Leitsätze
947
Willkür durch fehlende Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen und den innerstaatlichen Fluchtalternativen
Leitsätze
I. Es liegt eine Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander vor, wenn eine Abweisung des Antrages eines pakistanischen Staatsbürgers auf internationalen Schutz und Ausweisung nach Pakistan erfolgt, obwohl keine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen sowie mit dem Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative stattgefunden hat. II. Ein Verweis auf eine Entscheidung des VwGH stellt keinen tauglichen kein Ersatz für eigene Feststellungen dar.
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Entscheidungsdatum: 16.09.2013
Aufbereitet am: 21.09.2014
946
Asylgewährung an uigurischen Separatisten nach regimefeindlichen Demonstrationen
Leitsätze
I. Es ist entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er in seiner Heimat wegen seiner uigurischen Volksgruppenzugehörigkeit tatsächlich von der chinesischen Polizei festgenommen worden ist. II. Die Beteiligung an Demonstrationen reicht nach chinesischem Recht aus, um sich strafbar zu machen. III. Im Hinblick auf die aktuelle Lage in der VR China, insb in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer, der seine politische und religiöse Gesinnung sowohl durch die Teilnahme an Demonstrationen in seinem Heimatland als auch durch seine exilpolitische Betätigung in Österreich dargetan hat, im Fall seiner Rückkehr in die VR China von chinesischen Behörden verfolgt würde.
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Entscheidungsdatum: 23.05.2014
Aufbereitet am: 15.09.2014
945
Überlange Verfahrensdauer als Grundlage für eine negative Ausweisungsentscheidung
Leitsätze
Auch wenn in einer Rechtssache eine entsprechende Integration sowie ein schützenswertes Privatleben iSd Art 8 EMRK vorliegt und Bindungen zum Heimatstaat in nur mehr geringem Ausmaß bestehen, kann alleine schon eine überlange Verfahrensdauer an sich die gebotene Interessensabwägung zwar nicht ersetzen, jedoch als Grundlage für eine negative Ausweisungsentscheidung dienen.
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Entscheidungsdatum: 27.01.2014
Aufbereitet am: 11.09.2014
944
Verletzung von Art 8 EMRK durch Abweisung von Anträgen auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" infolge verfassungswidriger Interessenabwägung
Leitsätze
Durch die Abweisung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" kommt es infolge einer verfassungswidrigen Interessenabwägung zur Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
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Entscheidungsdatum: 11.06.2014
Aufbereitet am: 10.09.2014
943
Feststellung des Alters eines Asylwerbers in Form einer Verfahrensanordnung
Leitsätze
I. Es liegt keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Zurückweisung der Beschwerde gegen die Feststellung der Volljährigkeit eines afghanischen Beschwerdeführers durch das BAA basierend auf einem ärztlichen Gesamtgutachten vor. II. Die Qualifikation der Altersfeststellung als - nicht gesondert bekämpfbare - Verfahrensanordnung ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
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Entscheidungsdatum: 03.03.2014
Aufbereitet am: 08.09.2014
942
Rechtsmittelverzicht unwirksam mangels vorheriger Rechtsberatung durch bestellten Rechtsberater
Leitsätze
Die Zurückweisung einer AsylGH-Beschwerde wegen Rechtsmittelverzichts verletzt das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander, wenn nicht geprüft wurde, ob dem Verzicht eine entsprechende Rechtsberatung durch den gesetzlich vorgesehenen Rechtsberater vorangegangen ist.
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Entscheidungsdatum: 12.03.2014
Aufbereitet am: 03.09.2014
941
Verletzung von Art 8 EMRK durch verfassungswidrige Interessenabwägung
Leitsätze
Angesichts der langen, dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfenden Verfahrensdauer liegt eine Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Ausweisung eines nigerianischen Staatsangehörigen wegen verfassungswidriger Interessenabwägung vor.
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Entscheidungsdatum: 21.02.2014
Aufbereitet am: 01.09.2014
940
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Außerachtlassen einer fortgeschrittenen Schwangerschaft im Verfahren
Leitsätze
In der mangelnden Auseinandersetzung mit einer fortgeschrittenen Schwangerschaft in einer Ausweisungsentscheidung liegt eine Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander vor.
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Entscheidungsdatum: 27.09.2013
Aufbereitet am: 25.08.2014
939
Art 3 EMRK-Verletzung durch Ausweisung eines (in Österreich geborenen) Staatenlosen ohne Herkunftsstaat
Leitsätze
Die Ausweisung eines seit der Geburt in Österreich aufhältigen Staatenlosen stellt eine Verletzung im Recht auf Unterlassung unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art 3 EMRK) dar. Eine Ausweisung mangels Bestehens eines Herkunftsstaates ist nicht zulässig.
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Entscheidungsdatum: 06.03.2014
Aufbereitet am: 19.08.2014
938
Ausweisung einer HIV-positiven Mutter von drei Kindern nach Nigeria
Leitsätze
I. Die Ausweisung einer HIV-positiven Frau nach Nigeria würde nicht gegen Art 3 EMRK verstoßen, weil ihr Zustand stabil ist und in Nigeria die notwendigen Medikamente grundsätzlich verfügbar sind. II. In Belgien geborenen Kindern im Alter von sechs, vier und eineinhalb Jahren ist es aufgrund ihres anpassungsfähigen Alters zumutbar, mit ihrer Mutter nach Nigeria auszureisen.
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Entscheidungsdatum: 27.02.2014
Aufbereitet am: 18.08.2014
937
Ausweisung eines Homosexuellen nach Libyen, der von dort aus die Familienzusammenführung beantragen kann
Leitsätze
I. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die libyschen Behörden seit dem Sturz Gaddafis Homosexuelle aktiv verfolgen würden, auch wenn Homosexualität nach wie vor unter Strafe steht. II. Es ist einem homosexuellen Mann zumutbar, nach Libyen auszureisen und von dort aus die Familienzusammenführung zu beantragen, auch wenn er während des (etwa vier Monate dauernden) Verfahrens gezwungen ist, diskret hinsichtlich seines Privatlebens zu sein. Der Zwang, die eigene sexuelle Orientierung vorübergehend zu verbergen, erreicht nicht die Schwelle des Art 3 EMRK. III. Wurde ein Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem sich die beteiligten Personen bewusst sein mussten, dass dessen Fortsetzung wegen des unsicheren Aufenthaltsstatus ungewiss ist, ist die Ausweisung eines Familienmitglieds nur in Ausnahmefällen mit Art 8 EMRK unvereinbar. IV. Die Verpflichtung, vorübergehend auszureisen um einen Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen, begründet keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens.
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Entscheidungsdatum: 26.06.2014
Aufbereitet am: 14.08.2014
936
Das ungarische Asylsystem weist keine systematischen Defizite mehr auf, die einer Überstellung nach der Dublin II-VO entgegenstehen würden
Leitsätze
I. Die Ausweisung in einen anderen Konventionsstaat nach der Dublin II-VO ändert nichts an der Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates. Dieser muss daher von einer Ausweisung absehen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass der betroffenen Person die reale Gefahr einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. II. Asylwerber werden in Ungarn nicht länger systematisch inhaftiert. Daher würde dem Beschwerdeführer im Fall seiner Überstellung nach Ungarn keine Verletzung von Art 3 EMRK durch eine Anhaltung unter unzumutbaren Bedingungen drohen. III. Asylwerber, über deren Antrag in Ungarn noch nicht in der Sache entschieden wurde, können nach ihrer Überstellung einen neuen Antrag stellen, der gebührend geprüft wird.
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Entscheidungsdatum: 03.07.2014
Aufbereitet am: 12.08.2014
935
Abschiebung eines langjährig niedergelassenen Kosovaren wegen wiederholter Straffälligkeit
Leitsätze
I. Ungeachtet einer späteren Scheidung stellt eine zur Zeit der Verhängung einer Ausweisung bzw der Rechtskräftigkeit dieser Entscheidung bestehende Ehe ein Familienleben iSv Art 8 EMRK dar. Die Ausweisung begründet daher einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens, auch wenn sich die Betroffenen vor der Vollstreckung der Ausweisung scheiden lassen. II. Bei einem Fremden, der im Alter von 16 Jahren in das Gastland einreist und sich hier 13 Jahre lang aufhält, ist davon auszugehen, dass er noch soziale und kulturelle Bindungen hat, die es ihm ermöglichen, sich nach seiner Rückkehr zu integrieren. III. Es spricht für die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung wegen Straffälligkeit, wenn die betroffene Person vorab gewarnt wurde, ihr würde im Fall der Begehung weiterer Straftaten der Aufenthaltstitel entzogen.
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Entscheidungsdatum: 24.06.2014
Aufbereitet am: 07.08.2014
934
Homosexualität als Verfolgungsgrund im Iran
Leitsätze
I. Gemäß den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Iran ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für die Beschwerdeführerin von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der GFK auszugehen und zwar aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer, wegen ihrer sexuellen Orientierung verfolgten sozialen Gruppe. II. Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus einem in Artikel 1 Abschnitt A 2 der GFK genannten Grund, nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes ihres Herkunftsstaates zu bedienen, zumal auch eine inländische Ausweichmöglichkeit - die iranische Regierung übt Macht über alle Landesteile aus - nicht vorhanden ist.
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Entscheidungsdatum: 23.05.2014
Aufbereitet am: 06.08.2014
933
Willkür durch Außerachtlassen aktuellster Berichte zur Gesetzeslage in Ungarn
Leitsätze
Mangels Würdigung des aktuellsten, eine erneute Gesetzesänderung berücksichtigenden, Berichtsmaterials zur Lage von Asylwerbern in Ungarn wurde das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung des Asylantrags eines Drittstaatsangehörigen und Ausweisung nach Ungarn verletzt.
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Entscheidungsdatum: 16.06.2014
Aufbereitet am: 05.08.2014
932
BVwG rügt rätselhafte und gewagte Aussagen des BAA
Leitsätze
I. Aus dem Faktum, dass der Beschwerdeführer nicht sogleich nach der Festnahme seine Heimat verließ, kann per se nicht geschlossen werden, dass keine Angst vor einer Festnahme vorliegen würde. II. Findet bloß eine einzige Einvernahme des Beschwerdeführers statt, so hat diese ein umfassendes und detailliertes Bild der Fluchtgeschichte zu enthalten.
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Entscheidungsdatum: 12.03.2014
Aufbereitet am: 04.08.2014
931
Im Gegensatz zu dem in Afghanistan vorherrschenden Rollenbild von Frauen stehende persönliche Wertehaltung
Leitsätze
Afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie einen den in Afghanistan vorherrschenden sozialen Normen widersprechenden Lebensstil angenommen haben oder soziale Normen verletzen (oder dies tatsächlich tun), sind bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet anzusehen. Für diese Frauen ist eine Anpassung an die Lebensverhältnisse von Frauen in Afghanistan nicht zumutbar.
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Entscheidungsdatum: 30.05.2014
Aufbereitet am: 01.08.2014
930
Mindesterfordernisse an eine Beschwerde
Leitsätze
I. Anders als Berufungsbehörden haben die Verwaltungsgerichte nur eine begrenzte Kognitionsbefugnis, die durch den Inhalt der Beschwerde determiniert ist. Nach Ansicht des BVwG ist es - vor dem Hintergrund dieser Bindung an die Beschwerdegründe und an das Beschwerdebegehren, durch die der Beschwerdegegenstand erst begrenzt wird - notwendig, einen zumindest rudimentär begründeten Antrag bereits innerhalb der Beschwerdefrist zu erstatten, um eine Beschwerde überhaupt in Behandlung zu nehmen. II. Eine Beschwerde, die nicht einmal ansatzweise einen Antrag noch eine Begründung enthält, ist daher keinem Verbesserungsverfahren zugänglich und sofort zurückzuweisen.
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Entscheidungsdatum: 22.05.2014
Aufbereitet am: 30.07.2014
929
Temporärer Aufenthalt im Herkunftsstaat allein nicht ausreichend für Asylaberkennung
Leitsätze
I. Die Aberkennung des Asylstatus aufgrund des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat setzt ein entsprechendes Ermittlungsverfahren bezüglich der Aufenthaltsdauer sowie der Gründe des Aufenthalts im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin voraus. II. Weiters ist eine entsprechende Feststellung, ob und seit wann die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz in Österreich hat sowie eine Feststellung, wann ihr der Asylstatus und die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurden, zu treffen. III. Letztendlich ist zudem die Frage der Freiwilligkeit der Unterschutzstellung in den Schutz des Herkunftsstaates zu prüfen.
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Entscheidungsdatum: 23.04.2014
Aufbereitet am: 29.07.2014
928
Unzureichendes Ermittlungsverfahren mangels Würdigung der vorgelegten Beweismittel
Leitsätze
I. Es kann nicht von vornherein gesagt werden, dass der Inhalt einer Stellungnahme für die Beurteilung des Asylantrages bedeutungslos bzw im gegenständlichen Fall nicht potenziell entscheidungsrelevant wäre. II. Nachdem die Stellungnahme zum vorgehaltenen Ergebnis der Anfragebeantwortung ergangen und nicht auszuschließen ist, dass sie in diesem Zusammenhang womöglich zur Beseitigung von Unklarheiten geeignet sein könnte, wird das BFA das in englischer Sprache verfasste Schriftstück übersetzen und anschließend in geeigneter Form darauf einzugehen haben. III. Zudem sind die im Rahmen einer Anfragebeantwortung eingeholten Ermittlungsberichte der Österreichischen Botschaft in XXXX nicht ausreichend, um allein auf deren Basis von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers auszugehen.
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Entscheidungsdatum: 25.04.2014
Aufbereitet am: 28.07.2014