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Homosexuelle Orientierung als Teil der Identität
LEITSATZ DES GERICHTS: Von einem Asylwerber kann nicht erwartet werden, seine Homosexualität im Herkunftsstaat geheim zu halten, um eine Verfolgung zu vermeiden.
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Nichtbescheid wegen fehlender charakteristischer Merkmale der Unterschrift
LEITSATZ DES GERICHTS: Damit einem als "Bescheid" bezeichneten Schriftstück auch Bescheidqualität zukommt, hat die Unterschrift – neben den weiteren Voraussetzungen betreffend einen Bescheid – bestimmte Merkmale aufzuweisen. Sie muss ein Buchstabengebilde und damit einen individuellen Schriftzug in einer üblichen Schrift darstellen, aus welchem Dritte, die den Namen des Unterzeichneten kennen, den Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen können. Ein völlig abstrakter, schlaufen- und wellenförmiger Schriftzug oder eine Paraphe ist nicht als Unterschrift zu qualifizieren.
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Zum Schulerfolgsnachweis bei modularen Ausbildungssystemen
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Unter einem Schulerfolg iSd § 63 Abs 3 NAG kann idR nur ein positives Jahreszeugnis verstanden werden. Allerdings ist für den Fall, dass einzelne Gegenstände negativ (oder vorerst nicht) beurteilt wurden, auch dann von einem Schulerfolg auszugehen, wenn ein Schüler zum Aufstieg berechtigt ist und sich auf diese Weise ohne Verzögerung der abschließenden Prüfung zu nähern vermag. Von einem Schulerfolg ist aber dann nicht auszugehen, wenn ein Schüler ein Semester wiederholt, da in einem solchen Fall von einem Aufstieg iSd VwGH-Rsp nicht die Rede sein kann. Ein Schulerfolg liegt insb auch dann nicht vor, wenn ein Schüler, für den - da er sich nach dem System der Ausbildung bereits deren Ende nähert - ein Aufstieg nicht mehr in Betracht kommt, sondern nur mehr die abschließende Prüfung vorgesehen ist, ein Semester wiederholt, anstatt die Prüfung ungesäumt abzulegen. II. Die Annahme eines Schulerfolgs setzt jedenfalls eine Berechtigung zum Aufstieg bzw am Ende der Ausbildung die Ablegung der abschließenden Prüfung voraus. Dies hat zur Folge, dass sich der Schüler auf diese Weise dem Abschluss der Ausbildung ohne Verzögerung annähern kann. Soweit die Rsp diesen Umstand besonders hervorhebt, wird kein zusätzliches (eigenständiges) Beurteilungskriterium aufgestellt, sondern bloß die genannte Folge (Wirkung) der Berechtigung zum Aufstieg bzw der abschließenden Prüfung hervorgekehrt. III. Der Telos des SchUG-BKV besteht nicht darin, von berufstätigen bzw erwachsenen Schülern weniger Schulerfolg zu verlangen, sondern darin, einen Erfolg nur nicht in der (für Schüler an dem SchUG unterliegenden Schulen maßgeblichen) kontinuierlichen Weise zu verlangen. IV. Bei der Prüfung gemäß § 63 Abs 3 NAG ist das Vorliegen eines Schulerfolgs zwar in einem bestimmten (zuletzt abgeschlossenen) Schuljahr zu beurteilen. Dies ändert aber nichts daran, dass die für die Beurteilung des Schulerfolgs nach dem hier maßgeblichen SchUG-BKV entscheidende Frage, ob sich ein Schüler dem Abschluss der Ausbildung ohne Verzögerung annähert und damit ein Abschluss der Ausbildung innerhalb der vorgesehenen Ausbildungsdauer möglich ist, zwangsläufig einen Bezug zur vorgesehenen Gesamtdauer der Ausbildung aufweist. V. Die Beurteilung des Schulerfolgs iSe verzögerungsfreien Annäherung an den Abschluss der Ausbildung bestimmt sich mangels eigenständiger Regelungen im NAG anhand der einschlägigen schulunterrichtsrechtlichen Normen - hier dem SchUG-BKV. Das SchUG-BKV setzt jedoch (ua) eine Berechtigung zum Aufstieg voraus. Kommt eine solche nicht mehr in Betracht, ist im Hinblick darauf aber jedenfalls vom Fehlen des erforderlichen Studienerfolgs auszugehen.
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Kein gebotener Selbsteintritt ohne Widerlegung der Sicherheitsvermutung des § 5 Abs 3 AsylG
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Für einen Selbsteintritt gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO genügen weder allgemeine Berichte, eine geringe Anerkennungsquote, eine drohende Verhaftung noch eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art 13 EMRK. Vielmehr muss eine Verletzung der Rechte des Art 3 EMRK bzw Art 4 GRC in dem für das Verfahren zuständigen Staat wahrscheinlich sein. II. Die Zuständigkeit für das Führen eines Asylverfahrens ergibt sich allein aus den Bestimmungen der Dublin-Verordnungen. Individuelle Wünsche des betroffenen Asylwerbers sind dabei nicht zu berücksichtigen. III. Führte ein Asylwerber den Großteil seiner Beziehung mit einer im Inland aufhältigen Partnerin in Form einer Fernbeziehung und ist die in Österreich lebende Partnerin nicht auf den Asylwerber angewiesen, so wird im Falle einer Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz (hier: aufgrund der Unzuständigkeit Österreichs) eine behauptete Verletzung des Art 8 EMRK erheblich relativiert.
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Konversion zum Christentum
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Der VwGH hat im Zusammenhang mit der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels bereits wiederholt erkannt, dass es den Anforderungen an eine schlüssige Beweiswürdigung nicht entspricht, wenn Erfahrungssätze angewendet werden, ohne deren unterstellte generelle Geltung näher zu begründen. II. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels muss eine (schlüssige) Beweiswürdigung auch den sehr persönlichen und daher unterschiedlichen Zugang verschiedener Menschen zu ihrem religiösen Glauben in Betracht ziehen. III. An das Wissen eines Asylwebers über den von ihm angenommenen Glauben bzw einzelne theologische Fragestellungen dürfen keine überzogenen Erwartungen geknüpft werden.
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