Leitsätze
2590
Zum ausreichenden Wiederaufnahmebegehren bei bloßer Beweisvorlage
Leitsätze
I. Ein Wiederaufnahmewerber hat die Gründe seines Wiederaufnahmebegehrens aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen. II. Die Vorlage eines Beweismittels als Wiederaufnahmegrund ist nur dann tauglich, wenn es nach seinem objektiven Inhalt die abstrakte Eignung besitzt, bislang entscheidungsrelevante Tatsachen in Zweifel zu ziehen.
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Entscheidungsdatum: 22.03.2022
Aufbereitet am: 27.09.2022
2589
Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet bei Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens
Leitsätze
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ist regelmäßig vom Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung auszugehen.
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Entscheidungsdatum: 24.02.2022
Aufbereitet am: 26.09.2022
2588
Zurückweisung von Asylanträgen wegen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat und Familieneinheit
Leitsätze
I. Die Mitgliedstaaten dürfen ihre in Art 33 Abs 2 lit a RL 2013/32/EU statuierte Ermächtigung, Asylanträge wegen bereits erfolgter Schutzzuerkennung in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig zurückzuweisen, aus Sicht der Unionsgrundrechte nur dann nicht nutzen, wenn im Schutz gewährenden Mitgliedstaat auf Grund systematischer Schwachstellen im Asylwesen eine Verletzung des Art 4 GRC droht. II. Wird der Asylantrag im zweiten Mitgliedstaat aus Gründen im Schutzbereich von Art 7 und 24 Abs 2 GRC gestellt, so darf dieser Mitgliedstaat die genannte Ermächtigung des Art 33 Abs 2 lit a RL 2013/32/EU nutzen. III. Vom genannten Punkt (II.) unberührt bleibt eine sich aus Art 23 Abs 2 RL 2011/95/EU ergebende Verpflichtung des zweiten Mitgliedstaates, Familienangehörigen von Personen mit zuerkanntem internationalen Schutz, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, einen Anspruch auf Leistungen iSd Art 24-35 leg cit zu gewähren. IV. Im Rahmen der Subsumtion des Tatbestandsmerkmals "soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist" (Art 23 Abs 2 RL 2011/95/EU) haben die Mitgliedstaaten zu prüfen, ob der betreffende Drittstaatsangehörige in einem anderen Mitgliedstaat nicht schon Anspruch auf eine bessere Behandlung als jene iSd Art 24-35 leg cit genießt.
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Entscheidungsdatum: 22.02.2022
Aufbereitet am: 23.09.2022
2587
Abspruch zum Verlust des Aufenthaltsrechts in selbständigem Bescheid (contra legem § 13 Abs 4 AsylG)?
Leitsätze
I. Ein Asylwerber verliert sein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs 2 Z 1 AsylG ex lege, sobald Rechtskraft einer strafgerichtlichen Verurteilung seiner Person iSd § 2 Abs 3 AsylG eingetreten ist. II. Zwar ist über den Verlust des Aufenthaltsrechts als Asylwerber nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs 4 AsylG grundsätzlich "im verfahrensabschließenden Bescheid" abzusprechen. Ist dieser Bescheid jedoch bereits ergangen, aber noch das Beschwerdeverfahren anhängig und verwirklicht der Asylwerber im Zeitraum zwischen "verfahrensabschließendem Bescheid" und Erkenntnis einen Verlusttatbestand, so hat das BFA den Ausspruch in einem selbständigen Bescheid zu tätigen. Diese mit dem Wortlaut des § 13 Abs 4 AsylG in einem Spannungsverhältnis stehende Auslegung ist dem Ziel der Vermeidung von Rechtsschutzlücken geschuldet. III. Die Frage, wie in den genannten Konstellationen (II.) zu verfahren ist, ist als Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Revision an den VwGH zugänglich (Art 133 Abs 4 B-VG).
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Entscheidungsdatum: 02.03.2022
Aufbereitet am: 22.09.2022
2586
"Besonders schweres Verbrechen" (§ 6 Abs 1 Z 4 AsylG) und Duldung
Leitsätze
I. Für die Bejahung der Frage des Vorliegens eines "besonders schweren Verbrechens" iSd § 6 Abs 1 Z 4 AsylG müssen im Einzelfall die folgenden Kriterien erfüllt sein: Verhalten mit erheblicher Gefährdung eines gewichtigen Interesses über einen längeren Zeitraum bei wesensimmanenter besonderer Wiederholungsgefahr, Rechtskraft des Strafurteils, Gemeingefährlichkeit des Drittstaatsangehörigen. Das Verbrechen des Suchtmittelhandels iSd § 28a SMG iVm kleineren Suchtmittelvergehen kann ein solcherart "besonders schweres Verbrechen" darstellen, insb bei einem gewinnsüchtigen Motiv, wobei gezeigte Reue und ein Wohlverhalten dies nicht zu relativieren vermögen, wenn der Wohlverhaltenszeitraum noch zu kurz ist und dem Drittstaatsangehörigen eine Gemeingefährlichkeit attestiert werden kann. II. § 8 Abs 3a iVm § 9 Abs 2 Z 3 AsylG (keine Zuerkennung subsidiären Schutzes bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens) ist im Lichte von Art 17 Abs 1 lit b RL 2011/95/EU dahin auszulegen, dass es nicht bloß auf die abstrakte Strafdrohung ankommt. Liegt ein "schweres Verbrechen" iSd § 6 Abs 1 Z 4 AsylG vor, ist jedenfalls auch § 9 Abs 2 Z 3 AsylG als erfüllt anzusehen. III. Auch bei männlichen syrischen Staatsangehörigen, die ihren Wehrdienst bereits abgeleistet hatten, besteht bei Rückkehr eine abstrakte Gefährdung, neuerlich eingezogen zu werden und Opfer einer dem Art 2 oder 3 EMRK, dem 6. oder 13. ZPEMRK widerstreitenden Behandlung zu werden. IV. Drittstaatsangehörige, denen der Asylstatus aberkannt wurde und in weiterer Folge gemäß § 8 Abs 3a iVm § 9 Abs 2 AsylG auch kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist und deren Abschiebung auf Grund des Refoulementverbots unzulässig ist, sind gemäß § 46a Abs 1 Z 2 FPG geduldet. V. Es stellt sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG, ob die in § 8 Abs 3a AsylG vorgesehene Verbindung einer Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung mit einer Rückkehrentscheidung mit der RL 2008/115/EG (RückführungsRL) vereinbar ist. Daher ist die Revision zuzulassen (§ 25a Abs 1 VwGG).
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Entscheidungsdatum: 02.02.2022
Aufbereitet am: 21.09.2022
2585
Zur Schubhaftüberprüfung
Leitsätze
I. Ist im Zuge einer Abschiebung die Ausstellung eines Heimreisezertifikats lediglich an die Flugbuchung gebunden, so ist davon auszugehen, dass die Außerlandesbringung der betroffenen Person zeitnah erfolgen wird. II. Hat eine Person keinen gesicherten Wohnsitz und wurde diese bereits mehrmals strafgerichtlich verurteilt, so scheinen gelindere Mittel nicht den gleichen Zweck wie eine Anhaltung in Schubhaft zu erfüllen. Vielmehr ist hier zu befürchten, dass die betroffene Person im Falle der Anwendung eines gelinderen Mittels aufgrund von Obdachlosigkeit nicht mehr greifbar wäre. III. An der Verhinderung von Drogenkriminalität besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse. Wurde die betroffene Person bereits mehrmals strafgerichtlich wegen Suchtgiftdelikten verurteilt, so ist von einer hohen Wiederholungsgefahr auszugehen – dieser Umstand ist in die Verhaltensprognose jedenfalls entsprechend einzubeziehen.
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Entscheidungsdatum: 09.08.2021
Aufbereitet am: 20.09.2022
2584
Beschwerdevorentscheidung - Zurückverweisung an die belangte Behörde
Leitsätze
I. Behebt das BVwG ausschließlich den Ausgangsbescheid, obwohl eine Beschwerdevorentscheidung vorliegt, wird ein nicht mehr dem Rechtsbestand angehörender Bescheid behoben, hingegen die den tatsächlichen Beschwerdegegenstand bildende Beschwerdevorentscheidung im Rechtsbestand belassen. Daher ist eine Entscheidung des BVwG noch offen. II. Der Erlassung eines neuen Bescheides durch die belangte Behörde steht rechtlich entgegen, dass über den zu Grunde liegenden Antrag durch die (im Rechtsbestand aufrechte) Beschwerdevorentscheidung entschieden wurde, über einen bereits entschiedenen Antrag aber kein weiteres Mal eine Entscheidung zulässig ist.
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Entscheidungsdatum: 14.10.2021
Aufbereitet am: 19.09.2022
2583
Daueraufenthalt - EU nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft
Leitsätze
I. Für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" ist gemäß § 45 Abs 1 NAG eine in den letzten fünf Jahren ununterbrochene und rechtmäßige Niederlassung erforderlich. II. Nach den Gesetzesmaterialien zum Brexit-Begleitgesetz 2019 (vgl ErläutRV 491 BlgNR 26. GP 8, welche die hier maßgebliche Rechtslage nachträglich klarstellen) ergibt sich aus § 21 Abs 6 NAG, dass iVm einer Inlandsantragstellung - ua im Fall des Abs 2 Z 3 - ein Abwarten der Entscheidung im Inland zulässig ist. Dies wurde im Umkehrschluss daraus gefolgert, dass in Abs 6 jene Fälle aufgezählt sind, in denen ein solches Abwarten im Inland nicht zulässig ist. In allen anderen nicht genannten Fällen des Abs 2 darf demnach die Entscheidung im Inland abgewartet werden. Damit verbunden ist somit auch ein weiteres Aufenthaltsrecht in Österreich bis zur Entscheidung der Behörde. III. Die Zeit einer Niederlassung als österreichischer Staatsbürger ist auf die in § 45 Abs 1 NAG vorausgesetzte fünfjährige Niederlassung anzurechnen, wenn der Betroffene im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des LVwG Drittstaatsangehöriger war. Das ununterbrochene Vorliegen der Eigenschaft als Drittstaatsangehöriger in den letzten fünf Jahren wird in § 45 Abs 1 NAG nicht gefordert. IV. Es widerspräche dem Normzweck (Verschaffung eines unbefristeten Niederlassungsrechts für langfristig Aufenthaltsberechtigte) und stellte eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, wenn einem Antragsteller, der - wie hier - zwar (zwingend) im Entscheidungszeitpunkt Drittstaatsangehöriger war, in den fünf Jahren davor aber zeitweise auch als österreichischer Staatsbürger rechtmäßig niedergelassen war, der Aufenthaltstitel (allein) deshalb versagt würde.
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Entscheidungsdatum: 05.05.2022
Aufbereitet am: 16.09.2022
2582
Beschwerdevorentscheidung - Behebung eines nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Bescheides durch BVwG
Leitsätze
Mit Behebung des Bescheides wurde ein nicht mehr dem Rechtsbestand angehörender Bescheid behoben, hingegen die den tatsächlichen Beschwerdegegenstand bildende Beschwerdevorentscheidung vom 23.3.2021, im Rechtsbestand belassen. Daher ist eine Entscheidung noch offen.
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Entscheidungsdatum: 22.10.2021
Aufbereitet am: 15.09.2022
2581
Gefahr der GFK-relevanten Verfolgung wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung von Syrern
Leitsätze
I. Zwar wird in Syrien sehr rasch eine asylrelevante oppositionelle Gesinnung von Seiten des Regimes unterstellt, die bloße Ausreise aus syrischem Staatsgebiet reicht hierfür aber nicht aus. II. Eine unterstellte oppositionelle Gesinnung wegen Wehrdienstverweigerung ist nicht zu befürchten, wenn der betroffene Asylantragsteller bereits vor Jahrzehnten seinen regulären Wehrdienst bei der syrischen Armee abgeleistet hat, für diese mit Blick auf sein Alter und seine Fähigkeiten hinsichtlich eines Reservedienstes nicht spezifisch interessant erscheint und keinen Einberufungsbefehl erhalten hat. III. Da es an Judikatur des VwGH zu einer asylrelevanten, vom Regime unterstellten oppositionellen Gesinnung syrischer Staatsangehöriger abseits des Wehrdienstes fehlt, ist die Revision an den VwGH zuzulassen (Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG).
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Entscheidungsdatum: 02.07.2021
Aufbereitet am: 14.09.2022
2580
Unglaubwürdigkeit einer behaupteten Verfolgung aus religiösen Gründen bei Zugehörigkeit zur Mehrheitsreligion
Leitsätze
I. Bei behaupteter religiös motivierter Verfolgung und Zugehörigkeit zur Mehrheitsreligion des Herkunftsstaats ist davon auszugehen, dass – sollte eine derartige Verfolgung tatsächlich drohen – jedenfalls innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten zur Verfügung stehen. II. Schwierige Lebensumstände und schlechte Lebensbedingungen allein stellen keinen Asylgrund dar. Der Refoulementschutz stellt lediglich auf das gesamte Staatsgebiet betreffende exzeptionelle Lebenssituationen ab.
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Entscheidungsdatum: 10.09.2021
Aufbereitet am: 13.09.2022
2579
Rechtswidrigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bei auf nova reperta gestützten Folgeanträgen
Leitsätze
I. Der faktische Abschiebeschutz eines Folgeantragstellers darf nicht gemäß § 12a Abs 2 Z 2 AsylG aufgehoben werden, wenn der Folgeantragsteller seinen Antrag auf nova reperta (im ersten Asylverfahren schon vorhandene, aber nicht vorgebrachte Tatsachenbehauptungen) stützt. Dies folgt aus einer unionsrechtskonformen Auslegung der Bestimmung im Lichte von Art 40 RL 2013/32/EU. II. Da diese Rechtsfrage (I.) bislang nicht geklärt ist, ist die Revision an den VwGH zulässig (Art 133 Abs 4 B-VG).
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Entscheidungsdatum: 02.07.2021
Aufbereitet am: 12.09.2022
2578
Aufenthaltsehe: Entscheidungszeitpunkt maßgeblich
Leitsätze
I. § 30 Abs 1 NAG erfordert nicht, dass die Ehe - quasi in Missbrauchsabsicht - zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des LVwG kein gemeinsames Familienleben iSd Art 8 EMRK (mehr) geführt wird. II. Eine Aufenthaltsehe erfüllt den absoluten Versagungsgrund des § 11 Abs 1 Z 4 NAG, weshalb in diesem Fall keine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs 3 NAG bzw Art 8 EMRK vorzunehmen ist
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Entscheidungsdatum: 27.04.2022
Aufbereitet am: 09.09.2022
2577
Keine Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (§ 35 AsylG) innerhalb des Unionsgebietes
Leitsätze
I. Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden iSd § 35 AsylG können ausschließlich bei österreichischen Vertretungsbehörden in Drittstaaten gestellt werden, nicht hingegen bei jenen in EU-Mitgliedstaaten. II. Ist ein schutzsuchender Drittstaatsangehöriger in das Unionsgebiet eingereist, ist für ihn das System der Dublin III-VO (604/2013) einschlägig, § 35 Abs 1 AsylG mit seinem weiten Wortlaut weicht dem Anwendungsvorrang der VO. III. Sollte entgegen der Rechtsmeinung des BVwG (oben I. und II.) ein Verfahren iSd § 35 AsylG auch bei österreichischen Vertretungsbehörden in der EU angestrengt werden können, wären dafür alle im Unionsgebiet eingerichteten Vertretungsbehörden außer dem Generalkonsulat München sowie den Botschaften in Pressburg und Laibach gemäß der Konsularverordnung (BGBl II 327/2019) unzuständig. IV. Zu den vorstehenden Rechtsfragen (I. bis III.) fehlt einschlägige Rsp des VwGH. Da es sich hierbei um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG handelt, war die Revision zuzulassen (§ 25a Abs 1 VwGG).
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Entscheidungsdatum: 02.11.2021
Aufbereitet am: 08.09.2022
2576
Zu integrationsbegründenden Schritten während eines unsicheren Aufenthaltsstatus
Leitsätze
Trotz eines fünf Jahre übersteigenden Aufenthalts, Unbescholtenheit und Integrationswilligkeit ist bei Fehlen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr eine Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig, wenn die vorliegende Integration bei einer Gesamtbetrachtung nicht als außergewöhnlich bewertet werden kann und in einer Zeitspanne vorgenommen wurde, in der die Unsicherheit des Aufenthalts bekannt war. Dies umso mehr, als keine starken Nahebeziehungen in Österreich bestehen und sich die Familie der betroffenen Person im Herkunftsstaat befindet.
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Entscheidungsdatum: 05.05.2022
Aufbereitet am: 07.09.2022
2575
Lage homosexueller Pakistani; Beweiswürdigung des BFA
Leitsätze
I. In Pakistan finden landesweit asylrelevante, staatliche wie private Verfolgungshandlungen gegen Homosexuelle iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK statt. II. Es ist gleichgeschlechtlichen Paaren nicht zumutbar, ihre Beziehung zu verstecken (ähnlich dem "forum internum" im Kontext der Religionsfreiheit). Betroffenen Antragstellern ist sohin der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen (§ 3 Abs 1 AsylG). III. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist Antragstellern, die eine Verfolgung auf Grund ihrer homosexuellen Orientierung vorbringen, nicht vorzuhalten, dass diese zurückhaltend mit Liebesgesten und dergleichen umgehen, wenn sie aus Staaten kommen, in denen gleichgeschlechtliche Paare permanenter Einschüchterung und Unterdrückung ausgesetzt sind. Ferner spricht eine fehlende Kenntnis der österreichischen LGBT-Szene nicht für eine Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens.
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Entscheidungsdatum: 02.06.2022
Aufbereitet am: 06.09.2022
2574
Zum Prüfschema nach § 21 Abs 3 Z 2 NAG
Leitsätze
I. Gemäß § 21 Abs 3 Z 2 NAG ist die "Inlandsantragstellung" zuzulassen, wenn keines der angeführten Erteilungshindernisse vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet "zum Zweck der Antragstellung" - worunter auch der an die Antragstellung anschließende Auslandsaufenthalt fällt - im Hinblick auf die gebotene Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK "nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist". II. Der Beurteilung nach § 21 Abs 3 Z 2 NAG liegen nicht zwei getrennte, nacheinander vorzunehmende Prüfschritte zugrunde, sondern die Unmöglichkeit bzw Unzumutbarkeit der Ausreise ist im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens zu beurteilen. III. Im Hinblick auf Sparguthaben, welche zur Deckung des gemäß § 11 Abs 2 Z 4 NAG geforderten Unterhaltes herangezogen werden, ist nicht auf eine zeitlich nicht näher bestimmte "länger andauernde Sicherung des Lebensbedarfes" abzustellen, sondern darauf, ob mit den Ersparnissen iVm den weiteren Einkünften für die Gültigkeitsdauer des beantragten Aufenthaltstitels von einem Jahr ausreichende Unterhaltsmittel nachgewiesen werden können.
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Entscheidungsdatum: 29.04.2022
Aufbereitet am: 05.09.2022
2573
Erzwingen der Zeugeneinvernahme
Leitsätze
Die Behörde darf - und nichts anderes gilt für das LVwG - die Einvernahme eines Zeugen nicht allein deshalb unterlassen, weil dieser trotz Ladung nicht erscheint. Vielmehr ist es Pflicht der Behörde bzw des LVwG, einen allenfalls unwilligen Zeugen zum Erscheinen und zur Aussage zu zwingen.
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Entscheidungsdatum: 12.04.2022
Aufbereitet am: 02.09.2022
2572
Widersprechende Sprachgutachten betreffend den Herkunftsstaat
Leitsätze
Der Beschwerdeführer wird durch die mangelhafte Ermittlungstätigkeit und Beweiswürdigung hinsichtlich einander widersprechender Sprachgutachten betreffend den Herkunftsstaat (Iran oder Armenien) im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.
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Entscheidungsdatum: 01.03.2022
Aufbereitet am: 01.09.2022
2571
Amtswegiger "Daueraufenthalt - EU" nach BFA-Mitteilung
Leitsätze
Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten bedarf evidenter Maßen erst eines (mit Beschwerde vor dem BVwG bekämpfbaren) Bescheides des BFA, in dem das Vorliegen eines Endigungsgrundes iSd § 7 Abs 1 Z 2 AsylG überprüfbar zu begründen ist, sodass nicht ersichtlich ist, dass im Falle, in dem der Gegenstand eines Erkenntnisses in der amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 Abs 8 NAG liegt, ein Rechtsschutzdefizit vorläge. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach der vom Gesetzgeber gewählten Vorgangsweise vor der bescheidmäßigen Aberkennung des Asylstatus die lediglich an das Ergehen einer Mitteilung des BFA nach § 7 Abs 3 AsylG gebundene amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 45 Abs 8 NAG zu erfolgen hat. Für eine nähere Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Mitteilung durch die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (bzw das LVwG) besteht weder eine rechtliche Grundlage noch aus Rechtsschutzgründen der vom Fremden behauptete Überprüfungsbedarf.
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Entscheidungsdatum: 12.04.2022
Aufbereitet am: 31.08.2022