt. Nach § 4 Abs 1 IPRG ist das fremde Recht und die Anwendungspraxis dazu von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind etwa die Mitwirkung der Beteiligten, Sachverständigengutachten und die Inanspruchnahme der Staatendokumentation (§ 5 Abs 3 BFA-G). II. Nach dem IPRG sind die Form einer Eheschließung im Ausland, die Voraussetzungen der Eheschließung sowie die der Ehenichtigkeit und der Aufhebung und die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe nach dem Personalstatut jedes der Verlobten, sofern sich auf Grund von Rück- und Weiterverweisung kein anderer Anknüpfungspunkt ergibt, zu beurteilen. III. Gemäß § 6 IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechts nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechts anzuwenden. Von dieser Ausnahme ist sparsamer Gebrauch zu machen, keinesfalls ist ein Abweichen von zwingenden österreichischen Vorschriften bereits ein "ordre public"-Verstoß. Schutzobjekt sind primär die „Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung“ und nicht subjektive Rechtspositionen von Inländern. IV. Bei den "Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung" spielen einerseits Verfassungsgrundsätze eine tragende Rolle wie das Recht auf persönliche Freiheit, Gleichberechtigung, das Verbot abstammungsmäßiger rassischer und konfessioneller Diskriminierung; außerhalb der verfassungsrechtlich geschützten Grundwertungen zählten etwa das Verbot der Kinderehe, des Ehezwangs, der Schutz des Kindeswohls im Kindschaftsrecht oder das Verbot der Ausbeutung zu den geschützten Grundwertungen. V. Der VfGH zählt zum ordre public den "Inhalt der geschützten Grundwertungen des österreichischen Rechtes (…), also die unverzichtbaren Wertvorstellungen, die die österreichische Rechtsordnung prägen. Verfassungsgrundsätze (insbesondere durch die MRK geschützte Menschenrechte) spielen dabei jedenfalls eine tragende Rolle. Als von § 6 IPRG geschützte Grundwerte und somit ordre public-feste Rechtsgüter werden etwa die persönliche Freiheit, die Gleichberechtigung, das Verbot abstammungsmäßiger, rassischer und konfessioneller Diskriminierung, die Freiheit der Eheschließung, die Einehe, das Verbot der Kinderehe und insbesondere auch der Schutz des Kindeswohles (...) angesehen" (VfGH 11.10.2012, B 99/12 ua).
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Entscheidungsdatum: 06.09.2018
Aufbereitet am: 28.09.2018
1739
Keine Familieneigenschaft bei nach der Einreise der Bezugsperson registrierter Ehe zwischen syrischen Staatsangehörigen
Leitsätze
Die Form der Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; von Relevanz ist die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.
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Entscheidungsdatum: 20.08.2018
Aufbereitet am: 28.09.2018