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401
Ersatzlose Behebung eines Bescheides
LEITSATZ DES GERICHTS: Die ersatzlose Behebung des Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein VwG stellt eine Entscheidung in der Sache selbst dar. Ein solcherart in Form eines Erkenntnisses gefasster Spruch eines VwG schließt eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich aus.
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402
"Besonders schweres Verbrechen" (§ 6 Abs 1 Z 4 AsylG) und Duldung
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Für die Bejahung der Frage des Vorliegens eines "besonders schweren Verbrechens" iSd § 6 Abs 1 Z 4 AsylG müssen im Einzelfall die folgenden Kriterien erfüllt sein: Verhalten mit erheblicher Gefährdung eines gewichtigen Interesses über einen längeren Zeitraum bei wesensimmanenter besonderer Wiederholungsgefahr, Rechtskraft des Strafurteils, Gemeingefährlichkeit des Drittstaatsangehörigen. Das Verbrechen des Suchtmittelhandels iSd § 28a SMG iVm kleineren Suchtmittelvergehen kann ein solcherart "besonders schweres Verbrechen" darstellen, insb bei einem gewinnsüchtigen Motiv, wobei gezeigte Reue und ein Wohlverhalten dies nicht zu relativieren vermögen, wenn der Wohlverhaltenszeitraum noch zu kurz ist und dem Drittstaatsangehörigen eine Gemeingefährlichkeit attestiert werden kann. II. § 8 Abs 3a iVm § 9 Abs 2 Z 3 AsylG (keine Zuerkennung subsidiären Schutzes bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens) ist im Lichte von Art 17 Abs 1 lit b RL 2011/95/EU dahin auszulegen, dass es nicht bloß auf die abstrakte Strafdrohung ankommt. Liegt ein "schweres Verbrechen" iSd § 6 Abs 1 Z 4 AsylG vor, ist jedenfalls auch § 9 Abs 2 Z 3 AsylG als erfüllt anzusehen. III. Auch bei männlichen syrischen Staatsangehörigen, die ihren Wehrdienst bereits abgeleistet hatten, besteht bei Rückkehr eine abstrakte Gefährdung, neuerlich eingezogen zu werden und Opfer einer dem Art 2 oder 3 EMRK, dem 6. oder 13. ZPEMRK widerstreitenden Behandlung zu werden. IV. Drittstaatsangehörige, denen der Asylstatus aberkannt wurde und in weiterer Folge gemäß § 8 Abs 3a iVm § 9 Abs 2 AsylG auch kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist und deren Abschiebung auf Grund des Refoulementverbots unzulässig ist, sind gemäß § 46a Abs 1 Z 2 FPG geduldet. V. Es stellt sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG, ob die in § 8 Abs 3a AsylG vorgesehene Verbindung einer Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung mit einer Rückkehrentscheidung mit der RL 2008/115/EG (RückführungsRL) vereinbar ist. Daher ist die Revision zuzulassen (§ 25a Abs 1 VwGG).
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403
Keine res iudicata bei Folgeanträgen wegen zwischenzeitlicher Zuerkennung eines anderen Schutzstatus an Familienangehörige
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Damit ein Folgeantrag iSd § 2 Abs 1 Z 23 AsylG nicht gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, muss entweder eine neue Rechtslage oder ein neuer Sachverhalt vorliegen, wobei die neuen Fakten rechtserheblich sein müssen. II. Wurde einem Familienangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten abgeleitet zuerkannt (§ 34 Abs 1 Z 2 und Abs 3 AsylG) und wird im Anschluss einem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt, so liegt darin ein rechtserhebliches neues Faktum. Der bislang "bloß" subsidiär Schutzberechtigte kann sohin einen zulässigen Folgeantrag stellen (mit dem Ziel der Zuerkennung des abgeleiteten Asylstatus gemäß § 34 Abs 1 Z 1 und Abs 2 AsylG). III. Das BFA hat in Anträgen im Familienverfahren (§ 34 AsylG) unter einem allfällige eigene Fluchtgründe des Antragstellers zu ermitteln.
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404
Subsidiärer Schutz kraft Refoulementverbots wegen Erkrankung an Hepatitis D
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Eine Erkrankung muss nicht unmittelbar lebensbedrohlich sein, damit die Rückkehr des Betroffenen in den Herkunftsstaat ein "reales Risiko" einer den Art 2 oder 3 EMRK widerstreitenden Behandlung begründet. Stattdessen reicht es, wenn – in Ermangelung von dortigen Behandlungsmöglichkeiten – sich die Krankheit nach der Rückkehr zu einem lebensbedrohlichen Risiko verdichtet. II. Für Hepatitis D besteht in der Mongolei keine faktisch verfügbare Behandlungsmöglichkeit. Die Rückkehr Erkrankter dorthin würde sohin in einem Fortschreiten der Leberzirrhose, damit einhergehenden schwerwiegenden körperlichen Beschwerden und der schnelleren Notwendigkeit einer Lebertransplantation resultieren. Auf Grund der Refoulementverbotswidrigkeit eines solchen Szenarios ist an Hepatitis D erkrankten Antragstellern aus der Mongolei der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs 1 AsylG) zuzuerkennen.
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405
Keine Ableitung des Asylstatus im Familienverfahren bei gegebener Straffälligkeit
LEITSATZ DES GERICHTS: Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Familienverfahren darf keine Straffälligkeit des Familienangehörigen vorliegen.
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