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186
Unbegründetheit eines Antrages auf internationalen Schutz rechtfertigt für sich allein keine Verhängung eines Einreiseverbotes
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, welcher sich im Verfahren als unbegründet herausstellt, begründet für sich alleine keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. II. Bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot handelt es sich um trennbare Spruchbestandteile, sodass mit einer Rückkehrentscheidung nicht zwingend auch ein Einreiseverbot einhergehen muss. III. Ein unbegründeter Antrag auf internationalen Schutz erfüllt den Tatbestand des § 53 Abs 2 FPG hinsichtlich der Zulässigkeit der Erlassung eines Einreiseverbotes für sich alleine nicht.
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187
Kein Auslösen von Rechtswirkungen bei späterer, neuerlicher Zustellung eines Bescheids
LEITSATZ DES GERICHTS: Eine im Anschluss an die rechtswirksame Zustellung eines behördlichen Schriftstückes erneute, spätere Zustellung löst gemäß § 6 ZustellG keine Rechtsfolgen mehr aus.
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188
Prüfung eines Folgeantragsbegehrens unter Zugrundelegung unterschiedlicher Vergleichsbescheide
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz ist unzulässig, wenn keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, oder solche zwar vorliegen, aber nicht geeignet sind, erheblich zur Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist. II. Als Vergleichsbescheid ist jeweils derjenige Bescheid heranzuziehen, mit welchem zuletzt in der Sache entschieden wurde.
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189
Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Fluchtgrund der Wehrdienstverweigerung bei Widersprüchen und Unvereinbarkeiten mit den Länderfeststellungen
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Gefahr einer Wehrdienstverweigerern bzw Deserteuren im Herkunftsstaat drohenden Bestrafung kann Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den angedrohten bzw verhängten Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt. II. Die behauptete Furcht, allein durch Bürgerkriegshandlungen möglicherweise zu Schaden zu kommen, stellt ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine asylrelevante Verfolgung dar.
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190
Verletzung der Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Beseitigung von Ausreise- bzw Abschiebungshindernissen steht einer Duldung entgegen
LEITSATZ DES GERICHTS: Es ist grundsätzlich gerechtfertigt, die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß § 46a Abs 1 Z 3 FPG als nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus § 46 Abs 2 FPG ergebenden Verpflichtung, das Ausreise- und/oder Abschiebehindernis in Form des Fehlens eines gültigen Reisedokumentes aus eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist.
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