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451
Ausreichende Gesundheitsversorgung macht Abschiebung nach Indien zulässig
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Zwar bestehen in Indien auf Grund der COVID-19-Pandemie schwierige Lebensumstände, damit ist aber die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Art 3 EMRK nicht dargetan. II. Gegenständlich kann nicht angenommen werden, dass der arbeitsfähige Beschwerdeführer mit schulischer Bildung, der bereits in seinem Herkunftsstaat gearbeitet hat und dort über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, nach einer Rückkehr in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. III. Da der Beschwerdeführer auch vor seiner Flucht bei seiner Familie leben konnte, ist davon auszugehen, dass dies auch nach seiner Rückkehr möglich ist. IV. Der Beschwerdeführer leidet zwar an einer leichten Darmerkrankung, gehört aber auch aufgrund dieser nicht zu den von COVID-19 besonders gefährdeten Personen.
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452
Volatile Sicherheitslage im Herkunftsstaat und Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft bestimmt der VfGH
LEITSATZ DES GERICHTS: Das BVwG hat die Anhaltung in Schubhaft ab dem Zeitpunkt für rechtswidrig zu erklären, für den der VfGH eine volatile Sicherheitslage im Zielstaat festsetzt, wodurch von der Unmöglichkeit der Abschiebung auszugehen ist. Dies auch dann, wenn innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen.
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453
Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung zwecks Wahrung des Kindeswohls
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Das Wohl des Kindes ist in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. II. Vor Erlass einer Rückkehrentscheidung ist das Wohl der davon betroffenen Kinder gebührend zu berücksichtigen. III. Die Trennung von Kleinkindern von Mutter oder Vater, mit denen sie sonst in Lebensgemeinschaft leben, stellt in jedem Fall eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls dar.
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454
Beschwerdevorentscheidung - Behebung eines nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Bescheides durch BVwG
LEITSATZ DES GERICHTS: Mit Behebung des Bescheides wurde ein nicht mehr dem Rechtsbestand angehörender Bescheid behoben, hingegen die den tatsächlichen Beschwerdegegenstand bildende Beschwerdevorentscheidung vom 23.3.2021, im Rechtsbestand belassen. Daher ist eine Entscheidung noch offen.
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455
Wegfall der Voraussetzungen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bei dauerhafter Ausreise des Freizügigkeitsberechtigten, von welchem das Aufenthaltsrecht abgeleitet wird
LEITSATZ DES GERICHTS: Sofern der freizügigkeitsberechtigte Ehepartner das Aufenthaltsrecht nach dauerhaftem Verlassen des Bundesgebietes nicht mehr in Anspruch nimmt, fallen auch die Voraussetzungen für ein davon abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht des zweiten Ehegatten weg.
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