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371
Notwendige Auseinandersetzung mit vorangegangenen Sachverhalten im Folgeantragsverfahren
LEITSATZ DES GERICHTS: Ein Folgeantrag darf nicht schon deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil ein Sachverhalt geltend gemacht wird, der bereits vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens vorgelegen hat.
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372
Mangelhafte Ermittlungen zur medizinischen Versorgungslage, insb zur Verfügbarkeit von Medikamenten in Afghanistan
LEITSATZ DES GERICHTS: Der Beschwerdeführer aus Afghanistan wird durch die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der mangelnden Auseinandersetzung mit der Verfügbarkeit von Medikamenten für die Behandlung der Erkrankung sowie mit der Rückkehrsituation in die Region der innerstaatlichen Fluchtalternative im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.
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373
Zurückziehung des Verlängerungsantrages nach Amtsrevision
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist. Dies bedeutet für Fälle, in denen der Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Beschwerde bis zur Beschwerdeerledigung, möglich ist. II. Wird ein (hier: mit einem Zweckänderungsantrag verbundener) Verlängerungsantrag mit Bescheid abgewiesen und dieser Bescheid ersatzlos behoben, ist das Verfahren über diesen Antrag weiterhin anhängig, sodass der unerledigte Antrag gemäß § 13 Abs 7 AVG zurückgezogen werden kann. III. Ein Einstellungsfall iSd § 33 Abs 1 VwGG liegt nach der VwGH-Rsp jedenfalls bei einer formellen Klaglosstellung, aber auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat. Diese Rsp hat auch für eine Amtsrevision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gemäß Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Gültigkeit.
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374
Missbräuchliche Stellung eines Asylantrags aus wirtschaftlichen Gründen
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Werden keine asylrelevanten Gründe vorgebracht, sondern beruft sich der Beschwerdeführer hauptsächlich darauf, mit seinem in Österreich lebenden Sohn – mit dem er zuletzt vor fünf Jahren Kontakt hatte und für den er nicht obsorgeberechtigt ist – ein Familienleben aufnehmen zu wollen, so ist der Schluss gerechtfertigt, dass der Asylantrag bloß in der Absicht, die Normen des Asyl- und Fremdenrechts zu umgehen, gestellt wurde. II. Dass die fremde Person in Österreich allenfalls wirtschaftlich gegenüber ihrer Situation im Herkunftsstaat (hier: Marokko) bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, es ließe sich im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage aufbauen und damit die Existenz nicht sichern. Für eine derartige Annahme haben jedenfalls Hinweise auf exzeptionelle Umstände vorzuliegen.
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375
Schubhaft in einer Justizanstalt – Pflichten der EU-Mitgliedstaaten
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Einrichtung, in der die Schubhaft vollzogen wird, eine "spezielle Hafteinrichtung" (iSd Art 16 Abs 1 Satz 1 RL 2008/115/EG) ist, ist eine Einzelfallbetrachtung anzustellen. Kriterien, die dafür sprechen, sind eine räumliche Trennung von sonstigen Gefangenen (insb Strafgefangenen) und ein speziell für die Betreuung der Schubhäftlinge geschultes Personal, welches für diese Häftlinge eigens verantwortlich ist. Eine organisatorische Verflechtung der Einrichtung mit dem Strafvollzug schadet nicht, solange die genannten Kriterien gewahrt sind. Insgesamt muss die Schubhaft sich möglichst von der Strafhaft unterscheiden und muss die Achtung der den Schubhäftlingen in der GRC sowie in den Art 16 Abs 2 bis 5 und Art 17 RL 2008/115/EG gewährten subjektiven Rechte sichergestellt sein. II. Ein mit der Schubhaftverhängung, -fortsetzung und -prüfung betrautes Gericht muss gemäß Art 47 GRC überprüfen können, ob die Voraussetzungen des Art 18 RL 2008/115/EG für die Unterbringung des betroffenen Drittstaatsangehörigen in einer Strafhaftanstalt erfüllt sind. III. Die Ermächtigung des Art 18 Abs 1 RL 2008/115/EG, Schubhäftlinge "notfalls" in gewöhnlichen Haftanstalten unterzubringen, ist eng auszulegen und ihre Nutzung stark rechtfertigungsbedürftig. Der Mitgliedstaat muss nachweisen, dass eine dauerhafte Überlastung seiner Schubhafteinrichtungskapazitäten wenigstens unmittelbar bevorsteht, nicht vorhersehbar war und während des gesamten Zeitraums der Nutzung der Ermächtigung fortbesteht. Zudem müssen während des Nutzungszeitraums Abhilfemaßnahmen getroffen werden. IV. In Ausführung der Ermächtigung des Art 18 Abs 1 RL 2008/115/EG dürfen den Schubhäftlingen keine anderen subjektiven Rechte entzogen werden als die in Art 16 Abs 1 und 17 Abs 2 leg cit verankerten. V. Die mitgliedstaatliche Gesetzgebung in Ausführung des Art 18 Abs 1 RL 2008/115/EG muss eine Einzelfallprüfung dahingehend vorsehen, dass bei jeder Schubhaftentscheidung zu prüfen ist, ob nicht doch ein Platz in einer "speziellen Hafteinrichtung" iSd Art 16 Abs 1 Satz 1 RL 2008/115/EG vorhanden ist. VI. Eine mitgliedstaatliche Gesetzgebung, die undifferenziert die Unterbringung in Strafhaftanstalten erlaubt (wie § 62a dt AufenthaltsG idF dBGBl 2019 I S 1294), ist mit Unionsrechtswidrigkeit belastet. Solche Vorschriften sind auf Grund des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs unangewendet zu lassen.
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