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Gebotene persönliche Vorsprache zur Identifizierung im Rahmen von Rückübernahmeabkommen
LEITSATZ DES GERICHTS: Selbst dann, wenn ein besonderes Identifizierungsverfahren nach § 46 FPG nicht erforderlich ist, kann eine persönliche Vorsprache zur Identifizierung gemäß dem jeweils zugrunde liegenden Rückübernahmeabkommen geboten sein.
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Bei Zurückweisung gemäß § 5 Abs 1 AsylG keine amtswegige Prüfung nach § 57 Abs 1 AsylG
LEITSATZ DES GERICHTS: § 58 Abs 1 AsylG legt fest, unter welchen Voraussetzungen das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen hat. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs 1 AsylG aufgrund der festgestellten Zuständigkeit eines anderen Staates zurückgewiesen, ist eine amtswegige Prüfung mangels Erwähnung dieser Fallkonstellation in § 58 Abs 1 AsylG nicht vorgesehen.
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Zum Sozialhilfebezugsrecht dauerhaft niedergelassener Fremder
LEITSATZ DES GERICHTS: I. § 4 Abs 1 erster Satz Sozialhilfe-GrundsatzG wurde durch § 4 Abs 2 Z 2 Sbg SozialunterstützungsG (welcher inhaltlich § 5 Abs 1 OÖ Sozialhilfe-AusführungsG entspricht) umgesetzt. Das darin normierte Erfordernis der "Dauerhaftigkeit" bezieht sich sowohl auf einen tatsächlichen wie auch auf einen rechtmäßigen mindestens fünfjährigen Aufenthalt des "dauerhaft niedergelassenen Fremden". II. In Bezug auf einen allfälligen Sozialhilfeanspruch Fremder wird in § 4 Abs 1 Sozialhilfe-GrundsatzG auf einen – durch eine fünfjährige "Wartefrist" näher bestimmten – "dauerhaften rechtmäßigen Aufenthalt" des Fremden im Inland abgestellt, ohne das Erfordernis bestimmter Aufenthaltstitel zu normieren. Fremde mit einem Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" zählen nicht "bereits alleine deshalb" zu dem nach § 4 Abs 1 Sozialhilfe-GrundsatzG (bzw § 4 Abs 2 Z 2 Sbg SozialunterstützungsG) bezugsberechtigten Personenkreis. Die dahingehende Rsp des VwGH ist auf § 5 Abs 1 OÖ Sozialhilfe-AusführungsG übertragbar. III. Der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" gemäß § 8 Abs 1 Z 2 NAG, der zu einer befristeten Niederlassung in Österreich berechtigt, ist nicht von vornherein ungeeignet, die Voraussetzungen nach § 5 Abs 1 OÖ Sozialhilfe-AusführungsG zu erfüllen. Liegen mehrere aufeinanderfolgende befristete Aufenthaltstitel nach § 8 Abs 1 Z 2 NAG vor, die in Summe die fünfjährige "Wartefrist" abdecken, kann nicht gesagt werden, der Betreffende sei nicht als gemäß § 5 Abs 1 OÖ Sozialhilfe-AusführungsG "dauerhaft niedergelassener Fremder", der sich "seit mindestens fünf Jahren dauerhaft, tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet" aufhält, anzusehen. IV. Weder der Wortlaut des § 4 Abs 1 Sozialhilfe-GrundsatzG noch jener des § 5 Abs 1 OÖ Sozialhilfe-AusführungsG lassen erkennen, dass damit – ausschließlich – auf einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" iSd § 45 NAG Bezug genommen würde.
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Einbringen von Anträgen beim BVwG
LEITSATZ DES GERICHTS: Nach § 1 Abs 1 letzter Satz BVwG-EVV ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinn dieser Verordnung und entfaltet daher ein in dieser Form eingebrachter Schriftsatz keine Rechtswirkungen.
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"Flexibler" Umgang mit Anträgen auf Familienzusammenführung bei Vertretungsbehörden
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Art 5 Abs 1 RL 2003/86/EG räumt den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum im Hinblick auf die Person des Antragstellers auf Familienzusammenführung sowie die zuständige Behörde ein. II. Aus teleologischen und systematischen Gründen, insb einer grundrechtskonformen Auslegung im Lichte von Art 7 sowie 24 Abs 2 und 3 GRC, müssen die Mitgliedstaaten in Fällen flexibel sein, in denen Antragsteller auf Familienzusammenführung faktisch keinen oder keinen zumutbaren Zugang zu einer Vertretungsbehörde in der Herkunftsregion haben: So müssen sie insb Hilfestellungen bei der Antragstellung leisten, etwa die Reise zur Vertretungsbehörde unterstützen, persönliche Ladungen auf das absolute Minimum reduzieren oder ausnahmsweise eine Antragstellung im Wege der Fernkommunikation zulassen.
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