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431
Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und der einhergehenden Trennung von Familienangehörigen bei besonders schwerwiegenden kriminellen Handlungen
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Trennung von Familienangehörigen ist nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist. Dies ist bei schwerwiegenden kriminellen Handlungen jedenfalls gegeben. II. Die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung eines Elternteils sind in Bezug auf das Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK zu berücksichtigen. III. Eine Aufenthaltsbeendigung darf nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens verletzt würde.
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432
Unterhalt oder freiwillige Zuwendungen?
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Der Gesetzgeber hatte bei der Familienzusammenführung gemäß § 47 Abs 3 NAG in erster Linie jene Angehörigen im Blick, die während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet auf Unterhaltsmittel des Zusammenführenden angewiesen sind. Damit soll nur jenen Angehörigen die Möglichkeit des Familiennachzugs eingeräumt werden, bei denen ein - in den Fällen des § 47 Abs 3 NAG näher definiertes, nicht zwingend finanzielles - Abhängigkeitsverhältnis zum Zusammenführenden gegeben ist. Hinsichtlich der Leistungserbringung sind Unterhaltsleistungen von freiwilligen Zuwendungen abzugrenzen, wobei Letztere nicht den Tatbestand des § 47 Abs 3 Z 3 lit a NAG erfüllen. II. Soweit das LVwG hervorhebt, dass die Nahrungsmittel zum wesentlichen Teil aus der eigenen Landwirtschaft bezogen würden, der Schulbesuch der Kinder gewährleistet sei und die gesamte Familie auf dem landwirtschaftlichen Hof wohne, ist darauf hinzuweisen, dass die Deckung der Grundbedürfnisse einer mehrköpfigen Familie erfahrungsgemäß weit mehr Bereiche umfasst und ein weit darüber hinausgehender Lebensbedarf besteht. III. IZm § 47 Abs 3 Z 3 lit a NAG ist für die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit eines Antragstellers von Zahlungen eines Zusammenführenden auf das Existenzminimum im Herkunftsstaat abzustellen. Es sind daher entsprechende Ermittlungen zum Existenzminimum im Herkunftsstaat erforderlich. Zu den Ergebnissen derartiger Erhebungen sind sodann die vom Antragsteller erzielten Einkünfte in Relation zu setzen.
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433
Zur Berechnung des Haushaltseinkommens bei volljährigen Kindern
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Nach der Rsp des VwGH kommt es bei einem gemeinsamen Haushalt darauf an, ob das Haushaltsnettoeinkommen den unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen jeweils zu ermittelnden "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs 1 ASVG deckt. II. Geht der über 18-jährige Sohn der Zusammenführenden einer Schulausbildung nach und ist daher vom Fortbestand seiner Kindeseigenschaft iSd § 252 Abs 2 Z 1 ASVG auszugehen, ist bei Ermittlung des maßgeblichen "Haushaltsrichtsatzes" für diesen Sohn (bzw Stiefsohn in Bezug auf den Revisionswerber) lediglich der in § 293 Abs 1 letzter Satz ASVG vorgesehene Richtsatz zu veranschlagen. III. Im Verfahren betreffend Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" ist zu klären, ob der Zusammenführenden für ihren volljährigen Sohn, falls sich dieser in einer Ausbildung iSv § 2 Abs 1 lit b FamLAG befindet, weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe zukommt. Zwar wären Leistungen der Familienbeihilfe bei Berechnung der für den Fremden zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel nicht zu berücksichtigen, jedoch würde ein Anspruch auf Familienbeihilfe auch das Bestehen eines Anspruches auf den Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs 3a Z 1 lit b EStG indizieren. Dabei sind die Aussagen, die im hg Erkenntnis vom 22.3.2011, 2007/18/0689, zum Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG in der damals anzuwendenden Fassung BGBl I 24/2007 getroffen wurden (vgl nunmehr § 33 Abs 3 EStG), auf die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit des Familienbonus Plus für die Einkommensermittlung nach § 11 Abs 5 NAG zu übertragen.
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434
Familiennachzug in Bezug auf asylberechtigten Sohn bzw Bruder
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Familienzusammenführung hat in Fällen, in denen den nachziehenden Familienangehörigen ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG nach Einreise in das Bundesgebiet nicht offen steht, über das NAG zu erfolgen. II. Wenn hinsichtlich der Rechtswirksamkeit der Zustellung des Asylzuerkennungsbescheides jegliche Feststellungen fehlen, ist sämtlichen Überlegungen zu einer Fristversäumnis die Grundlage entzogen und erweist sich eine darauf basierende Erkenntnisbegründung als nicht tragfähig. III. Dem Umstand, dass schon die den verwaltungsgerichtlichen Überlegungen zugrunde gelegte Fristversäumnis nicht ersichtlich ist, kommt gegenständlich jedenfalls insoweit (unmittelbare) Bedeutung zu, als das LVwG die Abweisung des Antrages der Erstrevisionswerberin (Mutter der zweit- bis sechstrevisionswerbenden Parteien sowie des Zusammenführenden, bei dem es sich um einen unbegleiteten Minderjährigen iSd RL 2003/86/EG gehandelt hatte) bestätigte und deren im Lichte des Art 10 Abs 3 lit a der RL 2003/86/EG und des dazu ergangenen Urteils des EuGH vom 12.4.2018 näher zu prüfenden Anspruch auf Familienzusammenführung mit Hinweis auf eine Fristversäumnis verneinte. Daraus ergeben sich auch (mittelbare) Auswirkungen auf das Verfahren der zweit- bis sechstrevisionswerbenden Parteien.
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435
Zusammenführender Unionsbürger zur Ausreise gezwungen?
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Für den Fall, dass der die Unionsbürgerschaft besitzende Ehemann der Fremden durch die Verweigerung eines Aufenthaltstitels für seine Ehegattin de facto dazu gezwungen wäre, Österreich und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, ist § 2 Abs 1 Z 9 NAG iSd EuGH-Rsp zu Art 20 AEUV unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass der Fremden ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist. II. Die bloße Tatsache, dass es für einen Unionsbürger aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Unionsgebiet wünschenswert erscheinen könnte, dass drittstaatsangehörige Familienangehörige sich mit ihm zusammen im Unionsgebiet aufhalten können, rechtfertigen aber für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn dem Familienangehörigen kein Aufenthaltsrecht gewährt würde.
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