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411
Rechtswidrigkeit der weiteren Schubhaft bei Kenntnis der Aussetzung von Rückübernahmen infolge Covid-19 im Dublinverfahren
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Schubhaft kann nur dann rechtmäßig sein, wenn eine Abschiebung bzw Überstellung innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftfristen auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der jeweils zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen. II. Treten während der Schubhaft Umstände ein, die eine Abschiebung auf absehbare Zeit unmöglich machen oder eine solche innerhalb eines belastbar prognostizierbaren Zeitraums nicht mehr realistisch erscheinen lassen, erweist sich die Aufrechterhaltung der Schubhaft ab Eintritt dieser Umstände als rechtswidrig.
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412
Bestehen von asylrechtlich relevanter Verfolgung in Bezug auf die Volksgruppe der Rohingya
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insb seine wahre Bedrohungssituation im Herkunftsstaat, vorzubringen. II. Nur im Fall deutlicher Hinweise im Vorbringen zu einem Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK in Frage kommt, hat die Behörde in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. III. Es ist von einer zwangsweisen Umsiedelung von Rohingyas und einer wesentlichen Benachteiligung dieser Volksgruppe auszugehen. Demgemäß ist ebenso davon auszugehen, dass Angehörige der Rohingya einer Verfolgung durch die Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt sind.
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413
Fristsetzungsantrag nach § 38 VwGG
LEITSATZ DES GERICHTS: Da das LVwG seiner Entscheidungspflicht nach Anordnung durch den Gerichtshof letztlich nachgekommen ist, war das Verfahren gemäß § 38 Abs 4 VwGG einzustellen.
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414
Vorliegen von Verfolgungsgefahr bei nachträglicher Konversion zu den Zeugen Jehovas
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Wesentliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich durch regelmäßige Gottesdienstbesuche und sonstige Aktivitäten manifestiert, und eine einhergehende Verhaltens- bzw Einstellungsänderung des Konvertiten. II. Eine asylrelevante Verfolgung kann ebenso auf Ereignissen beruhen, die erst nach Verlassen des Herkunftsstaates eingetreten sind (objektive Nachfluchtgründe) bzw auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat (subjektive Nachfluchtgründe). Derartigen Aktivitäten kann Asylrelevanz zukommen, wenn anzunehmen ist, dass diese aufgrund der bestehenden inneren Überzeugung auch bei einer Rückkehr fortgesetzt werden und sich ein Fremder dadurch der realen Gefahr einer Verfolgung aussetzt.
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415
Kein Erlöschen der Rechtsstellung "Daueraufenthalt – EU" auch bei nur geringer Anwesenheit im Unionsgebiet in Zwölf-Monats-Zeiträumen
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Art 9 Abs 1 lit c RL 2003/109/EG ist dahin auszulegen, dass die bestehende Rechtsstellung als langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger (Art 4 ff leg cit = "Daueraufenthalt – EU" iSd §§ 8 Abs 1 Z 7, 45 NAG) bei Abwesenheiten dieser Drittstaatsangehörigen im Gebiet der EU nicht erlischt, wenn diese weniger als zwölf Monate am Stück betragen. II. An die Unterbrechungszeiträume der Abwesenheit sind keine Qualitätskriterien zu stellen, es reicht also die zwischenzeitige physische Anwesenheit im Unionsgebiet aus. Insb müssen die betroffenen Drittstaatsangehörigen nicht dartun, hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen zu haben. III. Anders als oben geschildert (I. und II.) sind nur Sachverhalte zu beurteilen, in denen der betroffene Drittstaatsangehörige Rechtsmissbrauch begangen hat. In der überwiegenden Abwesenheit aus dem Unionsgebiet alleine ist ein solcher allerdings nicht zu erblicken.
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