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Mitteilung über mögliche künftige Zulassung zum Studium unter Bedingungen ist keine Aufnahmebestätigung
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Universitäre "Bescheide" mit dem Inhalt, dass der/die Betreffende unter näher genannten Bedingungen - die noch vor der tatsächlichen Zulassung zu erfüllen seien - zu einem späteren Zeitpunkt zum Studium zugelassen werden könne und die dann geltende Rechtslage maßgeblich sei, sind nach stRsp nicht als Aufnahmebestätigung, sondern als (bloße) Information zu erachten und stellen damit keinen Nachweis für die Erfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen iSd § 64 Abs 1 NAG iVm § 8 Z 8 lit a NAG-DV dar. II. Das LVwG hat vor der Erteilung eines Aufenthaltstitels die Erfüllung sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen, nicht nur jener, die im behördlichen Verfahren als nicht vorliegend erachtet wurden. Dem steht auch das Neuerungsverbot nicht entgegen, stellt doch die Frage, ob in dem hier vorgelegten "Bescheid" der Universität Wien eine aufrechte Bestätigung über die Zulassung zum Studium zu erblicken ist, keine Tatsachenfrage, sondern letztlich eine Frage der rechtlichen Würdigung eines von Anfang an durch eine vorgelegte Urkunde bekannten Sachverhalts dar.
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Freiwillige Zuwendungen sind keine Unterhaltsleistungen
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Unterhaltsleistungen sind von freiwilligen Zuwendungen abzugrenzen, wobei Letztere den Tatbestand des § 47 Abs 3 Z 3 lit a NAG nicht erfüllen. II. Ein Familiennachzug iSd § 47 Abs 3 Z 3 lit a NAG setzt voraus, dass der Nachziehende während seines Aufenthalts im Bundesgebiet auf Unterhaltsmittel des Zusammenführenden angewiesen ist und ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Zusammenführenden und dem Nachziehenden besteht. Nach stRsp reicht es zudem nicht aus, wenn irgendwann vor Antragstellung im Herkunftsland Unterhalt bezogen wurde, sondern der Nachziehende muss bis zuletzt auf die Unterhaltsleistungen des Zusammenführenden angewiesen sein.
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Unvertretbare Beweiswürdigung iZm unterstellter Aufenthaltsehe
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Nach der Rsp des VwGH sprechen regelmäßige Kontakte über das Internet sowie Besuche des Ehepartners nicht unmaßgeblich für eine "echte" (im Sinne einer tatsächlich gelebten) Ehe. II. Dass bei der kirchlichen Hochzeit etwa 100 Gäste anwesend waren und der Ehemann der Revisionswerberin diese Hochzeit zur Gänze finanziert hat, spricht gegen eine Aufenthaltsehe. III. Indem das LVwG auf das Vorliegen einer "dauerhaften, durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand geprägten Beziehung" zwischen der Revisionswerberin und ihrem Ehemann abstellte und dabei verkannte, dass aufgrund der Einhaltung der Regeln über den "Familiennachzug" und die gebotene Auslandsantragstellung samt Abwarten der Entscheidung über den beantragten Aufenthaltstitel in Nigeria notwendigerweise eine bloße "Fernbeziehung" mit den damit verbundenen Einschränkungen bestehen kann, erweist sich die Beweiswürdigung fallbezogen als nicht schlüssig.
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Verletzungen der datenschutzrechtlichen Rechenschaftspflicht im asylbehördlichen und Rechtsfolgen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Frage der Erfüllung der Rechenschaftspflicht gemäß Art 5 Abs 2 DSGVO durch datenschutzrechtlich Verantwortliche wie die einen elektronischen Asylakt führende Verwaltungsbehörde ist von der Frage der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung an sich (Art 5 Abs 1, Art 6 bis 11 DSGVO) strikt zu trennen. II. Diese strikte Differenzierung zwischen Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung einerseits und der Erfüllung der sonstigen Pflichten des Verantwortlichen andererseits führt dazu, dass Verletzungen von Pflichten iSd 4. Kapitels der DSGVO durch die Asylbehörde der Rechtmäßigkeit der Verwertung der betroffenen Daten durch das Verwaltungsgericht nicht entgegenstehen.
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Prüfung, ob Schutz durch UNRWA besteht
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Voraussetzungen für den "ipso facto-Schutz" der Status-RL sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art 12 Abs 1 lit b oder Abs 2 und 3 der RL 2011/95/EU vorliegt. II. Für die Frage der Zuerkennung des "ipso facto-Schutzes" ist weiter maßgeblich, ob der Schutz bzw Beistand von UNRWA als weggefallen iSd RL 2011/95/EU anzusehen ist.
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