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Nigerianische Frauen als Opfer von Menschenhandel stellen eine bestimmte soziale Gruppe dar
LEITSATZ DES GERICHTS: Nach Nigeria zurückkehrende Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind und die sich hiervon befreit haben, sind Mitglieder einer bestimmten sozialen Gruppe, der in Nigeria Verfolgung droht. Es handelt sich um eine klar definierbare, nach außen wahrnehmbare und von der Gesellschaft wahrgenommene und ausgegrenzte Gruppe.
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997
Bei Schutzstatus ist der Verlust des Aufenthaltsrechts noch nicht durchsetzbar
LEITSATZ DES GERICHTS: Solange der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht aberkannt wurde, ist § 13 Abs 2 AsylG (Verlust des Aufenthaltsrechts) nicht anwendbar.
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998
Mangelnde Angehörigeneigenschaft aufgrund mit dem ordre public-Grundsatz unvereinbarer Umstände der Eheschließung (zB gefälschte Dokumente)
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die im syrischen Eherecht vorgesehene rückwirkende Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung verstößt für sich gesehen nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung. II. Traditionell-muslimisch geschlossene syrische Ehen, die nachfolgend registriert werden, sind daher grundsätzlich rückwirkend als rechtsgültig anzusehen, sofern keine sonstigen, dem ordre public widersprechenden Umstände, gegen die Gültigkeit der Ehe sprechen.
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999
Unionsrechtskonformität der Aberkennung des subsidiären Schutzstatus auch bei nie gegebenen Voraussetzungen für die Zuerkennung
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Nationale Regelungen wie § 9 Abs 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 (Aberkennung subsidiären Schutzes wegen von vornherein nicht vorliegender Voraussetzungen) stehen mit dem Unionsrecht im Einklang. Zwar deutet der Wortlaut des Art 19 Abs 3 lit b RL 2011/95/EU (Aberkennung subsidiären Schutzes wegen erschlichener Erlangung) und des Abs 1 leg cit (kein längerer Anspruch auf subsidiären Schutz gemäß Art 16 leg cit) nicht darauf hin, dass Statusaberkennungen auch dann erfolgen können, wenn der Status nur auf Grund von Ermittlungsfehlern der erkennenden Verwaltungsbehörde zuerkannt worden war. Doch ergibt sich das Gebot an die Mitgliedstaaten, auch in Fällen von Fehlern der Behörden oder Gerichte den Status abzuerkennen, aus dem nicht mehr gegebenen Fortbestand einer begründeten Furcht vor einem ernsthaften Schaden iSd Art 15 RL 2011/95/EU, wie sie in Art 16 leg cit verlangt ist. Bestätigt wird dieses Auslegungsergebnis durch eine Interpretation der RL 2011/95/EU im Lichte der GFK; wenngleich diese auf subsidiär Schutzberechtigte keine Anwendung findet, wurde das Regelwerk des subsidiären Schutzes doch jenem des Flüchtlingsstatus nachgebaut. II. Mit der Aberkennung des subsidiären Schutzstatus als solcher ist noch keine Aussage über den Verlust jeglichen Anspruchs auf Aufenthalt im betreffenden Mitgliedstaat und die Zulässigkeit einer Ausweisung in den Herkunftsstaat verbunden.
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Verletzung der Sorgfaltspflicht mangels Vorliegens eines wirksamen Kontrollsystems innerhalb der Organisation der Rechtsvertretung
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Ein Rechtsvertreter hat durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. II. Der Vertreter verstößt demnach gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die geeignet sind, im Falle menschlichen Versagens Fristversäumungen auszuschließen.
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