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386
Verfassungswidrige Interessenabwägung iZm der Zusammenführung pflegebedürftiger Enkelkinder
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Der im Hinblick auf Versorgung und Sicherheit der minderjährigen Beschwerdeführerinnen bedenklichen familiären Lage im Herkunftsstaat ist die familiäre Situation der Beschwerdeführerinnen im Haushalt ihrer (obsorgeberechtigten) Großmutter gegenüberzustellen. Die Beschwerdeführerinnen haben in Österreich auch Kontakt zu ihren beiden Onkeln und Tanten sowie deren Kindern und verfügen über einen Freundeskreis. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wieso öffentliche Interessen die Rechte der beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen aus Art 8 EMRK überwiegen sollen. Der vom LVwG herangezogene Hinweis auf einen (in der Sache bloß rund eineinhalbmonatigen) Zeitraum zwischen Einreise in das Bundesgebiet und Antragstellung auf Übertragung der Obsorge kann ein solches Abwägungsergebnis im vorliegenden Fall jedenfalls nicht tragen. II. Das LVwG hat § 11 Abs 3 NAG in einer Weise angewendet, die mit Art 8 EMRK nicht zu vereinbaren ist, wodurch die zwei minderjährigen Staatsangehörigen Serbiens im Rahmen ihres Verfahrens auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Ablauf des visumfreien Aufenthalts jeweils in ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt wurden.
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387
Neuerlich zur Relevanz von § 25 NAG für Verwaltungsgerichte
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Der Umstand allein, dass im Verlängerungsverfahren erst das LVwG vom Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung ausgegangen ist, vermag an der Maßgeblichkeit des § 25 NAG nichts zu ändern. II. Der Umstand, dass die Behörde nicht befugt wäre, den Verlängerungsantrag bei Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung abzuweisen, sondern zu einem Vorgehen gemäß § 25 Abs 1 NAG angehalten wäre, berechtigt das LVwG nicht, die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen. III. Gemäß § 17 VwGVG sind die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des NAG, welche die Behörde in seinem dem Verfahren vor dem LVwG vorangehenden Verfahren anzuwenden gehabt hätte, vom LVwG sinngemäß anzuwenden. Daraus folgt, dass § 25 NAG auch vom LVwG anzuwenden ist, ungeachtet dessen, dass in der genannten Bestimmung lediglich von der "Behörde" die Rede ist. IV. Eine allein aus § 25 Abs 1 NAG abgeleitete Befugnis zur Zurückverweisung der Sache an die Behörde besteht nicht. Ob das LVwG zur Zurückverweisung der Sache an die Behörde berechtigt ist, bestimmt sich nach der (allgemeinen) verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 28 VwGVG.
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388
Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet bei Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens
LEITSATZ DES GERICHTS: Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ist regelmäßig vom Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung auszugehen.
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389
Keine Annahme von Verfolgungsgefahr bei untergeordneter politischer Tätigkeit aus asyltaktischen Gründen
LEITSATZ DES GERICHTS: Eine Gefahr politischer Verfolgung im Herkunftsstaat wegen exilpolitischer Aktivitäten ist nur dann anzunehmen, wenn ein Fremder bei seinen Aktivitäten besonders hervortritt und sein Gesamtverhalten ihn als ernsthaften und einflussreichen Gegner erscheinen lässt.
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Zurückweisung von Asylanträgen wegen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat und Familieneinheit
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Mitgliedstaaten dürfen ihre in Art 33 Abs 2 lit a RL 2013/32/EU statuierte Ermächtigung, Asylanträge wegen bereits erfolgter Schutzzuerkennung in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig zurückzuweisen, aus Sicht der Unionsgrundrechte nur dann nicht nutzen, wenn im Schutz gewährenden Mitgliedstaat auf Grund systematischer Schwachstellen im Asylwesen eine Verletzung des Art 4 GRC droht. II. Wird der Asylantrag im zweiten Mitgliedstaat aus Gründen im Schutzbereich von Art 7 und 24 Abs 2 GRC gestellt, so darf dieser Mitgliedstaat die genannte Ermächtigung des Art 33 Abs 2 lit a RL 2013/32/EU nutzen. III. Vom genannten Punkt (II.) unberührt bleibt eine sich aus Art 23 Abs 2 RL 2011/95/EU ergebende Verpflichtung des zweiten Mitgliedstaates, Familienangehörigen von Personen mit zuerkanntem internationalen Schutz, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, einen Anspruch auf Leistungen iSd Art 24-35 leg cit zu gewähren. IV. Im Rahmen der Subsumtion des Tatbestandsmerkmals "soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist" (Art 23 Abs 2 RL 2011/95/EU) haben die Mitgliedstaaten zu prüfen, ob der betreffende Drittstaatsangehörige in einem anderen Mitgliedstaat nicht schon Anspruch auf eine bessere Behandlung als jene iSd Art 24-35 leg cit genießt.
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