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Unzureichende Ermittlungen zur Rückkehrsituation von aus der Ukraine stammenden russischen Staatsangehörigen
LEITSATZ DES GERICHTS: Eine mündliche Verhandlung kann nur unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
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Keine parallelen Mitwirkungspflichten des Fremden bei bereits eingeleiteter amtswegiger Einholung eines Heimreisezertifikats
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Es bestehen keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs 2 FPG und § 46 Abs 2a FPG. II. Soweit die Behörde von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs 2a FPG Gebrauch macht und der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachkommt, so besteht keine zusätzliche Verpflichtung des Fremden, iSd § 46 Abs 2 FPG aus Eigenem an die jeweilige Vertretungsbehörde heranzutreten.
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Abweisung der Säumnisbeschwerde bei mitverschuldeter Verzögerung des Verfahrens
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde an der Verfahrensverzögerung wird dann angenommen, wenn die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlassen werden oder grundlos mit diesen zugewartet wird. Ein solches überwiegendes Verschulden ist jedoch zu verneinen, wenn die Behörde bemüht war, das Verfahren zügig zu betreiben. II. Ein Asylwerber hat dem BFA bzw BVwG alle ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind. Soweit solche Informationen der Behörde vorenthalten werden, verletzt der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht.
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Neuerlich zu Hinderungsgründen und anrechenbaren Prüfungen iZm dem Nachweis eines Studienerfolgs
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Nach der VwGH-Rsp kann von einem unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrund iSd § 64 Abs 2 letzter Satz NAG nicht die Rede sein, wenn der Hinderungsgrund dauerhaft ist. Von einem dauerhaften Hindernis ist ua bei länger dauernden (im Allgemeinen die Dauer eines Jahres überschreitenden) Erkrankungen auszugehen. II. Der für die Verlängerung des studentischen Aufenthaltstitels erforderliche Studienerfolgsnachweis ist zu den vom Antragsteller betriebenen Studien in Bezug zu setzen. Der verlangte Studienerfolg muss also dem betriebenen Studium (zu dem ein Antragsteller zugelassen wurde) zurechenbar sein. Es sind nicht jegliche Prüfungen hinreichend, sondern es muss sich um Prüfungen handeln, die nach dem relevanten Curriculum abzulegen sind.
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Zum "unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalt" iSd § 45 Abs 2 NAG
LEITSATZ DES GERICHTS: Im Fall eines rechtzeitigen Verlängerungsantrags ist einem Fremden bis zur Entscheidung über diesen Verlängerungsantrag dieselbe Rechtsposition eingeräumt, die er nach dem Inhalt des letzten Aufenthaltstitels innehatte. Das durch die rechtswirksame Erteilung eines Aufenthaltstitels erlangte Aufenthaltsrecht ist somit während des Verfahrens über den Verlängerungsantrag perpetuiert. Der Fremde stellte rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung als Student. Dieser Antrag wurde erst im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des VwG rechtskräftig abgewiesen. Bis zu diesem Zeitpunkt war daher das durch die rechtswirksame Erteilung der Aufenthaltsbewilligung als Student erlangte Aufenthaltsrecht perpetuiert. Der Zeitraum, in dem der Fremde aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung nach § 8 Abs 1 Z 12 NAG im Bundesgebiet aufhältig war, erweist sich damit als der vom VwG angenommenen Niederlassung des Fremden als "unmittelbar vorangegangen" iSd § 45 Abs 2 NAG.
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