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406
Keine res iudicata bei Folgeanträgen wegen zwischenzeitlicher Zuerkennung eines anderen Schutzstatus an Familienangehörige
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Damit ein Folgeantrag iSd § 2 Abs 1 Z 23 AsylG nicht gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, muss entweder eine neue Rechtslage oder ein neuer Sachverhalt vorliegen, wobei die neuen Fakten rechtserheblich sein müssen. II. Wurde einem Familienangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten abgeleitet zuerkannt (§ 34 Abs 1 Z 2 und Abs 3 AsylG) und wird im Anschluss einem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt, so liegt darin ein rechtserhebliches neues Faktum. Der bislang "bloß" subsidiär Schutzberechtigte kann sohin einen zulässigen Folgeantrag stellen (mit dem Ziel der Zuerkennung des abgeleiteten Asylstatus gemäß § 34 Abs 1 Z 1 und Abs 2 AsylG). III. Das BFA hat in Anträgen im Familienverfahren (§ 34 AsylG) unter einem allfällige eigene Fluchtgründe des Antragstellers zu ermitteln.
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407
Subsidiärer Schutz kraft Refoulementverbots wegen Erkrankung an Hepatitis D
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Eine Erkrankung muss nicht unmittelbar lebensbedrohlich sein, damit die Rückkehr des Betroffenen in den Herkunftsstaat ein "reales Risiko" einer den Art 2 oder 3 EMRK widerstreitenden Behandlung begründet. Stattdessen reicht es, wenn – in Ermangelung von dortigen Behandlungsmöglichkeiten – sich die Krankheit nach der Rückkehr zu einem lebensbedrohlichen Risiko verdichtet. II. Für Hepatitis D besteht in der Mongolei keine faktisch verfügbare Behandlungsmöglichkeit. Die Rückkehr Erkrankter dorthin würde sohin in einem Fortschreiten der Leberzirrhose, damit einhergehenden schwerwiegenden körperlichen Beschwerden und der schnelleren Notwendigkeit einer Lebertransplantation resultieren. Auf Grund der Refoulementverbotswidrigkeit eines solchen Szenarios ist an Hepatitis D erkrankten Antragstellern aus der Mongolei der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs 1 AsylG) zuzuerkennen.
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408
Keine Ableitung des Asylstatus im Familienverfahren bei gegebener Straffälligkeit
LEITSATZ DES GERICHTS: Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Familienverfahren darf keine Straffälligkeit des Familienangehörigen vorliegen.
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409
Notwendige Prüfung der individuellen Rückkehrsituation bei behaupteten systemischen Mängeln in anderen Mitgliedstaaten
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems müsse die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GRC, der GFK und der EMRK steht. II. Systemischen Schwachstellen in den Mitgliedstaaten kommt jedenfalls dann Bedeutung zu, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Dies ist von einer eingehenden Prüfung sämtlicher Umstände des Einzelfalls abhängig.
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410
Rechtswidrigkeit der weiteren Schubhaft bei Kenntnis der Aussetzung von Rückübernahmen infolge Covid-19 im Dublinverfahren
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Schubhaft kann nur dann rechtmäßig sein, wenn eine Abschiebung bzw Überstellung innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftfristen auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der jeweils zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen. II. Treten während der Schubhaft Umstände ein, die eine Abschiebung auf absehbare Zeit unmöglich machen oder eine solche innerhalb eines belastbar prognostizierbaren Zeitraums nicht mehr realistisch erscheinen lassen, erweist sich die Aufrechterhaltung der Schubhaft ab Eintritt dieser Umstände als rechtswidrig.
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