Leitsätze
2472
Analoge Anwendung von § 16 Abs 4 BFA-VG auf alle Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen ohne aufschiebende Wirkung
Leitsätze
I. Für die Erlassung eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs 3 Z 3 BFA-VG und eine darauf gestützte Festnahme gemäß § 40 Abs 1 Z 1 BFA-VG muss im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrags eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Entscheidung iSd Achten Hauptstücks des FPG vorliegen. II. § 16 Abs 4 BFA-VG (keine Durchführbarkeit bis Ablauf des siebenten Tages seit Beschwerdevorlage) ist per analogiam auf alle Rückkehrentscheidungen anwendbar, bei denen das BFA gemäß § 18 Abs 1–3 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Dies bedeutet, dass mit einer Abschiebung bei Nicht-Erhebung einer Bescheidbeschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist zuzuwarten ist. Wird eine Bescheidbeschwerde erhoben, ist eine Abschiebung ab Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage vor dem BVwG zulässig, wenn das Gericht bis dahin nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.
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Entscheidungsdatum: 01.09.2021
Aufbereitet am: 07.04.2022
2471
Fünf-Jahresfrist für Daueraufenthaltskarte setzt unionsrechtliches Aufenthaltsrecht voraus
Leitsätze
I. Nach den Erläuterungen (RV 330 BlgNR 24. GP 52) wird mit § 54a Abs 1 NAG Art 16 Abs 2 und 3 der RL 2004/38/EG (Unionsbürger-RL) umgesetzt. II. Da mit einer Daueraufenthaltskarte kein konstitutiver Aufenthaltstitel erteilt, sondern ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht dokumentiert wird, ist die entsprechende Bestimmung in § 54a NAG jedenfalls in Einklang mit dem zugrundeliegenden Art 16 Abs 2 und 3 der Unionsbürger-RL auszulegen. Daran vermag die Regelung des Art 37 der RL nichts zu ändern, weil mit § 54a NAG eben kein (allenfalls günstigerer) nationaler Aufenthaltstitel geschaffen, sondern für die Dokumentation des kraft Unionsrechtes bestehenden Aufenthaltsrechtes Vorsorge getroffen wird. III. Hat sich ein Unionsbürger allein auf der Grundlage des nationalen Rechtes mehr als fünf Jahre im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er nach Art 16 Abs 1 der Unionsbürger-RL das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat (vgl EuGH 2.5.2018, C-331/16 und C-366/16, K ua, Rn 74, mwN). IV. Ein im Einklang mit dem Recht eines Mitgliedstaates stehender Aufenthalt, der jedoch nicht die Voraussetzungen des Art 7 Abs 1 der Unionsbürger-RL erfüllt, kann nicht als "rechtmäßiger" Aufenthalt iSv Art 16 Abs 1 dieser RL angesehen werden (vgl EuGH 21.12.2011, C-424/10 und C-425/10, Ziolkowski ua, Rn 47). V. Auch iZm dem Erwerb des Rechtes auf Daueraufenthalt durch Familienangehörige eines Unionsbürgers nach Art 16 Abs 2 der Unionsbürger-RL können nur Aufenthaltszeiten, die die in der RL genannten Voraussetzungen erfüllen, berücksichtigt werden (siehe EuGH 10.7.2014, C-244/13, Ogieriakhi, Rn 31, mwN). Ausgehend davon kann aber auch als rechtmäßiger Aufenthalt iSd (den Art 16 Abs 2 der Unionsbürger-RL umsetzenden) § 54a Abs 1 NAG nur ein den Vorgaben dieser RL entsprechender Aufenthalt angesehen werden. VI. Nach § 52 Abs 1 Z 4 NAG kommt einem (sonstigen, somit nicht eingetragenen) Lebenspartner nur dann ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu, wenn es sich um einen EWR-Bürger handelt (vgl dazu auch RV 952 BlgNR 22. GP 141 f).
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Entscheidungsdatum: 07.07.2021
Aufbereitet am: 06.04.2022
2470
Keine Verletzung des Kindeswohls bei Kontaktmöglichkeit aus dem Herkunftsstaat
Leitsätze
I. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt keine Verletzung des Kindeswohls dar, wenn dem Beschwerdeführer auch aus dem Herkunftsstaat heraus im Wege moderner Kommunikationsmittel der Kontakt zu seinen Kindern möglich ist. II. Der Beschwerdeführer hat eine Trennung von seinen Kindern durch die wiederholte Begehung von mit nicht unerheblichen Freiheitsstrafen bedrohten Vermögensdelikten bewusst in Kauf genommen. III. Das Gewicht eines seit einer bereits rechtskräftigen negativen Entscheidung entstandenen Privatlebens wird bei der Interessenabwägung schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen. IV. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. Dass notwendige Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gegeben sind, ist jedenfalls ausreichend. V. Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. VI. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht.
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Entscheidungsdatum: 30.05.2018
Aufbereitet am: 05.04.2022
2469
Opioidabhängige, die im Herkunftsstaat verfolgt werden, bekommen Asylstatus
Leitsätze
I. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sind gegeben, wenn der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der opioidabhängigen Suchtkranken mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Eingriffe in die körperliche und psychische Integrität befürchten muss und im Herkunftsstaat keine langfristig erforderliche Behandlung hat. II. Die soziale Gruppe der Opioidabhängigen bzw Suchtkranken weist ein Merkmal auf, das - insb bei der im Herkunftsstaat nicht verfügbaren, unzureichenden oder falschen Behandlung - nicht (mehr) verändert werden kann.
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Entscheidungsdatum: 26.06.2021
Aufbereitet am: 04.04.2022
2468
Kein Eingriff in Familienleben bei fehlender Aufenthaltsverfestigung
Leitsätze
I. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme greift insb nicht in das Familienleben iSd Art 8 EMRK, wenn die Bindung zum Herkunftsland den Bezug zum Aufenthaltsland bei Weitem überwiegt. Das ist der Fall, wenn die Beschwerdeführer im Herkunftsland ihre Schul- und Berufsausbildung erhalten haben, sprachlich und kulturell sozialisiert wurden, den deutlich überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben und sich ihre Verwandten aufhalten. II. Im Hinblick auf die noch relativ kurze Zeitspanne, während der sich die Beschwerdeführer in Österreich aufgehalten haben, könnte aber selbst unter Miteinbeziehung ausgeprägter integrativer Merkmale in sprachlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht eine von Art 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" unter den gegebenen Umständen noch nicht angenommen werden. III. Selbst wenn die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnten, war nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Art 2 und 3 EMRK erreichen würden.
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Entscheidungsdatum: 30.05.2018
Aufbereitet am: 01.04.2022
2467
Existenzsicherung im Sudan für alleinstehende Frau ohne familiären Rückhalt nicht möglich
Leitsätze
Der Beschwerdeführerin ist subsidiärer Schutz zu gewähren, weil ihre Rückkehr in den Sudan dazu führen würde, dass sie in eine unmenschliche Lage bzw eine Notlage geraten würde und ihre in Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt würden und weil kein Aberkennungsgrund nach § 9 AsylG 2005 vorliegt.
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Entscheidungsdatum: 17.04.2019
Aufbereitet am: 31.03.2022
2466
Einstellung der Prüfung der Schubhaft bei vorzeitiger Entlassung
Leitsätze
Wird der Beschwerdeführer noch während des laufenden Prüfungsverfahrens des BVwG aus der Schubhaft entlassen, wird die Prüfung dadurch gegenstandslos und ist das Verfahren in weiterer Folge einzustellen.
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Entscheidungsdatum: 25.03.2019
Aufbereitet am: 30.03.2022
2465
(Noch) bestehender Asylstatus als Zurückweisungsgrund für einen Antrag auf internationalen Schutz
Leitsätze
I. Der Einhaltung der europäischen Normen betreffend die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen kommt eine besonders große Bedeutung zu, um ein "Asylshopping" verhindern zu können. Diesem Umstand ist durch die Vornahme einer strengen Interessenabwägung Rechnung zu tragen. II. Ist in einem EWR-Mitgliedstaat zwar ein Überprüfungsverfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig, der Status aber noch nicht aberkannt worden, so ist ein weiterer Antrag in einem anderen Mitgliedstaat jedenfalls zurückzuweisen, sofern dies keine Verletzung von Art 3 oder 8 EMRK bedeutet und dem Antragsteller keine Verfolgung droht.
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Entscheidungsdatum: 03.09.2021
Aufbereitet am: 29.03.2022
2464
Rechtswidrige Aberkennung des subsidiären Schutzstatus mangels Änderung der Sachverhaltsumstände
Leitsätze
I. Bei der Anwendung des § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 ist es Aufgabe der Behörde, (näher) darzulegen, inwiefern sich die Umstände im konkreten Fall wesentlich verändert haben, sodass davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. II. Die Änderung der Rsp zu einer Norm bietet keine rechtliche Grundlage, den Grundsatz der Rechtskraft zu durchbrechen und die Entscheidungen eines Gerichts oder einer Behörde ohne hinreichenden Grund zu beseitigen und neu zu entscheiden.
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Entscheidungsdatum: 15.07.2021
Aufbereitet am: 28.03.2022
2463
Zur Effektivität der aufschiebenden Wirkung der Revision im Lichte des Unionsrechts
Leitsätze
I. § 30 VwGG verlangt (wie § 85 VfGG bzgl der Beschwerde an den VfGH) für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision an den VwGH, dass dieses Rechtsmittel auch bereits erhoben wurde. II. Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 VwGG, ohne dass auch bereits Revision erhoben wurde, sind als unzulässig zurückzuweisen. III. Weder durch Art 47 GRC noch durch Art 46 RL 2013/32/EU ist ein weiterer Rechtszug nach Entscheidung des BVwG gefordert, wie er in Österreich an VfGH und VwGH besteht. IV. Die Erlassung einer einstweiligen Anordnung kraft Unionsrechts kann nur unter den folgenden Voraussetzungen erfolgen, die kumulativ vorliegen müssen: Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Erlassung der einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, Feststehen der Dringlichkeit iSd Verhinderung des Eintritts eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens beim Antragsteller und gegebenenfalls Abwägung aller bestehenden Interessen. V. Fehlt auch nur eine dieser (IV.) Voraussetzungen, ist ein darauf gerichteter Antrag als unzulässig zurückzuweisen. VI. Der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz steht einer bloß auf Antrag und nicht ex lege gewährten aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
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Entscheidungsdatum: 02.08.2021
Aufbereitet am: 25.03.2022
2462
Studentenverfahren: aktueller ASVG-Richtsatz für Vollwaisen maßgeblich
Leitsätze
I. Die zugrundeliegende familiäre Situation eines Fremden, der in Österreich zu studieren beabsichtigt, entspricht bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres jener eines Waisenpensionsberechtigten iSd § 293 Abs 1 lit c sublit aa ASVG. Für einen solchen Fremden ist daher - ohne dass es darauf ankäme, ob er für eine Waisenpension tatsächlich anspruchsberechtigt ist - der dort normierte Richtsatz maßgeblich; der Fremde muss also zur Ermöglichung einer Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einer Gebietskörperschaft über feste und regelmäßige eigene Einkünfte in der Höhe zumindest dieses Richtsatzes verfügen. Dabei ist hinsichtlich der in § 293 Abs 1 lit c sublit aa ASVG vorgesehenen Differenzierung der Richtsatz für einen Vollwaisen heranzuziehen, ist dieser doch danach ausgerichtet, den gesamten Unterhalt sicherzustellen. II. Nach Vollendung des 24. Lebensjahres kommt indes der Richtsatz für einen pensionsberechtigten Vollwaisen gemäß § 293 Abs 1 lit c sublit bb ASVG zur Anwendung; da dieser jenem eines (sonstigen) alleinstehenden Pensionsberechtigten gemäß § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG entspricht, besteht zwischen den Richtsätzen kein betragsmäßiger Unterschied mehr.
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Entscheidungsdatum: 30.06.2021
Aufbereitet am: 24.03.2022
2461
Erstreckung des Asylstatus des Vaters auf sein Kind, das auch eine andere Staatsangehörigkeit (eines Nicht-Verfolgerstaates) besitzt
Leitsätze
I. Ein Drittstaatsangehöriger, der neben dem Besitz der Staatsangehörigkeit des Verfolgerstaates auch einem Staat angehört, der willens und in der Lage ist, diesem Schutz vor Verfolgung und Abschiebung in den Verfolgerstaat zu bieten, erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsstatus-Zuerkennung nach der RL 2011/95/EU (StatusRL). II. Art 23 RL 2011/95/EU sieht eine Erstreckung des Schutzstatus des Familienangehörigen auf Antragsteller im selben Mitgliedstaat (vgl in Österreich § 34 Abs 2 und 3 AsylG) gar nicht vor, sondern nur, dass solchen Antragstellern Leistungen gemäß den Art 24 bis 35 leg cit zukommen müssen, welche der Wahrung der Einheit des Familienverbands dienen. III. Die Mitgliedstaaten dürfen die RL 2011/95/EU (StatusRL) übererfüllen, sind dabei jedoch durch Art 3 leg cit insofern beschränkt, als sie nicht die Gewährung eines Schutzstatus an Antragsteller vorsehen dürfen, die sich in einer Situation befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweist. Dies ist bei Familienangehörigen eines Asylberechtigten, auch wenn diese noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, aber nicht der Fall. IV. Die Grenze der Übererfüllung der RL 2011/95/EU (StatusRL) gemäß deren Art 3 ist dann übertreten, wenn hiervon auch Antragsteller profitierten, die gemäß Art 12 Abs 2 RL 2011/95/EU von der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus ausgeschlossen sind. V. Aus dem Vorbehalt in Art 23 Abs 2 RL 2011/95/EU geht hervor, dass die Erstreckung des bestehenden Schutzstatus des Familienangehörigen auf sein Antrag stellendes Kind ausgeschlossen ist, wenn dieses die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats oder eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, die ihm unter Berücksichtigung aller Merkmale seiner persönlichen Rechtsstellung einen Anspruch auf eine bessere Behandlung im betroffenen Mitgliedstaat als die sich aus dieser Erstreckung ergebende Behandlung gibt. Dies ist als Tatfrage vom vorlegenden Gericht zu beurteilen. VI. Ein potenzieller gemeinsamer Aufenthalt in einem Drittstaat ist für die Beurteilung der Situation eines Familienverbands iSd Art 23 RL 2011/95/EU keine Grundlage.
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Entscheidungsdatum: 09.11.2021
Aufbereitet am: 23.03.2022
2460
Konversion und Ablehnung der islamischen Lehren als Fluchtgrund iSd GFK
Leitsätze
I. Werden in einem Herkunftsstaat Gesetze über die Religionszugehörigkeit (bspw Sharia) bis hin zu Freiheits- und Todesstrafen tatsächlich exekutiert, so kann dies einen asylrelevanten Fluchtgrund iSd Art 9 Abs 1 der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) darstellen. II. Wird im gesamten Staatsgebiet eines Herkunftslands die Sharia bis hin zur Todesstrafe exekutiert, so stellt dies einen asylrelevanten Fluchtgrund iSd GFK für Personen dar, die nachweislich zum Christentum konvertiert sind und die islamischen Lehren ablehnen.
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Entscheidungsdatum: 09.09.2021
Aufbereitet am: 22.03.2022
2459
Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft bei noch laufendem Folgeantragsverfahren
Leitsätze
Bei der (weiteren) Anhaltung in Schubhaft nach Stellung eines Folgeantrages und unterstellter Verzögerungsabsicht (§ 76 Abs 6 FPG) bedarf es ebenso einer Verhältnismäßigkeitsprüfung.
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Entscheidungsdatum: 20.04.2021
Aufbereitet am: 21.03.2022
2458
Unzulässigkeit der Schubhaft wegen Aussichtslosigkeit der Abschiebung nach Afghanistan
Leitsätze
I. Die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen. II. Treten während der Schubhaft Umstände ein, die eine Abschiebung auf absehbare Zeit unmöglich machen oder eine solche innerhalb eines prognostizierbaren Zeitraumes nicht mehr realistisch erscheinen lassen, erweist sich die Aufrechterhaltung der Schubhaft ab Eintritt dieser Umstände als rechtswidrig.
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Entscheidungsdatum: 19.08.2021
Aufbereitet am: 18.03.2022
2457
Schubhaft, Überschreiten der 6-Monats-Frist und Verlängerung auf 18 Monate Höchstdauer iZm Verweigerung eines SARS-CoV-2-PCR-Tests
Leitsätze
I. Die Verweigerung eines für die Rückübernahme durch den Herkunftsstaat geforderten PCR-Test auf COVID-19 stellt ein vom betroffenen Fremden zu vertretendes Abschiebehindernis dar. II. Aufgrund dieser Verweigerung des Tests liegt zudem die Voraussetzung des § 80 Abs 4 Z 4 FPG vor, sodass sich die höchstzulässige Schubhaftdauer auf 18 Monate verlängert.
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Entscheidungsdatum: 01.04.2021
Aufbereitet am: 17.03.2022
2456
Zum Verwandtschaftsverhältnis in aufsteigender Linie iSd RL 2004/38/EG
Leitsätze
I. Bei sicheren Herkunftsstaaten gemäß § 19 BFA-VG ist vom grundsätzlichen Vorliegen staatlicher Schutzfähigkeit und -willigkeit vor privater Verfolgung auszugehen. II. Ein von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern abgeleitetes Aufenthaltsrecht Drittstaatsangehöriger gemäß § 54 Abs 1 iVm § 52 Abs 1 Z 3 NAG ist nur möglich, wenn die Unterhaltsgewährung durch den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger an den Drittstaatsangehörigen stattfindet. In der umgekehrten Situation ist eine Berufung auf die Eigenschaft als verwandte Person in aufsteigender Linie gemäß § 52 Abs 1 Z 3 NAG nicht möglich.
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Entscheidungsdatum: 08.09.2021
Aufbereitet am: 16.03.2022
2455
Westlich orientierte Frauen aus Afghanistan
Leitsätze
Nach der Rsp des VwGH müssen die betroffenen Mädchen bzw Frauen nicht ein intellektuell durchdachtes Wertegerüst, in welchem die in Österreich gelebte Freiheit hinterfragt wird, nennen oder näher ausführen können, um eine asylrechtlich geschützte Lebensweise darzustellen, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt.
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Entscheidungsdatum: 15.09.2021
Aufbereitet am: 15.03.2022
2454
Bestätigung der Notwendigkeit eines Einreiseverbotes und Herabsetzung der Dauer desselben
Leitsätze
I. Für die Bemessung der Dauer eines erlassenen Einreiseverbotes ist die Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose in Hinblick auf die mögliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit Voraussetzung. Hierfür ist das zugrundeliegende Fehlverhalten einer Person, die Art und Schwere zu Grunde liegender Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild heranzuziehen. II. Bestehende finanzielle Mittellosigkeit indiziert die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung gemäß § 53 Abs 2 Z 6 FPG, da hieraus die Gefahr der Beschaffung der ausreichenden Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert.
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Entscheidungsdatum: 13.08.2021
Aufbereitet am: 14.03.2022
2453
Absehen von freiwilliger Ausreise begründet eine erhöhte Schubhafthöchstdauer
Leitsätze
I. "Beantragt" ein in Schubhaft befindlicher Fremder seine freiwillige Ausreise, zieht diesen "Antrag" jedoch in der Folge wieder zurück, so stellt dies ein vom Fremden zu vertretendes Abschiebehindernis dar, welches gemäß § 80 Abs 4 Z 4 FPG zu einer Verlängerung der Schubhafthöchstdauer über sechs Monate hinaus ermächtigt. II. Es ist infolge noch fehlender VwGH-Rsp unklar, ob § 80 Abs 4 FPG (Schubhaftshöchstdauer von bis zu 18 Monaten) zur Anwendung kommt, wenn zum einen ein vom Fremden zu vertretendes Abschiebehindernis, zum anderen aber bestehende Einschränkungen im internationalen Flugverkehr gleichermaßen kausal dafür sind, dass die grundsätzliche Schubhafthöchstdauer von sechs Monaten (§ 80 Abs 2 Z 2 FPG) für die Rückführung nicht ausreicht. Daher ist die Revision zuzulassen.
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Entscheidungsdatum: 02.04.2021
Aufbereitet am: 11.03.2022