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Kein gebotener Selbsteintritt ohne Widerlegung der Sicherheitsvermutung des § 5 Abs 3 AsylG
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Für einen Selbsteintritt gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO genügen weder allgemeine Berichte, eine geringe Anerkennungsquote, eine drohende Verhaftung noch eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art 13 EMRK. Vielmehr muss eine Verletzung der Rechte des Art 3 EMRK bzw Art 4 GRC in dem für das Verfahren zuständigen Staat wahrscheinlich sein. II. Die Zuständigkeit für das Führen eines Asylverfahrens ergibt sich allein aus den Bestimmungen der Dublin-Verordnungen. Individuelle Wünsche des betroffenen Asylwerbers sind dabei nicht zu berücksichtigen. III. Führte ein Asylwerber den Großteil seiner Beziehung mit einer im Inland aufhältigen Partnerin in Form einer Fernbeziehung und ist die in Österreich lebende Partnerin nicht auf den Asylwerber angewiesen, so wird im Falle einer Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz (hier: aufgrund der Unzuständigkeit Österreichs) eine behauptete Verletzung des Art 8 EMRK erheblich relativiert.
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Konversion zum Christentum
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Der VwGH hat im Zusammenhang mit der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels bereits wiederholt erkannt, dass es den Anforderungen an eine schlüssige Beweiswürdigung nicht entspricht, wenn Erfahrungssätze angewendet werden, ohne deren unterstellte generelle Geltung näher zu begründen. II. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels muss eine (schlüssige) Beweiswürdigung auch den sehr persönlichen und daher unterschiedlichen Zugang verschiedener Menschen zu ihrem religiösen Glauben in Betracht ziehen. III. An das Wissen eines Asylwebers über den von ihm angenommenen Glauben bzw einzelne theologische Fragestellungen dürfen keine überzogenen Erwartungen geknüpft werden.
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Unterlassung einer Aussetzung der Visafreiheit für Bürger der USA durch die Europäische Kommission
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Art 7 Abs 1 lit a VO (EU) 2018/1806 verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, der Kommission Drittstaaten zu nennen, die für die Einreise von Unionsbürgern eine Visumpflicht vorsehen, während die Staatsangehörigen dieser Drittstaaten die EU-Außengrenzen gemäß Anhang II sichtvermerkfrei überschreiten dürfen. Die Mitteilung ist im Amtsblatt der EU zu veröffentlichen. Behält der Drittstaat die Visumpflicht auch nach Ablauf von 24 Monaten ab der Veröffentlichung bei, so hat die Europäische Kommission gemäß Art 7 Abs 1 lit f VO (EU) 2018/1806 per delegiertem Rechtsakt iSd Art 290 AEUV die Visafreiheit in der EU für dessen Staatsangehörige für zwölf Monate auszusetzen. II. Art 7 Abs 1 lit f VO (EU) 2018/1806 ist nicht als absolute Verpflichtung der Kommission zu deuten, die Visafreiheit für Drittstaatsangehörige auszusetzen, deren Staaten das Prinzip der Gegenseitigkeit nicht leben. Vielmehr verfügt die Kommission über ein Handlungsermessen. Dabei hat die Kommission zunächst das Ergebnis der von dem betroffenen Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen, sodann die von ihr selbst insbesondere in den Bereichen Politik, Wirtschaft und Handel unternommenen Schritte zur Wiedereinführung oder Einführung des visafreien Reiseverkehrs und schließlich die Auswirkungen einer Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht auf die Außenbeziehungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu dem betreffenden Drittland zu würdigen.
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Ex-lege-Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats wegen fehlender Bindung
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Konstellation des Verlusts der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats, mit dem – in Ermangelung des gleichzeitigen Besitzes der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats – der Verlust der Unionsbürgerschaft einhergeht, fällt unter das Unionsrecht (Art 20 AEUV). II. Es ist den Mitgliedstaaten grs aus unionsrechtlicher Sicht unbenommen, den Verlust der Staatsangehörigkeit bei nie bestehender Bindung zum Staat oder Verlust dieser Bindung vorzusehen. Es muss aber stets eine Einzelfallprüfung der Folgen dieses Verlusts für die Situation der Betroffenen aus unionsrechtlicher Sicht offenstehen. III. Sieht das nationale Recht einen Verlust der Staatsangehörigkeit ex lege mit Eintritt eines gewissen Lebensalters wegen nicht (mehr) bestehender Bindung vor, so muss die genannte Einzelfallprüfung zur Verfügung stehen. Insb sind die Auswirkungen des Verlusts der Staatsangehörigkeit (Unionsbürgerschaft) auf das Familien- und Berufsleben der betroffenen Person in Relation zum vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Ziel zu prüfen. IV. Ist das gebotene Verfahren über einen Antrag auf Beibehaltung der Staatsangehörigkeit an eine Frist gebunden, so muss diese angemessen sein, um die unionsrechtliche Rechtsstellung wahren zu können (Effektivitätsgrundsatz). Diese Frist kann auch nur zu laufen beginnen, wenn die nationalen Behörden die betroffene Person vom (drohenden) Verlust der Staatsangehörigkeit und der Möglichkeit dieses Beibehaltungsverfahrens informiert haben. Ist der Eintritt eines bestimmten Lebensjahres Beurteilungszeitpunkt für das Bestehen der Bindung, so kann die Frist erst nach diesem Stichtag zu laufen beginnen. V. Das Fehlen eines Beibehaltungsverfahrens, in welchem die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen wird, kann keinesfalls durch die Möglichkeit einer – allenfalls erleichterten – Wiedereinbürgerung ausgeglichen werden.
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Missbräuchliche Stellung eines Asylantrages als Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit; zweijährig befristetes Einreiseverbot
LEITSATZ DES GERICHTS: I. § 53 Abs 2 FPG enthält eine bloß beispielhafte Aufzählung an Umständen, derentwegen die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch Fremde angenommen werden kann. II. Ein rechtswidriger Aufenthalt alleine kann ein Einreiseverbot nicht rechtfertigen, solange nicht qualifizierte Verstöße gegen das Fremdenrecht, etwa gegen die Ausreiseverpflichtung, hinzukommen. III. Jedoch kann eine rechtsmissbräuchlich erfolgte Asylantragstellung sowohl dem Grunde nach als auch in der Höhe von zwei Jahren ein Einreiseverbot rechtfertigen. Für diese Beurteilung sind die Umstände der Antragstellung einer Einzelfallbeurteilung zu unterziehen.
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