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981
Keine Asylrelevanz bei Bedrohung durch Familienangehörige im Herkunftsland
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen. Vielmehr kommt es darauf an, ob der von dritter Seite Verfolgte – trotz staatlichen Schutzes – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen asylrechtlich erheblichen Nachteil aus dieser Verfolgung zu erwarten hat. II. Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private ist nur dann von asylrechtlicher Relevanz, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art 1 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren.
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982
Annahme einer positiven Zukunftsprognose bei bloß bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Entsprechend der VwGH-Rsp müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein und schließlich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber seinen Interessen am Weiterbestehen des Schutzes überwiegen. II. Unter den Begriff des besonders schweren Verbrechens fallen nach hL nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person eindeutig überwiegt. Es genügt jedoch nicht, dass bloß abstrakt ein als schwer einzustufendes Delikt verübt wurde.
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983
Beschwerdevorentscheidung – Erstmaliger Ausspruch eines Einreiseverbotes
LEITSATZ DES GERICHTS: Wird vom BFA im Ausgangsbescheid eine bloße Rückkehrentscheidung ausgesprochen, so ist eine erstmalige Verhängung eines Einreiseverbotes im Zuge der Beschwerdevorentscheidung, basierend auf der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers und der darauf aufbauenden Gefährdungsprognose, nicht als zum zulässigen Rahmen der Prüfbefugnis der Behörde umfasst zu erachten.
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984
Art 6 Abs 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80: NAG enthält keine entsprechenden Aufenthaltstitel
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Das NAG sieht keinen spezifischen Aufenthaltstitel für türkische Staatsangehörige, die Rechte aus Art 6 ARB 1/80 ableiten, vor. Das Beschäftigungs- oder Aufenthaltsrecht eines türkischen Staatsangehörigen wird nicht durch die Erteilung einer Arbeits- bzw Aufenthaltserlaubnis begründet; vielmehr stehen ihm diese Rechte unmittelbar aufgrund des ARB 1/80 unabhängig davon zu, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats diese Papiere ausstellen; für die Anerkennung dieser Rechte haben sie nur deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion; alle nationalen Behörden müssten diese Rechte, die unmittelbar durch Gemeinschaftsrecht gewährt werden, anerkennen. Umgekehrt kann jedoch ein türkischer Staatsangehöriger, dem ein Befreiungsschein ausgestellt wurde, obwohl er nicht die Voraussetzungen des Art 6 Abs 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllt, daraus kein Aufenthaltsrecht ableiten. II. Weder aus der zu Art 6 ARB 1/80 ergangenen Judikatur des EuGH noch aus § 4c AuslBG ist im Hinblick auf die Beweisfunktion des ausgestellten Dokumentes ein Unterschied zwischen türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen des Art 6 Abs 1 erster bzw zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllen und denen gemäß § 4c Abs 1 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung auszustellen ist, und jenen, die gemäß Art 6 Abs 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 iVm § 4c Abs 2 AuslBG Anspruch auf Ausstellung eines Befreiungsscheines haben, zu erkennen. III. Eine deklarative Bescheinigung kann keine Auswirkungen auf das Bestehen oder Nichtbestehen des zugrunde liegenden Rechtes haben.
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985
Staatsbürgerschaftserwerb durch Verleihung
LEITSATZ DES GERICHTS: Die Nichtvornahme der Prüfung des Privat- und Familienlebens auf Grund des Staatsbürgerschaftserwerbs durch Verleihung im Rahmen des Verfahrens zur Bewilligung einer Doppelstaatsbürgerschaft verstößt gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.
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