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Unterschied zwischen Flüchtlingsstellung nach GFK und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der RL 2011/95/EU (Status-RL)
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Auch wenn die EU nicht zu den Vertragsparteien der GFK gehört, legen ihr Art 78 Abs 1 AEUV und Art 18 GRC doch die Verpflichtung zur Einhaltung derselben auf. Der EuGH ist damit für die Prüfung der Gültigkeit von abgeleitetem Unionsrecht anhand dieser primärrechtlichen Bestimmungen zuständig. Es ist – wo mehrere Auslegungsmöglichkeiten bestehen – eine primärrechtskonforme Auslegung geboten. II. Die von einem Mitgliedstaat zuerkannte Flüchtlingseigenschaft iSd Art 2 lit e RL 2011/95/EU hat lediglich deklaratorischen Charakter. Die Rechtsstellung des Flüchtlings iSd Art 2 lit d RL 2011/95/EU und Art 1 GFK hängt nicht von dieser Zuerkennung ab (vgl auch Art 21 Abs 2 RL 2011/95/EU). III. Für Flüchtlinge, die unter Art 14 Abs 4 oder 5 RL 2011/95/EU fallen und bei Rückkehr in den Herkunftsstaat Gefahr liefen, einer den Art 4 und 19 Abs 2 GRC widerstreitenden Behandlung ausgesetzt zu werden, darf der Mitgliedstaat – anders als es Art 33 Z 2 GFK zuließe – nicht vom Grundsatz der Nichtzurückweisung abweichen. IV. Art 14 Abs 4 und 5 (sowie 6) RL 2011/95/EU kann nicht dahin ausgelegt werden, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Verweigerung dieser Rechtsstellung dazu führen, dass der betreffende Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, der die in Art 2 lit d iVm den Vorschriften des Kapitels III leg cit vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, die Eigenschaft als Flüchtling iSd Art 2 lit d leg cit und von Art 1 Abschnitt A GFK verliert. V. Art 14 Abs 6 RL 2011/95/EU ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten den unter die Abs 4 und 5 leg cit fallenden Flüchtlingen zumindest jene Rechte nach der GFK gewähren müssen, auf die Abs 6 verweist, sowie jene Rechte der GFK, deren Ausübung keinen rechtmäßigen Aufenthalt voraussetzt. Dies gilt unbeschadet etwaiger Vorbehalte der Mitgliedstaaten iSd Art 42 GFK.
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Zur Zulässigkeit der Abschiebung – Bluthochdruck und Depressionen des chinesischen Beschwerdeführers
LEITSATZ DES GERICHTS: Die medizinische Versorgung ist in der Volksrepublik China grundsätzlich gegeben, wenngleich nicht auf europäischem Niveau. Insgesamt konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der an Bluthochdruck und Depressionen leidende Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr der realen Gefahr ausgesetzt wäre, wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung oder mangels Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren.
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Wer eine Gefahr für die Sicherheit der Allgemeinheit darstellt, dem kann die Rechtsstellung als Flüchtling aberkannt bzw die Zuerkennung verweigert werden
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Bestimmungen von Art 14 Abs 4 bis 6 der StatusRL 2011/95/EU in Bezug auf die Aberkennung und die Verweigerung der Zuerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling aus Gründen, die mit dem Schutz der Sicherheit oder der Allgemeinheit des Aufnahmestaats zusammenhängen, sind gültig. II. Die Aberkennung und die Verweigerung der Zuerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling haben nicht zur Folge, dass eine Person, die eine begründete Furcht vor Verfolgung in ihrem Herkunftsland hat, die Eigenschaft als Flüchtling oder die Rechte, die das Genfer Abkommen an diese Eigenschaft knüpft, verliert.
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Konversion zum Christentum nicht aus innerer Überzeugung kein Asylgrund bezogen auf den Iran
LEITSATZ DES GERICHTS: Nur iranische Staatsangehörige, die sich als Folge ihrer missionarischen Betätigung für das Regime deutlich von der breiten Masse abheben (Kirchenführer, in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen), laufen Gefahr, dass sich die iranischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen.
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Zur Frist der Vorlagepflicht iSd § 22a Abs 4 BFA-VG
LEITSATZ DES GERICHTS: Es lag in der Absicht des Gesetzgebers, dem Gericht eine angemessene (hier: einwöchige) Frist zur ordentlichen Prüfung einzuräumen. Eine Kompetenz der Behörde, die Frist gemäß § 22a Abs 4 zweiter Satz BFA-VG zu verkürzen, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.
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