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Unvertretbare Beweiswürdigung iZm unterstellter Aufenthaltsehe
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Nach der Rsp des VwGH sprechen regelmäßige Kontakte über das Internet sowie Besuche des Ehepartners nicht unmaßgeblich für eine "echte" (im Sinne einer tatsächlich gelebten) Ehe. II. Dass bei der kirchlichen Hochzeit etwa 100 Gäste anwesend waren und der Ehemann der Revisionswerberin diese Hochzeit zur Gänze finanziert hat, spricht gegen eine Aufenthaltsehe. III. Indem das LVwG auf das Vorliegen einer "dauerhaften, durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand geprägten Beziehung" zwischen der Revisionswerberin und ihrem Ehemann abstellte und dabei verkannte, dass aufgrund der Einhaltung der Regeln über den "Familiennachzug" und die gebotene Auslandsantragstellung samt Abwarten der Entscheidung über den beantragten Aufenthaltstitel in Nigeria notwendigerweise eine bloße "Fernbeziehung" mit den damit verbundenen Einschränkungen bestehen kann, erweist sich die Beweiswürdigung fallbezogen als nicht schlüssig.
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Verletzungen der datenschutzrechtlichen Rechenschaftspflicht im asylbehördlichen und Rechtsfolgen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Frage der Erfüllung der Rechenschaftspflicht gemäß Art 5 Abs 2 DSGVO durch datenschutzrechtlich Verantwortliche wie die einen elektronischen Asylakt führende Verwaltungsbehörde ist von der Frage der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung an sich (Art 5 Abs 1, Art 6 bis 11 DSGVO) strikt zu trennen. II. Diese strikte Differenzierung zwischen Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung einerseits und der Erfüllung der sonstigen Pflichten des Verantwortlichen andererseits führt dazu, dass Verletzungen von Pflichten iSd 4. Kapitels der DSGVO durch die Asylbehörde der Rechtmäßigkeit der Verwertung der betroffenen Daten durch das Verwaltungsgericht nicht entgegenstehen.
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Prüfung, ob Schutz durch UNRWA besteht
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Voraussetzungen für den "ipso facto-Schutz" der Status-RL sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art 12 Abs 1 lit b oder Abs 2 und 3 der RL 2011/95/EU vorliegt. II. Für die Frage der Zuerkennung des "ipso facto-Schutzes" ist weiter maßgeblich, ob der Schutz bzw Beistand von UNRWA als weggefallen iSd RL 2011/95/EU anzusehen ist.
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Verfolgung syrischer Kurden durch türkische Kräfte
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Eine Verfolgungsgefahr auf Grund einer Konversion (Verfolgungsgrund "Religion" iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK) ist dann anzunehmen, wenn die Konversion aus einer inneren Überzeugung erfolgte. Maßgebend dafür ist wiederum, dass der angenommene Glaube als Teil der Persönlichkeit des Antragstellers nach außen hin in Erscheinung tritt. II. Kurdischen Antragstellern aus den türkisch kontrollierten Landesteilen Nordsyriens droht auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit (Verfolgungsgrund "Rasse") eine asylrelevante Verfolgung durch die Türkei und ihr nahestehende Milizen.
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Engagement für Selbstbestimmung der Tochter in Afghanistan als (unterstellte) politische Überzeugung
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Ein Engagement eines Mannes für ein selbstbestimmtes Leben einer Frau (Ermöglichung des Studiums und der selbständigen Berufsausübung, Ablehnung einer Zwangseheschließung) führt im Taliban-kontrollierten Afghanistan zum Verfolgungsgrund einer asylrelevanten unterstellten politischen bzw religiösen Gesinnung. II. Verfolgung auf Grund politischer bzw religiöser Überzeugung droht auch ehemaligen Sicherheitskräften, ungeachtet des Umstands oder der Dauer von deren Pensionierung.
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