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Engagement für Selbstbestimmung der Tochter in Afghanistan als (unterstellte) politische Überzeugung
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Ein Engagement eines Mannes für ein selbstbestimmtes Leben einer Frau (Ermöglichung des Studiums und der selbständigen Berufsausübung, Ablehnung einer Zwangseheschließung) führt im Taliban-kontrollierten Afghanistan zum Verfolgungsgrund einer asylrelevanten unterstellten politischen bzw religiösen Gesinnung. II. Verfolgung auf Grund politischer bzw religiöser Überzeugung droht auch ehemaligen Sicherheitskräften, ungeachtet des Umstands oder der Dauer von deren Pensionierung.
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102
Kein überwiegendes Behördenverschulden an Säumnis angesichts der aktuellen Überlastung des BFA
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Damit eine zulässige Säumnisbeschwerde auch begründet ist, muss die Säumnis auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sein (§ 8 Abs 1 letzter Satz VwGVG). Dies ist insb dann der Fall, wenn die Behörde die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Ein allgemeiner Hinweis auf eine Überlastung genügt nicht. II. Wohl aber kann eine Potenzierung des Arbeitsanfalls bei der Behörde, ohne dass dem auch nur annähernd entsprechende personelle Aufstockungen gegenüberstünden, das Verschulden der Behörde als nicht mehr überwiegend erscheinen lassen, selbst dann, wenn den Antragsteller gar kein Verschulden trifft. Die gegenwärtige Überlastung des BFA begründet einen solchen Sonderfall. Dieser Umstand kann nicht dadurch relativiert werden, dass das BFA nicht bei allen Asylverfahren die Entscheidungsfrist von sechs Monaten überschreitet.
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103
Abgeleitetes Aufenthaltsrecht gemäß Art 20 AEUV und Verschiedenes zu Rechtsschutzdefiziten in Ungarn
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Der EuGH hat Vorabentscheidungsersuchen unter der Prämisse zu beantworten, dass die Auslegung nationalen Rechts durch das vorlegende Gericht (als Teil des Tatvorbringens) zutrifft. II. Art 20 AEUV steht einem faktischen Zwang von Unionsbürgern entgegen, das Unionsgebiet als Ganzes in Begleitung eines Drittstaatsangehörigen zu verlassen, weil zu diesem ein faktisches Abhängigkeitsverhältnis besteht (auch wenn die Unionsbürger von ihrem Freizügigkeitsrecht nicht Gebrauch gemacht haben). In solchen Konstellationen steht dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht unmittelbar auf der Grundlage des Art 20 AEUV zu. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine Möglichkeit des gemeinsamen Familienlebens in einem anderen Mitgliedstaat besteht. III. Das sich aus Art 20 AEUV ergebende abgeleitete Aufenthaltsrecht Drittstaatsangehöriger gilt nicht absolut, vielmehr darf davon auf Grund des Schutzes der öffentlichen Sicherheit bzw der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit dispensiert werden. Dabei ist aber eine strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, bei Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses insb auch Gesundheitszustand, familiäre und wirtschaftliche Situation des minderjährigen Kindes mit Unionsbürgerschaft. IV. Ein Einreiseverbot, dem rechtswidrigerweise keine Rückkehrentscheidung vorausgegangen war, fällt iSd Art 11 RL 2008/115/EG dennoch unter diese RL und deren Schutzvorschriften. V. Art 5 RL 2008/115/EG mit seinen grundrechtlich indizierten Schutzvorschriften ist unmittelbar anwendbar und genießt daher Vorrangwirkung. Um ihm zum Durchbruch zu verhelfen, ist ein nationales Gericht jedoch nicht dazu verpflichtet, eine unionsrechtskonforme früher in Geltung stehende nationale Rechtsnorm anstelle der geltenden unionsrechtswidrigen wieder anzuwenden. VI. Effektiver Rechtsschutz bedeutet, dass auch einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden kann (vgl etwa Art 13 Abs 2 RL 2008/115/EG in Zusammenschau mit Art 47 GRC). Damit steht ein Vorgehen von Behörden im Widerspruch, per gerichtlicher Anordnung einstweilig ausgesetzte Einreiseverbote weiterhin mit der Begründung zu vollstrecken, dass das Einreiseverbot bereits Gegenstand einer Ausschreibung im SIS sei.
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104
Neue Umstände hinsichtlich einer möglichen Aufhebung eines Aufenthaltsverbots?
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Bei der Prüfung eines Antrags auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots nach § 69 Abs 2 FPG sind die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbots eingetretenen, geänderten Umstände zu beachten. In diesem Zusammenhang kann die Rechtmäßigkeit des Bescheids betreffend die Verhängung des Aufenthaltsverbots jedoch nicht mehr überprüft werden. II. Bei der Aufhebung eines Aufenthaltsverbots nach § 69 Abs 2 FPG sind Veränderungen der maßgebenden Umstände (sowohl zugunsten als auch zu Lasten der fremden Person) zu berücksichtigen. Ein Gesinnungswandel und damit ein Wegfall oder eine wesentliche Minderung der von der fremden Person ausgehenden Gefährlichkeit während einer kurzen Zeitspanne (hier: unter zwei Jahren) ist nicht als Veränderung von maßgebenden Umständen zu qualifizieren.
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105
Gebotene persönliche Vorsprache zur Identifizierung im Rahmen von Rückübernahmeabkommen
LEITSATZ DES GERICHTS: Selbst dann, wenn ein besonderes Identifizierungsverfahren nach § 46 FPG nicht erforderlich ist, kann eine persönliche Vorsprache zur Identifizierung gemäß dem jeweils zugrunde liegenden Rückübernahmeabkommen geboten sein.
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