Leitsätze
2452
Unglaubwürdiges Vorbringen im Rahmen eines Flughafenverfahrens
Leitsätze
I. Werden im Rahmen der Einvernahme widersprüchliche Angaben vorgebracht, deutet dies darauf hin, dass die betroffene Person nicht selbst Erlebtes geschildert hat. Es ist zu prüfen, ob die behaupteten Verfolgungsgründe den Tatsachen entsprechen. II. Findet sich kein begründeter Hinweis darauf, dass der betroffenen Person der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und entspricht das Vorbringen zu der vorliegenden Bedrohungssituation offenkundig nicht den Tatsachen, so ist bereits eine Abweisung eines Asylantrags in der Erstaufnahmestelle am Flughafen zulässig. Liegt zudem kein Aufenthalt im Bundesgebiet vor, kommt auch keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG infrage.
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Entscheidungsdatum: 06.08.2021
Aufbereitet am: 10.03.2022
2451
Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft trotz des Vorliegens von Sicherungsbedarf
Leitsätze
I. Selbst bei Vorliegen ausgeprägter Fluchtgefahr ist die Schubhaft zur Sicherung eines Überstellungsverfahrens gemäß Art 28 der Dublin III-VO zu beenden, wenn es zu einer Überschreitung der Haftfristen kommen würde. II. Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist gemäß Art 28 Abs 3 Dublin III-VO die Schubhaft jedenfalls zu beenden – selbst dann, wenn die Verzögerung der Abschiebung durch die betroffene Person vorsätzlich herbeigeführt wurde. III. Im Gegensatz zur Rückführungs-RL sieht das Haftregime der Dublin III-VO keine Möglichkeit einer Verlängerung der Fristen vor. Kann eine Abschiebung innerhalb der sechswöchigen Frist – unabhängig von den Gründen – nicht durchgeführt werden, so ist die Schubhaft zwingend zu beenden.
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Entscheidungsdatum: 07.07.2021
Aufbereitet am: 09.03.2022
2450
Begründete Annahme von Fluchtgefahr bei wahllosem Untertauchen und Stellung zahlreicher Asylanträge in diversen Mitgliedstaaten
Leitsätze
Aufgrund der Stellung zahlreicher Asylanträge sowie mehrfachem Untertauchen in diversen Mitgliedstaaten kann zurecht vom Vorliegen von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf ausgegangen werden.
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Entscheidungsdatum: 23.08.2021
Aufbereitet am: 08.03.2022
2449
Unrechtmäßige Aberkennung des Asylstatus mangels Vorliegens der gebotenen Voraussetzungen bei mehr als 5-jähriger Zeitspanne seit Zuerkennung
Leitsätze
Soweit die Aberkennung des Asylstatus mehr als fünf Jahre nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erfolgt, ist dies nur nach Maßgabe des § 7 Abs 3 AsylG möglich.
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Entscheidungsdatum: 22.07.2021
Aufbereitet am: 07.03.2022
2448
Freiwillig arbeitslos in Zeiten von Corona? Zur lebensnahen Betrachtung einvernehmlicher Auflösungen von Beschäftigungsverhältnissen
Leitsätze
I. Zur Frage der Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit iSd § 51 Abs 2 NAG hat der VwGH bezogen auf die Kündigung durch einen Arbeitnehmer bereits ausgesprochen, dass nicht in allen Fällen, in denen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer initiiert wurde, von der "Freiwilligkeit" der Arbeitslosigkeit iSd genannten Bestimmung auszugehen ist, sondern auch entscheidend ist, aus welchen Gründen der Arbeitnehmer gekündigt hat. II. Wurde das betreffende Beschäftigungsverhältnis de facto nicht infolge eines freien Willensentschlusses der Ehegattin des Fremden beendet, sondern war diese zum Zeitpunkt der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses bei lebensnaher Betrachtungsweise veranlasst, anzunehmen, dass das Beschäftigungsverhältnis angesichts der pandemiebedingten Umstände auch ohne ihr Einverständnis, nur allenfalls unter anderen Rahmenbedingungen beendet worden wäre (sodass bei Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse aus der Perspektive der Arbeitnehmerin ohnehin keine realistische Möglichkeit bestand, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen), dann folgt aus der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht das Fehlen einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit iSv § 51 Abs 2 Z 2 und 3 NAG. III. In dem in Art 7 Abs 3 lit c geregelten zweiten Fall der RL 2004/38/EG (vgl § 51 Abs 2 Z 3 zweiter Fall NAG) kommt es nicht darauf an, ob der Erwerbstätige einen befristeten Vertrag mit einer Laufzeit von über einem Jahr, einen unbefristeten Vertrag oder eine andere Art von Vertrag geschlossen hat. Dass die Ehegattin des Fremden über einen unbefristeten Arbeitsvertrag verfügte, steht folglich der Anwendbarkeit des § 51 Abs 2 Z 3 zweiter Fall NAG grundsätzlich nicht entgegen. IV. Die Erwerbstätigeneigenschaft iSd § 51 Abs 1 Z 1 NAG bleibt gemäß § 51 Abs 2 Z 2 und 3 NAG unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen aufrecht, wenn sich der arbeitslos gewordene EWR-Bürger der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zur Verfügung stellt, unabhängig davon, ob er Arbeitslosengeld oder nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nur mehr Notstandshilfe bezieht.
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Entscheidungsdatum: 28.06.2021
Aufbereitet am: 04.03.2022
2447
Rechtmäßige Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses bei erstmaliger strafrechtlicher Verurteilung
Leitsätze
I. Mitgliedstaaten können Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise für Reisen außerhalb des Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen. II. Aufgrund der hohen Sozialschädlichkeit und der überaus hohen Wiederholungsgefahr von Suchtgiftdelikten sowie des latenten Auslandsbezuges derartiger Delikte ist auch bei erstmaliger Verurteilung ein Versagungsgrund zur Ausstellung eines Reisedokumentes gegeben.
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Entscheidungsdatum: 21.06.2021
Aufbereitet am: 03.03.2022
2446
Rechtswidrigkeit der Schubhaft bei Verzögerungen im Verwaltungsverfahren
Leitsätze
I. Zeitliche Verzögerungen im Verwaltungsverfahren nach der Dublin III-VO, welche nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, rechtfertigen keine Fortdauer von Schubhaft. II. Im Falle derartiger, die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung bewirkender Verzögerungen darf die betreffende Person nicht weiter in Schubhaft belassen werden.
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Entscheidungsdatum: 23.07.2021
Aufbereitet am: 02.03.2022
2445
Rechtmäßigkeit einer herabgesetzten Altersobergrenze Minderjähriger für die Familienzusammenführung von "Assoziationstürken"
Leitsätze
I. Verschärfungen im Recht der Familienzusammenführung von assoziationsberechtigten türkischen Arbeitnehmern im Vergleich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB stellen "neue Beschränkungen" iSd Art 13 leg cit dar. II. Solche "neuen Beschränkungen" können nur entweder gemäß Art 14 ARB oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden, wobei nicht über das zu dessen Erreichen Erforderliche hinausgegangen werden darf. III. Eine nach Inkrafttreten des ARB eingeführte Altersobergrenze für die Familienzusammenführung mit Minderjährigen stellt eine "neue Beschränkung" iSd Art 13 ARB dar. Art 14 leg cit scheidet als Rechtfertigungsgrund aus. Wohl aber dient sie als integrationspolitische Maßnahme einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses. Für ihre Verhältnismäßigkeit spricht insb eine Ausgestaltung, in der die Altersobergrenze nicht "starr" ist, sondern durch Ausnahmen (insb auf Grund des Kindeswohls) relativiert wird.
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Entscheidungsdatum: 02.09.2021
Aufbereitet am: 01.03.2022
2444
Vorschnelle Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Folgeantragstellung durch das BFA
Leitsätze
I. Damit ein Folgeantrag nicht wegen res iudicata (§ 68 Abs 1 AVG) zurückgewiesen wird (wodurch auch eine Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes in Betracht kommt [§ 12a Abs 2 Z 2 AsylG]), muss ein neues Tatsachenvorbringen mit glaubhaftem Kern erstattet werden. II. Bloß weil das Fluchtvorbringen zum Folgeantrag historisch auf jenem zum ersten Asylantrag aufbaut, ist deswegen seine Neuheit nicht abzusprechen und das BFA von dessen Beweiswürdigung nicht von vornherein entbunden. III. Nicht bei jedem Folgeantrag, bei dem eine Zurückweisung wegen res iudicata (§ 68 Abs 1 AVG) im Raum steht, ist die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gerechtfertigt, sondern nur bei "klar rechtsmissbräuchlicher" Antragstellung.
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Entscheidungsdatum: 02.08.2021
Aufbereitet am: 28.02.2022
2443
Zum Begriff "unbegleitet" im NAG und zur Subsidiarität von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Leitsätze
I. Aus den Gesetzesmaterialien zu § 58 Abs 9 AsylG ergibt sich eindeutig die Subsidiarität von Aufenthaltstiteln nach § 55 AsylG (ua) gegenüber Aufenthaltstiteln nach dem NAG. Demnach besteht dann kein Anspruch auf Erteilung eines auf Art 8 EMRK gegründeten Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG, wenn der Drittstaatsangehörige ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Erfüllung eines besonderen Tatbestandes nach dem NAG hat. Aus teleologischen Erwägungen muss das aber auch für den - vom Wortlaut des § 58 Abs 9 Z 1 NAG nicht erfassten - Fall gelten, dass diesbezüglich noch kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gestellt wurde und noch kein Verfahren über einen solchen Antrag geführt wird. II. Nach § 2 Abs 1 Z 17 NAG ist unter einem "unbegleiteten Minderjährigen" ein minderjähriger Fremder zu verstehen, der sich nicht in Begleitung eines für ihn gesetzlich verantwortlichen Volljährigen befindet. Dieses Verständnis liegt auch dem aktuell geltenden § 41a Abs 10 NAG zugrunde, auch wenn dieser keinen Verweis auf § 2 Abs 1 Z 17 NAG enthält. III. Angesichts der Absicht des Gesetzgebers, durch die Schaffung des Aufenthaltstitels nach § 41a Abs 10 NAG den Rechtsschutz iSd Kindeswohls in Fällen eines unbegleiteten Minderjährigen zu stärken, verbietet sich in Bezug auf dieses Tatbestandsmerkmal eine dem erwähnten Zweck zuwiderlaufende einschränkende Auslegung. Dass sich der Minderjährige iSd § 2 Abs 1 Z 17 NAG nicht in Begleitung eines für ihn gesetzlich verantwortlichen Volljährigen befindet, stellt offenbar darauf ab, dass der Minderjährige ohne den Genannten nach Österreich eingereist ist und sich auch in der Folge hier nicht in dessen "Begleitung" befindet. Dabei geht es idR um einen leiblichen Elternteil oder einen anderen - schon vor der Einreise - "gesetzlich verantwortlichen Volljährigen". Diese Bedingung fällt nicht schon deshalb weg, weil in Österreich einem Pflegeelternteil die Obsorge übertragen wird. Damit wird das Pflegeverhältnis nur "auf eine qualifizierte Stufe gehoben", was auf das Fortbestehen der Pflegeelternschaft keinen Einfluss hat. Das muss aber auch für die Frage gelten, ob der Minderjährige weiterhin das Tatbestandselement "unbegleitet" erfüllt, weil er andernfalls mit der zur Wahrung des Kindeswohls erfolgten Obsorgeübertragung an einen Pflegeelternteil den Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 41a Abs 10 NAG verlieren würde. Dafür, dass der Gesetzgeber ein solches Ergebnis beabsichtigt hätte, gibt es keine Hinweise. IV. Dem Erkenntnis VwGH 21.3.2017, Ra 2015/22/0160, lässt sich zwar in einem nicht tragenden Begründungsteil die Meinung entnehmen, es habe sich bei der dort Mitbeteiligten um keine unbegleitete minderjährige Fremde gehandelt, weil sie ab der Einreise beim Onkel und bei der Tante, der mit Beschluss des Pflegschaftsgerichtes auch die alleinige Obsorge übertragen worden sei, gelebt habe. Diese nicht weiter begründete und auch nur als bloßes "obiter dictum" geäußerte Auffassung kann angesichts der im gegenständlichen Verfahren dargetanen Erwägungen nicht weiter aufrechterhalten werden. V. Dass § 52 Abs 3 FPG anders als § 10 Abs 3 AsylG nicht zwischen Zurück- und Abweisung unterscheidet, ist offenbar ein Redaktionsversehen.
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Entscheidungsdatum: 11.03.2021
Aufbereitet am: 25.02.2022
2442
Anhängiges Verlängerungsverfahren verhindert nicht Familienzusammenführung
Leitsätze
Die Titelerteilung nach § 46 Abs 1 Z 2 lit b NAG setzt voraus, dass der Zusammenführende im Entscheidungszeitpunkt das in dieser Bestimmung genannte Aufenthaltsrecht innehat. Anders als bei einem Erstantrag verfügt der Zusammenführende vor der Entscheidung über seinen Antrag auf Verlängerung auch bereits vor der konstitutiven und rechtsgestaltenden Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels über ein entsprechendes Aufenthaltsrecht.
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Entscheidungsdatum: 18.06.2021
Aufbereitet am: 24.02.2022
2441
Rückführungen von Flüchtlingen nach Syrien aufgrund der generell schlechten und unbeständigen Sicherheitslage im gesamten Staatsgebiet auf absehbare Zeit unzulässig
Leitsätze
I. Wenn ein innerstaatliches Verfahren stattgefunden hat, ist es grundsätzlich nicht Sache des EGMR, die von den innerstaatlichen Gerichten vorgenommene Beurteilung des Sachverhalts durch seine eigene zu ersetzen. Der EGMR muss jedoch davon überzeugt sein, dass die Einschätzung durch die Behörden des belangten Staats angemessen ist und ausreichend durch verlässliches Material unterstützt wird. II. Wenn Asylanträge auf einem wohlbekannten allgemeinen Risiko beruhen und Informationen über ein solches Risiko anhand zahlreicher frei verfügbarer Quellen überprüft werden können, müssen die Behörden dieses Risiko von Amts wegen beurteilen. Wenn ein Asylantrag hingegen auf ein individuelles Risiko gestützt wird, muss sich der Antragsteller auf eine solche Gefahr beziehen und diese untermauern. Angesichts der absoluten Natur der von Art 2 und Art 3 EMRK garantierten Rechte und der Verletzlichkeit, in der sich Asylwerber oft befinden, verpflichten Art 2 und Art 3 EMRK die Behörden in Fällen, in denen sie auf eine bestimmte Person betreffende Tatsachen aufmerksam gemacht werden, die diese einem Risiko einer gegen diese Bestimmungen verstoßenden Misshandlung aussetzen würden, zu einer Beurteilung dieses Risikos von Amts wegen. III. Eine zwangsweise Rückkehr von Flüchtlingen nach Syrien erscheint derzeit und zumindest in naher Zukunft wegen der dort herrschenden unbeständigen Sicherheitslage nicht durchführbar. IV. Insb droht allen Rückkehrern nach Syrien Belästigung, willkürliche Verhaftung und Isolationshaft nach ihrer Rückkehr, Folter und andere Formen der Misshandlung sowie eine Entziehung des Eigentums und Einschränkungen der Freizügigkeit. Zudem droht Männern im wehrfähigen Alter die Zwangsrekrutierung in die Armee. V. Die Tatsache, dass ein Ausweisungsverfahren aufgrund einer vorläufigen Empfehlung des EGMR vorübergehend ausgesetzt wird, macht die Anhaltung der betroffenen Person als solche nicht unrechtmäßig, vorausgesetzt die Behörden nehmen nach wie vor eine Ausweisung zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht.
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Entscheidungsdatum: 14.09.2021
Aufbereitet am: 23.02.2022
2440
Extreme Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan
Leitsätze
I. Durch die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an einen Staatsangehörigen von Afghanistan wird dieser im Recht auf Leben und im Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, verletzt. II. Die spätestens seit 20.7.2021 erkennbare extreme Volatilität der Sicherheitslage begründet eine reale Gefahr der Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte.
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Entscheidungsdatum: 30.09.2021
Aufbereitet am: 22.02.2022
2439
Auch für Mehrfachvisa gilt das 90-Tage-Kriterium
Leitsätze
Das einheitliche Visum nach Art 24 Visakodex kann für eine, zwei oder mehr Einreisen erteilt werden und eine Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren aufweisen. Auch für Mehrfachvisa umfasst die zulässige Aufenthaltsdauer jedoch nur 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen (Art 1 Abs 1 und Art 2 Z 2 lit a Visakodex).
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Entscheidungsdatum: 18.06.2021
Aufbereitet am: 21.02.2022
2438
Pass- oder Personalausweispflicht für eigene Staatsbürger und Verhältnismäßigkeit der Sanktion gegen Zuwiderhandeln
Leitsätze
I. Es steht den Mitgliedstaaten frei, für Personen, die in einen anderen Mitgliedstaat reisen (Art 4 Abs 1 iVm Art 3 Abs 1 RL 2004/38/EG), die Pflicht zur Mitführung eines Reisepasses oder Personalausweises vorzusehen. II. Die Mitgliedstaaten können gegen die Zuwiderhandlung gegen eine Pass-/Personalausweispflicht Sanktionen vorsehen (Art 36 RL 2004/38/EG). Dabei müssen sie aber den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, insb dem in Art 49 Abs 3 GRC niedergeschriebenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. III. Die Einreise in einen Mitgliedstaat durch Staatsangehörige desselben unterfällt dem Unionsrecht (wenn auch nicht der RL 2004/38/EG [UnionsbürgerRL]) dann, wenn diese Staatsangehörigen von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben. IV. Die Verpflichtung eigener Staatsangehöriger, einen Reisepass oder Personalausweis mitzuführen, stellt keine Voraussetzung (Art 3 Abs 2 4. ZPEMRK), sondern eine Erleichterung für deren Recht auf Einreise dar (bei zulässigen Identitätskontrollen). Solange die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung bei der Ausgestaltung mitgliedstaatlicher Sanktionen eingehalten werden, ist in der Pass-/Personalausweispflicht eine Verletzung des Art 21 AEUV nicht zu erblicken. V. Strafsanktionen müssen gemäß Art 49 Abs 3 GRC verhältnismäßig sein und dürfen nicht über das zur Erreichung des Ziels der Abschreckung Erforderliche hinausgehen. Als unverhältnismäßig in diesem Sinne kann sich ein Tagessatzsystem bei der Festlegung von Geldstrafen erweisen, das für die Bemessung der Tagessatzhöhe stets auf 20 % des monatlichen Nettoeinkommens des Verurteilten abstellt (auch bei Delikten mit minder schwerem Unrechtsgehalt).
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Entscheidungsdatum: 06.10.2021
Aufbereitet am: 18.02.2022
2437
Doppelstaatsbürgerschaft bei Aufenthaltskarte nach § 54 NAG nicht rechtserheblich
Leitsätze
Eine Doppelstaatsbürgerschaft eines auch über die österreichische Staatsangehörigkeit verfügenden (unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten) Ehepartners ist grundsätzlich kein Hinderungsgrund für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 54 NAG. Selbst bei einem bewussten Verschweigen der zweiten Staatsbürgerschaft wäre angesichts der Bestimmungen des § 54 NAG per se kein rechtserheblicher Umstand betroffen und käme mangels Entscheidungswesentlichkeit ein "Erschleichen" der Ausstellung einer Aufenthaltskarte nicht in Frage.
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Entscheidungsdatum: 18.06.2021
Aufbereitet am: 17.02.2022
2436
Bescheiderschleichung durch Aufenthaltsehe wirkt sich auch auf Kinder aus
Leitsätze
I. Eine Bescheiderschleichung kann nur von einer Partei oder ihrem Vertreter vorgenommen werden. Zwischen Handlung und Bescheid muss ein Kausalzusammenhang bestehen. II. Der VwGH hat eine mittelbare Wirkung (des Erschleichens eines Bescheides in Form des Verschweigens) im Verhältnis zwischen einem Erstantrag und darauf aufbauenden Verlängerungsanträgen anerkannt. III. Gleiches gilt in einem Fall, in dem die Erteilung der Aufenthaltstitel an die Kinder zur Familienzusammenführung mit ihrer Mutter von der Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Mutter abhängig war. Da das Verschweigen der Aufenthaltsehe und das Berufen auf den - auf diese Aufenthaltsehe gestützten - Aufenthaltstitel der Mutter die Erteilung der Aufenthaltstitel an die Kinder bewirkt hat, ist es dem Grunde nach nicht zu beanstanden, diesen Umstand als ein Erschleichen der Bescheide iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG auch in den Verfahren über die Anträge der Kinder anzusehen.
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Entscheidungsdatum: 20.05.2021
Aufbereitet am: 16.02.2022
2435
Mangelhafte Auseinandersetzung mit der sich äußerst rasch ändernden Situation in Afghanistan
Leitsätze
I. Bei volatiler Sicherheitslage ist anhand aktueller Länderberichte eine Prognoseentscheidung zu treffen. II. Bei extremer Volatilität der Sicherheitslage muss die Prüfung der laufenden Entwicklung auch in Orten der innerstaatlichen Fluchtalternative mit in den Blick genommen werden.
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Entscheidungsdatum: 24.09.2021
Aufbereitet am: 15.02.2022
2434
Notwendigkeit der förmlichen Aufhebung einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG bei Zuständigkeitsübergang
Leitsätze
Zur Beseitigung der Rechtskraftwirkung der ursprünglichen, nicht umgesetzten Unzuständigkeitsentscheidung nach § 5 AsylG im Dublin III-Verfahren bedarf es einer förmlichen Aufhebung. Diese ist unverzüglich nach fruchtlosem Ablauf der Überstellungsfrist von Amts wegen vorzunehmen.
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Entscheidungsdatum: 21.06.2021
Aufbereitet am: 14.02.2022
2433
Unmöglichkeit der Abschiebung aufgrund Notwendigkeit zur Fortführung von psychiatrischen Behandlungsmaßnahmen
Leitsätze
Der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange dessen Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint. Der konkrete Gesundheitszustand bzw die dringende Notwendigkeit weiterer medizinischer Maßnahmen stellen einen derartigen verunmöglichenden Grund dar.
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Entscheidungsdatum: 21.05.2021
Aufbereitet am: 11.02.2022