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356
Amtswegiger "Daueraufenthalt - EU" nach BFA-Mitteilung
LEITSATZ DES GERICHTS: Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten bedarf evidenter Maßen erst eines (mit Beschwerde vor dem BVwG bekämpfbaren) Bescheides des BFA, in dem das Vorliegen eines Endigungsgrundes iSd § 7 Abs 1 Z 2 AsylG überprüfbar zu begründen ist, sodass nicht ersichtlich ist, dass im Falle, in dem der Gegenstand eines Erkenntnisses in der amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 Abs 8 NAG liegt, ein Rechtsschutzdefizit vorläge. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach der vom Gesetzgeber gewählten Vorgangsweise vor der bescheidmäßigen Aberkennung des Asylstatus die lediglich an das Ergehen einer Mitteilung des BFA nach § 7 Abs 3 AsylG gebundene amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 45 Abs 8 NAG zu erfolgen hat. Für eine nähere Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Mitteilung durch die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (bzw das LVwG) besteht weder eine rechtliche Grundlage noch aus Rechtsschutzgründen der vom Fremden behauptete Überprüfungsbedarf.
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Prüfumfang des BFA beim Aberkennungsverfahren einer subsidiären Schutzberechtigung
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Eine maßgebliche Änderung von Umständen iSd § 9 Abs 1 AsylG liegt nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht. Wurde eine subsidiäre Schutzberechtigung aufgrund einer psychischen Erkrankung und der Tatsache, dass die fremde Person im Herkunftsstaat (Äthiopien) in eine ausweglose Notlage geraten würde, zuerkannt, so sind für die Überprüfung einer Aberkennung belastbare Beweismittel (bspw Unterlagen betreffend die Krankengeschichte der Person) heranzuziehen. II. Als weitere Voraussetzung für die Aberkennung einer subsidiären Schutzberechtigung ist stets zu prüfen, ob eine Rückkehr in den Herkunftsstaat in der aktuellen Situation ohne Beeinträchtigung der durch § 8 Abs 1 AsylG geschützten Rechte möglich ist. Zur Beurteilung sind etwa Feststellungen zum Herkunftsstaat bzw zur Herkunftsregion der fremden Person heranzuziehen.
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Zum Zeitpunkt der Entscheidung über einen Asylantrag und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Da die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz unzulässig ist, muss ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren eingestellt und eine bereits vom BFA erlassene erstinstanzliche Rückkehrentscheidung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom BVwG ersatzlos behoben werden. II. Möchte eine in Haft befindliche Person Asyl beantragen, so ist der Asylantrag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu stellen. Dazu muss eine Vorführung beantragt werden.
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Zu den Voraussetzungen des Selbsteintrittsrechts
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Sind die Aufnahmekapazitäten für Asylwerber in einem Mitgliedstaat knapp und kommt es etwa daher teilweise zu Problemen bei der lückenlosen materiellen Versorgung von Asylwerbern, so kann aufgrund dieser Umstände nicht auf das Vorliegen genereller systemischer Mängel geschlossen werden. II. Wird über eine fremde Person aufgrund der Covid-19-Pandemie eine mehrtägige Quarantäne, während dieser sie behördlich untergebracht und auch entsprechend versorgt wird, verhängt, so kann darin keine unmenschliche Behandlung erblickt werden. III. Überstellungen im Rahmen der Dublin-III-VO sind im Lichte des Art 4 GRC bzw Art 3 EMRK bloß im Falle einer "extremen materiellen Not", die bei der zu überstellenden Person unabhängig von deren Willen und persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig. Nur wenn im Aufnahmestaat objektive Kriterien (systemische oder allgemeine Mängel) vorliegen und dazu kumulativ die ernsthafte Gefahr besteht, dass die betroffene Person einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird, liegen jene außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen können. IV. Eine asylsuchende Person kann sich im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaats nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in welchem sie die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten kann. Es ist dabei irrelevant, dass bloß deshalb in einem anderen Mitgliedstaat kein Asylantrag gestellt wurde, weil von Anfang an der Wunsch bestand, nach Österreich zu kommen.
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Negative Zukunftsprognose als Ausschlussgrund für einen Durchsetzungsaufschub bei Unionsbürgern
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Zeigt die fremde Person etwa eine Ignoranz gegenüber Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung sowie eine fehlende Reue, die sich aus der mangelnden Einsicht in die in der Vergangenheit begangenen Delikte ableitet, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass es durch die fremde Person auch zukünftig zu einschlägigen Rechtsverstößen kommt. Ein derartiges Verhalten führt unzweifelhaft zur Annahme, dass von der fremden Person eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. II. Der Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs iSd § 70 Abs 3 FPG steht beispielsweise die mangelnde Akzeptanz der österreichischen Rechtsordnung entgegen. Wurde für die betroffene Person aufgrund ihres Gesamtfehlverhaltens eine negative Zukunftsprognose erstellt, so ist zu befürchten, dass diese im Falle eines Verbleibs im Bundesgebiet erneut straffällig wird, weshalb eine sofortige Ausreise der Person im öffentlichen Interesse gelegen ist. III. Eine allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat durch das BVwG iSd § 18 Abs 5 BFA-VG von Amts wegen zu erfolgen; die fremde Person hat kein Antragsrecht diesbezüglich. Wird dennoch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt, so ist dieser als unzulässig zurückzuweisen.
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