Leitsätze
967
Ahmadi-Gemeinschaft beschuldigt konkreten Dolmetscher der nicht-wahrheitsgemäßen Übersetzung in mehreren Fällen
Leitsätze
Vorgebrachte Gründe zur Ablehnung eines konkreten Dolmetschers sind im Verfahren zu erörtern und von der Behörde zu beurteilen.
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Entscheidungsdatum: 13.03.2014
Aufbereitet am: 21.10.2014
966
Ausweisung eines an Asthma leidenden Asylwerbers nach Kroatien gemäß der Dublin III-VO zulässig
Leitsätze
I. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Asylantrages der beschwerdeführenden Partei in Art 18 Abs 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus Serbien, einem Drittstaat, die Landgrenze von Kroatien illegal überschritten hat. II. Die bei der beschwerdeführenden Partei festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigung weist nicht jene besondere Schwere auf, die nach der Rsp des EGMR sowie des VfGH und des VwGH zu Art 3 EMRK eine Abschiebung nach Kroatien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. III. Aus den Länderfeststellungen und dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für den Beschwerdeführer in Kroatien, die Art 4 GRC bzw Art 3 EMRK entgegenstehen würde, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
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Entscheidungsdatum: 22.07.2014
Aufbereitet am: 21.10.2014
965
Auslegung des Art 31 GFK als Strafausschließungsgrund bei einem Urkundendelikt (Einreise mit gefälschtem Pass)
Leitsätze
I. Nach ständiger EuGH-Rsp erstreckt sich die Befugnis zu Auslegungen im Wege der Vorabentscheidung nur auf die Rechtsvorschriften, die zum Unionsrecht gehören. II. Hinsichtlich internationaler Übereinkünfte steht fest, dass jene, die von der EU geschlossen worden sind, integrierender Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind und daher Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens sein können. Hingegen fallen internationale Übereinkünfte, die zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten geschlossen worden sind, nicht in die Zuständigkeit des EuGH. Sind solche internationale Übereinkünfte allerdings für die Union bindend geworden - indem sie Zuständigkeiten von den Mitgliedstaaten übernommen hat - so ist der EuGH für die Auslegung einer solchen Übereinkunft zuständig. III. Der EuGH bejaht eine Zuständigkeit für die Auslegung derjenigen Bestimmungen der GFK, die in den Text des Unionsrechts aufgenommen wurden. Art 31 wurde jedoch nicht in den Text des Unionsrechts aufgenommen. IV. Der EuGH bejaht eine Zuständigkeit für die Auslegung derjenigen Bestimmungen der GFK, auf die in einer unionsrechtlichen Bestimmung Bezug genommen wird (wie zB in Art 14 Abs 6 RL 2004/83), wenn die bezugnehmende unionsrechtliche Bestimmung im Ausgangsverfahren "erheblich" ist. Art 14 Abs 6 RL 2004/83 ist nach Ansicht des EuGH im Ausgangsverfahren jedoch unerheblich, weshalb der EuGH auch daraus keine Zuständigkeit ableiten konnte.
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Entscheidungsdatum: 17.07.2014
Aufbereitet am: 20.10.2014
964
Verfolgung von Angehörigen der Religion der Sikh in Afghanistan
Leitsätze
I. Die Umstände, dass eine aus Afghanistan stammende Person als Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sikhs ständigen Diskriminierungen und Gefährdungen ausgesetzt war, lassen diese in Afghanistan im erheblichen Maße gefährdet erscheinen und rechtfertigen die Annahme des Vorliegens wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Religion. II. Eine Verfolgung aus Gründen der Religion ist im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan zu erwarten und schließt daher eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
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Entscheidungsdatum: 28.03.2014
Aufbereitet am: 17.10.2014
963
Ungarisches Asylwesen genügt den Grundsätzen des Unionsrechts
Leitsätze
I. Nach stRsp sind die ungarische Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. II. Es ist vor dem Hintergrund der Vorgaben der AufnahmeRL 2003/9/EG gänzlich unwahrscheinlich, dass in Ungarn Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. Auch systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK sind in Ungarn nicht feststellbar. III. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art 16 Dublin II-VO findet keine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung statt. Es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist. Allerdings ist eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht. IV. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ursprünglich erstmals über Griechenland in die EU einreiste, ändert nichts an der Zuständigkeit Ungarns, weil Ungarn kein Konsultationsverfahren eingeleitet hat und bereits ein inhaltliches Asylverfahren durchführt, was angesichts der systematischen Mängel bei den Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Griechenland im Einklang mit der maßgeblichen Rsp steht.
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Entscheidungsdatum: 10.01.2014
Aufbereitet am: 15.10.2014
962
Konversion vom Islam zum Christentum als Nachfluchtgrund
Leitsätze
I. Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. II. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden. III. Auch in Ermangelung eines christlichen Taufaktes kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft auch ohne Taufe zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung des Asylwerbers (sei es auch ohne vollzogene Taufe) im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde.
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Entscheidungsdatum: 30.06.2014
Aufbereitet am: 13.10.2014
961
Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie
Leitsätze
Mangels Berücksichtigung der für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten relevanten Gründe betreffend eine Verfolgung auf Grund des Familienverbandes zu ihren Kindern auch unter dem Aspekt der Asylgewährung, erfolgte durch die Abweisung des Asylantrags einer iranischen Staatsangehörigen eine Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander.
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Entscheidungsdatum: 20.02.2014
Aufbereitet am: 08.10.2014
960
Lange Verfahrensdauer und illegale Einreise sind dem Beschwerdeführer nicht vorwerfbar
Leitsätze
Die Ausweisung eines pakistanischen Staatsangehörigen infolge verfassungswidriger Interessenabwägung stellt eine Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar. Die lange Dauer des Verfahrens und die illegale Einreise sind dem Beschwerdeführer nicht vorwerfbar.
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Entscheidungsdatum: 06.06.2014
Aufbereitet am: 08.10.2014
959
Gesundheitliche Beeinträchtigung und Zulassung zum Verfahren bei Familienverfahren
Leitsätze
I. Wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, stellt sich das Verfahren als Familienverfahren (im Inland) gemäß § 34 AsylG dar und gilt dies auch für die Verfahren aller anderen. II. Im Hinblick auf die volljährigen Personen, die nicht Familienangehörige iSd §§ 2 Abs 1 Z 22, 34 AsylG sind, kann die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs für das Verfahren unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung von durch Art 8 EMRK (Art 7 GRC) geschützten Rechten relevant werden.
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Entscheidungsdatum: 29.04.2014
Aufbereitet am: 07.10.2014
958
Religiöse Einstellung, Konversion nach Verlassen des Herkunftsstaates als geeigneter Grund für eine asylrechtlich relevante Verfolgung
Leitsätze
I. Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden. II. Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung iSd GFK nicht abgeleitet werden. Es sind darüberhinausgehende konkret gegen die Person des Asylwerbers gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft zu erweisen. III. Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rsp sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen sowie der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich ein Verfolgungsrisiko für Personen, die nicht dem moslemischen Glauben angehören, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt und ist daher davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht.
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Entscheidungsdatum: 26.03.2014
Aufbereitet am: 07.10.2014
957
Ausweisung eines langjährig niedergelassenen Syrers nach Verurteilung wegen Suchtgiftdelikten
Leitsätze
I. Die allgemeine Sicherheitslage in einem Land steht nur dann einer Ausweisung entgegen, wenn die allgemeine gewaltsame Lage derart gravierend ist, dass jede Ausweisung in dieses Land gegen Art 3 EMRK verstoßen würde. II. Die Lage in Syrien war Ende 2010 - also vor Beginn des Aufstands - nicht derart ernst, dass sie generell Ausweisungen in dieses Land entgegengestanden wäre. III. Eine mögliche neuerliche Verfolgung eines Fremden im Heimatland für ein Delikt, für das er im Gastland verurteilt wurde und seine Strafe verbüßt hat, wirft für sich kein Problem unter Art 3 EMRK auf. Auch Art 4 7. ZPEMRK beschränkt sich auf eine Doppelbestrafung im selben Staat. IV. Die Ausweisung eines langjährig niedergelassenen Fremden, der kaum integriert ist und nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, aber Bindungen zum Heimatland hat und wegen schwerwiegender Suchtgiftkriminalität zu sieben Jahren Haft verurteilt wurde, begründet keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. V. Einer nach Eintritt der Rechtskraft einer Ausweisung eingegangenen Beziehung kommt bei der Interessenabwägung nur sehr geringes Gewicht zu.
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Entscheidungsdatum: 08.07.2014
Aufbereitet am: 06.10.2014
956
Fehlende Ermittlungen zu Schulbildungsmöglichkeiten für Mädchen in Afghanistan
Leitsätze
Die minderjährige afghanische Beschwerdeführerin wird im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt, wenn bei der Abweisung des Asylantrags die Schulbildungsmöglichkeiten für Mädchen im Osten Afghanistans bzw die Zumutbarkeit eines Schulbesuchs in einem anderen Landesteil nicht näher untersucht werden.
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Entscheidungsdatum: 05.06.2014
Aufbereitet am: 03.10.2014
955
Die Kumulierung mehrerer Verurteilungen wegen minderschwerer Straftaten als Grund für die Aberkennung des Schutzstatus
Leitsätze
I. Auch ein Vorliegen mehrerer rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilungen wegen minderschwerer Vergehen bedeutet nicht automatisch die Erfüllung eines Aberkennungstatbestandes iSd AsylG, wenn zugrunde liegendes Sekundärrecht anzuwenden und auszulegen ist. II. Die erkennende Behörde hat sich durch Einblick in die strafgerichtlichen Akten der der Entscheidung zugrunde liegenden Strafverfahren einen konkreten Eindruck über die näheren Umstände der begangenen Straftaten und der Strafausmaße (Erschwerungs- und Milderungsgründe) zu verschaffen.
Entscheidungsdatum: 28.01.2014
Aufbereitet am: 02.10.2014
954
Mangelhafte Ermittlungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz Daykundi (Afghanistan)
Leitsätze
Aufgrund mangelhafter Ermittlungen, insbesondere zur Lage in der Heimatprovinz Daykundi, erfolgte durch die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und die Ausweisung des Beschwerdeführers eine Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander.
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Entscheidungsdatum: 05.06.2014
Aufbereitet am: 02.10.2014
953
Asylrelevante Tätigkeit bei IMF (International Military Forces) in Afghanistan
Leitsätze
I. Personen, welche - wie der Beschwerdeführer, sein Bruder sowie sein Cousin - für die IMF (International Military Forces) arbeiten bzw diese beliefern, stehen in Gefahr, in allen Gebieten Afghanistans durch Aufständische eingeschüchtert oder verfolgt zu werden. II. Es ist weiters auch nicht ausreichend, dass sie ihre Tätigkeit beenden, um sich den Bedrohungen und der Verfolgung durch die Aufständischen zu entziehen. III. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung durch die Aufständischen ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates sowie der instabilen Sicherheitslage eher theoretischer Natur.
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Entscheidungsdatum: 22.05.2014
Aufbereitet am: 01.10.2014
952
Aktenwidrige Bejahung der Prozessfähigkeit
Leitsätze
Es liegt eine Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Ausweisung der unter einer psychischen Erkrankung leidenden Beschwerdeführerin nach Armenien vor, wenn die Prozessfähigkeit ohne schlüssige Auseinandersetzung mit begründeten Zweifeln an deren Vorliegen - und somit aktenwidrigerweise - bejaht wird.
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Entscheidungsdatum: 20.02.2014
Aufbereitet am: 29.09.2014
951
Keine innerstaatliche Fluchtalternative in Afghanistan bei Verfolgung durch Taliban
Leitsätze
I. Es ist nach Lage des Falles davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor der Bedrohung durch die Taliban nicht ausreichend geschützt werden kann. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung durch die Taliban ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates sowie der instabilen Sicherheitslage auch in seiner Heimatprovinz (Baghlan) nicht sehr wahrscheinlich. II. Fallbezogen ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos - auch landesweit - keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
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Entscheidungsdatum: 21.05.2014
Aufbereitet am: 25.09.2014
950
Schutzwürdigkeit von Mordzeugen
Leitsätze
Allein die Verfolgung aufgrund der Zeugenschaft zu einem Mord steht in keinem Zusammenhang mit den Fluchtgründen der GFK. Zu prüfen sind jedoch asylrelevante Motive betreffend den Mord selbst sowie die Furcht des Zeugen vor Verfolgung.
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Entscheidungsdatum: 20.02.2014
Aufbereitet am: 24.09.2014
949
Verfahrensrechtliche Anforderungen an Ausweisung aus Gründen der nationalen Sicherheit
Leitsätze
I. Verfahrensrechtliche Garantien sind ein integraler Bestandteil der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung und der Verhängung eines Aufenthaltsverbots nach Art 8 EMRK. II. Selbst wenn eine Ausweisung auf Gründe der nationalen Sicherheit gestützt wird, verlangen die Grundsätze der Rechtmäßigkeit und der Rechtsstaatlichkeit, dass Maßnahmen, die grundlegende Menschenrechte betreffen, in irgendeiner Form einem kontradiktorischen Verfahren vor einem unabhängigen Spruchkörper unterliegen, der die Entscheidungsgründe und die relevanten Beweise überprüfen kann. Wenn notwendig kann dieses Verfahren angemessenen Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung als geheim eingestufter Informationen unterworfen werden. In einem solchen Verfahren muss die Berufung auf die nationale Sicherheit angefochten werden können. III. Selbst in Fällen, die unbestritten die nationale Sicherheit berühren, dürfen nur jene Teile des Verfahrens geheim bleiben, deren Offenlegung die nationale Sicherheit oder die Sicherheit anderer beeinträchtigen würde. IV. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen von Art 8 EMRK hängen von den Umständen des Einzelfalls ab und gehen nicht unbedingt so weit wie jene, die unter Art 5 und Art 6 EMRK gelten.
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Entscheidungsdatum: 28.01.2014
Aufbereitet am: 23.09.2014
948
Geschütztes Familienleben nach Art 8 EMRK solange nicht jede (familiäre) Verbindung gelöst wurde
Leitsätze
I. Die Beziehung einer Mutter zu ihrer in Österreich lebenden volljährigen Tochter ist vom Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens erfasst.
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Entscheidungsdatum: 12.03.2014
Aufbereitet am: 22.09.2014